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BGH · XV ZK 227/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZK 227/62

Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht hat, ist ein solcher Schaden auch dann maßgebend, wenn er in diesem Zeitpunkt noch nicht su einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 # geführt hat* Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin Rente und Kapitalentschädigung nach einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 5o v» H« bei Gleichstellung mit einem Beamten des gehobenen Dienstes gefördert» Diesen Antrag hat sie im Laufe des Berufungsverfahrens auch auf die bisher nicht berücksichtigte vegetative Dystonie gestützt« Die Revision ist begründete Io Im"Verfahren vor den Tatsachengerichten hat die Klägerin keinen bezifferten Antrag auf Zahlung von KapitulantSchädigung und Rente gestellt, sondern ihre Ansprüche nur dadurch bestimmt, daß sie die Höhe der Beeinträchtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und die vergleichbare Beamtengruppe in den Antrag aufgenommen hato Biese Anträge sind so zu verstehen, daß der in Frage kommende Hundertsatz nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt werden sollte (§287 Z?0)o V/enn die Klägerin in Revisionsrechtszug im Rahmen der Merkmale, die für die Bestimmung ihrer Ansprüche im Bcrufungsverfahren gelten sollten, einen bezifferten Zahlungsanspruch erhoben und nun aieh Angaben zur Bemessung eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Hundertsatzes gemacht hat, so liegt für das Entschädigungsverfahren darin keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung * Ebenso v/ie das Landgericht hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Rente und Kapitalentschädigung (§§ 28, 3U 36 BBG) nach den Sätzen bemessen, die sich aus der Besoldungsübersicht zur 2* BV-BEG ergeben, wenn die Klägerin in die Beamtengruppe des mittleren Bienstes eingereiht wirdo Ba nach der zutreffenden, auch von der Revision nicht angegriffenen Ansicht des Berufungsgerichts die soziale Stellung der Klägerin eine Einreihung in die Gruppe des gehobenen Dienstes nicht rechtfertigt, ist ihre wirtschaftliche Stellung für die Einstufung maßgebende Diese richtet sich nach § 31 Abs. 2 BEG, § 14 Abs. 2 der 2o DV-BEG nach dem Durchschnittseinkommen, das die Klägerin in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung erzielt hat, die den Gesundheitsschaden verursacht hat. Da die Verschlimmerung des Gallen-loidenc für sich allein die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht in einem Umfang gemindert hat, der nach § 31 Abs. 1 BEG für die Gewährung von Rente und Kapitalentschädigung ausschlaggebend ist, so kommt es nach der Ansicht des Berufungsgerichts bei der Einreihung der Klägerin auf ihr Alter im Jahre 1943 an. Diese Einreihung in die Lebensaltersstufen ist mit dem Gesetz nicht vereinbar« Ist nach §14 Abs«2 Satz 3 aaO bei der Binroihung in die Lebensaltersstufen von dem Lebensalter des Verfolgten im 2eitpunkt des Beginns der Verfolgung, die don Gesundheitsschaden verursacht hat, auszugehen, so kommt es schon nach dem Wortlaut der Bestimmung auf den Umfang des verfolgungsbedingten Schadens nicht any Wie die Besoldungsübersicht zu §§ 13 und 14 der 2, DV-BEG zeigt, steigen die Zahlen der Tabelle innerhalb Jeder Beamtengruppe mit dem Lebensalter an« Diesem Aufbau der Zahlen liegt die Erfahrung zugrunde, daß auch außerhalb der Beamtenbesoldung und der Angestelltentarife die Einkünfte mit dem Alter vielfach steigen, weil unter gewöhnlichen Verhältnissen mit dem Steigen des Lebensalters die beruflichen Erfahrungen und Leistungen wachsen« Wird also erst in höherem Alter ein beachtliches Einkommen erzielt, so lassen dieseEinkünfte unter Umständen nur die Gleichstellung mit einem Beamten des gehobenen oder mittleren Dienstes zu. ein Verfolgter, der bei Beginn der den Gesundheitsschaden verursachenden Verfolgung noch nicht 3o Jahre alt war, schon ein Einkommen von 5«ooo HM erreicht, so muß er in die Gruppe des höheren Dienstes eingereiht werden. Bann würde aber ein Verfolgter ungerecht benachteiligt, wenn es trotz des Stillstandes oder gar Rückgangs seiner Einkünfte für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nicht auf das Lebensalter im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, sondern auf das Lebensalter in einem wesentlich späteren Zeitpunkt abgestollt würde» Das Verfahren des Berufungsgerichts würde nur dann zu tragbarenErgebnissenführen, wenn der Einreihung ein Einkommen sugrundegelegt würde, das ein Verfolgter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in dem spateren Zeitpunkt erzielt hätte«, Die Berücksichtigung