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BGH

Gericht: BGH

Klägerin und Revisionsbeklagte, - ProzeßbevolImächtigtert Rechtsanwalt Br, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18,Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundes-^ rlchter Baske, Dr,v-Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkanntg Beide' Ehe' galten hatten sich in letztwilligen Verfügungen zu befreiten Vorerben und ihr^ Kinder, die Beklagten zu 1 und 3 und ihren Sohn Armin zu Nacherbeh eingesetzt« Armin, der als Soldat;an der Ostfront stand, ist im Jahre 1951 für tot erklärt worden« Durch Ausspruch des Standesbeamten' ist erklärt worden« daß zwischen'ihm und Fräulein Jutta S^BHBnachträglich die Ehe geschlossen sei« Aus seiner, Verbindung mit Fräulein S^jHfcist ein Sohn, der Beklagte zu 2, hervorgegangen« Die Ehe ist auf Grund einer von der Klägerin im Oktober 1924 erhobenen Klage und auf Widerklage ihres Mannes durch Urteil des Kammergerichts vom 16.Februar 192? Beklagten die Zählung der -ihr ausges'etzten''Rente, Die Beklagten halten das -.Vermächtnis für sittenwidrig, weil es als Belohnung der Klägerin 'fürfden Geschlechtsverkehr mit dem Erblasser, und als Schweigegeld für die Vorfälle um den Tod der Frau AHjHIBbestimmt gewesen .sei, außerdem es infolge der starken Verschuldung des.väterlichen gegenüber dem mütterlichen Nachlass nur mit Mitteln des letzteren erfüllt werden könnte« bis zu dem 30,Juni 1944 verlangt wurde, Das Kammergerieht hatte auf Grund der Berufung der Klägerin eine gekürzte Vermachtnisrente von vierteljährlich 450,-- HM zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hatte das Reichsgericht durch Urteil vom 9*Oktober 1942 das Erkenntnis des Kammergerichts aufgehoben, weil eine Verschuldung des väterlichen gegenüber dem mütterlichen Nachlass, die die Beklagten-unter Beweis-antritt behauptet hatten, schon für sich allein die Anwendung des § 48 Abs 2 TestG begründen könnte, das Kammergericht insoweit aber den Sachverhalt gesetzwidrig nicht aufgeklärt habe. an das Landgericht zurückverwiesen hatte, hat dieses der Klägerin durch zwei Teilurteile Rentenrückstände für die Zeit vom 1»Januar 1941 bis 30.Juni 1948 zugesprochen, Das Kammergericht' hat diese Rentenrückstände aber auf die'Berufung der .Beklagten durch Urteil vom 10.Juli 1951 auf Grund einer von den'Beklagten erklärten Aufrechnung 'mit einer Schadensersatzforderung wegen widerrechtlicher Inbesitznahme des Schmuckes der Mütter der Beklagten abgewiesen., IV Bas Kammergeri cht hat Brau Jutta AfllBgeb, die Mutter des jetzigen Beklagten zu 2, als eine ‘der ge-Setzlichen ErbSn: ’des im •* J.ahre 1931 für tot: erk lär t eh Armin' AfllHB angesehen und sie als solche von sich aus in das 'Hubrum des angefochtenen Urteils auf genommen.* Hinsichtlich des Vermögens der Ehe-, gatten A^UHB^nterstellt das Kammergericht die Behauptung der Beklagten als richtig, daß das Vermögen des Erblassers auch ohne Berücksichtigung des streitigen Vermächtnisses gegenüber dem Nachlaß s.einer Frau überschuldet gewesen seit, Mit dem lode. Nachlaß der Mutter allerdings erloschen- denn die Erben hätten von der in §§ 1990, 1991 BOB vorgesehenen Möglichkeit , sie aufrechtzuerhalten 7 keinen Gebrauch gemacht ,, Br,äIHHB habe nur seinen persönlichen Nachlaß mit dem Vermächtnis belasten können® 'Wenn, das Vermögen Br infolge der Verbindlichkeiten gegenüber dem'Nachlaß seiner Brau überschuldet gewesen sei, so würde daraus folgen, daß die Beklagten das Vermächtnis im Ergebnis aus Mitteln des mütterlichen Nachlasses erfüllen müßten® Bas gegen die Beklagten gerichtete Zahiuhgsbegehren der •'Klägerin ward bei dieser Sachlage aber dann sittenwidrig^ wenn die Klägerin die Ehe Br. iflHHHP durch eh ©widrige oder gar ehebrecherische Beziehungen, gestört und dadurch Veranlassung zu dem gewaltsamen Tode der Mutter der Beklagten gegeben hätte® Bas Kammergericht legt so-dann weiter dar, es" sei'Jedoch' nicht erwiesen zwischen Brder Klägerin bereits zu Lebzeiten der Mutter der Beklagten anstößige oder gar ge; schlechtliche Beziehungen bestanden hätten« Eie Aus- setzung des -Vermächtnisses' sei daher nicht sittenwidrig 0 'Die Revision macht demgegenüber geltend, die Klägerin habe in Wirklichkeit , als die Mutter der Be-klagten noch gelebt habe:, schon ein geschlechtliches Verhältnis mit'Das Berufungsgericht habe insoweit den Streitstoff nicht ausgeschöpft* Im übrigen sei die Aussetzung des Vernaächtnisses selbst dann