* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 227/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 227/60

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 19- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom Io Februar i960 wird zurückgewiesen. “Der Rentenanspruch wegen Schadens an Leben wird neu festgesetzt werden, wenn die Hinterbliebene einen Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 86 oder 97, 98 BEG hat, der höher ist als die Rente zu § I a. Für ihren eigenen Schaden im beruflichen Fortkommen hat das Entschädigungsamt Berlin der Klägerin durch den Bescheid vom 9° Dezember 1958 eine monatliche Rente von 6oo DM und ab I. Gegen den Bescheid vom 3= März 1959 hat die Klägerin Klage erhoben„ Sie hat beantragt festzustellen, daß das beklagte Land nicht berechtigt sei, auf Grund des angefochtenen Bescheides angeblich überzahlte Rentenund Kapitalentschädigungsbeträge zurückzufordern« Aus dem Zusammenhang der genannten Vorschriften ergibt sich daher, daß das beklagte Land zwar die der Klägerin wegen Schadens an Leben zustehende Rente neu fest setzen kann, wogegen sich die Klägerin auch nicht wendet, das beklagte Land jedoch nicht das Recht hat, die vor Zustellung des Bescheides zu viel gezahlten Rentenbeträge zurückzufordern0 Ein solches Recht würde ihr nur zustehen, wenn die Klägerin den Erlaß des Bescheides vom 3» März 1959 schuldhaft verhindert oder verzögert hätte (§ 21 Abs* 2 Satz 2 der 1» DV-BEG)c Dahingehende Behauptungen hat das beklagte Land nicht aufgestellt» Auch der Sachverhalt ergibt nichts für eine solche Annahme. Denn die hier allein in Frage kommende Vorschrift des § 12o BEG findet nur Anwendung, wenn die Klägerin als Hinterbliebene einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes und wegen Schadens an leben hat«, Bas ergibt sich aus der ausdrücklichen Inbezugnahme der §§ 85? 98 des Gesetzeso Biese Vorschriften betreffen ausschließlich die Rente, die der Witwe als Hinterbliebener wegen eines BerufsSchadens ihres verstorbenen Ehemannes zusteht„ Anders ist] die Rechtslage, wenn Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit solchen wegen Schadens an Körper und Gesundheit Zusammentreffen« Zu dieser Frage hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 17« Februar i960 - BY ZR 243/59 -J Rz\7 i960, 521, ausdrücklich die Auffassung-vertreten, daß die Vorschrift des § 121 Abs« 1 BEG auch dann Anwendung findet, wenn ein Anspruch der Witwe eines Verfolgten auf eine Berufsschadensrente auf Grund der Verfolgung ihres Ehemannes mit einem eigenen Rentenanspruch der Witwe wegen eines von ihr erlittenen Gesundheitsschadens zusammentrifft« Um einen Fall des § 121 BEG handelt es sich hier jedoch nicht. 4c Dieses Recht steht dem beklagten Land nur zu, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Bundesentschädigungsgesetz einen Widerruf des erlassenen Bescheides und eine Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen gestattet* 5o Die einen Widerruf rechtfertigenden Widerrufsgründe der §§ 2oo oder 2o1 BEG sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gegebene Auch die Revision hat dahingehende Behauptungen nicht aufgestellt» Es bleibt daher allein zur Prüfung übrig, ob der Bescheid vom 24» April 1957 einen Vorbehalt enthält, der nach § 2o2 BEG einen Widerruf rechtfertigen könnte0 Die Präge, ob ein Vorbehalt im vorliegenden Pall nach der objektiven Rechtslage berechtigt sein würde, bedarf keiner Entscheidung» Denn das Berufungsgericht hat zutreffend verneint, daß der Bescheid einen die Rückforderung rechtfertigenden Vorbehalt enthält» Insbesondere rechtfertigt der in Nr» III des Bescheides enthaltene Vorbehalt den Widerruf und die Rückforderung nicht» Rach dieser