Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des SntSchädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2® Juli 1958 aufgehoben -und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung.^ Polizei habe zwar nichts von seiner jüdischen Abstammung ; gewußt« Sie habe ihn jedoch auf ge fordert, zu dem Nachweis seiner tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit Abstammungspapiere beizubringen« Da ihre Vorlage seine jüdische Abstammung sofort offenbart hätte, habe er seine Zuflucht zu einer Täuschiäi^ genommen« Er habe laufend an • ICirchenbehörden der Tschechoslowakei wegen Übersendung seines Geburtsscheins geschrieben, wohlweislich jedoch nur an solche, bei denen die erbotenen Unterlagen nicht vorhanden sein konnten« Durch Vorlage dieser Korrespondenz habe er die Polizei in lange Zeit beruhigen können, Dadurch habe er sich eine Erkrankung des Herzens und der nerven zugezogen, Darüberhinaus sei er durch den Umzug nach und dem Umstand, daß er sich geschäftlich habe zurückhalten müssen, auch wirtschaftlich schwer geschädigt worden« Pie für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidende Frago geht dahin, ob gegen den Kläger nationalsozialistische Gewaltmaßnabmen gerichtet worden sind, wie dies die Grmid satz vor schrift des § 1 BEG als Anspruchsvo raus Setzung“ verlangt« Pas Berufungsgericht hat diese Frage bejaht« Zwar sei es, so führt das Berufungsgericht aus, richtig, daß allein Kollektivmaßnahmen, insbesondere der bloße allgemeine Verfolgungsdruck, regelmäßig noch keine kon-krotcnVerfolgungsmaßnahmen darsieIlten» Es genüge jedoch, daß konkrete I-aßnahraen geplant gewesen seien und der Scha- * den durch rechtzeitiges Ausweichen vor ihnen entstanden sei« jederzeit mit konkreten Haßnahmen habe rechnen müssen, könne nach den von den nationalsozialistischen Hacht-habern allgemein gegen die jüdische Bevölkerung ergriffenen Gewaltakten nicht zweifelhaft sein* Trotz der erfolgreich durchgeführton Tarnung des Klägers als Jude seien die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG mithin erfüllte Diese Aucführungen reichen nicht aus, um die Entscheidung des Berufungsgerichts zu tragen«, Grundsätzlich verlangt das Bundes ent ccliädigungsgc setz, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, daß individuelle konkrete Verfolgungsmaßnahmcn zu einem Scha- Erfolg geltend gemacht werden, da der Gesundheitsschaden in diesem Fall nicht durch eine gegen den Kläger gerichtete Verfolgung verursacht worden ist® Dpr erkennende Senat hat jedoch in der genannten Entscheidung vom durch Auswanderung entzogen hat« Im vorliegenden Fall kann für die Begründung des Klägers in betracht kommen, Entschädigungsanspruchs des daß konkrete Vcrfolgungsmafr nahmen gegen ihn unmittelbar bevorstanden« Zwar ist es dem Kläger gelungen, seine jüdische Abstammung vor den Ver- folgern mit Erfolg zu verbergen, jedoch ergibt der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt/ daß seine «Entlarvung« möglicherweise ernsthaft zu besorgen war« Denn nach seinen Darlegungen ist der Kläger von dem Polizeipräsidenten in Hannover im Jahre 194o zur Beibringung seiner Ab st am-mungspapiero aufgofordert worden« Allerdings bezweckte diese Aufforderung zunächst die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit, jedoch war hierdurch die Gefahr der Feststellung seiner jüdischen Abstammung in nächste ITähc gerückt« Ist das richtig, so befand er*sich in unmittelbarer Gefahr der Entdeckung« Legte er seine Abstammungs-papiero vor, so mußte seine jüdische Abstammung der Poli- Earn er andererseits dem Ersuchen der Behörde nicht nach und machte er Ausflüchte«, so erweckte er notwendigerweise deren Hißtrauen und sah sich damit einer genauen 'Überprüfung seiner Abstammung ausgesotzt, die mit hoher ^olirscheinlic hkeit ebenfalls zur Entdeckung seiner jüdischen Abstammung geführt hätteo Ebenso liegt auf Grund der Darstellung des Klägers die Annahme nahe, daß er unmittelbar von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmcn durch judenfeindlichc Gesetze und Anordnungen