sittenwidrig gewesen, wenn die intimen Bezie- ^ hangen der Klägerin zu DmaBBBB® erst nach dem Tode Selbst wenn PflHHHBdie Behauptungen bestätigt hätte,, so hätte sich aus ihnen nicht mehr als ein gewisser Verdacht gegen die Klägerin ergeben können, Entsprechendes gilt von der. Selbst wenn alle diese Behauptungen zuträfen, könnte das Berufungsgericht aus ihnen in Verbindung mit dem ■ sonstigen Beweisergebnis ohne Rechtsverstoß nur zu dem von ihm gezogenen; .Schluß gelangen,, daß zwar ein' Verdacht bestehe-, aber nicht mehr. und Rechtslage für die'Zeit bis zu dem Tode der Brau A■HKbeurteilt hat,, nicht' erkennbar„ Die Würdigung des Beweisergebnisses ist allein Sache des Tat-richters,. Es hat vielmehr hier ohne Rechtsverstoß festgestellt, der ffrund für" den'Erblasser, der 68 Jahre alt geworden sei," -das der Klägerin-bereits im Jahre 1927 au s ge s e t z t e-" V erma chtn Is {auf f echtzuerhalten, seien weniger seine geschlechtlichen Beziehungen zur. 33)o Auch der Lebenserfahrung widerspricht diese Rest Stellung des Berufungsgerichts in Anbetracht des Umstandes, daß die Klägerin etwa 14 Jahre lang dem umfangreichen Hauswesen des Erblassers'wie eine Hausfrau vorgestanden hat und daß sie inzwischen alt geworden war, nicht (vgl OG-HZ 1? Die unbestimmten Angaben Des Verwaltungssekretärs iflHB und der Eheleute nötigten das Berufungsgericht nicht zu einer anderen Beurteilung» Weiter konnte es auch für unerheblich halten, ob sich die Klägerin, objektiv betrachtet, keine besonderen Verdienste um den Haushalt1 erworben und ob sie viel Geld verbraucht und einen erheblichen Aufwand getrieben hat* denn es ist nichts Ausreichendes in den fatsacheninstanzen dafür beigebracht, daß die Klägerin die einer Frau in ihrer Stellung gesetzten Grenzen gröblich überschritten hat. Zuzugeben ist der Revision,- daß das Berufungs^ gericht seine weiteren Darlegungen, der Erblasser habe sich mit der Klägerin verlobt gehabt und er habe sie sogar heiraten wollen, nicht näher begründet hat. Die einschlägigen Feststellungen des Berufungsrichters beruhen jedoch ersichtlich auf dem Ergebnis der über die Streitpunkte veranlaßten Beweisaufnahme, Das Berufungsgericht war nach Lage des Falles nicht genötigt, hier zu den einzelnen Aussagen der Zeugen Stellung zu nehmen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Berufungsrichter nichts Wesentliches übersehen hat» Im übrigen, läßt sich aber auch nicht sagen, daß das Vermächtnis, nur dann sittlich bedenkenfrei sein würde, wenn der Erblasser mit der Klägerin verlobt war und beabsichtigt hatte, sie zu heiraten.’ Das Berufungsgericht hat ferner als nicht erwiesen- gehalten, daß die Klägerin über Einzelheiten von dem gewaltsamen Tode der Frau des Erblassers unterrichtet gewesen sei. Es hat sich zwar in diesem Zusammenhang nicht besonders damit auseinandergesetzt, daß zwei Hausangestellte des Erblassers bekundet haben, die Klägerin habe anlässlich von Auseinandersetzungen mit dem Erblasser diesem zugerufen, sie schicke’ahm die'--Polizei auf den Hals. Da aber- das Berufungsgericht ausdrücklich festge-• stellt hat, daß die Klägerin in der Nacht, in der Frau ASIHBperschossen wurde, nicht im Hause des Erblassers gewesen ist, konnte es diese Bekundung der Hausangestellten, die nichts Näheres’über die Drohung mit der Polizei sagen konnten, uuberück- sichtigt lassen, zu demal da diese Drohung, .wenn sie ausgesprochen sein sollte, sich auch auf Vorgänge beziehen konnte, die nichts mit dem Tod der Frau AHM zu tun hatten. Die weiteren Behauptungen, die Klägerin habe betrügerische Handlungen oder Unterschlagungen gegenüber dem Erblasser‘begangen, waren, abgesehen davon, daß kein Beweis für sie angetreten ist, zu unbestimmt, ais daß das Berufungsgericht daraufhin genötigt gewesen wäre,-, sein Fra-gerecht äuszuüben. Unbegründet ist die Ansicht der Revision, daß das zugunsten der Klägerin ausgesetzte'Vermächtnis nicht im Verhältnis von 1 g 1 habe. Die Parteien sindv-sich hier aber darüber einig, - einen Anlass ■zu einer gegenteiligen Annahme ergibt.das Urteil nicht -.daß der Erblasser dem Wortlaut seiner letztwilligen Verfügung entsprechend ein reines festbeziffertes Reichsmarkve.rmächtnis ausgesetzt, hat. das insoweit wörtlich mit der für Berlin geltenden UmstellungsVerordnung übereinst iimnt, die: Umstellung einer Vermächtnis Verbindlichkeit, die auf Reichsmark lautet, ausdrücklich geregelt, und zwar dahin, daß ihre Umstellung im Verhältnis 1 ; 1 in