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BGH · IV ZR 227/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 227/59

Mai 1945 im Ausland ohne Zwischenwohnsitz in der Bundesrepublik für diese diplomatische oder konsularische Aufgaben übernimmt, hat vor Beendigung seines Ausland sauf enthalt es keinen Anspruch auf Soforthilfe* Da ihm auch die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht 0MM~ 4IM versagt wurde, wänderte er 1934 mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, von 04HHM nach HMMM^HoI-land aus. Die Voraussetzungen des § I4I BEG seien durch die Begründung eines fiktiven Wohnsitzes mit ihren steuer-und prozeßrechtlichen Folgen im Wege der Einstellung eines xm Auslände befindlichen Deutschen in den auswärtigen Dienät nicht erfüllt* Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift komme allerdings dem Gesetzeszweck sdhr nahe'; auch erscheine ein mindestens zeitweiliger Ausschluß der Kläger von der Soforthilfe an sich unbillig* Andererseits knüpfe das Gesetz zur Ermöglichung einer rasche:. Bei allem Verständnis für die vom Kläger zu 1 für den deutschen Wiederaufbau erbrachten Leistungen könne ihm daher vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik eine Soforthilfe nicht zuerkannt werden» Die Revision übersieht aber, daß der Soforthilfeanspruch aus den vorgenannten Gründen eine Beziehung räumlicher Art voraussetzt und daß die Schaffung lediglich persönlicher Beziehungen vom Auslande her zu einer - wenn auch im Inlande belegenen -deutschen Dienststelle, ohne gleichzeitige Rückkehr ins Inland, hierfür nicht genügt. Von diesen .Srfordernissen kann auch unter Berücksichtigung der Eigenart der Dienstleistung im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes nicht abgegangen werden, i£s ist nicht entscheidend, ob der Kläger zu 1, wie er angibt, in der Bundesrepublik einen "zweiten Wohnsitz" begründet hat; denn dieser stellt nach seiner eigenen Darstellung nicht den -nach wie vor in Holland verbliebenen - Mittelpunkt seiner Lobensinteressen dar, Sbensowenig genügt für . BBG, wie das Oberlandesg.ericht zutreffend ausgeführt, hat, ein - auf prozeß- und steuerrechtlichem Ge b ist hinreichender und daher anerkannter - "fiktiver Wohnsitz", Richtig ist, daß der Kläger zu 1 sich in den Niederlanden jetzt nicht mehr als ein von Deutschland gelöster politischer Emigrant, sondern als ein von der Bundesrepublik nach entsand- Richtig ist ferner, daß der Kläger schneller und einfacher sofort von aus seinen Wohnsitz am Orte seiner neuen Dienststelle in begründet hat, statt ihn zunächst in der Bundesrepublik zu nehmen und erst von dort aus auf dienstliche Weisung nach überzusiedeln. Ausschlaggebend ist aber, daß der Kläger zu 1 mit der Unterstellung unter die Dienstgewalt der Bundesrepublik, mit der Aufnahme dienstlicher Tätigkeit für diese und selbst mit der Inkaufnahme jederzeitiger Veraetzbarkeit, auch .gegen seinen Willen und aus dem Gebiet der Niederlande heraus, nur eine persönliche, aber keine räumliche Beziehung zur Bundesrepublik geschaffen hat. Br blieb in Holland, wo er sich vom Anbeginn seiner Auswanderung befunden hatte, und unterstand als Leiter der Wirtschaftsabteilung unmittelbar auch zunächst dem Chef des deutschen Konsulats in KflBi und dann erst mittelbar dem Auswärtigen Amt in Bonn* Aus diesen Gründen ist der Senat der Auffassung, daß ein ausgewanderter Verfolgter, der nach dem 8» Mai 1945 im Emigrations land ohne Zwischenwohnsitz in der Bundesrepublik für diese diplomatische oder konsularische Aufgaben übernimmt, vor Beendigung seines Ausländsaufenthaltes keinen Anspruch auf Soforthilfe hat* Die Revision des Klägers zu 1 ist daher mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BBG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WohnsitzSoforthilfeAuswärtigeBundesrepublikBeziehungKlägerRückkehrAmtRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amt liehe Sammlung:	nein
BSG § 141
Sin ausgewanaerter Verfolgter, der nach dem 8. Mai 1945 im Ausland ohne Zwischenwohnsitz in der Bundesrepublik für diese diplomatische oder konsularische Aufgaben übernimmt, hat vor Beendigung seines Ausland sauf enthalt es keinen Anspruch auf Soforthilfe*
BGH, Ürto v* 10* Februar I960
IV ZR 227/59 -
Olß Karlsruhe Iß	Fr eib urg/Brsg *
IV ZR 227/59
Vefkündet am lO.Fehruar I960 choiin, Jucti zangestellt er als Urkunduheamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit
1.	des Konsuls Walther
2.	der Frau Gertrude 300000 geh. U0II0, beide in R0000-N, ® HoÜHB 0
Kläger und zu 1 Revisionskläger, - Prozeßhevollmächtigte: Rechtsanwälte hr, 010 u.hr.