einer Binkommenssteigerung widerspricht aber § 31 Abs» 2 BEG, § 14 der 2» DV-BEG, wie der Senat in der RzY/ i960, 458 Nr» 21 abgedruckten Entscheidung dargclegt hat» Aus diesen Gründen ist es nicht richtig, daß das Berufungsgericht bei der Einreihung der Klägerin von ihrem Lebensalter im Jahre 1943 ausgegangen ist, obv/ohl nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die vorfolgungsbedingte Verschlimmerung des Gallenleidons schon im Jahre 1955 begonnen hat» ix Jfun hat allerdings das Berufungsgericht in einer Hilfeerwägung die Einreihung der Klägerin auch nach ihrem Alter im Jahre 1935 vorgenommen» Damals hatte die Klägerin das 3o» Lebensjahr vollendet«, Wird die entsprechende Altersstufe der Einreihung zugrunde gelegt, so wäre die Klägerin in den gehobenen Dienst einzureihen, wenn ihr Durchschnittseinkommen vor Beginn der Verfolgung, die zu dem Gesundheitsschaden geführt hat, Nach dor Schätzung ihrer Durchschnittseinkünfte aus dem Gewerbebetrieb in den Jahren 1932 bis 1934, die das Berufungsgericht vorgenomraen hat, ist die Klägerin an diesen Betrag nicht herangekommen* Bas Berufungsgericht hat diese Einkünfte auf monatlich 26o HM geschätzt. Zunächst ist nicht zu erkennen, aus v/elchen Gründen bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung, auf die es nach § 14 Abs» 3 aaO entscheidend ankommt, die Gewinne außer Betracht zu bleiben haben, die aus dem Verkauf von Parfümerien und Kosmetika erzielt wurden» Zwar beruhen diese Gewinne nicht auf der handwerklichen Tätigkeit der Geschäftsinhaberin und ihrer Angestellten» Sie gehören aber zu den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin, sind also nach § 14 Abs» 3 aaO zu berücksichtigen» Bei der Bestimmung der Vergütung, die die Klägerin einem Britten für die selbständige Führung des Geschäftes gezahlt hätte, muß also ein angemessener Anteil an dem Gewinn aus diesen Handelsumsätzen hinzugenommen Werden» Außerdem hat das Berufungsgericht bei der Schätzung eines solchen Gehaltes zu dem Nachteil der Klägerin berücksichtigt, daß das vnn der Klägerin erzielte Einkommen zu einem wesentlichen Teil auf der Arbeitsleistung ihrer Hilfskräfte beruhte» Hieraus ergibt sieh jedoch keine Verringerung des Wertes der eigenen Leistung» Bern Lohnaufwand für fremde Arbeitskräfte stehen regelmäßig entsprechende höhere Umsätze gegenüber, aus denen gewöhnlich auch höhere Einkünfte des Unternehmers hervorgehen» Auch diese Einkünfte beruhen auf der Arbeitsleistung des Unternehmers, sie sind das typische Entgelt für die Unternehmerleistung» Die Schätzung des Entgelts der Arbeitsleistung der Klägerin beruht somit auf anfechtbaren Grundlagen» Deshalb läßt sich nicht übersehen, ob das Berufungsgericht bei einer zutreffenden Schätzung des Durch-schni11oeinlcommens der Klägerin zu einem Betrage gekommen wäre, der den Jahresbetrag (Tabellensatz) von 4»2oo EM jährlich erreichen würde, mit dem Ergebnis, daß die Klägerin in den gehobenen Dienst einzureihen wäre» Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zu-rückverv/iesen werden»

Zitierte Normen: § 28 BBG § 31 BEG
BerufungsgerichtMinderungEinkunftBerlinErwerbsfähigkeitKlägerinDienstEinreihungSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks 3a Amtliche Sammlungs nein
2537 063
BEG § 51 Abs. 2;	2. BV-BEG § H Abs, 2
Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht hat, ist ein solcher Schaden auch dann maßgebend, wenn er in diesem Zeitpunkt noch nicht su einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 # geführt hat*
BGH, Urt* v. 6* Februar 1965 - XV ZK 227/62 - KG Berlin
BG Berlin
IV m 227/62
Verkündet am 6«. Februar 1963
Hoeppe, Justizangestollte als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 geh» Ui
 der Ehefrau Hedwig Sch
 Hi^l^straße V,
- Prozoßbevollinüchtigter; Rechtsahwalt 1MHÜM in
 das Land B e r 1 i n ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf Pehrbellinor Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom j5o« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Dr« Loewenheia und Dr« Graf
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11o Dezember 1961 aufgehoben,
 Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Die im Jahre 19o1 geborene Klägerin entstammt einer jüdischen Familie- Nach dem Besuch der Volksschule erlernte sic das Friseurhandwerk und legte darin die Gesellen- und später die Meisterprüfung ab- Nachdem sie eine Reihe von Jahren als Angestellte gearbeitet hatte, cröffnete sie 1927 in B^|^ ein eigenes Geschäft, das sie aber 193o wieder verkaufte. Im September 1932 er-öffneto sie im Kellergeschoß eines Hauses der Straße, gegenüber einem damals stark besuchten Arbeitsamt, ein Herren- und Bamenfriseurgeschäft.