D-Mark stattzufinden hat, mit der Möglichkeit einer Herabsetzung im Wege der Vertragshilfe , Auf Grund dieser gesetzlichen 'Regelung ist in einem Balle wie dem vorliegenden - im Gegensatz zu den Fallen, in denen nach dem .'Willen des Erblassers mit dem Vermächtnis eine von der Währung unabhängige"Hertforderung begründet werden sollte ■ l'vgl hierzi^;Üiehert in BB 1949V 199) - .für eine e rgän zend e eS tämentsaus 1 egulhg- kein Raum. V. Dagegen ist die Revision in einem Punkte begründet, Die Klägerin hat eine Reihe von Schmuckstücken, die der verstorbenen Pr au aHH gehörten, veräussert* Sie will diese Schmuckstücke vom Erblasser geschenkt erhalten haben.. Das Berufungsgericht hat für den Verlust dieser Schmuckstücke den Beklagten grundsätzlich einen Ersatzanspruch zugebilligt, weil die Herkunft der Schmuckstücke der Klägerin bekannt gewesen sei, sie auch gewusst, habedaß die Kinder des Erblassers als Nacherben eingesetzt waren und somit ein Änwartschaftsrecht unälheiriT. Den Ersatzanspruch; hat das Kammergericht jedoch nicht inIvoller-Höhe des von ihm mit 6 000,— DM festgestellten Wertes der Schtifötckstücke zugebilligt, sondern einen Betrag von 2 000,— DM abgesetzt, weil insoweit die Überlassung der Schmuckstücke an die Klägerin als Schenkung'ange-r sehen werden könnte, mit der einer sittlichen.Pflicht oder einer auf .den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen worden sei. Da'den Beklagten wegen Verletzung ihres Anwartschaftsrechts ein Schadensersatzanspruch vom Berufungsgericht zu Recht zugebilligt ist;,: musste daher d i e ' v on d en B’e klagten e r klär t e Auf re chnung auch hinsichtlich” eines weiteren Betrages von"2 000,— DM durchgreifend Infolgedessen konnten der Klägerin für die Zeit vom" 1.Juli 1948 bis 31.Dezember 1951 nur 7 110,— DM zuge s pr o chen werden.

Zitierte Normen: § 48 ErbVErG § 448 ZPO § 2306 BGB
ZeitBerufungsgerichtErblasserKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

«cf.*8?<**> , nr.
ix1! Verkündet •,g5i 21 - Mai 1953 £jÖ.e 11 * Jus i i z ange s t e 11 -;>;ifeer >
"als Urk un d s b e amter V^er G-eschäf ts stelle
 ifc v
Im Namen des. Volkes
 In dem Rechtsstreit
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1)	des Karl-Heinz AI
JflHHHB WegJ|^,
2)	des minderjährigen Hakon AflHUR gesetzlich
 vertreten durch seinen Vormund, den Rechtsanwalt Heinz	in B(
Straße
 3)	des Dietrich A Straße^®,
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 Prau Marie■Bl L^^weg '4P>
Klägerin und Revisionsbeklagte, - ProzeßbevolImächtigtert Rechtsanwalt Br,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18,Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundes-^ rlchter Baske, Dr,v-Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkanntg
.1) Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des -5« Zivilsenats des Kammer ger ich ts in Berlin vom 3,Oktober 1952 teilweise aufgehoben und folgendermaßen neu gefaßte , Das Schlußurteil der 8,Zivilkammer des Land-
2
gerichts in -Berlin vom 12.Juni 1951 wird ge-
a)	für die Zeit vom l.Juli 1948 bis 31.Dezember 1951	7	110	s— DM nebst 4 Zinsen
 von 710j— DM ab 1.Oktober 1949 und von je weiteren 800,— DM von jedem nächsten Quartalsersten ab,
b)	für die Seit vom 1.Januar 1952 ab bis zu dem Tode der Klägerin kalendervierteljährlich
"im voraus 800,— DM.
II. Den Beklagten bleibt'die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass, des am 9. Dezember 194p verstorbenen Arztes Dr.Heinrich Vorbehaltenc
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesehl
2).Soweit das Urteil des Landgerichts in Berlin
 zu 1/3, die Beklagten zu.2/3, die Kosten des jetzigen' Revisionsverfahrens jedoch dieKlägerin zu 1/10. die Beklagten zu 9/10«
ändert
I, Die Beklagten werden verurteilt, an ■ gerin als Gesamtschuldner zu zahlen
 nicht geändert ist, wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin
 Von Rechts wegen
M
Tatbestands
 Der am 9- Dezember 1940 im Alter von 68 Jahren verstorbene Arzt Dr*Heinrich AflIHHB hat in einem Testament vom 30.Mai 1927 folgende Bestimmung getrof
 tens
"Meiner Hausdame ..* (Klägerin) .	setze ich
 für 'treugeleistete Dienste ein jährliches'Legat von 3 200;—- EM aus, welches bis an ihr Lebensende in vierteljährlichen Daten im voraus zu zahlen ist« Zur Sicherung für dieses Legat soll an meinem Grundstück in Bl
(Grundbuch L^UBcl 60 Bl^®34) eine zu 8 ^ verzinsliche Grundschuld von 40 000,— RM. an "bereitester Stelle''eingetragen werden,!?	. ,	.