m
gegen
 das Land Baden-¥/ürttemherg,
 vertreten durch das Landesamt für die Ydedergutmachung in
 Freibürg,
Beklagten und Hevisionsbeklagten, Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt hr. 000 in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar I960 unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter hr.v. Werner, Wilden, hr, Loewenheim und hr. Graf
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers zu 1 gegen das Urteil des Bntschädigungssenate in Freiburg/Brsg. des Oberlan-deagerichts Karlsruhe vom 27. Äai 1959 wird zurückge-wiesen.
hie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei, hie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger zu 1.
Von Rechts wegen
- £ -
Tatbestand:
Dor 1892 geborene Kläger zu 1 wurde durch Verfügung des Reichestatthalters in Baden vom 12« August 1933 aus politischen Gründen aus seinem Amt als Bürgermeister der Stadt OMHHM entlassen. Da ihm auch die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht 0MM~ 4IM versagt wurde, wänderte er 1934 mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, von 04HHM nach HMMM^HoI-land aus.
Im.Januar 1948 begab sich der Kläger zu 1 erstmals wieder nach Deutschland und meldete sich 1951 in K4IM~ flp polizeilich an, um sich, wie er angibt, einen zweiten Wohnsitz zu schaffen, von dem aus er versuchen wollte, in Deutschland wieder eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu erhalten. Rach anfänglicher Tätigkeit in Holland als sog. "Ortskraft" vom 5. Mai 1952 bis 31. &ai 1953 wurde er am 1. Juni 1953 als Vertragsangestellter in den Dienst des Auswärtigen Amtes übernommen und - mit jederzeitiger Versetzbarkeit innerhalb des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amtes - beim Konsulat in RflHHHHB als Leiter der Wirtschaftsabteilung eingestellt. Zugleich wurde der Umzug von HflBi nach B<
4M angeordnet«
Der Anspruch der Kläger auf Soforthilfe für Rückwanderer in Höhe von je 6.000 DM hatte hei der Entschädig ungsb eh öi*de keinen Erfolg. Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger zu 1 seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision 1st nicht begründet.
I.
Das Öberländesgericht bat ansgeführt:
Die Voraussetzungen des § I4I BEG seien durch die Begründung eines fiktiven Wohnsitzes mit ihren steuer-und prozeßrechtlichen Folgen im Wege der Einstellung eines xm Auslände befindlichen Deutschen in den auswärtigen Dienät nicht erfüllt* Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift komme allerdings dem Gesetzeszweck sdhr nahe'; auch erscheine ein mindestens zeitweiliger Ausschluß der Kläger von der Soforthilfe an sich unbillig* Andererseits knüpfe das Gesetz zur Ermöglichung einer rasche:. reibungslosen Wiedergutmachung d'iir Ent schädig ungs pflicht im allgemeinen an einfache, klare Tatbestände'. Eine derartige vereinfachende Pauschalierung nehme gewisse Unbilligkeiten bewußt in Kauf. § BEG stelle zudem eine eng auszulegende Ausnahme Vorschrift dar« Bei ausdehnender Anwendung dieser Vorschrift'stoße die klare Abgrenzung der Fälle, in denen eine zugunsten der BundesrepuSlxS^au?genommene Tätigkeit einer Rückkehr in die Bundesrepublik gleich-sustellen sei, auf Schwierigkeiten. Auch habe der Gesetzgeber die ^ntschädigungspflicht bewußt einschränken wollen, da der von der Hitlerregierung angerichtete unermeßliche Schaden nur zu dem Teil ersetzt werden könne. Bei allem Verständnis für die vom Kläger zu 1 für den deutschen Wiederaufbau erbrachten Leistungen könne ihm daher vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik eine Soforthilfe nicht zuerkannt werden»
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind nicht begründet«
Wie der Senat in Übereinstimmung mit der Entstehungsgeschichte des § I4I BKCr (Bericht des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestages vom 12« Mai 1956,