getroffen worden ist* Denn der Illäger hat vorgetragen, daß er bereits im Jahre 1936 in * der Ausübung seiner Handlungsvcrtr otertütigkeit gehindert i worden sei, da die So Schaffung einer Gev/erhelcgitimations- ’ karte, die zur Ausübung seiner Vertretertätigkeit außerhalb seines Wohnortes erforderlich und deren Ausstellung von dem Nachweis der arischen Abstammung abhängig gewesen sei, für ihn nicht hätte in Präge kommen können. ob die Darlc-r^ gung des 'Klägers zutreffend ist, insbesondere ob« der KLä-i: gor im Jahre l94o zur Vorlage seiner Abstamnmigspapiorc durch den Polizeipräsidenten in Hannover aufgefordert worden ist.
2544 073 IV ZR 223/58 /;' Verkündet am 6o itai 1959 'Sckornio Justizcngostelltor — als Urk und sb camber f' der Go solicits stelle Im Hamen des Volkes in dem Bntschädigungsrechtsstreit ♦ ^ ♦' ' der I'reien Hansestadt Bremen, vertreten durch den ■* Senator für Arbeit in Bremeno Beklagten und Revisionsklägerin, - BrozeBbevollmäelitigteg Rechtsanwalt Bres, und in gegen den Ilau^^^nn^Fug0 Klager und Revisionsbeklagten, in B - hat der IV® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29® April 1959 unter Mitwirkung des Senatspraoidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johanosen, Ha aß und Y;ilden für Recht erkannt: *. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des SntSchädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2® Juli 1958 aufgehoben -und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung.^ und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- \ verwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat® Von Rechts wegen ., 2 — Tatbestand gebo- Der im Jahre 1899 in ^ÜBP bei renc Kläger ist jüdischer Abstammung. Er hat Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper und Gesundheit* Schaden an der Freiheit* Schaden am Eigentum und Vermögen sowie W für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen j|\ geltend gemacht» Zur Begründung seiner Ansprüche führt j|:. er folgendes aus: Sr habe seine jüdische Abstammung immer fe verheimlichen können* da er nie der jüdischen Glaubensge-t ..meinschaft angehört habe. Gleichwohl hätten sich schon , im Jahre*1936 die ersten wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingestellt» Um als Handelsvertreter in einem größeren fr Bezirk als nur in seinem Ivohnort arbeiten zu können» habe er eine Gewerbelegitimationskarte benötigt« Biese habe man aber nur bei Nachweis der arischen Abstammung" erhalten können« Infolgedessen habe-er seit“dem Jahre 1936 seinem Beruf nur noch in der Stadt ;. nachgolien können« Fach der Besetzung der Tschechoslowakei durch Deutschland habe der Polizeipräsident in ihn erstmals am 29« Januar 19 4o auf gefordert, zur Fest-. Stellung seiner Staatsangehörigkeit vorzusprechen« Die . Polizei habe zwar nichts von seiner jüdischen Abstammung ; gewußt« Sie habe ihn jedoch auf ge fordert, zu dem Nachweis seiner tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit Abstammungspapiere beizubringen« Da ihre Vorlage seine jüdische Abstammung sofort offenbart hätte, habe er seine Zuflucht zu einer Täuschiäi^ genommen« Er habe laufend an • ICirchenbehörden der Tschechoslowakei wegen Übersendung seines Geburtsscheins geschrieben, wohlweislich jedoch nur an solche, bei denen die erbotenen Unterlagen nicht vorhanden sein konnten« Durch Vorlage dieser Korrespondenz habe er die Polizei in lange Zeit beruhigen können, & T-t.' Eine zweite Abwehrmaßnahme habe darin bestanden, daß er 194o seine Hutter veranlaßt habe, von Hppppi nach Berlin zu verziehen, damit nicht gleich beide hineingerissen würden, falls die Polizei hinter die Abstammung eines von ihnen kommen sollte. Im Juli 1943 hätten die Berliner Stollen schließlich die jüdische Abstammung seiner Hutter herausgefunden und sie in das Konzentrationslager deportiert,' Dieses schon befürchtete Ereignis habe ihn mit neuer und gesteigerter Angst um die eigene Sicherheit erfüllt, Sr sei daher von Berlin, wohin er zunächst nach der Verschleppung* seiner Hutter gefahren sei, nicht nach Hp^ zurückgekehrt, sondern sei 7 Wochen lang, größtenteils unter falschem Hamen, in Deutschland herum-gereist« Danach habe er sieh dem ihm befreundeten Eantinenpächter Jjfß aus Bpppi anvertraut« Dieser habe ihm geraten, von Hpppppt nach BpHHFzu verziehen« Zur Begründung dieses Vorschlages habe er gesagt, daß in Bpppp die Polizei toleranter sei und er zu ihr gute Beziehungen habe. Hierauf sei er im Oktober 1943 unter förmlicher Abmeldung von Hppppp und unter ordnungsmäßiger Anmeldung an seinem neuen Wohnort mit seiner Pamilie nach Bppp| übergosiedclto Herr m habe seinen Pall mit einem ihm bekannten Gestapo be amt on besprochen. Dieser habe zugesichert, ihn, den Kläger, rechtzeitig zu warnen, sobald Uhßnahmen gegen ihn bevor stehen sollten« Um sich das Wohlwollen des Beamten zu erhalten, habe Herr diesem des öfteren Zuwendungen gemacht« Auf diese Weise sei er auch in Bfppp nicht als Jude erkannt worden« Gleichwohl habe er nach wie vor in Angst gelebt. Dadurch habe er sich eine Erkrankung des Herzens und der nerven zugezogen, Darüberhinaus sei er durch den Umzug nach und dem Umstand, daß er sich geschäftlich habe zurückhalten müssen, auch wirtschaftlich schwer geschädigt worden« Pas Landgox’ieilt hat dem Kläger durch Teilurteil i vom 29 o Juni 1956 die Uindestrente für Gesundheits-sch&den von monatlich 1oo?- PH? beginnend ab 1. ITo-vember 1953, zuge s pro e hen« Pie Berufung der Beklagten blieb erfolglos* ,. • iüt der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen. weiter« Per XLäger beantragt, die Revision der Beklagten z ur üclcz uwe is ena Rutsche xd ungs gründe s Io Pa der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, der in 3ntschädigungsSachen zu dem Auftretenbei dem Bundesgerichtshof befugt ist (§ 224 Abs« 4 EEG), ist auf Grund der einseitigen Verhandlung der Beklagten zu entscheiden« 2o Pie Revision der Beklagten muß zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung führen« Pie für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidende Frago geht dahin, ob gegen den Kläger nationalsozialistische Gewaltmaßnabmen gerichtet worden sind, wie dies die Grmid satz vor schrift des § 1 BEG als Anspruchsvo raus Setzung“ verlangt« Pas Berufungsgericht hat diese Frage bejaht« Zwar sei es, so führt das Berufungsgericht aus, richtig, daß allein Kollektivmaßnahmen, insbesondere der bloße allgemeine Verfolgungsdruck, regelmäßig noch keine kon-krotcnVerfolgungsmaßnahmen darsieIlten» Es genüge jedoch, daß konkrete I-aßnahraen geplant gewesen seien und der Scha- * den durch rechtzeitiges Ausweichen vor ihnen entstanden sei« Daß der Kläger als Jude spätestens nach Erlaß der sogenannten nürnberger Gesetze, also etwa im Herhst 1935.« jederzeit mit konkreten Haßnahmen habe rechnen müssen, könne nach den von den nationalsozialistischen Hacht-habern allgemein gegen die jüdische Bevölkerung ergriffenen Gewaltakten nicht zweifelhaft sein* Trotz der erfolgreich durchgeführton Tarnung des Klägers als Jude seien die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG mithin erfüllte Diese Aucführungen reichen nicht aus, um die Entscheidung des Berufungsgerichts zu tragen«, Grundsätzlich verlangt das Bundes ent ccliädigungsgc setz, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, daß individuelle konkrete Verfolgungsmaßnahmcn zu einem Scha- den an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geführt haben (BGH vom 14« Januar 1959 - IV ZR 226/58 -)® Der allgemeine Vorfolgungsdruck, die Verfol- . gungssituation als solche, genügt daher, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, regelmäßig nicht, um einen Entschädigungsanspruch als gerechtfertigt orschei-nen zu lassen® Es reicht daher nicht aus, daß der Klager in ständiger Furcht, die nationalsozialistischen Gewalt- * » haber würden seine Tarnung durchschauen und ihn als Juden seiner Freiheit, vielleicht sogar seines Lebens berauben,. gelebt und durch die ständige Sorge und Angst gesundheitli chen Schaden erlitten hat. Auch soweit gesundheitliche Schäden auf die Aufregungen und den schworen Kummer