Br 6AflHHHi war ^it einer sehr vermögenden Frau verheiratet gewesen. Diese hat er, nachdem es vorher zu einem ehelichen Streit gekommen war, in der Nacht zu dem 3. Juni 1924 erschossen,, Die näheren Umstände ih^ res Todes sind nicht aufgeklärt worden.. Sin Strafverfahren gegen ihn ist eingestellt worden, weil seine Behauptung nicht zu widerlegen war, daß es sich um einen Unglücksfall gehandelt habe. Beide' Ehe' galten hatten sich in letztwilligen Verfügungen zu befreiten Vorerben und ihr^ Kinder, die Beklagten zu 1 und 3 und ihren Sohn Armin zu Nacherbeh eingesetzt« Armin, der als Soldat;an der Ostfront stand,
 ist im Jahre 1951 für tot erklärt worden« Durch Ausspruch des Standesbeamten' ist erklärt worden« daß zwischen'ihm und Fräulein Jutta S^BHBnachträglich die Ehe geschlossen sei« Aus seiner, Verbindung mit Fräulein S^jHfcist ein Sohn, der Beklagte zu 2, hervorgegangen«
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Die Klägerin, die jetzt 69 Jahre alt ist, war.mit
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 verheirateto. Die Ehe ist
 auf Grund einer von der Klägerin im Oktober 1924 erhobenen Klage und auf Widerklage ihres Mannes durch Urteil des Kammergerichts vom 16.Februar 192? geschieden worden. Hierbei hat das Kammergericht, nachdem das Landgericht einen Ehebruch der ..Klägerin mit Drangenommen hatte, nur Ehewidrigkeiten mit diesem'für erwiesen erachtet.
Im. Mai-1925 wurde die Klägerin von. Dr. als Hausdame angestellt. Am l.juli 1926 siedelte sie in sein. Haus über. Sie hat seinen Haushalt bis zu ' seinem Tode geleitet. Zu dem Erblasser hat sie in geschlechtlichen Beziehungen gestanden. Das Grundstück BBMHHtraße flfeist von den Erben im Jahre 1941 verkauft worden, ohne daß die für die Klägerin vorgesehene Grundschuld eingetragen war.
Die Klägerin-verlangt von den. Beklagten die Zählung der -ihr ausges'etzten''Rente, Die Beklagten halten das -.Vermächtnis für sittenwidrig, weil es als Belohnung der Klägerin 'fürfden Geschlechtsverkehr mit dem Erblasser, und als Schweigegeld für die Vorfälle um den Tod der Frau AHjHIBbestimmt gewesen .sei, außerdem es infolge der starken Verschuldung des.väterlichen gegenüber dem mütterlichen Nachlass nur mit Mitteln des letzteren erfüllt werden könnte«
Das Landgericht hatte zunächst die Klage, mit der eine Zahlung der ausgesetzten Rente für das erste Vierteljahr 1941 begehrt worden war, auf Grund des § 48 Abs 2 TestG angewiesen und der Widerklage der Beklagten stattgegeben, mit der eine Feststellung des Nichtbestehens einer Rentenschuld für die Zeit
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bis zu dem 30,Juni 1944 verlangt wurde, Das Kammergerieht hatte auf Grund der Berufung der Klägerin eine gekürzte Vermachtnisrente von vierteljährlich 450,-- HM zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hatte das Reichsgericht durch Urteil vom 9*Oktober 1942 das Erkenntnis des Kammergerichts aufgehoben, weil eine Verschuldung des väterlichen gegenüber dem mütterlichen Nachlass, die die Beklagten-unter Beweis-antritt behauptet hatten, schon für sich allein die Anwendung des § 48 Abs 2 TestG begründen könnte, das Kammergericht insoweit aber den Sachverhalt gesetzwidrig nicht aufgeklärt habe. In dem Urteil hat das Reichsgericht zur Präge der Sittenwidrigkeit darauf hingewiesen, daß besondere Umstände in der Zeit zwischen Testamentserrichtung und Erbfa.ll eine bei der Testamentserrichtung«noch bedenkliche letztwillige Verfügung bedenkenfrei machen könnten. Eine letzt-willige Verfügung werde nämlich dadurch, daß sie vom Erblasser fortlaufend aufrac'hterhalten werdegewissermaßen innerlich stets neu errichtet und .bestätigt, wenn.nicht besondere Umstande eine solche Annahme aus-schlössen. Nachdem dann das. Kammergericht den. Rechtsstreit gemäss § 69 der 2„ KriegsmaßnahmenVO. an das Landgericht zurückverwiesen hatte, hat dieses der Klägerin durch zwei Teilurteile Rentenrückstände für die Zeit vom 1»Januar 1941 bis 30.Juni 1948 zugesprochen, Das Kammergericht' hat diese Rentenrückstände aber auf die'Berufung der .Beklagten durch Urteil vom 10.Juli 1951 auf Grund einer von den'Beklagten erklärten Aufrechnung 'mit einer Schadensersatzforderung wegen widerrechtlicher Inbesitznahme des Schmuckes der Mütter der Beklagten abgewiesen., In seinem Schlüß-urteil hat.das Landgericht, nachdem die Klägerin für die Zeit vom l.Juli 1948 ab eine lebenslängliche Rente

