Die Beurteilung, ob der Versicherte berufsunfähig lm Sinne der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung von 1975 (VerBAV 1975, 2) geworden ist, erfordert es, daß die konkrete Ausgestaltung des von dem Versicherten zu dem Zeitpunkt des Versicherungs falles ausgeübten Berufes '• und' die sich aus dieser Berufsausübung ergebendien Anforderungen festgestellt werden. September 1985 bis längstens Februar 2012 (vereinbartes Vertragsende) eine Rente von monatlich 600 DM wegen Berufsunfähigkeit schuldet und verpflichtet ist, ihn ab Der Kläger nacht geltend, wegen einer chronischen Darmerkrankung, wegen häufig auftretender starker Kopfschmerzen und wegen belastungsabhängiger Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlungen in den Rücken außerstande zu sein, weiterhin in seinem erlernten Beruf eines Zimmermannes zu arbeiten. Sie ist von der im Jahre 1983 abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zurückgetreten mit der Begründung, der Kläger habe ihr bei Antragstellung bereits bestehende Beschwerden im Dannbereich und eine Schilddrüsenerkrankung verheimlicht. Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg ge-blieben, Das Berufungsgericht hatte seine Entscheidung zunächst' nur damit begründet, daß die Beklagte wegen Nichtangabe der Darmbeschwerden rechtswirksam zurückgetreten und damit gemäß § 21 WG leistungsfrei geworden sei. Auf die Revision des Klägers ist das Berufungsurteil aufgehoben worden. Zur Begründung seiner Entscheidung (BGHZ 108, 326) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß die Beklagte die einmonatige Rücktrittsfrist des S 20 Abs. 1 WG nicht gewahrt habe. Das Berufungsgericht hat nunmehr seine Entscheidung allein damit begründet, der Kläger sei in seinem versicherten Beruf als. September 1985 bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung nicht zu mehr als 50% berufsunfähig und damit auch nicht anspruchsberechtigt geworden. Nach Einschätzung des medizinischen Sachverständigen sei der Kläger zwar nur noch mit leichter bis mittlerer körperlicher Belastung einsetzbar. 17 GA) übernommenen -Definition der Musterbedingungen aus dem Jahre 1975 (VerBAV 1975, 2) ist ein eigenständiger juristischer Begriff lind darf nicht mit Berufsunfähigkeit oder gar Erwerbsunfähigkeit im Sinne des.gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden. Auch insoweit und ebenso für die Frage voraussichtlicher Fortdauer einer derartigen Beeinträchtigung verfügt der Mediziner über dem Juristen regelmäßig fehlen-* des Spezialwissen, das ihn befähigt, Helfer des Gerichts zu sein. Bei dieser Beurteilung muß bekannt seih, wie das Arbeitsfeld des betreffenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und Welche Anforderungen es an ihn stellt. Insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt des Vetsicherungsfalles Berufsunfähigkeit geltend seichen will, substantiiert vor zutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Sache des Gerichts ist es dann zu entscheiden, ob zunächst eine Beweisaufnahme zu dem vorgetragenen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung geboten ist, deren Ergebnis einem anschließend einzuschaltenden medizinischen Sachverständigen vorzugeben ist - sei es in alternativer Form, sei es aufgrund von Feststellungen, die das Gericht bereits zu treffen vermag, jedenfalls muß der medizinische Sachverständige wissen, welchen - für ihn unverrückbaren - außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zu legen hat. 3. Seiner Vortragslast ist der Kläger bislang auch nur zu dem Teil nachgekommen. Veranlaßt durch das rechtsfehlerhafte Vorgehen des Gerichts hat er dem gerichtlich beauftragten; Sachverständigen zwar eine Berufsbeschreibung gegeben V(Bd. IV Bl. 359f.GA); sie ist aber ergänzungsbedürftig. •" *■■■" n Team in einer Fertigbaufirma gearbeitet, es seien dabei nicht nur Zimmermannsarbdften angefallen, es habe sich um *••••■; körperlich anstrengende Arbeit gehandelt, liefert noch kein hinreichend klares Bild der wirklich für den Kläger angefallenen Tätigkeiten und ihrer Anforderungen an seine Leistungsfähigkeit (Gleiches gilt übrigens für die dazu erforderlichen bzw. Immerhin mußten die Angaben des Klägers, mit denen sich das Berufungsgericht in seiner Beurteilung, ob der Kläger berufs- unfähig geworden ist, nicht einmal auseinandersetzt, dem Gericht Anlaß geben, den Kläger darauf hinzuweisen, daß er ergänzend vortragen müsse, weil es andernfalls für Gericht und Sachverständigen an unerläßliehen Beurteilungsgrundlagen fehle.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: 1a Musterbedingungen für die Beruf sunf ähigkeits-Zusatzversi-cherung S 2 Die Beurteilung, ob der Versicherte berufsunfähig lm Sinne der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung von 1975 (VerBAV 1975, 2) geworden ist, erfordert es, daß die konkrete Ausgestaltung des von dem Versicherten zu dem Zeitpunkt des Versicherungs falles ausgeübten Berufes '• und' die sich aus dieser Berufsausübung ergebendien Anforderungen festgestellt werden. Diese Feststellungen sind einem medizinischen Sachverständigen als Grundlage seiner Gutachtenerstattung vorzugeben. BGH, Urteil vom 30. September 1992 - IV ZR 227/91 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 227/91 Verkündet am: 30. September 1992 Heinz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Temo auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1992 ■# für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juli 1991 aufgehoben. . Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-v-.-': sionsverfahren, ap den 10. ^iyil)5^a^:.äes Ober- .. landesgerichts Koblenz zurückyerwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger seit 1. September 1985 bis längstens Februar 2012 (vereinbartes Vertragsende) eine Rente von monatlich 600 DM wegen Berufsunfähigkeit schuldet und verpflichtet ist, ihn ab 1. September 1985 von Beitragszahlungen freizustellen. Anspruch auf Rentenzahlung und Beitragsbefreiung entstehen nach den zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BÜZ) bei Vorliegen einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50%. 3 Der Kläger nacht geltend, wegen einer chronischen Darmerkrankung, wegen häufig auftretender starker Kopfschmerzen und wegen belastungsabhängiger Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlungen in den Rücken außerstande zu sein, weiterhin in seinem erlernten Beruf eines Zimmermannes zu arbeiten. Die Beklagte lehnt Leistungen aus mehreren Gründen ab. Sie ist von der im Jahre 1983 abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zurückgetreten mit der Begründung, der Kläger habe ihr bei Antragstellung bereits bestehende Beschwerden im Dannbereich und eine Schilddrüsenerkrankung verheimlicht. Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg ge-blieben, Das Berufungsgericht hatte seine Entscheidung zunächst' nur damit begründet, daß die Beklagte wegen Nichtangabe der Darmbeschwerden rechtswirksam zurückgetreten und damit gemäß § 21 WG leistungsfrei geworden sei. Auf die Revision des Klägers ist das Berufungsurteil aufgehoben worden. Zur Begründung seiner Entscheidung (BGHZ 108, 326) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß die Beklagte die einmonatige Rücktrittsfrist des S 20 Abs. 1 WG nicht gewahrt habe. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung erneut bestätigt. Mit seiner Revision verfolgt der. Kläger sein Klageziel unverändert weiter. - 4 Entsche1dungsgründe: Das Rechtsmittel führt erneut zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat nunmehr seine Entscheidung allein damit begründet, der Kläger sei in seinem versicherten Beruf als. Zimmermann in der Zeit vom 1. September 1985 bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung nicht zu mehr als 50% berufsunfähig und damit auch nicht anspruchsberechtigt geworden. den Untersuchungsergebnissenf F.eststi^lvmgen gerichtlich beauftragten medizinischen Sachverständigen Prof. B. leide der Kläger lediglich an einer funktionellen Diarrhoe psychogenen Ursprungs und an den belastungsabhängigen' Auswirkungen beginnender degenerativer Veränderungen der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke, ferner des Achsenskeletts. Hinzu komme eine rezidivierende Mykose, ein Ekzem und eine klassische Migräne. Nach Einschätzung des medizinischen Sachverständigen sei der Kläger zwar nur noch mit leichter bis mittlerer körperlicher Belastung einsetzbar. Seine Migräne verbiete auch eine überdurchschnittliche nervliche Belastung. Zuzu demuten seien dem Kläger jedoch Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen bzw. witterungsgeschützten Räumen mit der Möglichkeit, regelmäßige Pausen einzulegen und Nahrung aufzunehmen. Den Grad der Berufsun- 5 fähigkeit des Klägers beurteile der medizinische Sachverständige mit 50% und keinesfalls darüber liegend. Auf eine Verweisbarkeit des Klägers auf andere Tätigkeiten als die eines Zimmermannes komme es deshalb nicht . mehr an. II. Diese Ausführungen beruhen auf einem unzutreffenden Verständnis des in den Versicherungsbedingungen der Beklagten geregelten Versicherungsfalles - des Eintritts einer 50% überschreitenden Berufsunfähigkeit. Ihnen liegt demgemäß eine unzulängliche Beweisaufnahme zugrunde. Über- . bringend des Klägers - hicht^herüc^lfcohtigt :., ' - - u i 1. Berufsunfähigkeit.in der - auch von der Beklagten (vgl. 5 2 Abs.1 BB-BUZ,; Bd. I Bl.. 17 GA) übernommenen -Definition der Musterbedingungen aus dem Jahre 1975 (VerBAV 1975, 2) ist ein eigenständiger juristischer Begriff lind darf nicht mit Berufsunfähigkeit oder gar Erwerbsunfähigkeit im Sinne des.gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden. Dies muß medizinischen Sachverständigen stets unmißverständlich vor Augen geführt werden, ist hier aber unterblieben. Es geht nicht an, es einem Sachverständigen, der juristischer Laie ist, zu überlassen, ob es ihm gelingt, sich im Züge seiner Gutachtenerstattung zu juristisch bedeutsamen Begriffen hinreichend sachkundig zu machen. Soweit für eine sachgerechte Gutachtenerstattung notwendig, ist er vielmehr mit juristischen Begriffen und einschlägigen Tatbeständen ebenso vertraut zu machen wie mit allen sonstigen Umstanden, von denen er bei seiner Begutachtung auszugehen hat, vgl. S 404a ZPO. 2. Berufsunfähigkeit Im Sinne der genannten Musterbedingungen 1st ein Tatbestand, der sich nicht allein aus gesundheitsbedingten Komponenten zusammensetzt. Für den hier zu entscheidenden Fall interessiert zunächst nur die erste Variante dieses Versicherung®falles: Der Versicherte muß voraussichtlich dauernd infolge Krank-; heit, Körperverletzung:oder Kräfteverfalls, die ärztlich nächzüweisen sind, außerstande sein, seinen Beruf auszuüben. ' ; ä} - Die Müsterbedinguhgen schreiben nur für^Krankheit, Körperverletzung oder Kiäfteverfall", das Kemgebiet ärztlicher Beurteilung, die ärztliche Feststellung als unerläßlich vor. b) Allerdings wirken sich gesundheitliche Beeinträchtigungen zwangsläufig auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit bzw. die psychische Belastbarkeit eines Patienten aus. Auch insoweit und ebenso für die Frage voraussichtlicher Fortdauer einer derartigen Beeinträchtigung verfügt der Mediziner über dem Juristen regelmäßig fehlen-* des Spezialwissen, das ihn befähigt, Helfer des Gerichts zu sein. c) Für Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn ist indessen nicht die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Belastbarkeit. schlechthin maßgebend. Es geht vielmehr darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken. Bei dieser Beurteilung muß bekannt seih, wie das Arbeitsfeld des betreffenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und Welche Anforderungen es