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Nach den Angaben der Klägerin wurden in diesem Geschäft durchschnittlich 7, zeitweise 1 o bis 12 Angestellte beschäftigt, obwohl in der genannten Straße noch weitere Friseurgeschäfte bestanden» Außerdem hatte sie nach ihren Angaben einen großen Umsatz von Kosmetika. Ihr Nettoeinkommen aus diesem Geschäft bezifferte die Klägerin auf 4oo bis 5oo RM wöchentlich.
Nachdem sie das Geschäft im Jahre 1935 wegen desimmer stärker werdenden Boykotts vorübergehend an einen Gehilfon verpachtethatte* gab sie es im Jahre 1936 ganz auf- In der Folgezeit versuchte die Klägerin, sich ihren Lebensunterhalt mit einem kleinen Damensalon in HflU zu verdienen; als auch das nicht mehr ging, arbeitete sic noch als Friseuse in ihrer Wohnung.
Im Juli 1943 wurde die Klägerin, die im August 1942 einen Sohn geboren hatte, in ein Durchgangslager für jüdische Häftlinge verbracht- Bei einem Luftangriff auf Berlin in der Nacht vom 23- zu dem 24- August 1943 wurde das ungeschützte Lager schwer getroffen- Die Klägerin
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konnte entfliehen und Berlin verlassen. Bis zu dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft lebte
 sie illegal in Schlesien und in der Lausitz. Von T946 bis 1948 war sie wiederum als Inhaberin eines Friseurbetriebes in Berlin eingetragen.
Die Klägerin fordert Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Hierzu trägt sie vor, sie habe schon vor 1933 an Gallenblasenentzühdungen gelitten, durch geeignete Diät und wirksame Medikamente habe sie aber ohne nennenswerte Beschwerden leben können. Infolge der Aufregungen, unter denen sie seit dem Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft gelitten habe, sowie infolge der wachsenden Ernährungsschwierigkeiten hätten sich aber erhebliche Beschwerden eingestellt. Ein Herz- und ein Hervenlcidcn seien hinzugekommen. Durch die Bombenabwürfe auf das genannte Lager hätte sie Verbrennungen erlitten, von denen eine zu enem partiellen Haarverlust geführt hätte.
Die ärztliche Untersuchung der Klägerin, die die Entschädigungsbehörde veranlaßt hat, ergab eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 4o v. H. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 80 Hach ihrer wirtschaftlichen Stellung wurde die Klägerin einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt. Hach diesen Grundlagen bewilligte die EntschädigungsbehÖrde der Klägerin Heilverfahren, Kapi-talontSchädigung und Rente.
Mit ihrer Klage fordert die Klägerin Entschädigungsleistungen nach einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 7o in unter Einreihung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes.