BI -Drucks. Nr. 2382 Nr. 52 S. 10) wiederholt ausgesprochen hat (unvollständig abgedruckt: LM Nr. 5 zu § 141 3EG 1956), geht der *week der Soforthilfe dahin, einen Anreiz zur Rückkehr in die alte Heimat zu schaffen, um deutsche Verfolgte, die in der Zeit des Nationalsozialismus zur Emigration gezwungen waren, für eine Mitarbeit am Aufbau der Bundesrepublik zu gewinnen. Den Zurückkommenden soll durch den Pauschalbetrag ein Ausgleich für die mit der Aufgabe des bisherigen Lebenskreises verbundenen, im einzelnen nicht moßbaren materiellen und -immateriellen Schäden gewährt und die Wohnungsbeöchaffung und der Existenzaufbau erleichtert werden. Jeder Verfolgte soll den Soforthilfeanspruch haben, der nach dem im Gesetz genannten Stichtage zurückkehrt und sich entschließt, für die Dauer in der alten Heimat zu bleiben. Die Begründung eines Wohnsitzes oder die Niederlassung zu dauerndem Aufenthalt sind zwar, wie der Senat (aaO) ausgesprochen hat, nur die praktisch wichtigsten Beispiele dafür, daß der heimkehrende Verfolgte eine dauernde Beziehung zu dem Gebiet der Bundesrepublik gewonnen hat. Die Revision übersieht aber, daß der Soforthilfeanspruch aus den vorgenannten Gründen eine Beziehung räumlicher Art voraussetzt und daß die Schaffung lediglich persönlicher Beziehungen vom Auslande her zu einer - wenn auch im Inlande belegenen -deutschen Dienststelle, ohne gleichzeitige Rückkehr ins Inland, hierfür nicht genügt.
Von diesen .Srfordernissen kann auch unter Berücksichtigung der Eigenart der Dienstleistung im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes nicht abgegangen werden, i£s ist nicht entscheidend, ob der Kläger zu 1, wie er angibt, in der Bundesrepublik einen "zweiten Wohnsitz" begründet hat; denn dieser stellt nach seiner eigenen Darstellung nicht den -nach wie vor in Holland verbliebenen - Mittelpunkt seiner Lobensinteressen dar, Sbensowenig genügt für . § 14*! BBG, wie das Oberlandesg.ericht zutreffend ausgeführt, hat, ein - auf prozeß- und steuerrechtlichem Ge b ist hinreichender und daher anerkannter - "fiktiver Wohnsitz", Richtig ist, daß der Kläger zu 1 sich in den Niederlanden jetzt nicht mehr als ein von Deutschland gelöster politischer Emigrant, sondern als ein von der Bundesrepublik nach	entsand-
ter, in ihrem Aufträge und zu ihrem Wohle handelnder Angestellter des Auswärtigen Amtes befindet. Richtig ist ferner, daß der Kläger schneller und einfacher sofort von	aus seinen Wohnsitz am Orte seiner
 neuen Dienststelle in	begründet	hat,	statt
 ihn zunächst in der Bundesrepublik zu nehmen und erst von dort aus auf dienstliche Weisung nach überzusiedeln. Ausschlaggebend ist aber, daß der Kläger zu 1 mit der Unterstellung unter die Dienstgewalt der Bundesrepublik, mit der Aufnahme dienstlicher Tätigkeit für diese und selbst mit der Inkaufnahme jederzeitiger Veraetzbarkeit, auch .gegen seinen Willen und aus dem Gebiet der Niederlande heraus, nur eine persönliche, aber keine räumliche Beziehung zur Bundesrepublik geschaffen hat. Br blieb in Holland, wo er sich vom Anbeginn seiner Auswanderung befunden hatte, und unterstand als Leiter der Wirtschaftsabteilung unmittelbar auch zunächst dem Chef des deutschen Konsulats in KflBi und dann erst mittelbar
— Ü -
dem Auswärtigen Amt in Bonn* Aus diesen Gründen ist der Senat der Auffassung, daß ein ausgewanderter Verfolgter, der nach dem 8» Mai 1945 im Emigrations land ohne Zwischenwohnsitz in der Bundesrepublik für diese diplomatische oder konsularische Aufgaben übernimmt, vor Beendigung seines Ausländsaufenthaltes keinen Anspruch auf Soforthilfe hat*
III.
Die Revision des Klägers zu 1 ist daher mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BBG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
Senatspräsident	v.Werner Wilden Dr.Loewenheim Pr.Graf
 Ascher ist infolge Beurlaubung an einer Unterschrift verhindert
v, Y/erner