Der Kläger hat mit der im Oktober 1952 eingereichten Klage Scheidung aus § 45 EheG begehrt und geltend gemacht, die Beklagte habe schon 1945 für Polen optiert, obwohl sie das - jedenfalls damals - nicht nötig gehabt habe; sie habe sich daher freiwillig für Polen entschieden.• Die Beklagte ihrerseits habe ihm zwar die Unterlagen für seine Einreise nach Ostpreussen beschafft und zugesandt, jedoch habe sie sich dadurch nicht entlasten können, denn er könne und wolle davon keinen Gebrauch machen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte durch ihr Verhalten die ihr durch die Ehe auferlegten Pflich ten schuldhaft verletzt und ihm dadurch einen Ehescheidungsgrund nach § 43 EheG gegeben habe. Er, der Kläger, habe mit der Beklagten nur wenige Monate zusammengelebt5 Zusammenkommen mit ihr könne er nicht mehr, da sie für Polen optiert habe und daher Ostpreussen nicht mehr verlassen dürfe» Ihm selbst aber sei es nicht zuzu demuten, nach Ostpreussen zurückzuziehen. Er habe zwar inzwischen Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen, die er - obwohl sie nicht ' so intensiv gewesen seien - in einem Brief an die Beklagte vom 7oFebruar 1948 "im Rauschzustand" als Schuftigkeit gegenüber der Beklagten bezeichnet habe; aber immerhin sei die Aufnahme dieser Beziehungen doch jedenfalls natürlich und deshalb entschuldigt. Es handele sich nicht um eine sogenannte Kriegsehe, da sie nicht wegen der Kriegsverhältnisse zustandegekommen sei, zu demal da der Kläger bei' der Ehe-Schliessung nicht einmal Soldat gewesen sei und beide auch nicht mit seiner Einziehung gerechnet hätten,. Die Ehe sei geschlossen, nachdem der Kläger mit ihr, der Beklagten, sieben Jahre hindurch eine Freundschaft gehabt habe. Auf‘die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung die Ehe aus § 48 EheG geschieden und ausgesprochen, dass den Kläger ein Verschulden treffe. Gegen den Kläger kann dagegen ein Versäumnisurteil ergehen, Babei ist die für das Versäumnisverfahren im Berufungs-und Revisionsrechtszuge an sich maßgebende Vorschrift*des § 542 Abs 2 ZPO (566 ZPO), wonach bei Säumnis des Rechtsmittelbeklagten insbesondere das tatsächliche mündliche Vorbringen des Rechtsmittelklägers für zugestanden zu erachten ist, soweit das festgestellte Sachverhältnis nicht entgegensteht, freilich nicht anwendbar, weil in Ehesachen nach § 617 ZPO Das. Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe wegen schuldhafter schwerer Eheverfehlung der Beklagten (§43 EheG) nicht als gegeben angesehen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag des Klägers nicht für bewiesen erachtet, vielmehr auf Grund der Beweisaufnahme abschliessend festgestellt, die Beklagte treffe kein Verschulden daran, dass die Parteien nach ihrer Trennung nicht mehr wieder zusammengekommen seien. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann aber dem Kläger bei der gegebenen dacblage die von ihm begehrte Scheidung aus § 48 EheG nicht versagt werden.- Dagegen treffe den Kläger insoweit ein Verschulden, als er sich von der Ehe losgesagt habe und,intime Beziehungen zu einer anderen Prau unterhalte ,' mit der er auch weiterhin Zusammenleben wolle. jedenfalls hätten sie doch wohl schon eine nicht unerhebliche Zeit' vor der Eheschliessung bestanden* Die Ehe sei aber ersichtlich nur deshalb zustandegekommen, weil die Bekl^te aus dem früheren ausserehelichen Geschlechtsverkehr mit dem Kläger ein Kind erwartet habe. Er habe zwar, wie seine Briefe an die Beklagte ergäben, zunächst noch an der Ehe festhalten wollen,, weil er durch die Eheschliessung, insbesondere im Hinblick auf den katholischen Glauben der Parteien, d^r Beklagten ein feierliches Treugelöbnis gegeben habe und sich dessen auch bewusst gewesen sei. Dann aber hätten die natürlichen Gegengründe ihn, der noch jung sei, überwältigt und ihn dazu geführt, in Westdeutschland ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Brau aufzunehmen und sich von der Ehe mit der Beklagten loszusagen. Sein Verhalten sei aber bei unbefangener Betrachtung verständlich, weil die Ehe unter den gegebenen Umständen noch nicht zu einer hinreichend innigen und starken Lebensgemeinschaft habe werden können« Es sei nicht abzusehen, ob und gegebenenfalls wann überhaupt noch mit der Möglichkeit gerechnet werden könne, dass die Beklagte aus Ostpreussen* herauskomme. Den Kläger trotzdem in seinen jungen Jahren immer noch an dieser Ehe festzuhalten und ihm auf absehbare Zeit die Möglichkeit zu versagen, in ein geordnetes Familienleben zu kommen, seine Beziehungen zu der anderen Frau zu legalisieren und aus dem der Moral und dem Gesetz widersprechenden Zustand ehewidriger und ehebrecherischer Beziehungen herauszukommen, sei nicht gerechtfertigt- Zur Beklagten nach Ostpreussen zurückzukehren, sei ihm nicht zuzu demuten, Die Scheidung der Ehe sei daher unter diesen Umständen sittlich gerechtfertigt, Diese Ausführungen lassen, soweit sie einerseits das Vorliegen einer schuldhaften Eheverfehlung der Beklagten verneinen, andererseits die in § 48 Abs 1 EheG geregelten Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe und die Zulässigkeit des V/iderspruchs der Beklagten gegen eine Scheidung auf Grund dieser Bestimmungen bejahen, einen Hechtsirrtum nicht erkennen. Die verpflichtende Kraft eines Ehegelöbnisses, das von den Ehegatten auf Grund eines freien Willensentschlusses abgegeben wurde, ist grundsätzlich nicht schon deshalb geringer, weil beide die Ehe mit Rücksicht auf die erwartete ' Geburts eines Kindes geschlossen haben, das aus ihrer vorehelichen Verbindung stammt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.Mai 1953 - IV ZR 11/52 - ausgesprochen hat, muss eine unter solchen Umständen geschlossene Ehe nicht mit einem Makel behaftet sein,.der einer Erfüllung des Ehegelöbnisses und damit der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hindernd im Wege stünde. Denn auch eine solche Ehe kann aus echter Zuneigung der Ehegatten zueinander und mit dem festen Willen, sich zu einer dauernden Lebensgemeinschaft zu verbinden, geschlossen sein. Insbesondere zeugt der Brief vom 7-Februar 1948, in welch'em der Kläger sein ehewidriges Verhalten als eine Schuftigkeit bezeichnet, von den schweren G,ewissensvorwürfen, die er sich wegen dieses Verhaltens gemacht hat« Angesichts dieser Tatsache kann der Umstand, dass die Parteien infolge rein äusserer Hindernisse nicht zur Begründung eines gemeinsamen Haushaltes und zu einem dauernden äusseren Zusammenleben gelangen konnten, nicht entscheidend für die Annahme sprechen, dass die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei., Wenn der erkennende Senat es als wesensmässig wichtig für die- Beachtlichkeit des Widerspruchs bezeichnet hat, ob die Ehe vor ihrer Zerrüttung zu einer Lebensgemeinschaft geworden und in welchem Maße sie entwicklungsfähig war (BGHZ 1, 87 /91/) ? Nicht aber gilt der umgekehrte Satz, dass eine Ehe schon deshalb keinen Schutz verdiene und zu scheiden sei, weil es in ihrem äusseren Bereich noch nicht zu einer Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist (vgl das Urteil.des Sepats vom 23.September 1954 - IV Zfi 75/54 - Von dieser in ständiger Rechtsprechung von ihm vertretenen Auffassung abzugehen, sieht der Senat sich umsoweniger veranlasst, als dank der Bemühungen des deutschen und des polnischen Roten Kreuzes in jüngster Zeit eine grössere Anzahl Deutscher aus den polnisch verwalteten deutschen Ostgebieten mit ihren in der Bundesrepublik wohnenden Angehörigen zusammengeführt werden konnten (vgl dazu die bei L-M, Nr 20 zu § fi8 Abs 2 EheG’ /T954 Bl 8007 angeführte Rechtsprechung sowie die überzeugenden Ausfuh- Der Senat verkennt nicht, dass die langjährige Trennung von seiner Ehefrau ohne die Möglichkeit eines geordneten Familienlebens für den Kläger ein hartes Schicksal bedeutet« Es lässt sich jedoch nicht verantworten, ihm dieses Opfer um den Preis der Verstossung seiner Ehefrau abzunehmen, die unter dieser Trennung und ihrem Fortbestehen auf unbestimmte Zeit ebensosehr zu leiden hat und daran ebensowenig schuld ist wie er.