formularmäßig getroffenen Regelung soll der Rentenanspruch wegen Schadens an Leben neu festgesetzt werden, wenn die Hinterbliebene einen Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Portkommen nach §§ 85p 86 oder 97, 98 BEG hat, die höher ist als die Rente zu § I a des Bescheides (Rente wegen Schadens an Leben)« In diesem Falle erhält die Hinterbliebene nach dem Bescheid die höhere Rente in voller Höhe und 25 v» H» der niedrigeren Rente (§ 12o BEG)» Die Anrechnung bzw, Verrechnung etwaiger zu viel gezahlter Beträge bleibt Vorbehalten» Der Vorbehalt bezieht sieh, wie sieh aus der Bezugnahme auf die Vorschriften des BEG und ihrem materiellen Inhalt unzweideutig ergibt, allein auf den Fall des §•12o BEG, also auf den Falls daß der Berechtigten neben dem Anspruch wegen Schadens an Leben eine Witwenrente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes zusteht» Auf die Ausführungen unter 2») wird insoweit verwiesen» Der Fall, den der Vorbehalt des Bescheides treffen will, ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht gegebene Vielmehr steht der Klägerin die Berufsschadensrente wegen eines von ihr in ihrem beruflichen Fortkommen erlittenen Schadens zu» Eine ausdehnende Auslegung des Vorbehalts ist wegen seines eindeutigen und keinen Zweifel offenlassenden Wortlauts nicht in Betracht zu ziehen« Sie würde auch dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz, daß eine die Rechte des Anspruchsberechtigten entgegen der allgemeinen Regelung einschränkende Bestimmung nicht ausdehnend auszulegen ist, zuwiderlaufen* Die Möglichkeit eines Vorbehalts ist eine Einschränkung des allgemeinen, das gesamte Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatzes, daß ein zu Gunsten eines Verfolgten ergangener Bescheid aufrecht zu erhalten ist, wenn nicht ganz bestimmte und genau umschriebene Tatbestände einen Widerruf reehtfertigeno Der Berechtigte soll auf die Rechtsbeständigkeit eines zu seinen Gunsten erlassenen Bescheides vertrauen dürfen» Sr soll insbesondere nicht befürchten müssen, empfangene und vielleicht längst verbrauchte Leistungen zurückgewähren zu müssen» Dieses Interesse hat den Vorrang vor dem Interesse des beklagten Landes, nach der materiellen Rechtslage nicht berechtigte Entschädigungsleistungen zurückfordern zu können» Will sich das beklagte Land das Widerrufs- und Rückforderungsrecht auch in einem Falle Vorbehalten, wie er hier zu Entscheidung steht, so muß es den gemäß § 2o2 BEG zulässigen Vorbehalt entsprechend fassen» Zu Unrecht beruft sich das beklagte l-and in diesem Zusammenhang darauf, daß zur Zeit der Festsetzung des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Leben ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht anhängig gewesen sei, so daß es einen entsprechenden Vorbehalt in den Bescheid gar nicht hätte aufnehmen können. 60 Schließlich ist auch die Auffassung des beklagten Landes rechtsirrig, daß jeder Bescheid unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer Änderungsmöglichkeit im Falle einer Änderung A der tatsächlichen Verhältnisse ergehe» Jeder Vorbehalt muß ausdrücklich ausgesprochen werden« Er ist nach § 2o2 Abs» 1 Bi’G in den Bescheid aufzunehmen und muß die Tatbestände, bei deren Vorliegen das beklagte Land sich die Möglichkeit des Widerrufs offenhalten will, unzweideutig umschreiben»

Zitierte Normen: § 122 BEG
VorschriftLandbeklagenVorbehaltRechtBEGRenteKlägerinSchadenBescheid

Volltext der Entscheidung

V
qqj
 Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 12o, 2o2
a)	Die Anrechnungsvorschrift des § 12o BEG kommt nicht zur Anwendung, wenn die Klägerin außer dem Anspruch wegen Schadens an Leben einen Anspruch wegen eines eigenen Berufsschadens geltend macht«,
