Der IT* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske» Johannas«, Wilden und Br. Graf ln der Sitsung an 22. Mit Blicksloht da^muf , daB 00 aioh um «lata Anspruch auf Rechnungslegung »ad um eine Zwischenfestatellungs-klag« handelt, beat St sieh hier dar Streitwert naeh der Höhe des Anspruchs, der dm Udger auf Grund der ln de« angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung gegen den Beklagten suetehen würde. Ba der Beklagte ee unterlassen hat, die Um von den erksnnendsa Senat durch Beschluß vok 27. Oktober 196$ gesackte Auflage au erfüllenf sehntet der Senat auf Grund der wen den Beklagten elngerelehten Unterlagen die Höhe des de« Klüger gegen den Beklagten anstehenden Anspruchs auf höchstens 7.000,— DH* Blees Sohtttsung beruht auf folgenden Erwägungens Hash Angaben des Beklagten betrugen die Einnahmen aus dm Hauegrundetüek ln Jahre Zu Gunsten des Beklagten sind, wenigstens soweit ee eich ua die Beneeaung des Streitwerte handelt, au berüsksiehtlgeni Bis la Jahre 1951 bla 1953 entrichteten Einkommensteuern alt etwa 26.000,— M, die an den Klüger geleistete Zahlung von 35*500,— Bö, der dm Klüger bis au seiner Volljährigkeit geleistete Unterhalt mangele nähere Angaben eohfttat der Senat diesen für 9 Jahre auf 27.000.— Diese rechtfertigt die Festsetzung des Streitwerts in der oben angegebenen Höhe.
Zur Entscheidungssammlung des Senats «u U BUNDESGERICHTSHOF IV XR 227/65 BESCHLUSS G /* *r i ln 4m Reofctsstrsit 4mn Rscht»Anwalts und Notars Br* Ebsrhard ln Ubsr Bl Bsfclaftsit und Rsvl si onaklägsrs f • FrossNbsrolla&ehtlBtsr t R»oht*anwalt Br *•*« d»n Gsriobtsrsfsrsadar Uws tir. Ilggsra und Rsvl»i on»b»kl a*tsn f * Pro«lb»Toll*äQhti$t»r: R»ahtsaawalt Br F / V H i Der IT* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske» Johannas«, Wilden und Br. Graf ln der Sitsung an 22. April 1966 beschlossent Der Streitwert für die Revisioneins tans wird auf 5*600»«** DM festgssetst* 0 y tt a 4 » i Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Verurteilung des Beklagten» dem digger Uber die Verwaltung des VeraBgsns des diggers für die Seit von 6. Oktober 1951 bis aus 31* Besenber 1934 Rechenschaft absulegen unter Vorlage einer die geordnete dusaaneastelluag der Slnaahasa und Ausgaben enthaltenen Rechnung elnsohlietlloh hieran ertsilter Belegs sowie die von Berufungegerleht getroffene feet-Stellung» dafi den digger die dutsungen des ihn todk den Vertrag van 6* Oktober 1931 Übertragnen Grundstücks Oharlottenburg Bl« 230» Bl* 7914 und des später anstelle dieses Grundstücks getretenen Kaufpreises suoh während seiner Minderjährigkeit sustanden. Dar digger ist an 29* Oktober 1959 volljährig geworden* * k Mit Blicksloht da^muf , daB 00 aioh um «lata Anspruch auf Rechnungslegung »ad um eine Zwischenfestatellungs-klag« handelt, beat St sieh hier dar Streitwert naeh der Höhe des Anspruchs, der dm Udger auf Grund der ln de« angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung gegen den Beklagten suetehen würde. Ba der Beklagte ee unterlassen hat, die Um von den erksnnendsa Senat durch Beschluß vok 27. Oktober 196$ gesackte Auflage au erfüllenf sehntet der Senat auf Grund der wen den Beklagten elngerelehten Unterlagen die Höhe des de« Klüger gegen den Beklagten anstehenden Anspruchs auf höchstens 7.000,— DH* Blees Sohtttsung beruht auf folgenden Erwägungens Hash Angaben des Beklagten betrugen die Einnahmen aus dm Hauegrundetüek ln Jahre 1951 s 6.196,— Bit 1952 m 26.164,— m 1955 m 21.254,— m 1954 01. ZlSNlBiulam m ms 22.293,— m dm Verkaufserlös insgesamt „i&sasu- m Bis gesamten Sin- nahmen betrugen * 94*912,— m Zu Gunsten des Beklagten sind, wenigstens soweit ee eich ua die Beneeaung des Streitwerte handelt, au berüsksiehtlgeni Bis la Jahre 1951 bla 1953 entrichteten Einkommensteuern alt etwa 26.000,— M, die an den Klüger geleistete Zahlung von 35*500,— Bö, der dm Klüger bis au seiner Volljährigkeit geleistete Unterhalt mangele nähere Angaben eohfttat der Senat diesen für 9 Jahre auf 27.000.— Bi insgesamt! 88.000,— Ulf. * Somit ergibt sich eine Differenz von 7.00Ö,— DM zu Lasten des Beklagten. Diese rechtfertigt die Festsetzung des Streitwerts in der oben angegebenen Höhe. Ascher J oharm sen Beglaubigt: us t i zhaupt's e kr e t är 1s Urkundsbeamter er Geschäftsstelle I