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Das Landgericht hat über die ErtragSverhältnisse des Friseurgeschäfts in der Kottbusser Straße mehrere frühere Angestellte der Klägerin und einige Geschäftsinhaber aus der Gegend als Zeugen gehört» Es hat außerdem 2\vei weitere ärztliche Gutachten eingeholt * Während der zunächst beauftragte Gutachter das Ergebnis der vertrauensärztlichon Untersuchung bestätigte, hält der Sachverständige Dr« Scholz, Rudolf-Yirchow-Kraitkenhaus, eine verfolgungsbedingte M«d«E» von 5o v»H. für angemessen»
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, das Heilvorfahren auch auf das Wirbelsäulenleidenund die Gallonblasenentzündung auszudehnen, im übrigen hat es die Klage abgewiesen»
Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin Rente und Kapitalentschädigung nach einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 5o v» H« bei Gleichstellung mit einem Beamten des gehobenen Dienstes gefördert» Diesen Antrag hat sie im Laufe des Berufungsverfahrens auch auf die bisher nicht berücksichtigte vegetative Dystonie gestützt«
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter»
Die Parteien haben sich in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen«
Ents.cheidun^sffründe?
Die Revision ist begründete
 Io
Im"Verfahren vor den Tatsachengerichten hat die Klägerin keinen bezifferten Antrag auf Zahlung von KapitulantSchädigung und Rente gestellt, sondern ihre Ansprüche nur dadurch bestimmt, daß sie die Höhe der Beeinträchtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und die vergleichbare Beamtengruppe in den Antrag aufgenommen hato Biese Anträge sind so zu verstehen, daß der in Frage kommende Hundertsatz nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt werden sollte (§287 Z?0)o V/enn die Klägerin in Revisionsrechtszug im Rahmen der Merkmale, die für die Bestimmung ihrer Ansprüche im Bcrufungsverfahren gelten sollten, einen bezifferten Zahlungsanspruch erhoben und nun aieh Angaben zur Bemessung eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Hundertsatzes gemacht hat, so liegt für das Entschädigungsverfahren darin keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung *
IX.
Ebenso v/ie das Landgericht hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Rente und Kapitalentschädigung (§§ 28, 3U 36 BBG) nach den Sätzen bemessen, die sich aus der Besoldungsübersicht zur 2* BV-BEG ergeben, wenn die Klägerin in die Beamtengruppe des mittleren Bienstes eingereiht wirdo Ba nach der zutreffenden, auch von der Revision nicht angegriffenen Ansicht des Berufungsgerichts die soziale Stellung der
 
Klägerin eine Einreihung in die Gruppe des gehobenen Dienstes nicht rechtfertigt, ist ihre wirtschaftliche Stellung für die Einstufung maßgebende Diese richtet sich nach § 31 Abs. 2 BEG, § 14 Abs. 2 der 2o DV-BEG nach dem Durchschnittseinkommen, das die Klägerin in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung erzielt hat, die den Gesundheitsschaden verursacht hat.
Pür die Anwendung der Bosbldungsüberoicht ist nach § 14 aaO von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt der Verfolgung, die den Gosundheitsschaden herbeigeführt hat, auszugehen. Der Gesundheitsschaden der Klägerin ist nach Ansicht der beiden Tatoachengo-riehtc in wesentlichem und ausschlaggebendem Umfang erst durch ihre Pestnähme im Juli 1943 und die folgenden Ereignisse verursacht worden. Auf die Inhaftierung und das folgende illegale Leben gehen nach der Meinung des Berufungsgerichts, das hierbei der Ansicht der ärztlichen Sachverständigen folgt, der Zahn- und HaarVerlust im Sinne der Entstehung, die Schäden an der Wirbelsäule und an den Gelenken sowie der Kreisläufschaden im Sinne einer abgrensbaron Verschlimmerung zurück. Dagegen hat die Verschlimmerung des Gallenleidens, wie auch der Sachverständige Dr. Scholz hervorgehoben hat, schon früher, nämlich mit der Bedrohung und Gefährdung der wirtschaftlichen Daseinsgrundlage, also etwa im Jahre 1933» eingesetzt. Da die Verschlimmerung des Gallen-loidenc für sich allein die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht in einem Umfang gemindert hat, der nach § 31 Abs. 1 BEG für die Gewährung von Rente und Kapitalentschädigung ausschlaggebend ist, so kommt es nach der Ansicht des Berufungsgerichts bei der Einreihung der Klägerin auf ihr Alter im Jahre 1943 an. Damals war die Klägerin 42 Jahre alt» Das nicht durch Verfolgungs-maßnahmen geschmälerte Einkommen muß danach bei einer