Pur das Nachschlagewerk! 'Nicht für die Amtliche- Sammlung! 2465 018 Gesetz? ZP'O §§ 618 Abs 4$ 617# 542 Abs 2s 566 Rechtssatzs Ist der Ehescheidungskläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertre . ten, so ist über die von der Beklagten eingelegte Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden Aktenzeichens IV 2R 228/54 Urteil des BGH vom 12,Februar 1955 OLG Oldenburg IV ZR 228/34 Verkündet am 12.Februar 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle J 5 Versäumnisurteil! Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Agathe F in Kreis A geb. 0s^preussen7 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen den Schneidergesellen Hermann F HM» trasse M? Kläger und Revisionsbeklagten, in Nt hat der IV.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12,Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Buridesrichter Raske, Dr.v .Werner, Scheffler und Y/üstenberg für Recht erkannt? Bas Urteil des 1.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 25.Juni 1954 wird aufgehoben«, Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2.Zivilkammer des Landgerichts in Osnabrück vom 9.Juli 1953 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien, die sich beide zu dem katholischen Glauben bekennen, haben am 15-April 1944 vor dem Standesamt in Allenstein in Gstpreussen miteinander die Ehe geschlossen. Sie sind deutsche Staatsangehörige, Der Kläger behauptet, die Beklagte, die sich noch in Ostpreussen befindet, habe für Polen optiert. Der Kläger ist am 1919? die Beklagte am geboren. Aus ihrer Verbindung ist eine am fHHB 1944 geborene Tochter hervorgegangen, die aber im März 1945 bereits verstorben ist. Im Sommer 1944 wurde der Kläger zu dem Wehrdienst eingezogen, Er besuchte die Beklagte wiederholt, wenn er Urlaub hatte- Der letzte eheliche Verkehr hat während eines solchen Urlaubs am 20,Januar 1945 stattgefunden. Danach wurden die Parteien durch die Kriegsereignisse getrennt. Der Kläger ordnete sich in Ostpreussen wieder in den Wehrdienst ein, wurde verwundet und kam nach Hamburg ins Lazarett; er geriet in englische Kriegsgefangenschaft und wurde am 4. März 1946 nach Nordhorn entlassen. Die Beklagte blieb in Ostpreussen in ihrem Heimatort Süssenthal bei Allenstein. Der Kläger hat mit der im Oktober 1952 eingereichten Klage Scheidung aus § 45 EheG begehrt und geltend gemacht, die Beklagte habe schon 1945 für Polen optiert, obwohl sie das - jedenfalls damals - nicht nötig gehabt habe; sie habe sich daher freiwillig für Polen entschieden.• Er, der Kläger, habe sich stets als Deutscher gefühlt und immer auf eine klare Trennung gegenüber dem polnischen Volk bestanden. Die Beklagte habe daher gewusst, dass er ihre Option für Polen unter keinen Umständen billigen würde. Alsdann habe er die Beklagte wiederholt aufgefordert, zu ihm 3 nach Nordhorn zu kommen;, aber sie habe das abgelehnt. Sie habe immer wieder erklärt, dass sie - wegen ihrer Option für Polen - Ostpreussen nicht verlassen könne und werde, Papiere für ihre Umsiedlung nach hier habe er ihr allerdings nicht besorgt, da sie zunächst nicht nötig gewesen seien und da sie in der Folgezeit nichts mehr genützt hätten., Die Beklagte ihrerseits habe ihm zwar die Unterlagen für seine Einreise nach Ostpreussen beschafft und zugesandt, jedoch habe sie sich dadurch nicht entlasten können, denn er könne und wolle davon keinen Gebrauch machen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte durch ihr Verhalten die ihr durch die Ehe auferlegten Pflich ten