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BGH

Gericht: BGH

Das Bayerische Landesentschädigungsamt hat durch Bescheid vom 24« Oktober 1956 den i^tschädigungeantrag des Klägers abgelehnt c Die daraufhin erhobene Klage ist vom I>&ndgericht zurück-gewiesen worden, seine Berufung hatte keinen Erfolg. Wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, kann sich der Kläger für seinen mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts nac$v$§ 823, ff BOB berufen (§8 BEG). Hach § 1 BEG müßte« aus den dort angeführten Gründen gegen den 11 Verfolgten” Verfolgungsmaßnahmen ergriffen worden $ein, und der Verfolgte müsse hierdurch einen Schaden erlitten haben * Dies sei hier nicht der Fall. Wie schon das Landgericht zutreffend angenommen habe, sei die Schädigung des Klägers nur eine Folge der Schädigung seiner Mutter und insofern ein "mittelbarer” Schaden aus der Verfolgung der Hutter, d.h. nach dem Klagevorbringen sei die "unmittelbare" Schädigung "des Klägers eine "ursächliche" Folge einer verfolgungsbedingten Schädigung der Mutter des Klägers. Eine von den nationalsozialistischen Machthabern bloß allgemein beabsichtigte Verfolgung der während der Verfolgungszeit lebehden Eugehörigon eines Poi'sonenkreises, der in seiner Gesamtheit verfolgt worden sei, könne nicht einer tatsächlichen individuellen Verfolgung gleichgesctzt werden. Eine solche unmittelbar bevorstehende Vorfolgungsmaßnahme könne aber bei dem Kläger, der erat 2 1/2 Jahre nach der Beendigung der Verfolgungszeit geboren sei, nicht angenommen werden, auch wenn er zu dem Kreis der rassisch Verfolgten gehört hätte. Der Kläger sei aber nicht selbst verfolgt worden« Die Absicht, die bloß "Mitbetroffenen*1 dem eigentlich Verfolgten gleichzustellen, sei nicht Gesetz geworden, wie der Bundesgerichtshof in dom Urteil vom 13» Dezember 1957 - IV YM 256/57 (J£M Kr. 4 »u § 56 BBG 1956 * RzW 1958, HO Ur, 17) auegeführt habe» Die Angriffe, die die Revision gegen diese Ausführungen erhebt, sind nicht begründet« Wie der erkennende Senat in dem eben erwähnten Urteil vom 13» Dezember 1957 ausgeführt hat, kann grundsätzlich nur derjenige Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz erheben, der die in § 1 des Gesetzes bezeichneton Schäden erlitten hat, die durch gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen entstanden sind. Wie das Urieil ausiuhrt, ist die Richtung, die der Vorfolgsmaßnah-me von',der* Urhebern gegeben war, tatbeatandoerheblich* Es genügt nicht, daß eine Verfolgungsmaßnahme umittelbar Rechtsgüter eines Dritten verletzt hat. In dem erwähnten Urteil ist auch eingehend dargelegfc, daß $ 1 Abs. 2 Kr. 3 aaö keine Stütze für die von der Revision vertretene Rechtsansieht bieten kann. eine ^Person behandelt werden, deren Schädigung auf die Vorfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist (4 171 Abs. 1 Satz 1 BEfir) und der ©in Härteaus- Ob die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist hier nicht zu untersuchen» Mit Hecht ist daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger Ansprüche aus dem Entschädigungsgesetz nicht zustehen, weil er kein Verfolgter im Sinne des § 1 BEO ist.

Zitierte Normen: § 8 BEG § 56 BBG § 1 BEG
tatsächlichVerfolgungVerfolgungszeitSchädigungBEGVerfolgteKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

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17^5^227/56
Verkündet am 28* Januar 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2545 052
Im Hamen des Volkes
 In dem Bntechädigungsrechtestreit
 des Mosche S ■■■I, geh« ft	1947/	gesetzlich
 vertreten durch seinen Vater Jakob Sbäjä Sftftp in läftftftßft
 Klägers und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ftftP	in
 gegen
den Freistaat Bayern , * vertrete» durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen ln München,.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
.- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die'mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Drv v. Werner, Wüstenberg und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt»
Bie Revision de» Klägers gegen das Urteil des 9. Zivil- • senate des .Oberlandesgericht» München vom 11. Juli 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Re-# vision zu tragen. Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben.
Von Reehts wegen
 
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Tatbestand? .
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Der Kläger 1st das am |fe fMNMP’ 1947 geborene Kind der jüdischen Eheleute Jakob Szaja und Doja	Er	macht	gel-
tend? er leide an Mongolismus mittleren örades«, Dieser Oesund-heitsschaden sei auf eine Keimschädigung zurückzüführen, die ihre Ursache in den in der KZ-Haft erduldeten leiden seiner Mutter habe. Er sei daher berechtigt, auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes eine angemessene Kapitalentsehädxgung für die 2eit vom	1947	bis	sum	51« Oktober 1953 und von
 da an eine angemessene Beute und ein angemessenes Hausgeld zu verlangen.
Das Bayerische Landesentschädigungsamt hat durch Bescheid vom 24« Oktober 1956 den i^tschädigungeantrag des Klägers abgelehnt c Die daraufhin erhobene Klage ist vom I>&ndgericht zurück-gewiesen worden, seine Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Das bfikla^e^Xand hat um, Zurückweisung der , Revision gebeten,
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Das Berufungsgericht hält den Kaganepruch nicht für gegeben. Wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, kann sich der Kläger für seinen mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts nac$v$§ 823, ff BOB berufen (§8 BEG). Ansprüche näbh §§ 1 ff BE& könne, so legt das Berufungsgericht dar, grundsätzlich nur* ein Verfolgter erheben. diesem Personenkreis, der nach dem Bundesentschädigungsgesetz? von gesetzlich zugelassenen Ausnahmen abge-
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sehen, allem entschädigungsberechtigt sei, gehöre nicht der erst 1947 geborene Kläger, da er die Verfolgungszeit nicht erlebt habe. Dem umgrenzten Kreis von Verfolgten werde nur eine
 