über -die Verhaftung und Verschleppung seiner Hutter zurüclczu-führen sind, kann ein Entschädigungsanspruch nicht mit. Erfolg geltend gemacht werden, da der Gesundheitsschaden in diesem Fall nicht durch eine gegen den Kläger gerichtete Verfolgung verursacht worden ist® Dpr erkennende Senat hat jedoch in der genannten Entscheidung vom 14o Januar 1959 zu dem Ausdruck gebracht, daß der Begriff der individuellen konkreten Verfolgungsnaßnahme nicht zu eng gefaßt worden darf« Bereits im Urteil vom 2« Juli 1955 ~ IV ZR 69/55 - ahgedruckt in Rz\7 1955, 294^ ~ hat der Senat ausgesprochen, daß zu den Grcv/altmaßnahmen gegen Verfolgte auch der Erlaß von (judenfeindlichen) Gesetzen oder Anordnungen zu rcc3m.cn sei» In dem Urteil vom 12o Dezember 1956 - IV 246/56 - abgedruckt in 4-5 - Rz\7 1957, 12o - ist eine "Verfolgung angenommen worden, wenn der Verfolgte wegen der im Jahre 1938 bestehenden schweren wirtschaftlichen Lage, in der sich die Juden damals in Deutschland befanden, ausgewandert ist« Es ist daher nicht notwendig, daß die Vorfolgungsmaßnahme, die gegen eine Person gerichtet war, schon unmittelbar die in § 1 BEG erwähnten Rechtsgüter verletzt hat y es genügt, wenn eine solche Verfolgungsmaßnahmc unmittelbar bevor- stand und sich der Verfolgte ihr durch die Flucht oder . durch Auswanderung entzogen hat« Im vorliegenden Fall kann für die Begründung des Klägers in betracht kommen, Entschädigungsanspruchs des daß konkrete Vcrfolgungsmafr nahmen gegen ihn unmittelbar bevorstanden« Zwar ist es dem Kläger gelungen, seine jüdische Abstammung vor den Ver- folgern mit Erfolg zu verbergen, jedoch ergibt der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt/ daß seine «Entlarvung« möglicherweise ernsthaft zu besorgen war« Denn nach seinen Darlegungen ist der Kläger von dem Polizeipräsidenten in Hannover im Jahre 194o zur Beibringung seiner Ab st am-mungspapiero aufgofordert worden« Allerdings bezweckte diese Aufforderung zunächst die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit, jedoch war hierdurch die Gefahr der Feststellung seiner jüdischen Abstammung in nächste ITähc gerückt« Ist das richtig, so befand er*sich in unmittelbarer Gefahr der Entdeckung« Legte er seine Abstammungs-papiero vor, so mußte seine jüdische Abstammung der Poli- -- 7 ,- zoibehörde bekannt werden. Earn er andererseits dem Ersuchen der Behörde nicht nach und machte er Ausflüchte«, so erweckte er notwendigerweise deren Hißtrauen und sah sich damit einer genauen 'Überprüfung seiner Abstammung ausgesotzt, die mit hoher ^olirscheinlic hkeit ebenfalls zur Entdeckung seiner jüdischen Abstammung geführt hätteo Ebenso liegt auf Grund der Darstellung des Klägers die Annahme nahe, daß er unmittelbar von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmcn durch judenfeindlichc Gesetze und Anordnungen getroffen worden ist* Denn der Illäger hat vorgetragen, daß er bereits im Jahre 1936 in * der Ausübung seiner Handlungsvcrtr otertütigkeit gehindert i worden sei, da die So Schaffung einer Gev/erhelcgitimations- ’ karte, die zur Ausübung seiner Vertretertätigkeit außerhalb seines Wohnortes erforderlich und deren Ausstellung von dem Nachweis der arischen Abstammung abhängig gewesen sei, für ihn nicht hätte in Präge kommen können. Das Berufungsgericht hat über den Sachvortrag do3 ICLügers die notwendigen Feststellungen noch nicht getroffen. Aus diesem Grunde wird es im Rahmen des durch § 176 Abs. 1 EEG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes Pest Stellungen n. a0 darüber treffen; müssen . ob die Darlc-r^ gung des 'Klägers zutreffend ist, insbesondere ob« der KLä-i: gor im Jahre l94o zur Vorlage seiner Abstamnmigspapiorc durch den Polizeipräsidenten in Hannover aufgefordert worden ist. 3 — Das Berufungsgericht wird auch au prüfen und zu entscheiden haben, oh zwischen den genannten ^erfolgmigsmaßnahmen, wenn sich die Darstellung dos lüägors als zutreffend erweisen sollte«und den geltend gemachten Gesundheitsschaden ein adäquater ICausalzusaramenhang besteht«, Ascher Raske Johannsen lilaaß bilden