schuldhaft verletzt und ihm dadurch einen Ehescheidungsgrund nach § 43 EheG gegeben habe. Er hat darüber hinaus Scheidung nach § 48 EheG begehrt und dazu vorgetragen, es handele sich um eine typische Kriegsehe. Sie sei nur geschlossen worden, weil die Beklagte aus früherem Geschlechtsverkehr mit ihm das Kind erwartet habe. Er, der Kläger, habe mit der Beklagten nur wenige Monate zusammengelebt5 Zusammenkommen mit ihr könne er nicht mehr, da sie für Polen optiert habe und daher Ostpreussen nicht mehr verlassen dürfe» Ihm selbst aber sei es nicht zuzu demuten, nach Ostpreussen zurückzuziehen. Er habe den Briefwechsel mit der Beklagten, der 1946 aufgenommen worden sei, bereits im Sommer 1948 abgebrochen, weil er eingesehen gehabt habe, dass eine Wiederherstellung der Ehe aussichtslos sei. Er habe zwar inzwischen Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen, die er - obwohl sie nicht ' so intensiv gewesen seien - in einem Brief an die Beklagte vom 7oFebruar 1948 "im Rauschzustand" als Schuftigkeit gegenüber der Beklagten bezeichnet habe; aber immerhin sei die Aufnahme dieser Beziehungen doch jedenfalls natürlich und deshalb entschuldigt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Kläger für schuldig an der Scheidung zu erklären- Sie hat bestritten, dass sie die polnische Staatsangehörigkeit angenommen habe, und vorgetragen, sie treffe keine Schuld an den gegenwärtigen unglücklichen Eheverhältnissen der Parteien, so dass die Klage aus § 43 EheG keineswegs begründet sein könne.. Aber auch aus § 48 EheG könne der Kläger die Scheidung nicht beanspruchen. Es handele sich nicht um eine sogenannte Kriegsehe, da sie nicht wegen der Kriegsverhältnisse zustandegekommen sei, zu demal da der Kläger bei' der Ehe-Schliessung nicht einmal Soldat gewesen sei und beide auch nicht mit seiner Einziehung gerechnet hätten,. Die Ehe sei geschlossen, nachdem der Kläger mit ihr, der Beklagten, sieben Jahre hindurch eine Freundschaft gehabt habe. Immer habe zwischen ihnen gutes Einvernehmen bestanden, wie auch die Briefe des Klägers bis 1948 auswiesen Sie, die Beklagte, habe 1946 dem Kläger die polnische Einreiseerlaubnis für Ostpreussen übersandt. Davon hätte er - in gleicher Weise wie es andere Ostpreussen ihn ähnlicher Lage, z.B, auch der eigene Bruder des Klägers, getan hätten -Gebrauch machen können. Sie habe indessen nicht an einem *»»iedersehen in der Heimat festgehalten, sondern den Kläger dann immer wieder gebeten, ihr die für ihre Ausreise aus Ostpreussen nötigen Papiere zu besorgen und zu schicken, Sr habe das jedoch nicht getan, und deshalb sei ihr die Ausreise aus Ostpreussen nicht genehmigt worden. Er habe in Nordhorn ehewidrige oder gar ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen % und nur wegen dieser Beziehungen habe er sich von ihr, der Beklagten, los- 5 gesagt; sie seien auch der Grund, weshalb er sich jetzt scheiden lassen wolle. Sie, die Beklagte, würde jederzeit zu dem Kläger in die Bundesrepublik kommen, wenn ihr die Ausreise aus Ostpreussen gestattet würde Einer Schei-' dung widerspreche sie schliesslich auch aus religiösen Gründen« Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage ab-gewiesen. Auf‘die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung die Ehe aus § 48 EheG geschieden und ausgesprochen, dass den Kläger ein Verschulden treffe. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. ’ • Entscheidungsgründe s I. Ber Kläger (Revisionsbeklagter) ist in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten gewesen. Gemäss § 618 Abs*4 ZPO ist in Ehesachen ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten nicht zulässig. Gegen den Kläger kann dagegen ein Versäumnisurteil ergehen, Babei ist die für das Versäumnisverfahren im Berufungs-und Revisionsrechtszuge an sich maßgebende Vorschrift*des § 542 Abs 2 ZPO (566 ZPO), wonach bei Säumnis des Rechtsmittelbeklagten insbesondere das tatsächliche mündliche Vorbringen des Rechtsmittelklägers für zugestanden zu erachten ist, soweit das festgestellte Sachverhältnis nicht entgegensteht, freilich nicht anwendbar, weil in Ehesachen nach § 617 ZPO 6 die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses und über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen nicht gelten. Das Worbringen des Revisionsklägers ist also in Ehesachen, soweit nicht gemäß § 561 ZPO die Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsgericht bindend sind, als bestritten zu behandeln. Gleichwohl ist das Verfahren als ein-Versäumnisverfahren gegen den säumigen Revisionsbeklagten (Kläger) anzusehen, da er infolge seiner Säumnis der weiteren Verteidigungsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe, die er hätte geltend machen können, tatsächlich verlustig geht (so KG 28, 393 £394 ff/l 35, 345 Z547/? Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 6,Aufl § 161 VI 2 S 770? Stein-Jonas-Schönke 18,Aufl § 618 VI 2? Sydow-Busch 22.Aufl § «618, 6; a»M< Baumbach-Laut :rbach, 22,Aufl § 618 2 E S 942). Demgemäss war über die Revision durch Versäutonisurteil zu,entscheiden. II. Das. Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe wegen schuldhafter schwerer Eheverfehlung der Beklagten (§43 EheG) nicht als gegeben angesehen. Der Kläger hatte hierzu vorgetragen, dass die Beklagte bereits im Jahre 1945 für Polen optiert und dadurch die Gelegenheit, nach Westdeutschland zu gelangen, schuldhaft versäumt habe. Auch in der Folgezeit habe sie nicht ernstlich die Absicht gehabt, zu ihm nach Nordhorn zu ziehen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag des Klägers nicht für bewiesen erachtet, vielmehr auf Grund der Beweisaufnahme abschliessend festgestellt, die Beklagte treffe kein Verschulden daran, dass die Parteien nach ihrer Trennung nicht mehr wieder zusammengekommen seien. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann aber dem Kläger bei der gegebenen dacblage die von ihm begehrte Scheidung aus § 48 EheG nicht versagt werden.- Die Trennung der Parteien sei zwar, so führt es aus, zunächst eine unfreiwillige gewesen. Der in Nordhorn wohnhafte Kläger habe aber im Jahre 1948 den Briefwechsel mit der Beklagten abgebrochen. Dadurch habe er seinen Willen deutlich erkennbar werden lassen, mit der Beklagten nicht mehr zusammenzukommen, eine häusliche Gemeinschaft mit ihr also nicht mehr wiederherzustellen, auch wenn dieses noch möglich sein würde. Damit sei die häusliche Gemeinschaft der Parteien auch im Sinne des § 48 Abs 1 EheG aufgehoben, und dieser Zustand bestehe seit mehr als drei Jahren. Die Ehe sei auch tiefgreifend und unheilbar zerrüttet. Der Kläger weigere sich, die Ehe fortzusetzen, weil er nicht mehr damit rechne, mit der Beklagten noch wieder zu- i sammenzukommen, und weil er nähere Beziehungen' zu einer anderen Frau aufgenommen habe, von denen er nicht lassen wolle. Damit seien die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 EheG gegeben. Der von uer Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch sei an sich zulässig, denn die Beklagte habe die gegenwärtigen unglücklichen Verhältnisse der Parteien in keiner Weise verschuldet. Dagegen treffe den Kläger insoweit ein Verschulden, als er sich von der Ehe losgesagt habe und,intime Beziehungen zu einer anderen Prau unterhalte ,' mit der er auch weiterhin Zusammenleben wolle. Im Verhältnis der Parteien zueinander habe also der Kläger.v . allein die Zerrüttung der Ehe verschuldet .Gleichwohl'sei*f?