Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter BroV«.Werner, Wilden, Dr«. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19«* Mai 1959 aufgehoben«, Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 1« Entschädigungskammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 7«. Ihren Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsbeschränkung in Höhe von 5«400 DM hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt» Dagegen hatte sie in beiden Vorinstanzen hiermit Erfolg« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Die Entscheidung hängt von der von den Vorinstanzen bejahten, von der Revision dagegen verneinten Frage ab, ob die Klägerin im Sinne des § 4 Abs« 1 Nr« 1 c BEG vor dem 31«Dezember 1952 nach Holland "ausgewandert" sei» Diese Frage ist zu verneinen« Das angefochtene Urteil würdigt die rechtliche Bedeutung der Staatsangehörigkeit nicht hinreichend. Auch wenn die Klägerin mit den Niederlanden nur durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden war, als sie ihrem Ehemann folgte, ist sie nicht nach Holland “ausgewandert”« Wie der Senat in der Entscheidung vom 18« März 1959 - IV ZR 279/58 -(LM Nr, 8 zu § 4 BEG 1956) hervorgehoben hat, begibt sich ein Ausländer nicht in ein ihm fremdes Land, wenn er in das
IV. Zit 228/59 Verkündet am 15«. Januar I960 orin, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Uebchüftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungs Präsidenten in Düsseldorf, prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr« in gegen Frau Wilhelmina B AmflHIB «eg 1b, gebo FflHHHHi in AI Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter BroV«.Werner, Wilden, Dr«. Loewenheim und Dr« Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19«* Mai 1959 aufgehoben«, Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 1« Entschädigungskammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 7«. November 1958 geändert« Die Klage wird abgewiesen0 Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei« Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die.Klägerin« Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die am 16» Januar 1888 geborene jüdische Klägerin erwarb 1912 durch Heirat die holländische Staatsangehörigkeit. Sie lebte mit ihrem Ehemann zunächst in Deutschland» 1918 verzog sie mit ihrer Familie nach Holland, wo sie in von 1925 an in AflHP ihren Wohnsitz nahm« Vom 5« Mai 1942 bis zu dem Abzug der deutschen Truppen aus Holland mußte sie den Judenstern tragen» Ihren Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsbeschränkung in Höhe von 5«400 DM hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt» Dagegen hatte sie in beiden Vorinstanzen hiermit Erfolg« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet« Die Entscheidung hängt von der von den Vorinstanzen bejahten, von der Revision dagegen verneinten Frage ab, ob die Klägerin im Sinne des § 4 Abs« 1 Nr« 1 c BEG vor dem 31«Dezember 1952 nach Holland "ausgewandert" sei» Diese Frage ist zu verneinen« Das angefochtene Urteil würdigt die rechtliche Bedeutung der Staatsangehörigkeit nicht hinreichend. Auch wenn die Klägerin mit den Niederlanden nur durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden war, als sie ihrem Ehemann folgte, ist sie nicht nach Holland “ausgewandert”« Wie der Senat in der Entscheidung vom 18« März 1959 - IV ZR 279/58 -(LM Nr, 8 zu § 4 BEG 1956) hervorgehoben hat, begibt sich ein Ausländer nicht in ein ihm fremdes Land, wenn er in das 3 - Land übersiedelt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt« Nur diese Würdigung der rechtlichen Bedeutung der Staatsangehörigkeit erspart den EntschädigungsOrganen in zahlreichen Pallen die Beurteilung der vielfach schwierigen Präge, welche inneren Bindungen zu dem deutschen Sprach- und Kulturge biet aus dem Aufenthalt eines Ausländers vor seinem Wegzug entstanden sind« Es hierauf abzustellen, birgt die Gefahr in sich, daß die Entschädigungsorgane innere Tatsachen aus lange zurückliegenden Jahren nicht mehr aufklären können und, von Zufälligkeiten abhängig, widersprechende Entscheidungen erlassen« Wie in einer anderen, gleichfalls einen Holländer mit langem Aufenthalt in deutschem Gebiet betreffenden Entscheidung des Senats (IV ZR 301/56 vom 29«. April 1959? RzW 1959, 389 Nr. 30) betont, läuft der Staatsangehörige des anderen Landes regelmäßig nicht Gefahr, ab- oder ausgewiesen zu werden« Er ist auch der Sorge um die Aufenthalts- und die Arbeitserlaubnis enthoben«. Dazu kommt, daß die Staatsangehörigen bei der Aufnahme eines Berufes, für den eine behördliche Erlaubnis notv/endig i^t, bevor zugt werden« Biese und andere Vorzüge einer fibilden Staatsangehörigkeit bewirken es, daß der Ausländer vor seiner Ausreise mit den bisherigen Aufenthaltslande nicht so eng verbunden ist, wie dies für die Anwendung des § 4 Abs«. 1 Nr. 1 c BEG entscheidend ist«. (Vgl« auch Urteil vom 3« Juni 1959 - IV ZR 16/59 RzW 1959, 389 Nr«. 31)«. Bie Klägerin wanderte also nicht aus, als s?<} 1918 mit ihrer Familie nach Holland verzog«, Bie Voraussetzungen des § 4 Abs« 1 Nr«, 1 c BEG liegen nicht vor« Ber Anspruch der Klägerin ist daher unbegründet« Aus diesen Gründen muß, ohne daß es eines Eingehens auf weitere, in.dem angefochtenen Urteil erörterte Rechts- ~ 4 •• i fragen bedarf, dieses Urteil aufgehoben und, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils, die Klage mit der sich aus den §§ 209 Abs» 1, 225 Abs. 1 BEG, 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abgewiesen werden. Ascher v. Werner Wilden jDr.Loewenheim Ur.Graf *