b)	Das BEG kennt keinen allgemeinen, stillschweigenden Lei-stungsvörbehalt. Der Vorbehalt muß ausdrücklich ausgesprochen werden«, Sr muß im Leistungsbescheid enthalten sein und die Tatbestände, bei deren Vorliegen das Land von dem Vorbehalt Gebrauch machen will, deutlich ersichtlich machen«,
BGH, Urt. v* 1. Februar 1961 - IV ZR 227/60 - Kammergericht
LG Berlin
IV 2R 227/60
Verkündet am Io Februar 1961
Justizangestellter al^urkund s b e amt e r der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 FflHBHB® Platz
 Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Pro	in
 gegen
Frau Erna F
gebo M®, BMI W ®),	3t	r
Klägerin und Revisionsbelclagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Ho	SflHIB?	B(
Straße® -
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden,
 Br- Loev/enheim und Dr* Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 19- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom Io Februar i960 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am 11. Oktober 19oo geborene Klägerin ist die Witwe des am 28„ Juli 1938 im Konzentrationslager Buchenwald umgekommenen kaufmännischen Angestellten Josef Georg Dieser gehörte zu dem Bersonenkreis, der aus rassischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war» Die Klägerin hat neben anderen Entschädigungsansprüchen auch solche wegen Schadens an Leben nach ihrem verstoi'benen Ehemann und wegen eines eigenen Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldeto
 Für den Schaden an Leben hatte das Bntschädigungsamt in Berlin der Klägerin durch den Bescheid Nr« 62 922 vom 24o April 1957 unter Aufhebung verschiedener vorangegangener Bescheide für die Zeit vom 1« August 1938 bis 31« Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 42»495,2q DM, für die Zeit vom 1o November 1953 bis 31 - Dezember 1955 eine monatliche Rente von 484 DM und für die Zeit ab 10 Januar 1956 eine solche von monatlich 528 DM nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes gewährt. Der Bescheid enthielt unter Nr. Ill folgende Klausel:
“Der Rentenanspruch wegen Schadens an Leben wird neu festgesetzt werden, wenn die Hinterbliebene einen Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 86 oder 97, 98 BEG hat, der höher ist als die Rente zu § I a. In diesem Falle erhält die Hinterbliebene die höhere Rente in voller Hohe und 25 v« H. der niedrigeren Rente (§ 12o BEG). Die Anrechnung bzw. Verrechnung etwaiger zu viel gezahlter Beträge bleibt Vorbehalten«“
Für ihren eigenen Schaden im beruflichen Fortkommen hat das Entschädigungsamt Berlin der Klägerin durch den Bescheid
 vom 9° Dezember 1958 eine monatliche Rente von 6oo DM und ab I. November 1953 den Rentenjahresbetrag für 1952/53 nach den Bestimmungen des Bundesentsehädigungsgesetzes gewährt.
Durch den Bescheid vom 3« März 1959 hat das Entschädig •gungsamt in Berlin den Bescheid Nr» 62 922 vom 24„ April 1957 aufgehoben und die der Klägerin wegen Schadens an Leben zustehenden Entschädigungsleistungen gemäß §§ 22, 25 BEG in Verbindung mit §§ 19, 22 der i» DV-BEG unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem Bescheid wegen Schadens im beruflichen Fortkommen vom 9* Dezember 1958 neu berechnet0 Hierbei hat die Entschädigungsbehörde die Berufsschadensrente der Klägerin mit monatlich 450 DM auf die der Klägerin wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann zustehende Rente angerechnet, so daß bei einem durch diese Anordnung auf 3o va Ho ermäßigten Hundertsatz für den Anspruch wegen Schadens an Leben nur noch die Mindestrente von zunächst 200 DM monatlich und ab Io April 1957 von 220 DM monatlich übrig bleibto Dementsprechend hat das EntSchädigungsamt die Kcpi-talentschädigung auf 17c56o DM herabgesetzt„ Den nach dieser Berechnung überzahlten Betrag von 44»631,66 DM hat das Entschädigungsamt Berlin zuruckgefordert«