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Einstufung in den gehobenen Dienst den beim vollendeten 4o« Lebensjahr ausschlaggebenden Betrag von 5*4oo ELI erreicht haben»
Diese Einreihung in die Lebensaltersstufen ist mit dem Gesetz nicht vereinbar« Ist nach §14 Abs«2 Satz 3 aaO bei der Binroihung in die Lebensaltersstufen von dem Lebensalter des Verfolgten im 2eitpunkt des Beginns der Verfolgung, die don Gesundheitsschaden verursacht hat, auszugehen, so kommt es schon nach dem Wortlaut der Bestimmung auf den Umfang des verfolgungsbedingten Schadens nicht any Wie die Besoldungsübersicht zu §§ 13 und 14 der 2, DV-BEG zeigt, steigen die Zahlen der Tabelle innerhalb Jeder Beamtengruppe mit dem Lebensalter an« Diesem Aufbau der Zahlen liegt die Erfahrung zugrunde, daß auch außerhalb der Beamtenbesoldung und der Angestelltentarife die Einkünfte mit dem Alter vielfach steigen, weil unter gewöhnlichen Verhältnissen mit dem Steigen des Lebensalters die beruflichen Erfahrungen und Leistungen wachsen« Wird also erst in höherem Alter ein beachtliches Einkommen erzielt, so lassen dieseEinkünfte unter Umständen nur die Gleichstellung mit einem Beamten des gehobenen oder mittleren Dienstes zu. Hat z» B. ein Verfolgter, der bei Beginn der den Gesundheitsschaden verursachenden Verfolgung noch nicht 3o Jahre alt war, schon ein Einkommen von 5«ooo HM erreicht, so muß er in die Gruppe des höheren Dienstes eingereiht werden. Hat dagegen ein Verfolgter dieses Einkommen im Alter von 4o Jahren erreicht, so läßt das nicht einmal die Einreihung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu.
Es liegt nahe, daß mit dem	der	Verfolgung,
 auch v/onn sie zunächst nur einen geringfügigen Gesundheit sschaden mit einer unwesentlichen Minderung der
 Erwerbsfühigkeit zur Folge hat, in aller Hegel das weitere Ansteigen der Einkünfte aushleiben wird»
Bann würde aber ein Verfolgter ungerecht benachteiligt, wenn es trotz des Stillstandes oder gar Rückgangs seiner Einkünfte für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nicht auf das Lebensalter im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, sondern auf das Lebensalter in einem wesentlich späteren Zeitpunkt abgestollt würde» Das Verfahren des Berufungsgerichts würde nur dann zu tragbarenErgebnissenführen, wenn der Einreihung ein Einkommen sugrundegelegt würde, das ein Verfolgter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in dem spateren Zeitpunkt erzielt hätte«, Die Berücksichtigung einer Binkommenssteigerung widerspricht aber § 31 Abs» 2 BEG, § 14 der 2» DV-BEG, wie der Senat in der RzY/ i960, 458 Nr» 21 abgedruckten Entscheidung dargclegt hat» Aus diesen Gründen ist es nicht richtig, daß das Berufungsgericht bei der Einreihung der Klägerin von ihrem Lebensalter im Jahre 1943 ausgegangen ist, obv/ohl nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die vorfolgungsbedingte Verschlimmerung des Gallenleidons schon im Jahre 1955 begonnen hat»
ix
 Jfun hat allerdings das Berufungsgericht in einer Hilfeerwägung die Einreihung der Klägerin auch nach ihrem Alter im Jahre 1935 vorgenommen» Damals hatte die Klägerin das 3o» Lebensjahr vollendet«, Wird die entsprechende Altersstufe der Einreihung zugrunde gelegt, so wäre die Klägerin in den gehobenen Dienst einzureihen, wenn ihr Durchschnittseinkommen vor Beginn der Verfolgung, die zu dem Gesundheitsschaden geführt hat,
4»2oö HM im Jahre oder 35o HM monatlich erreicht hätte»
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Nach dor Schätzung ihrer Durchschnittseinkünfte aus dem Gewerbebetrieb in den Jahren 1932 bis 1934, die das Berufungsgericht vorgenomraen hat, ist die Klägerin an diesen Betrag nicht herangekommen* Bas Berufungsgericht hat diese Einkünfte auf monatlich 26o HM geschätzt. Gegen diese Schätzung bestehen jedoch rechtlich Bedenken«