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von vierxeiganrucn öuu,— um oeansprucirc nau, lj^p eine solche von 150,— IM vierteljährlich unter'!rBe^;|ffi^’ schränhung der Haftung der Beklagten auf den wach-laß des Br.ÄflBB zugesprochen. Auf die von beiden Seiteh eingelegte Berufung hat das Kammergerieht durch das- jetzt von den Beklagten angefochtene ürk
 teil vom 3lÖktober 1952 unter Verrechnung eines Betrages von noch 2 090,—'BM für den von der Klägerin verkauf ten'Schmück der Brau	der	Klägerin
 für die Zeit vom l.Juii 1948 bis 31« Dezember 1951 9 110,— BÜ nebst Zinsen und .vom 1.Januar 1952 ab eine lebenslängliche Rente von vierteljährlich 800,—- BM zugesprochens
 Mit der Bevision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet', erstreben die Beklagten eine vollständige Abweisung der Klage„
Entscheidungsgründes
IV Bas Kammergeri cht hat Brau Jutta AfllBgeb, die Mutter des jetzigen Beklagten zu 2, als eine ‘der ge-Setzlichen ErbSn: ’des im •* J.ahre 1931 für tot: erk lär t eh Armin' AfllHB angesehen und sie als solche von sich aus in das 'Hubrum des angefochtenen Urteils auf genommen.* 'Bas-war rechtsirrig, denn erst nach dem Tode des. Armin ist vom Standesbeamten' ausgesprochen worden, daß zwischen Armin	und.
Bräulein’	nachträglich	die	Ehe	geschlossen	sei»
In einem solchen Balle’erlangt die Brau sowohl nach § 1 des Gesetzes vom 19»September 1949 - Berliner VB1 S 333 - als auch nach dem zur Zeit der letzten münd- • liehen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits in Kraft befindlichen Gesetz vom 10.Januar 1952 - Berliner VB1 1952 S 75 - kein gesetzliches Erb-
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recht. Frau "Jutta	ist	daher	nicht	Partei	die-
ses Prozesses. Im Einverständnis mit den Parteien war das Rubr-um dementsprechend richtigzustellen, da nach den angeführten Bestimmungen Erbe des Armin nur sein Sohn Hakon AflüHBist.
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II. Pas Kammergerieht hat der Auffassung des Land-: gerichts folgend eine Sittenwidrigkeit, des aus ge -setzten Vermächtnisses verneint. Es hat an ff en omeh da.ß weniger die geschlechtlichen Beziehungen des Erb- v: lassers zur Klägerin, als überwiegend deren lang-	-
jährige Dienste in seinem Haushalt ihn veranlasst hätten, die Vermächtnisanordniing bis zu seinem Tode aufrechtzuerhalten. Dr.AflHIHi und die Klägerin hätten nach dem lode der Frau äBIB etwa 14 Jahre lang in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt.
Puhabe kurz vor seinem Tode, nachdem beide sich verlobt hätten, offenbar sogar die Absicht gehabt, die Klägerin zu heiraten. Pie Klägerin hätte in,dem großen Arzthaushalt die Stellung einer Ehe-fraii innegehabt. Ehewidrige Beziehungen bereits zu Pebzeiten der Frau	seien	nicht	erwiesen.
^Ebenso sei nicht bewiesen, daß Pr .AflH^H^durch das von ihm ausgesetzte Vermächtnis die Klägerin habe veranlassen wollen, über die geheimnisvollen Umstände beim lode seiner Frau zu schweigen, noch.daß die Klägerin derartige Umstände gekannt und diese. Kenntnis etwa zu einem Druck auf Pr.ABHHB ausgenutzt habe. Hinsichtlich des Vermögens der Ehe-, gatten A^UHB^nterstellt das Kammergericht die Behauptung der Beklagten als richtig, daß das Vermögen des Erblassers auch ohne Berücksichtigung des streitigen Vermächtnisses gegenüber dem Nachlaß s.einer Frau überschuldet gewesen seit, Mit dem lode.

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des Dr.'AHHBB; mit dem die Beklagten gleichzeitig Erben des väterlichen und Bacherhen des mütterlichen Bachlasses wurden, seien, s*o führt das Urteil weiter aus, die Verbindlichkeiten ihres Vaters gegenüber dem.