beschränkte Entschädigung, nicht aber voller Ersatz des Schadens gewährt . Hach § 1 BEG müßte« aus den dort angeführten Gründen gegen den 11 Verfolgten” Verfolgungsmaßnahmen ergriffen worden $ein, und der Verfolgte müsse hierdurch einen Schaden erlitten haben * Dies sei hier nicht der Fall. Wie schon das Landgericht zutreffend angenommen habe, sei die Schädigung des Klägers nur eine Folge der Schädigung seiner Mutter und insofern ein "mittelbarer” Schaden aus der Verfolgung der Hutter, d.h. nach dem Klagevorbringen sei die "unmittelbare" Schädigung "des Klägers eine "ursächliche" Folge einer verfolgungsbedingten Schädigung der Mutter des Klägers. Bio erst nach der Verfolgungszeit geborenen Nachkommen rassisch Verfolgter seien nicht selbst "verfolgt" worden. Eine von den nationalsozialistischen Machthabern bloß allgemein beabsichtigte Verfolgung der während der Verfolgungszeit lebehden Eugehörigon eines Poi'sonenkreises, der in seiner Gesamtheit verfolgt worden sei, könne nicht einer tatsächlichen individuellen Verfolgung gleichgesctzt werden. Umso weniger könne eine beabsichtigte Verfolgung der künftigen Nachkommenschaft eines solchen Personenkreises der tatsächlichen Verfolgung der nach der Beendigung der Verfolgungszeit geborenen Nachkommen gleichgesetzt werden, Darüber hinaus werde der unmittelbar bevorstehende Vollzug einer konkreten, gegen einen bestimmten Verfolgten gerichteten Vsrfolgungsmaönahme der gegen ihn vollzogenen Veffolgungsmaßnahme gleichgestellt.. Eine solche unmittelbar bevorstehende Vorfolgungsmaßnahme könne aber bei dem Kläger, der erat 2 1/2 Jahre nach der Beendigung der Verfolgungszeit geboren sei, nicht angenommen werden, auch wenn er zu dem Kreis der rassisch Verfolgten gehört hätte.
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Auch aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG könne der«Kläger nichts herleiten. Hiernach müßten auch die einem Verfolgten Nahestehenden selbst verfolgt worden sein, weil sie eben einem Verfolgten nahegestanden hätten. Der Kläger sei aber nicht
 selbst verfolgt worden« Die Absicht, die bloß "Mitbetroffenen*1 dem eigentlich Verfolgten gleichzustellen, sei nicht Gesetz geworden, wie der Bundesgerichtshof in dom Urteil vom 13» Dezember 1957 - IV YM 256/57 (J£M Kr. 4 »u § 56 BBG 1956 * RzW 1958, HO Ur, 17) auegeführt habe»
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Die Angriffe, die die Revision gegen diese Ausführungen erhebt, sind nicht begründet« Wie der erkennende Senat in dem eben erwähnten Urteil vom 13» Dezember 1957 ausgeführt hat, kann grundsätzlich nur derjenige Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz erheben, der die in § 1 des Gesetzes bezeichneton Schäden erlitten hat, die durch gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen entstanden sind. Wie das Urieil ausiuhrt, ist die Richtung, die der Vorfolgsmaßnah-me von',der* Urhebern gegeben war, tatbeatandoerheblich* Es genügt nicht, daß eine Verfolgungsmaßnahme umittelbar Rechtsgüter eines Dritten verletzt hat. Auf die Ausführungen ‘des genannten Urteils kann hier verwiesen werden. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, dies© Erwägungen hier nochmals zu wiederholen. Ob die Verletzung physischer oder psychischer Katur ist, bedeutet keinen Unterschied. In dem erwähnten Urteil ist auch eingehend dargelegfc, daß $ 1 Abs. 2 Kr. 3 aaö keine Stütze für die von der Revision vertretene Rechtsansieht bieten kann. Auch diese Bestimmung erfordert, daß der dem, Verfolgten Kahe- . stehende selbst wegen seiner nahen Beziehungen zju einem anderen Verfolgten verfolgt worden ist, d»bu daß deswegen Vorfolgungs-maßnahmeii gegen ihn gerichtet worden sind. Die gegenteilige Ansicht von Küster in RzW 1957, £49 ff uftd in RzW 1958, 224 (Amu.) berücksichtigt nieiit die* Batstehpngegeschiehte der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Kr.» 3.BEG» Auch zu fiesem Punkt k&nn auf das früher Gesagte verwiesen werden» Für das Entschädigungsrecht kann der Kläger nur alb." eine ^Person behandelt werden, deren Schädigung auf die Vorfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist (4 171 Abs. 1 Satz 1 BEfir) und der ©in Härteaus-
 
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gleich gewährt werden kann. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist hier nicht zu untersuchen» Mit Hecht ist daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger Ansprüche aus dem Entschädigungsgesetz nicht zustehen, weil er kein Verfolgter im Sinne des § 1 BEO ist.
Bio Eevision muß deshalb mit der sich aus den §§ 97 2P0 und 225 Abo. 1 BB(J ergebenden Kostenfolge, wie geschehen, zu-rückgewiesen rerden»
Äscher	Johannsen	v,	Warner
 Wüstenberg	Br*	Bocwenheim
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