Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, bilden und Br«, Loewenheim beschlossen: Die Klägerin ist die Alleinerbin des im Jahre 1889 geborenen, am 21o November 1961 in Lugano verstorbenen, wegen seiner jüdischen Abstammung unter der nationalsozia listischen Herrschaft verfolgten Georg Dieser war seit dem Ende des ersten Weltkrieges in Berlin freiberuflich als Verhandlung9Stenograf tätig* Auf Grund seiner besonderen beruflichen Fähigkeiten und seines darauf gegründeten Ansehens in den Kreisen seiner Auftraggeber (Rechtsanwälte, Unternehmer), erzielte er bis zu dem Jahre 1933 hohe Einkünfte« Diese versiegten mit dem Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft* Der Erblasser wanderte 1936 nach der Schweiz aus* Dort konnte er seinen Beruf nicht ausüben, er lebte von Unterstützungen* Während des letzten Krieges hielt er sich in Liechtenstein auf, wegen seiner Abstammung wurde er von der Presse der - nationalsozialistischen - "Volksdeutschen Bewegung" in Liechtenstein beschimpft und bedroht« Seit dem Ende des Krieges lebte er wieder in der Schweiz« Daneben hat er eine Entschädigung für den Schaden an seiner Gesundheit gefordert, mit der Begründung, durch die Verfolgungserlebnisse sei er derartig betroffen worden, daß er sich seitdem nicht mehr ausreichend konzentrieren und daher in seinem, höchste Konzentration-* erfordernden Berufe nichts mehr leisten könne* Die Klägerin hat den Hechtsstreit ausgenommen» Sie hat darauf hingewiesen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, und beantragt, dem beklagten Lande die Kosten sämtlicher Rechtszüge auf-zuerlegen» Bas beklagte Land hat mitgeteilt, daß es gleichfalls die Hauptsache als erledigt betrachte und sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen» Ba das die Erledigung der Hauptsache begründende Ereignis eingetreten ist, nachdem die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegt worden war, so hat das Revisionsgericht auf Grund des bisherigen Sachund Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a ZPO, § 2o9 Abs» 1 BEG)o Es kommt also insoweit darauf an, ob und in welchem Umfange der Erblasser mit seinem Begehren, im Hinblick auf den von ihm vor dem Beginn der Verfolgung ausgeübten Beruf des freien Verhandlungs-Stenografen die Berechnung der Gesundheitsschaden-Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 $ vorzunehmen, Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat die für die Entscheidung des Rechtsstreits allein noch wesentliche Frage, ob der frühere Kläger durch die gesundheitlichen Schäden, die er durch die Verfolgung erlitten hat - Entwurzelungsdepressionen -mit Rücksicht auf seinen früheren Beruf in einem über die Minderung der Erwerbsfähigkeit hinausgehenden Umfang benachteiligt wurde (§ 33 Satz 2 BEG), nicht übersehen. Die se Begründung wird der angeführten Vorschrift des § 33 Satz 2 BEG nicht gerecht* Sie hat den Zweck zu verhüten, daß der Verfolgte der Gefahr des sozialen Abstiegs ausgesetzt ist, wenn bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die besonderen inneren Beziehungen zwischen der Eigenart seines früheren Berufes und der körperlichen und seelischen Schädi-gung durch Gewaltmaßnahznen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden,, Dieser Gesichtspunkt, auf den der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung dds Bundessozialgerichts zu § 3o BVG in der RzW 1961, Der Erblasser war durch seinen hohen Bildungsstand und durch sein überragendes fachliches Können zu außer-gewöhnlichen Leistungen auf seinem Arbeitsgebiet befähigt gewesen* Er hatte sich dadurch ein hohes soziales Ansehen wie auch ein hohes Einkommen verschaffen können* In einer solchen hervorgehobenen wirtschaftlichen und sozialen Stellung konnte er sich aber schon dann nicht mehr behaupten, wenn seine berufliche Leistungsfähigkeit infolge der erlittenen seelischen und körperlichen Schädigung nur so weit herabsank9 daß er den bisher an ihn gestellten und von ihm erfüllten außergewöhnlichen beruflichen Anforderungen nicht mehr gewachsen war, mochte auch die ihm verbliebene fachliche Leistungsfähigkeit noch als gut Bei