Nachlaß der Mutter allerdings erloschen- denn die Erben hätten von der in §§ 1990, 1991 BOB vorgesehenen Möglichkeit , sie aufrechtzuerhalten 7 keinen Gebrauch gemacht ,, Br,äIHHB habe nur seinen persönlichen Nachlaß mit dem Vermächtnis belasten können® 'Wenn, das Vermögen Br	infolge der Verbindlichkeiten
 gegenüber dem'Nachlaß seiner Brau überschuldet gewesen sei, so würde daraus folgen, daß die Beklagten das Vermächtnis im Ergebnis aus Mitteln des mütterlichen Nachlasses erfüllen müßten® Bas gegen die Beklagten gerichtete Zahiuhgsbegehren der •'Klägerin ward bei dieser Sachlage aber dann sittenwidrig^ wenn die Klägerin die Ehe Br. iflHHHP durch eh ©widrige oder gar ehebrecherische Beziehungen, gestört und dadurch Veranlassung zu dem gewaltsamen Tode der Mutter der Beklagten gegeben hätte® Bas Kammergericht legt so-dann weiter dar, es" sei'Jedoch' nicht erwiesen zwischen Brder Klägerin bereits zu Lebzeiten der Mutter der Beklagten anstößige oder gar ge; schlechtliche Beziehungen bestanden hätten« Eie Aus-
setzung des -Vermächtnisses' sei daher nicht sittenwidrig 0 'Die Revision macht demgegenüber geltend, die Klägerin habe in Wirklichkeit , als die Mutter der Be-klagten noch gelebt habe:, schon ein geschlechtliches Verhältnis mit'Das Berufungsgericht habe insoweit den Streitstoff nicht ausgeschöpft* Im übrigen sei die Aussetzung des Vernaächtnisses selbst
 dann sittenwidrig gewesen, wenn die intimen Bezie- ^ hangen der Klägerin zu DmaBBBB® erst nach dem Tode
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von dessen Prau begonnen hätten. Das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung auch die Beweislast verkannt, ferner habe es erhebliche Beweisangebote übergangen und auch gegen die Lebenserfahrung und gegen Denkgesetze verstoßen. Die Rügen greifen nicht durch.
Was zunächst die Zeit bis zu dem Tode der Brau AflflHI angeht, sohaben die .Vorinstanzen einen umfangreichen Zeugenbeweis über die etwaigen Beziehungen der Klägerin zu Dr, äBBB in diesem Zeitraum erhoben,-Das Berufungsgericht hat die Aussagen der gehörten Zeugen erschöpfend gewürdigt. Allerdings hat es den von den Beklagten benannten weiteren Zeugen KflHÜP'nicht vernommen und auch die Pr au FflBIHPnicht ein zweites Mal gehört. Die Revision rügt beides, jedoch zu Unrecht, Die in das Wissen' K®HHMp gestellten Be“ hau'ptungen waren zu allgemein gehalten und zu unbestimmt, als daß sich aus ihnen tragbare Schlüsse hätten ziehen lassen. Selbst wenn PflHHHBdie Behauptungen bestätigt hätte,, so hätte sich aus ihnen nicht mehr als ein gewisser Verdacht gegen die Klägerin ergeben können, Entsprechendes gilt von der. Behauptung, -für die Prau	a^s	Zeugin	benannt	war,	näm-
lich, daß die Klägerin am Abend des l.Juni 1924 mit zusammengekommen sei. Selbst wenn alle diese Behauptungen zuträfen, könnte das Berufungsgericht aus ihnen in Verbindung mit dem ■ sonstigen Beweisergebnis ohne Rechtsverstoß nur zu dem von ihm gezogenen; .Schluß gelangen,, daß zwar ein' Verdacht bestehe-, aber nicht mehr. Die-Revision meint hier,.jedenfalls spreche die Höhe des-ausgesetzten Vermächtnisses jedoch ohne weiteres dafür, daß die Klägerin mit Dr.AflHHHlbereits zu Lebzeiten von dessen Prau intim verkehrt hätte. An sich kann die ungewöhnliche
 Höheeines Vermächtnisses zwar Rückschlüsse auf die Beweggründe für die Aussetzung desselben zulassen«
In Anbetracht der wirtschaftliehen Verhältnisse und des großen Lebensaufwands Dr.AflHpwar das Berufungsgericht jedoch nicht genötigt, hier aus der Höhe des Vermächtnisses in Verbindung mit den anderen Verdachtsgründen etwas Ausschlaggebendes zu entnehmen. Bei der gegebenen Sachlage verletzte das Beru~u-, fungsgericht nicht das Recht, wenn esj um die Zweifel, die seiner Auffassung nach bestanden, zu klären, die Klägerin gemäß § 448 ZPO als Partei vernahm und gemäß § 452 ZPO die Beeidigung ihrer Aussage anordnete ... Bntschei dungserhebliche Verfahrensverstöße,
.eine Verletzung von Erfahrungssätzen oder von Benlc^ gesetzen ist, soweit das Berufungsgericht die Sach-. und Rechtslage für die'Zeit bis zu dem Tode der Brau A■HKbeurteilt hat,, nicht' erkennbar„ Die Würdigung des Beweisergebnisses ist allein Sache des Tat-richters,. sie hat das Revisionsgericht nach dem besetz nicht nachzuprüfen.