-' der Widerspruch der Beklagten unbeachtlich, weil es unter den gegebenen Umständen sittlich nicht gerechtfertigt sei, den Kläger an der Ehe festzuhalten. Die Parteien hätten 32 zueinander gefunden, weil die Beklagte als Hausangestellte bei dem Schneidermeister tätig gewesen sei, bei dem der Kläger als Geselle gearbeitet habe. Wann zwischen ihnen die intimen Beziehungen begonnen hätten, sei nicht geklärt? jedenfalls hätten sie doch wohl schon eine nicht unerhebliche Zeit' vor der Eheschliessung bestanden* Die Ehe sei aber ersichtlich nur deshalb zustandegekommen, weil die Bekl^te aus dem früheren ausserehelichen Geschlechtsverkehr mit dem Kläger ein Kind erwartet habe. Die Schwangerschaft der Beklagten habe zudem nicht unmittelbar nach ihrem Bekanntwerden, sondern erst 1 l/2 Monate vor der Geburt des Kindes zur Eheschliessung geführt. Das Kind sei aber bereits im März 1945 wieder gestox'ben. Inzwischen sei eine rechte Ehegemeinschaft noch nicht zustandegekommen. Eine gemeinsame Wohnung hätten die Parteien nicht gehabt. Die Beklagte habe weg'en der bevorstehenden Geburt des Kindes ihre Arbeitsstelle aufgegeben und sei zu ihren Eltern nach Süsenthal zurückgegangen, während der Kläger nach wie vor in seiner Arbeitsstelle in Allen-stein verblieben sei. Er habe die Beklagte nur jeweils über das Wochenende besucht, und auch dieses beschränkte*Zusammenleben sei schon nach wenigen Monaten noch weiter dadurch eingeschränkt worden, dass der Kläger zu dem Wehrdienst eingezogen worden sei und deshalb die Beklagte nur noch selten habe besuchen können. Dann sei schon die durch die Kriegsereignisse bewirkte Trennung der Parteien gekommen. Der dem Zusammenbruch folgenden, durch diese Trennung verursachten aussergewöhnlichen Belastung sei die eheliche Gesinnung des Klägers auf die Dauer nicht gewachsen gewesen,. Er habe zwar, wie seine Briefe an die Beklagte ergäben, zunächst noch an der Ehe festhalten wollen,, weil er durch die Eheschliessung, insbesondere im Hinblick auf den katholischen Glauben der Parteien, d^r Beklagten ein feierliches Treugelöbnis gegeben habe und sich dessen auch bewusst gewesen sei. Dann aber hätten die natürlichen Gegengründe ihn, der noch jung sei, überwältigt und ihn dazu geführt, in Westdeutschland ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Brau aufzunehmen und sich von der Ehe mit der Beklagten loszusagen. Das sei, wie sich aus seinem Brief vom 7. Februar 1948 ergebe', bereits im Jahre 1948 und nicht, wie er jetzt behaupte, erst im Jahre 1951 oder 1952 geschehen. Sein Verhalten sei aber bei unbefangener Betrachtung verständlich, weil die Ehe unter den gegebenen Umständen noch nicht zu einer hinreichend innigen und starken Lebensgemeinschaft habe werden können« Es sei nicht abzusehen, ob und gegebenenfalls wann überhaupt noch mit der Möglichkeit gerechnet werden könne, dass die Beklagte aus Ostpreussen* herauskomme. Den Kläger trotzdem in seinen jungen Jahren immer noch an dieser Ehe festzuhalten und ihm auf absehbare Zeit die Möglichkeit zu versagen, in ein geordnetes Familienleben zu kommen, seine Beziehungen zu der anderen Frau zu legalisieren und aus dem der Moral und dem Gesetz widersprechenden Zustand ehewidriger und ehebrecherischer Beziehungen herauszukommen, sei nicht gerechtfertigt- Zur Beklagten nach Ostpreussen zurückzukehren, sei ihm nicht zuzu demuten, Die Scheidung der Ehe sei daher unter diesen Umständen sittlich gerechtfertigt, * Diese Ausführungen lassen, soweit sie einerseits das Vorliegen einer schuldhaften Eheverfehlung der Beklagten verneinen, andererseits die in § 48 Abs 1 EheG geregelten Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe und die Zulässigkeit des V/iderspruchs der Beklagten gegen eine Scheidung auf Grund dieser Bestimmungen bejahen, einen Hechtsirrtum nicht erkennen. Es kann ihnen jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie die Beachtlichkeit des V/iderspruchs verneinen. 