Gegen den Bescheid vom 3= März 1959 hat die Klägerin Klage erhoben„ Sie hat beantragt
 festzustellen, daß das beklagte Land nicht berechtigt sei, auf Grund des angefochtenen Bescheides angeblich überzahlte Rentenund Kapitalentschädigungsbeträge zurückzufordern«
Das Landgericht hat durch das Urteil vom 13« Juli 1959 dem Klageanspruch stattgegeben0 Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglose
 Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter»
- 4
Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist unbegründet«
Io Daß das beklagte Land gemäß den §§ 21, 25 BEG in Verbindung mit den §§ 19» 22 der 1» DV-BEG berechtigt ist, die der Klägerin durch den Bescheid vom 24» April 1957 wegen Schadens an Leben zuerkannten Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem Bescheid vom 9» Dezember 1958 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen neu zu berechnen, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken» Denn die Zuerkennung von Sntschädigungsleistungen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bedeutet eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die gemäß § 21 BEG eine Neufestsetzung der Rente rechtfertigte Nach § 21 Abs» 1 der 1* DV-BEG wird die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben» Jedoch wird eine Minderung oder Entziehung der Rente erst mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam. Aus dem Zusammenhang der genannten Vorschriften ergibt sich daher, daß das beklagte Land zwar die der Klägerin wegen Schadens an Leben zustehende Rente neu fest setzen kann, wogegen sich die Klägerin auch nicht wendet, das beklagte Land jedoch nicht das Recht hat, die vor Zustellung des Bescheides zu viel gezahlten Rentenbeträge zurückzufordern0 Ein solches Recht würde ihr nur zustehen, wenn die Klägerin den Erlaß des Bescheides vom 3» März 1959 schuldhaft verhindert oder verzögert hätte (§ 21 Abs* 2 Satz 2 der 1» DV-BEG)c Dahingehende Behauptungen hat das beklagte Land nicht aufgestellt» Auch der Sachverhalt ergibt nichts für eine
 solche Annahme. Sin Hecht zur Rückforderung der an die Klägerin nach Meinung des Beklagten zu viel gezahlten Kapitalentschädigung steht dieser nach den genannten Vorschriften in keinem Falle zu»
2o Auch aus den Anrechnungsvorschriften der §§ 12o bis 122 BEG kann das beklagte Band das von ihm in Anspruch ge-rommene Rückforderungsrecht nicht herleiten«. Denn die hier allein in Frage kommende Vorschrift des § 12o BEG findet nur Anwendung, wenn die Klägerin als Hinterbliebene einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes und wegen Schadens an leben hat«, Bas ergibt sich aus der ausdrücklichen Inbezugnahme der §§ 85? 86 und] 97? 98 des Gesetzeso Biese Vorschriften betreffen ausschließlich die Rente, die der Witwe als Hinterbliebener wegen eines BerufsSchadens ihres verstorbenen Ehemannes zusteht„ Anders ist] die Rechtslage, wenn Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit solchen wegen Schadens an Körper und Gesundheit Zusammentreffen« Zu dieser Frage hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 17« Februar i960 - BY ZR 243/59 -J Rz\7 i960, 521, ausdrücklich die Auffassung-vertreten, daß die Vorschrift des § 121 Abs« 1 BEG auch dann Anwendung findet, wenn ein Anspruch der Witwe eines Verfolgten auf eine Berufsschadensrente auf Grund der Verfolgung ihres Ehemannes mit einem eigenen Rentenanspruch der Witwe wegen eines von ihr erlittenen Gesundheitsschadens zusammentrifft« Um einen Fall des § 121 BEG handelt es sich hier jedoch nicht. Bie Vorschrift des § 12o BEG, die hier allein zu dem Zuge kommen könnte, trifft den Schadenstatbestand, in dem die Hinterbliebene neben dem Anspruch wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann einen Anspruch wegen Schadens in ihrer eigenen Arbeitskraft geltend macht, nicht«