Was ' sod$nx|:' dle ' Beürteilüng der 'späteren Zeit anlangt, so gehen die Revlsionsrügen, abgesehen von einer unten zu V noch zu-erörternden besonderen Präge ebenfalls fehl.' Entgegen' der "Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt. Es. hat die Entscheidung insoweit überhaupt nicht auf die Präge der Beweis last- abgestellt. Es hat vielmehr hier ohne Rechtsverstoß festgestellt, der ffrund für" den'Erblasser, der 68 Jahre alt geworden sei," -das der Klägerin-bereits im Jahre 1927 au s ge s e t z t e-" V erma chtn Is {auf f echtzuerhalten, seien weniger seine geschlechtlichen Beziehungen zur. Klägerin gewesen, sondern überwiegend die Tatsache,
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daß sie lange Jahre hindurch seinen großen Haushalt geführt habe. Das ist rechtlich bedenkenfrei (vgl auch die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1929? 33)o Auch der Lebenserfahrung widerspricht diese Rest Stellung des Berufungsgerichts in Anbetracht des Umstandes, daß die Klägerin etwa 14 Jahre lang dem umfangreichen Hauswesen des Erblassers'wie eine Hausfrau vorgestanden hat und daß sie inzwischen alt geworden war, nicht (vgl OG-HZ 1? 252). Die unbestimmten Angaben Des Verwaltungssekretärs iflHB und der Eheleute	nötigten	das	Berufungsgericht	nicht
 zu einer anderen Beurteilung» Weiter konnte es auch für unerheblich halten, ob sich die Klägerin, objektiv betrachtet, keine besonderen Verdienste um den Haushalt1 erworben und ob sie viel Geld verbraucht und einen erheblichen Aufwand getrieben hat* denn es ist nichts Ausreichendes in den fatsacheninstanzen dafür beigebracht, daß die Klägerin die einer Frau in ihrer Stellung gesetzten Grenzen gröblich überschritten hat. Hach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts hat es sich um die Leitung‘eines großen Arzthaushalts gehandelt, -der mit einem geradezu prächtigen Aufwand geführt worden ist und mit dem auch viele Representations-' pflichten verbunden .waren» Dabei haben nach den Feststellungen des Tatrichters die Ordnung.und die Bereitstellung der für die Haushaltsführung erforderlichen Mittel sowie die Mithilfe in der ärztlichen Praxis eine erhebliche Umsicht und Gewissenhaftigkeit der für die Haushaltsführung verantwortlichen Person, also der Klägerin, erfordert»
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Zuzugeben ist der Revision,- daß das Berufungs^ gericht seine weiteren Darlegungen, der Erblasser habe sich mit der Klägerin verlobt gehabt und er habe sie sogar heiraten wollen, nicht näher begründet hat. Die einschlägigen Feststellungen des Berufungsrichters beruhen jedoch ersichtlich auf dem Ergebnis der über die Streitpunkte veranlaßten Beweisaufnahme, Das Berufungsgericht war nach Lage des Falles nicht genötigt, hier zu den einzelnen Aussagen der Zeugen Stellung zu nehmen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Berufungsrichter nichts Wesentliches übersehen hat» Im übrigen, läßt sich aber auch nicht sagen, daß das
 Vermächtnis, nur dann sittlich bedenkenfrei sein würde, wenn der Erblasser mit der Klägerin verlobt war und beabsichtigt hatte, sie zu heiraten.’ Ein entscheidungserheblicher Hechtsverstoß des Berufungsgerichts liegt daher insoweit nicht vor»
Das Berufungsgericht hat ferner als nicht erwiesen- gehalten, daß die Klägerin über Einzelheiten von dem gewaltsamen Tode der Frau des Erblassers unterrichtet gewesen sei. Es hat sich zwar in diesem Zusammenhang nicht besonders damit auseinandergesetzt, daß zwei Hausangestellte des Erblassers bekundet haben, die Klägerin habe anlässlich von Auseinandersetzungen mit dem Erblasser diesem zugerufen, sie schicke’ahm die'--Polizei auf den Hals.
Da aber- das Berufungsgericht ausdrücklich festge-• stellt hat, daß die Klägerin in der Nacht, in der Frau ASIHBperschossen wurde, nicht im Hause des Erblassers gewesen ist, konnte es diese Bekundung der Hausangestellten, die nichts Näheres’über die Drohung mit der Polizei sagen konnten, uuberück-

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sichtigt lassen, zu demal da diese Drohung, .wenn sie ausgesprochen sein sollte, sich auch auf Vorgänge beziehen konnte, die nichts mit dem Tod der Frau AHM zu tun hatten. Die weiteren Behauptungen, die Klägerin habe betrügerische Handlungen oder Unterschlagungen gegenüber dem Erblasser‘begangen, waren, abgesehen davon, daß kein Beweis für sie angetreten ist, zu unbestimmt, ais daß das Berufungsgericht daraufhin genötigt gewesen wäre,-, sein Fra-gerecht äuszuüben. Außerdem fehlt es an einer Angabe, was die in Frage kommenden Personen, bei einer etwaigen Vernehmung hä.tten bekunden können- Somit entfällt auch diese auf § 159 ZPO gestützte Rüge*