32 w- Die verpflichtende Kraft eines Ehegelöbnisses, das von den Ehegatten auf Grund eines freien Willensentschlusses abgegeben wurde, ist grundsätzlich nicht schon deshalb geringer, weil beide die Ehe mit Rücksicht auf die erwartete ' Geburts eines Kindes geschlossen haben, das aus ihrer vorehelichen Verbindung stammt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.Mai 1953 - IV ZR 11/52 - ausgesprochen hat, muss eine unter solchen Umständen geschlossene Ehe nicht mit einem Makel behaftet sein,.der einer Erfüllung des Ehegelöbnisses und damit der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hindernd im Wege stünde. Denn auch eine solche Ehe kann aus echter Zuneigung der Ehegatten zueinander und mit dem festen Willen, sich zu einer dauernden Lebensgemeinschaft zu verbinden, geschlossen sein. Im vorliegenden Palle hat der Kläger nicht behauptet, dass sein Verhältnis zu der Beklagten, das zu der Ehescbliessung geführt hat, nicht auf gegenseitiger Liebe und Zuneigung beruht habe und dass diese Beweggründe seinen '.'illen zur Eheschliessung nicht entscheidend bestimmt oder doch mitbestimmt hätten. Angesichts der in einem herzlichen Ton gehaltenen Briefe, die er in den Jahren 1947 und 1948 an die Beklagte geschrieben hat, könnte er auch etwas Derartiges nicht glaubwürdig behaupten. So heisst es beispielsweise in seinem Brief vom’7.Februar 1948 (Bl 31 d..A )t "So lieb wie ich Dich einst gehabt habe und Dich nicht zu Hause aus meinen Händen gehen lassen hätte, so anders ist es jetzt mit mir geworden .„, " Nun hat freilich die Eheschliessung der Parteien zunächst infolge ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und später infolge der Kriegsereignisse und der ihnen folgenden politischen Entwicklung nicht zur Begründung eines gemeinsamen Haushalts und zu einem dauernden Zusammenleben geführt. Doch auch dieser Umstand schliesst nicht aus, dass es trotzdem zwischen den Ehegatten zu einer tiefen inneren Verbundenheit und zu einer starken, beiden auch bewußten gegenseitigen sittlichen Bindung gekommen ist. Bass eine solche starke innere Bindung trotz der mehrjährigen Trennung nicht nur objektiv vorhanden, sondern auch im Bewusstsein des Klägers lebendig war, beweisen wiederum seine bereits erwähnten Briefe aus den Jahren 1945 und 1948. Insbesondere zeugt der Brief vom 7-Februar 1948, in welch'em der Kläger sein ehewidriges Verhalten als eine Schuftigkeit bezeichnet, von den schweren G,ewissensvorwürfen, die er sich wegen dieses Verhaltens gemacht hat« Angesichts dieser Tatsache kann der Umstand, dass die Parteien infolge rein äusserer Hindernisse nicht zur Begründung eines gemeinsamen Haushaltes und zu einem dauernden äusseren Zusammenleben gelangen konnten, nicht entscheidend für die Annahme sprechen, dass die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei., Wenn der erkennende Senat es als wesensmässig wichtig für die- Beachtlichkeit des Widerspruchs bezeichnet hat, ob die Ehe vor ihrer Zerrüttung zu einer Lebensgemeinschaft geworden und in welchem Maße sie entwicklungsfähig war (BGHZ 1, 87 /91/) ? so tia‘t er das damit nicht als den unter allen Umständen allein ausschlaggebenden Gesichtspunkt bezeichnet. Je mehr sich in der Gemeinschaft der Ehegatten, und zwar auch in der Gestaltung ihrer äusseren Beziehungen, bereits das Wesen der Ehe erfüllt hat, und je mehr der widersprechende Ehegatte in die Ehe hineingewachsen ist, um so mehr ist die Aufrechterhaltung der Ehe geboten. Nicht aber gilt der umgekehrte Satz, dass eine Ehe schon deshalb keinen Schutz verdiene und zu scheiden sei, weil es in ihrem äusseren Bereich noch nicht zu einer Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist (vgl das Urteil.des Sepats vom 23.September 1954 - IV Zfi 75/54 - ( FamRZ 1954, 243 Z?44/). Etwas Gegenteiliges ist auch in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 9.Juli 1951 (NJW 1951, 961) nicht ausgesprochen. Auch dort ist für die Präge der Beachtlich-keit des Widerspruchs wesentlich auf die innere Verbundenheit der Ehegatten und auf das Maß d'er Verwurzelung ihrer Ehe in ihrem