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BGH · IV ZR 228/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 228/13

März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
WendtMayenMärzZPOKlägerRichterin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 228/13
vom 5. März 2014 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 33.505,27 €, davon 12.505,27 € betreffend die Beklagte zu 1) und 21.000 € betreffend die Beklagte zu 2) (zur Addition vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2006 -1 ZR 105/05, BGHZ 166, 327 Rn 3-5).
Mayen
 Harsdorf-Gebhardt
 Wendt
Dr. Karczewski
 Felsch