Zunächst ist nicht zu erkennen, aus v/elchen Gründen bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung, auf die es nach § 14 Abs» 3 aaO entscheidend ankommt, die Gewinne außer Betracht zu bleiben haben, die aus dem Verkauf von Parfümerien und Kosmetika erzielt wurden» Zwar beruhen diese Gewinne nicht auf der handwerklichen Tätigkeit der Geschäftsinhaberin und ihrer Angestellten» Sie gehören aber zu den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin, sind also nach § 14 Abs» 3 aaO zu berücksichtigen» Bei der Bestimmung der Vergütung, die die Klägerin einem Britten für die selbständige Führung des Geschäftes gezahlt hätte, muß also ein angemessener Anteil an dem Gewinn aus diesen Handelsumsätzen hinzugenommen Werden» Außerdem hat das Berufungsgericht bei der Schätzung eines solchen Gehaltes zu dem Nachteil der Klägerin berücksichtigt, daß das vnn der Klägerin erzielte Einkommen zu einem wesentlichen Teil auf der Arbeitsleistung ihrer Hilfskräfte beruhte» Hieraus ergibt sieh jedoch keine Verringerung des Wertes der eigenen Leistung» Bern Lohnaufwand für fremde Arbeitskräfte stehen regelmäßig entsprechende höhere Umsätze gegenüber, aus denen gewöhnlich auch höhere Einkünfte des Unternehmers hervorgehen» Auch diese Einkünfte beruhen auf der Arbeitsleistung des Unternehmers, sie sind das typische Entgelt für die Unternehmerleistung»
Bas hat, der Senat in den RzW 1961 , 332 Nr» 45 und 1961,
497 Nr» 15 abgedruckten Entscheidungen im einzelnen
 erörtert» Boi der Bemessung der Vergütung, die für eine selbständige Führung eines solchen Geschäftes zu gewähren ist, muß somit auch diese Leistung abgegolten werden»
Die Schätzung des Entgelts der Arbeitsleistung der Klägerin beruht somit auf anfechtbaren Grundlagen» Deshalb läßt sich nicht übersehen, ob das Berufungsgericht bei einer zutreffenden Schätzung des Durch-schni11oeinlcommens der Klägerin zu einem Betrage gekommen wäre, der den Jahresbetrag (Tabellensatz) von 4»2oo EM jährlich erreichen würde, mit dem Ergebnis, daß die Klägerin in den gehobenen Dienst einzureihen wäre» Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zu-rückverv/iesen werden»
Hierdurch erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, erneut zu prüfen, welche verfolgungsbedingte Minderung der Brwerbsfähigkeit der Klägerin anzunehmen ist» Ob die vegetative Störung bei dem Alter der Klägerin und der beträchtlichen Zeitspanne seit dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft noch auf den Verfolgungserlebnissen beruht oder nicht, ist eine besonders schwierige Frage, deren Beantwortung in der Regel eine umfassende Würdigung ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit, schwere seelische Erlebnisse zu verarbeitön, voraussetzt» Diese Fähigkeit spielt auch eine entscheidende Rolle5 wenn zu beurteilen ist, ob die Klägerin die seelischen Auswirkungen des partiellen Haarvcrlustes mit Hilfe entsprechenden Haarersatzes zu überwinden vermag» Ohne Hilfe eines geeigneten ärztlichen Sachverständigen konnte das Berufungsgericht über diese Fragen nicht entscheiden, also auch nicht
 zu don Ergebnis kommen, für den verfolgungsbedingten Haarschaden sei eine Minderung der Erwerbs fähiglce it von Io v„H« nicht gex* echt fertigt, so daß die für alle Geoundheitoschaden geschätzte M«d«Bo von 4o - 49 # noch ausreiche, um die Wirkungen der vegetativen Störungen auf die Erwerbsfähigkeit ausreichend zu berücksichtigen« Hängen beide Schäden und ihre Wirkungen eng miteinander zusammenf so läßt sich nicht ohne weiteres sagen, daß die -entsprechend den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Yersorgungs-wesen - geschätzte Hinderung der Erwerbsfähigkeit nicht gerechtf ertigt , möglicherweise aber Wegen der vege tativen Dystonie ein entsprehender Hundertsatz zu berücksichtigen sei« Diese Prägen wird das Berufungsgericht daher mit Hilfe eines geeigneten Arztes nochmals prüfen müssen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 22b Abs« 1 BEG Ascher Baske Maaß Dr«Boewenheim Dr«Graf