Berücksichtigung dieses Umstandes hält der Senat in den ersten Jahren nach dem 1* Januar 1939 - der Erblasser stand damals im Alter von 5o Jahren -eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von etwa 8o #, wie sie der Erblasser geltend gemacht hat, für sehr wahrscheinlich* Der Senat ist jedoch andererseits überzeugt, daß der Erblasser sich auf dem vor-bezeichneten hohen Stand seiner beruflichen Leistungsfähigkeit, die ihm zu Beginn dieses Zeitraums noch zu eigen war, nach Ablauf einiger Jahre infolge seines zunehmenden Alters und der \ei ihm festgestellten anlagebedingten Arteriosklerose und Herzmuskelschwäche auch ohne die Verfolgung nicht mehr hätte halten können, so daß von einem bestimmten Zeitpunkt an, dessen genaue Festlegung für die hier zu treffende Kostenentscheidung nicht erforderlich ist, die Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf unter 8o # bis zu 4o $ und darunter angemessen erscheint» Per Senat kommt also zu dem Ergebnis, daß dem Erblasser, wenn sich die Hauptsach nicht erledigt hätte, etwa für die Jahre 1939 bis 1955 eine wesentlich höhere Entschädigung hätte zagesprochen werden müssen, als sie ihm vom Landgeri ;ht und ^berlandesge-richt zuerkannt worden ist« Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des weiieren Umstandes, daß da3 Landgericht dem Erblasser seine außergerichtlichen Kosten in voller Höhe auferlebt hat, obwohl er mit der Klage zu einem guten Teil Erfolg gehabt hatte, erschien es angemessen, das beklagte Land zu 3/5 an den außergerichtlichen Kosten des Erblassers, und zwar an den außergerichtlichen Kosten des gesamten Hechtsstreits, zu beteiligen.
2434 043 LVJR- 227/61 Verkündet am 27» Juni 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle B e s c h 1 u ß In der EntschädigungsSache als Alleinerbin nachdem ebenda am 21» November 1961 verstorbenen Georg 3019? - Prozeßbevollmächtigter5 Klägerin und Revisionsklägerin, Hechtsanwalt Br« in Ki gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, bilden und Br«, Loewenheim beschlossen: Bie Hauptsache ist erledigt«, Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3«, August i960 im Kostenpunkt aufgehoben« Bas Urteil der 194« Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 17« Bebruar i960 wird im Kostenpunkt geändert« la - Von den außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/5, das beklagte Land 3/5. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben» Tatbestand: Die Klägerin ist die Alleinerbin des im Jahre 1889 geborenen, am 21o November 1961 in Lugano verstorbenen, wegen seiner jüdischen Abstammung unter der nationalsozia listischen Herrschaft verfolgten Georg Dieser war seit dem Ende des ersten Weltkrieges in Berlin freiberuflich als Verhandlung9Stenograf tätig* Auf Grund seiner besonderen beruflichen Fähigkeiten und seines darauf gegründeten Ansehens in den Kreisen seiner Auftraggeber (Rechtsanwälte, Unternehmer), erzielte er bis zu dem Jahre 1933 hohe Einkünfte« Diese versiegten mit dem Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft* Der Erblasser wanderte 1936 nach der Schweiz aus* Dort konnte er seinen Beruf nicht ausüben, er lebte von Unterstützungen* Während des letzten Krieges hielt er sich in Liechtenstein auf, wegen seiner Abstammung wurde er von der Presse der - nationalsozialistischen - "Volksdeutschen Bewegung" in Liechtenstein beschimpft und bedroht« Seit dem Ende des Krieges lebte er wieder in der Schweiz« Für den Schaden im beruflichen Portkommen hat er eine Rente erhalten« Daneben hat er eine Entschädigung für den Schaden an seiner Gesundheit gefordert, mit der Begründung, durch die Verfolgungserlebnisse sei er derartig betroffen worden, daß er sich seitdem nicht mehr ausreichend konzentrieren und daher in seinem, höchste Konzentration-* erfordernden Berufe nichts mehr leisten könne* Durch die Entschädigungsbehörde wurde dem einem Beamten des höheren Dienstes gleichgestellten Erblasser wegen einer "rückbildungsfähigen, depressiven Reaktion” für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 31. Dezember 1947 eine Kapitalentschädigung zuerkannt. Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 4o $ angenommen; soweit die Erwerbsfähigkeit darüber hinaus durch Arteriosklerose u$d Herzmuskelschwäche beeinträchtigt wurde, hat die Ent Schädigungsbehörde einen ursächlichen Zusammenhang mit den Verfolgungserlebnissen nicht anerkannt. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage erreichte der Erblasser, daß ihm nicht nur für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 3V1. Dezember 1947, sondern darüber hinaus bis zu dem 1. September 1954 (Vollendung des 65. Lebensjahres) Kapitalentschädigung und Rente gewährt wurden. Mit seiner Forderung, diese Entschädigungsleistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 8o # zu bemessen, drang er nicht durch. Auf Grund der ärztlichen Gutachten, unter denen das Gutachten der Psychiatrischen und Rerven-Klinik der Universität für die Entscheidung des Landgerichts von besonderem Gewicht war, blieb es bei dem schon genannten Hundertsatz von 4o. Die Berufung des Erblassers gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision wollte er wiederum eine günstigere Bemessung des Hundertsatzes der Erwerbsminderung erreichen. Als der Rechtsstreit beim Revisionsgerieht anhängig war, starb der Erblasser, der bis zu seinem lode Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland gewesen war* Er wurde von der jetzigen Klägerin beerbt. Biese gehört nicht zu dem Kreis der nach § 39 Abs, 2 BEO bevorzugten Erben, auch sonst sind solche Erben nicht vorhanden» Die Klägerin hat den Hechtsstreit ausgenommen» Sie hat darauf hingewiesen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, und beantragt, dem beklagten Lande die Kosten sämtlicher Rechtszüge auf-zuerlegen» Bas beklagte Land hat mitgeteilt, daß es gleichfalls die Hauptsache als erledigt betrachte und sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen» Entscheidungsgründe t I» Burch den Tod des Erblassers ist, da er keine Erben hat, auf die der Anspruch nach § 39 Abs» 2 3EG übergeht, der mit der Klage noch geltend gemachte Anspruch erloschen. Badurch ist die Hauptsache erledigt. Ba das die Erledigung der Hauptsache begründende Ereignis eingetreten ist, nachdem die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegt worden war, so hat das Revisionsgericht auf Grund des bisherigen Sachund Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a ZPO, § 2o9 Abs» 1 BEG)o Hierbei ist, da das Ereignis, das die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt hat, unabhängig von dem Verhalten der Parteien eingetreten ist, davon auszugehen, daß über die Kosten grundsätzlich so zu entscheiden ist, wie nach der Lage des Rechtsstreits vor dem Tode des Erblassers zu erkennen gewesen wäre (vgl. § 628 ZPO)» Es kommt also insoweit darauf an, ob und in welchem Umfange der Erblasser mit seinem Begehren, im Hinblick auf den von ihm vor dem Beginn der Verfolgung ausgeübten Beruf des freien Verhandlungs-Stenografen die Berechnung der Gesundheitsschaden-Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 $ vorzunehmen, Erfolg gehabt hätte. Die Entscheidung hierüber kann vom Revisionsgericht getroffen werden, obwohl dieses damit in die Lage kommt, eine die tatrichterliche Würdigung mit-unfa3sende Billigkeitsentscheidung fällen zu müssen» Der Senat hält dies mit der LM Nr. 2 zu § 91 a ZPO veröffentlichten Entscheidung des V. Zivilsenats je- i denfalls dann für unbedenklich, wenn die im Rahmen des § 91 a ZPO zu fällende Kostenentscheidung auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung ergehen kann, ohne daß es noch weiterer Peststellringen und Ermittlungen bedarf (vgl. dazu das bei LM Ur* 1 zu § 14 2. DV-BEG veröffentlichte Urteil des Senats vom 29 o Oktober 1958). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Das Berufungsgericht hat die für die Entscheidung des Rechtsstreits allein noch wesentliche Frage, ob der frühere Kläger durch die gesundheitlichen Schäden, die er durch die Verfolgung erlitten hat - Entwurzelungsdepressionen -mit Rücksicht auf seinen früheren Beruf in einem über die Minderung der Erwerbsfähigkeit hinausgehenden Umfang benachteiligt wurde (§ 33 Satz 2 BEG), nicht übersehen. Es meint aber, der angenommene Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (4o i») berücksichtige diesen Gesichtspunkt ausreichend, da nach dem Gutachten dar Ärzte der Paychiatrlachen Universitätsklinik nur eine mäßige verfolgungsbedingte Herabsetzung der Denk- und Konzentrationsfähigkeit bestanden habe* Die se Begründung wird der angeführten Vorschrift des § 33 Satz 2 BEG nicht gerecht* Sie hat den Zweck zu verhüten, daß der Verfolgte der Gefahr des sozialen Abstiegs ausgesetzt ist, wenn bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die besonderen inneren Beziehungen zwischen der Eigenart seines früheren Berufes und der körperlichen und seelischen Schädi-gung durch Gewaltmaßnahznen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden,, Dieser Gesichtspunkt, auf den der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung dds Bundessozialgerichts zu § 3o BVG in der RzW 1961, 69 Nr» 24 abgedruckten Entscheidung hingewiesen hat, hätte im vorliegenden Palle zu folgender Erwägung führen müssen: Der Erblasser war durch seinen hohen Bildungsstand und durch sein überragendes fachliches Können zu außer-gewöhnlichen Leistungen auf seinem Arbeitsgebiet befähigt gewesen* Er hatte sich dadurch ein hohes soziales Ansehen wie auch ein hohes Einkommen verschaffen können* In einer solchen hervorgehobenen wirtschaftlichen und sozialen Stellung konnte er sich aber schon dann nicht mehr behaupten, wenn seine berufliche Leistungsfähigkeit infolge der erlittenen seelischen und körperlichen Schädigung nur so weit herabsank9 daß er den bisher an ihn gestellten und von ihm erfüllten außergewöhnlichen beruflichen Anforderungen nicht mehr gewachsen war, mochte auch die ihm verbliebene fachliche Leistungsfähigkeit noch als gut - 7 ■* durchschnittlich oder sogar überdurchschnittlich bezeichnet werden können.» Denn selbst wenn er ein dieser ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit entsprechendes anderes Betätigungsfeld gefunden hätte und wenn es ihm gelungen v/äre, einen solchen minderen Aufgabenkreis unter Überwindung der sich ihm möglicherweise dort entgegenstellenden inneren Hemmungen und Schwierigkeiten auszufüllen, so hätte das unausweichlich für ihn einen sozialen und wirtschaftlichen Abstieg bedeutet, der zu der Minderung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben in keinem Verhältnis stand* Bei Berücksichtigung dieses Umstandes hält der Senat in den ersten Jahren nach dem 1* Januar 1939 - der Erblasser stand damals im Alter von 5o Jahren -eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von etwa 8o #, wie sie der Erblasser geltend gemacht hat, für sehr wahrscheinlich* Der Senat ist jedoch andererseits überzeugt, daß der Erblasser sich auf dem vor-bezeichneten hohen Stand seiner beruflichen Leistungsfähigkeit, die ihm zu Beginn dieses Zeitraums noch zu eigen war, nach Ablauf einiger Jahre infolge seines zunehmenden Alters und der \ei ihm festgestellten anlagebedingten Arteriosklerose und Herzmuskelschwäche auch ohne die Verfolgung nicht mehr hätte halten können, so daß von einem bestimmten Zeitpunkt an, dessen genaue Festlegung für die hier zu treffende Kostenentscheidung nicht erforderlich ist, die Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf unter 8o # bis zu 4o $ und darunter angemessen erscheint» - 8 * Per Senat kommt also zu dem Ergebnis, daß dem Erblasser, wenn sich die Hauptsach nicht erledigt hätte, etwa für die Jahre 1939 bis 1955 eine wesentlich höhere Entschädigung hätte zagesprochen werden müssen, als sie ihm vom Landgeri ;ht und ^berlandesge-richt zuerkannt worden ist« Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des weiieren Umstandes, daß da3 Landgericht dem Erblasser seine außergerichtlichen Kosten in voller Höhe auferlebt hat, obwohl er mit der Klage zu einem guten Teil Erfolg gehabt hatte, erschien es angemessen, das beklagte Land zu 3/5 an den außergerichtlichen Kosten des Erblassers, und zwar an den außergerichtlichen Kosten des gesamten Hechtsstreits, zu beteiligen. Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 225 Abs. 1 BEGr» Baske Johannsen Wüs:enberg Yfälden Dr.Loewenheim