an ihn stellt. Insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt des Vetsicherungsfalles Berufsunfähigkeit geltend seichen will, substantiiert vor zutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag genügt dabei nicht die Angabe eines bloßen Beruf styps und. der Arbeitszeit. Es büß von dem versicherten; der hierzu unschwer ;; ÄStahäe' 'ist&f^feflalhgt;*^ Leistungen ihrer Art, ihres Umfanges wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar->^rdeh^ Cygl,v • für den Fall eines beruflich Selbständigen Senatsurteil vom 25. September 1991 - IV ZR 145/90 - BGHR, BB-BUZ SS Iff., Beweislast 2 - VersR 1991, 1358). Sache des Gerichts ist es dann zu entscheiden, ob zunächst eine Beweisaufnahme zu dem vorgetragenen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung geboten ist, deren Ergebnis einem anschließend einzuschaltenden medizinischen Sachverständigen vorzugeben ist - sei es in alternativer Form, sei es aufgrund von Feststellungen, die das Gericht bereits zu treffen vermag, jedenfalls muß der medizinische Sachverständige wissen, welchen - für ihn unverrückbaren - außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zu legen hat. Ist ihm auf diese Weise bekanntgemacht, welche Anforderungen beruf- - 8 lieh an den Patienten gestellt sind, so erscheint es grundsätzlich unbedenklich, ihn auch zu Frage und Ausmaß einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Fähigkeit, diesen Anforderungen gerecht zu Werden, Stellung nehmen zu lassen* Bislang liegt diese tragfähige Stellungnahme hier aber nicht vor. 3. Seiner Vortragslast ist der Kläger bislang auch nur zu dem Teil nachgekommen. Veranlaßt durch das rechtsfehlerhafte Vorgehen des Gerichts hat er dem gerichtlich beauftragten; Sachverständigen zwar eine Berufsbeschreibung gegeben V(Bd. IV Bl. 359f. GA); sie ist aber ergänzungsbedürftig. : öle^-Bloße•Angabe,er' habeäls Zinaherxaaiihsgeselle i^ ■ •" *■■■" n Team in einer Fertigbaufirma gearbeitet, es seien dabei nicht nur Zimmermannsarbdften angefallen, es habe sich um *••••■; körperlich anstrengende Arbeit gehandelt, liefert noch kein hinreichend klares Bild der wirklich für den Kläger angefallenen Tätigkeiten und ihrer Anforderungen an seine Leistungsfähigkeit (Gleiches gilt übrigens für die dazu erforderlichen bzw. dabei gesammelten beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen). Auch die Vorlage eines Auszugs aus der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zimmerer-Handwerk - Bd. IX Bl. 300 und Bd. IV Bl. 457 GA - Vermag die unerläßliche Konkretisierung noch nicht herbeizuführen. Immerhin mußten die Angaben des Klägers, mit denen sich das Berufungsgericht in seiner Beurteilung, ob der Kläger berufs- unfähig geworden ist, nicht einmal auseinandersetzt, dem Gericht Anlaß geben, den Kläger darauf hinzuweisen, daß er ergänzend vortragen müsse, weil es andernfalls für Gericht und Sachverständigen an unerläßliehen Beurteilungsgrundlagen fehle. Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, dies nachzuholen, § 278 Abs. 3 ZPO. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Sollte es auf die Verweisbarkeit des Klägers auf sogenannte Vergleichsberufe ankommen, so wird es Sache der Beklagten seih, orientiert an dem dann hinreichend konkretisierten Berttf des Klägers, "vergleichbare" Berufe aufzüzeigen. Der allgemeine HinweiS'-ähf Tätig-1 •;*W »v.- * «i». .;iV. - - V •\S. •■'y-'f-: - 10- keiten im Bereich der Holzverarbeitung oder des Holzverkaufes ist dafür ebenso unzureichend wie ein unsubstantiierter Hinweis auf Pförtner-, Telefonisten- oder Hausmeistertätigkeiten. Damit ist noch kein "Vergleichsberuf" auf geizeigt (vgl. auch Senatsurteil vom 11. November 1987 - rva ZR 240/86 - VersR 1988, 234 unter 2 c a.E.). 5. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von S 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Bundschuh Römer Dr. Zopfs Dr. Ritter • .V Tefno