3* In jedem Palle kann die Berufung auf § 12o BEG dem beklagten Land deshalb nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil diese Vorschrift Uber das Hecht des Beklagten zu dem Widerruf des Bescheides vom 24o April 1957 und zur Rückforderung der seiner Meinung nach zu viel erbrachten Leistungen nichts aussagto Die Vorschriften der §§ 12o bis 122 BEG sind Vorschriften des sachlichen Rechts, die die Höhe der dem Berechtigten zustehenden Entschädigungsansprüche bei dem Zusammentreffen mehrerer Schadenstatbestände in bestimmtem Umfang und in bestimmten Fällen beschränken* Lie Vorschriften haben materiellen Charakter, nicht anders als die Bestimmung des § 45 BEG, die den Entschäaigangsanspruch wegen Freiheitsschaöens auf 15o DM für jeden vollen Monat der Freiheitsentziehung bestimmt,oder die des § 83 Abs0 2 BEG, die die Rente wegen BerufsSchadens bei dem beruflich selbständig tätig gewesenen Verfolgten auf ooo (jetzt 63o) DM monatlich begrenzt* Hat das beklagte Land die Anrechnungsvorschriften der §§ 12o bis 122 BEG zu Unrecht außer acht gelassen oder falsch angewendet,, so ist der von ihm zu Gunsten des Verfolgten erlassene Bescheid sachlich unrichtig* Las gibt dem beklagten Land jedoch nicht das Recht, den erlassenen Bescheid zu widerrufen und die entgegen dem materiellen Recht zu viel gezahlten Sntschädigungsleistungen zurückzufordern*
4c Dieses Recht steht dem beklagten Land nur zu, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Bundesentschädigungsgesetz einen Widerruf des erlassenen Bescheides und eine Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen gestattet*
Ss sind dies die Vorschriften der §§ 2oo, 2o1, 2o2 und 2o4 BEG* Aus der substantiierten Regelung des Widerrufs- und Rückforderungsrechts im Gesetz ist zu folgern, daß diese Regelung abschließend und endgültig ist und daß andere Widerrufs- und Eückforderungsrechte nicht zu dem Zuge kommen können (so OLG
7
 Koblenz vom 7o Januar 1956 - 3 U (Wg) 44/57 in RzW 1958, 193. Blessin/Ehrig/Wilden 3* Auflo Amn» 7 zu BEG § 2oo; van Darn/ Loos BEG Anm» 1 zu § 2oo; Schüler in RzW 1958, 33? mit eingehenden Rachweisungen aus Rechtsprechung und Schrifttum)»
5o Die einen Widerruf rechtfertigenden Widerrufsgründe der §§ 2oo oder 2o1 BEG sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gegebene Auch die Revision hat dahingehende Behauptungen nicht aufgestellt» Es bleibt daher allein zur Prüfung übrig, ob der Bescheid vom 24» April 1957 einen Vorbehalt enthält, der nach § 2o2 BEG einen Widerruf rechtfertigen könnte0 Die Präge, ob ein Vorbehalt im vorliegenden Pall nach der objektiven Rechtslage berechtigt sein würde, bedarf keiner Entscheidung» Denn das Berufungsgericht hat zutreffend verneint, daß der Bescheid einen die Rückforderung rechtfertigenden Vorbehalt enthält» Insbesondere rechtfertigt der in Nr» III des Bescheides enthaltene Vorbehalt den Widerruf und die Rückforderung nicht» Rach dieser formularmäßig getroffenen Regelung soll der Rentenanspruch wegen Schadens an Leben neu festgesetzt werden, wenn die Hinterbliebene einen Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Portkommen nach §§ 85p 86 oder 97, 98 BEG hat, die höher ist als die Rente zu § I a des Bescheides (Rente wegen Schadens an Leben)« In diesem Falle erhält die Hinterbliebene nach dem Bescheid die höhere Rente in voller Höhe und 25 v» H» der niedrigeren Rente (§ 12o BEG)» Die Anrechnung bzw, Verrechnung etwaiger zu viel gezahlter Beträge bleibt Vorbehalten» Der Vorbehalt bezieht sieh, wie sieh aus der Bezugnahme auf die Vorschriften des BEG und ihrem materiellen Inhalt unzweideutig ergibt, allein auf den Fall des §•12o BEG, also auf den Falls daß der Berechtigten neben dem Anspruch wegen Schadens an Leben eine Witwenrente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes zusteht» Auf die Ausführungen unter 2») wird insoweit verwiesen» Der Fall, den