III. Unbegründet ist die Ansicht der Revision, daß das zugunsten der Klägerin ausgesetzte'Vermächtnis nicht im Verhältnis von 1 g 1 habe. -umgestellt werden dürfen, sondern daß im. Wege der Auslegung des Te+ staments der Umstellungssatz zu ermitteln -gewesen wäre. Zwar-ist für die Auslegung eines Testaments der Wille des Erblassers von Bedeutung und es ist auch denkbar, daß sich unter besonderen' Umstanden -in Einzelfällen vor allem,im Wege einer ergänzenden Testamentsauslegung ein Wille des Erblassers hin-sichtlich der Umstellung eines von ihm ausgesetzten Rentenvermächtnisses ermitteln lässt. Die Parteien sindv-sich hier aber darüber einig, - einen Anlass ■zu einer gegenteiligen Annahme ergibt.das Urteil nicht -.daß der Erblasser dem Wortlaut seiner letztwilligen Verfügung entsprechend ein reines festbeziffertes Reichsmarkve.rmächtnis ausgesetzt, hat. Da der Erbfall vor der Währungsreform eingetreten ist, war bis zu dieser das Vermächtnis auch nur in

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Reichsmark sum-Nennbetrag auszuzahlen. ImGegensatz zu dem Aufwertungsgesetz, das keine Bestimmungen über die Aufwertung von Vermächtnissen getroffen hat* die auf Mark lauten., ist im Umstellungsgesetz (§ 18 Abs 1 Nr 3)? das insoweit wörtlich mit der für Berlin geltenden UmstellungsVerordnung übereinst iimnt, die: Umstellung einer Vermächtnis Verbindlichkeit, die auf Reichsmark lautet, ausdrücklich geregelt, und zwar dahin, daß ihre Umstellung im Verhältnis 1 ; 1 in D-Mark stattzufinden hat, mit der Möglichkeit einer Herabsetzung im Wege der Vertragshilfe , Auf Grund dieser gesetzlichen 'Regelung ist in einem Balle wie dem vorliegenden - im Gegensatz zu den Fallen, in denen nach dem .'Willen des Erblassers mit dem Vermächtnis eine von der Währung unabhängige"Hertforderung begründet werden sollte ■ l'vgl hierzi^;Üiehert in BB 1949V 199) - .für eine e rgän zend e eS tämentsaus 1 egulhg- kein Raum. Die Umstellung hat vielmehr in einem solchen Falle entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu erfoi-
•	gen. Eine etwaige e-rhebliehe Wertminderung des Nachlasses infolge der Währungsreform kann die Umstel-
*	lung als solche nicht beeinflussen. Sie kann vielmehr nur entsprechend den für das Vertragshilfeverfahren gegebenen Vorschriften in diesem, eine ausreichende Berücksichtigung finden. Daher sind die VermächtnisSchuldner hinsichtlich einer etwaigen Herabset zung des Ums t e 1 lungs "be träges auf das Ver-tragshilfeverfahren zu verweisen, nachdem die Klägerin ihre Zustimmung zu einer Vertragshilfe im Prozeßverfahren nicht ©Fteilt hat«, '
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IYo Schliesslich ist auch die Büge nicht begründet, daß die Beklagten berechtigt seien» das Vermächtnis insoweit zu kürzen, daß ihnen zu demindest der Pflichtteil bleibte Da der den Beklagten hinterlassene Erbteil unstreitig grösser als der Pflichtteil ist und die §§ 2318 ff BGB nur den Pall der Geltendmachung von PflichtteilsanSprüchen dritter Personen regeln (vgl auch § 2323)- steht den Beklagten; wie sich aus der im § 2306 BGB getroffenen. Regelung ergibt, ein Kürzungsrecht nicht zu,
V. Dagegen ist die Revision in einem Punkte begründet, Die Klägerin hat eine Reihe von Schmuckstücken, die der verstorbenen Pr au aHH gehörten, veräussert* Sie will diese Schmuckstücke vom Erblasser geschenkt erhalten haben.. Das Berufungsgericht hat für den Verlust dieser Schmuckstücke den Beklagten grundsätzlich einen Ersatzanspruch zugebilligt, weil die Herkunft der Schmuckstücke der Klägerin bekannt gewesen sei, sie auch gewusst, habedaß die Kinder des Erblassers als Nacherben eingesetzt waren und somit ein Änwartschaftsrecht unälheiriT. Tode des Erblassers einen Anspruch auf Herausgabe der Schmuckstücke gehabt hätten. Den Ersatzanspruch; hat das Kammergericht jedoch nicht inIvoller-Höhe des von ihm mit 6 000,— DM festgestellten Wertes der Schtifötckstücke zugebilligt, sondern einen Betrag von 2 000,— DM abgesetzt, weil insoweit die Überlassung der Schmuckstücke an die Klägerin als Schenkung'ange-r sehen werden könnte, mit der einer sittlichen.Pflicht oder einer auf .den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen worden sei. Diese Auffassung kann jedoch nicht gebilligt werden. Bei dem Verhältnis, in dem die Klägerin zu dem Erblasser geständen hat, entsprach es weder einer sittlichen Pflicht noch einer auf den
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Anstand zu nehmenden Rücksicht* der Klägerin Schmuckstücke 2u schenken, die die Mutter der Beklagten getragen hatte! Da'den Beklagten wegen Verletzung ihres Anwartschaftsrechts ein Schadensersatzanspruch vom Berufungsgericht zu Recht zugebilligt ist;,: musste daher d i e ' v on d en B’e klagten e r klär t e Auf re chnung auch hinsichtlich” eines weiteren Betrages von"2 000,— DM durchgreifend Infolgedessen konnten der Klägerin für die Zeit vom" 1.Juli 1948 bis 31.Dezember 1951 nur 7 110,— DM zuge s pr o chen werden. Mit di e s er Maß gäbe war daher die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97,92 ZPOr
 Schmidt Baske v.Werner Bundesrichter. Wüstenberg
 Scheffler' ist' erkrankt und •	.	verhindert zu
 unterschreibenc
Schmidt