sittlichen Bewußtsein abgestellt: Die Möglichkeit einer Unbeachtlichkeit des Widerspruchs war in jenem Palle vor allem mit Rücksicht darauf erwogen, dass Zweifel an der Bereitschaft der beklagten Ehefrau aufgetaucht waren, ihrerseits zu demutbare Opfer für eine weitere Verwirklichung der Ehe zu bringen. Zu solchen Zweifeln gibt hier das Verhalten des Beklagten nach den Peststellungen des Berufungsgerichts keinen Anlass. Auch die äussere Trennung der Parteien infolge der politischen Verhältnisse und die Ungewißheit darüber, ob die künftige politische Entwicklung in absehbarer Zeit äusser-lich eine Zusammenführung der Parteien zulassen wird, kann eine Scheidung ihrer Ehe nicht rechtfertigen. Die Erwartung, dass ein solcher aus politischen Erwägungen noch aufrechterhaltener aber dem Gebot der Menschlichkeit und der natürlichen sittlichen Ordnung offensichtlich widersprechender Zustand einer zwangsweisen Trennung von nahen Familienangehörigen eines Tages ein Ende finden wird, kann und darf nicht aufgege,ben werden. Von dieser in ständiger Rechtsprechung von ihm vertretenen Auffassung abzugehen, sieht der Senat sich umsoweniger veranlasst, als dank der Bemühungen des deutschen und des polnischen Roten Kreuzes in jüngster Zeit eine grössere Anzahl Deutscher aus den polnisch verwalteten deutschen Ostgebieten mit ihren in der Bundesrepublik wohnenden Angehörigen zusammengeführt werden konnten (vgl dazu die bei L-M, Nr 20 zu § fi8 Abs 2 EheG’ /T954 Bl 8007 angeführte Rechtsprechung sowie die überzeugenden Ausfuh- \ s *« 13 rungen des OLG Köln in FamjRZ 1955? S 50 f), Der Senat verkennt nicht, dass die langjährige Trennung von seiner Ehefrau ohne die Möglichkeit eines geordneten Familienlebens für den Kläger ein hartes Schicksal bedeutet« Es lässt sich jedoch nicht verantworten, ihm dieses Opfer um den Preis der Verstossung seiner Ehefrau abzunehmen, die unter dieser Trennung und ihrem Fortbestehen auf unbestimmte Zeit ebensosehr zu leiden hat und daran ebensowenig schuld ist wie er. Der Kläger wird sich vor Augen halten müssen, dass zahlreiche Männer und Frauen ein ähnliches Schicksal getroffen hat, ohne daß sie versucht haben, sich ihm durch ein Aufgeben der ehelichen Treue zu entziehen. Der Senat hat in seinen Entscheidungen zu § 4B EheG stets die Auffassung vertreten, dass Eheleute gerade in Notzeiten in besonderem Maße die Pflicht haben, zueinander zu halten, und dass auch tatsächlich die durch die Verhältnisse der Kriegs-: und Nachkriegszeit erzwungene Trennung häufig zur Bewährung der Ehe und zur Vertiefung der Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Überwindung der ihrer Verwirklichung entgegenstehenden Hindernisse geführt hat (TM Nr 20 zu § 48 Abs 2 EheG). Auch die Erwägung des Berufungsgericht, es sei nioht ge-- • i rechtfertigt, dem Kläger auf unabsehbare Zeit die Möglichkeit zu versagen, in ein geordnetes Familienleben zu kommen, seine Beziehungen zu der anderen Frau zu legalisieren und aus dem der Moral und dem Gesetz widersprechenden Zustand i ehewidriger und ehebrecherischer Beziehungen herauszukommen, vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Wie der Senat in seiner eben angeführten Entscheidung ausgeführt hat, kann.die Legalisierung eines ehebrecherischen Verhältnisses unter Verstossung der rechtmässigen Ehefrau grundsätzlich zu keiner echten und sinnvollen Neuordnung der Familienbeziehungen des Scheidüngsklägers führen. ?2 Gegenüber diesen Erwägungen kann die Meinung des Berufungsgerichts, dass die Aufrechterhaltung der Ehe mit der sittlichen Ordnung nicht vereinbar sei,* nicht gebilligt werden» Das Landgericht hat vielmehr das Scheidungsbegehren des Klägers mit Recht abgewiesen, Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.. Schmidt Raske v,Werner Scheffler Bundesrichter Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben. Schmidt r * fl