8 -
der Vorbehalt des Bescheides treffen will, ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht gegebene Vielmehr steht der Klägerin die Berufsschadensrente wegen eines von ihr in ihrem beruflichen Fortkommen erlittenen Schadens zu» Eine ausdehnende Auslegung des Vorbehalts ist wegen seines eindeutigen und keinen Zweifel offenlassenden Wortlauts nicht in Betracht zu ziehen« Sie würde auch dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz, daß eine die Rechte des Anspruchsberechtigten entgegen der allgemeinen Regelung einschränkende Bestimmung nicht ausdehnend auszulegen ist, zuwiderlaufen* Die Möglichkeit eines Vorbehalts ist eine Einschränkung des allgemeinen, das gesamte Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatzes, daß ein zu Gunsten eines Verfolgten ergangener Bescheid aufrecht zu erhalten ist, wenn nicht ganz bestimmte und genau umschriebene Tatbestände einen Widerruf reehtfertigeno Der Berechtigte soll auf die Rechtsbeständigkeit eines zu seinen Gunsten erlassenen Bescheides vertrauen dürfen» Sr soll insbesondere nicht befürchten müssen, empfangene und vielleicht längst verbrauchte Leistungen zurückgewähren zu müssen» Dieses Interesse hat den Vorrang vor dem Interesse des beklagten Landes, nach der materiellen Rechtslage nicht berechtigte Entschädigungsleistungen zurückfordern zu können» Will sich das beklagte Land das Widerrufs- und Rückforderungsrecht auch in einem Falle Vorbehalten, wie er hier zu Entscheidung steht, so muß es den gemäß § 2o2 BEG zulässigen Vorbehalt entsprechend fassen» Zu Unrecht beruft sich das beklagte l-and in diesem Zusammenhang darauf, daß zur Zeit der Festsetzung des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Leben ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht anhängig gewesen sei, so daß es einen entsprechenden Vorbehalt in den Bescheid gar nicht hätte aufnehmen können. Dieser Ein-, wand greift nicht durch» Ebenso, wie das beklagte Land in der Lage war, den aus dem Bescheid vom 24«. April 1957 ersichtlichen Vorbehalt zu machen, der den vorliegenden Fall nicht deckt» hätte es auch einen Vorbehalt zu dem Ausdruck bringen können,
- 9
♦
der ihm auch im jetzigen Palle eine Rückforderung von Leistungen ermöglicht hätte» Wenn auch über den Anspruch wegen Berufsschadens zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen war, so mußte das beklagte Land damit rechnen, daß die Klägerin den Vergleich auf Grund der Vorschriften des Änderungsgesetzes anfechten würde» Vor allem geht aber der Einwand des beklagten Landes fehl, weil es auf die Gründe für das Fehlen eines ausreichenden Vorbehalts nicht ankommt»
60 Schließlich ist auch die Auffassung des beklagten Landes rechtsirrig, daß jeder Bescheid unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer Änderungsmöglichkeit im Falle einer Änderung A der tatsächlichen Verhältnisse ergehe» Jeder Vorbehalt muß ausdrücklich ausgesprochen werden« Er ist nach § 2o2 Abs» 1 Bi’G in den Bescheid aufzunehmen und muß die Tatbestände, bei deren Vorliegen das beklagte Land sich die Möglichkeit des Widerrufs offenhalten will, unzweideutig umschreiben»
i
Nach alledem ist die Revision des beklagten Landes mit der sich ans den §§ 225 Abs0 1 BEG, 97 Abs« 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweiseno
 Ascher Wüstenberg Wilden Dro&oewenheim Dr«Graf