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BGH

Gericht: BGH

2, Hat die verspätete Beförderung zur Folge gehabt, daß der Beamte in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht weiter befördert worden ist, so ist er wegen dieser unterlassenen Weiterbeförderung, nach dem BY/G-öD wiedergutmachungsberechtigt (abwKG in NJV7 RzW 1953, 274 Nr. 96) „ 3c Hat der nicht beförderte Beamte vor dem Inkrafttreten des B7/GÖD die Altersgrenze erreicht oder ist er dienstunfähig geworden, so hat er einen Versorgungsanspruch in Höhe des Unterschieds zwischen den Versorgungsbezügen, die ihm auf Grund anderer Gesetze zustehen und denen, die ihm zustehen würden, wenn die Beförderung nicht unterblieben wäre. Der Kläger behauptet, ihm stünden gegen den Beklagten Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Y/iedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes (BV/GöD) vom 11. Mit der Berufung hat der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter verfolgt, jedoch nur insoweit, als dem Kläger eine Entschädigung für die Zeit vom 1, April 1950 bis zu dem 31. Das Kammergericht hat auf die Berufung das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird., an den Kläger als Kapitalentsc-.üdigung fl\r das genannte Jahr den Unterschiedsbetrag zwischen den Versorgungsbezugen eines Steuersekretärs und eines oteucrobersekretärs zu zahlen» Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen* 1, Bas Kasuaergericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob einem Beamten, dessen Schädigung lediglich in einer unterbliebenen Beförderung gemäß § 5 Abs 1 ITr 1 g BWGÖD bestanden habe, und dem Wiedergutmachung durch Uachho-lung der Beförderung nach den Vorschriften des § 15. in Verbindung mit § 11 aaO zugesprochen worden sei, dann eine EntSchädigung nach § 19 Abs 1 BkGöD zuzuerkennen sei, wenn er sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Ruhestand befindet. Der Anspruch auf Kapitalentschädigung ist nämlich ein selbständiger Teilanspruch im Rahmen des Gesamtent-schädigungsanspruchs, dessen Voraussetzungen nach dem BY/GöD mit Beschränkung auf den im .Berufungsrechtszug noch anhängigen Teilanspruch hätten geprüft werden müssen. Zwar kann naoh der in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung gelangten Heinung ein Beamter, der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verspätet befördert worden ist, aus dem § 5 Abs 1 g 3WGÖB keine Ansprüche wegen des Schadens herleiten, der ihm durch die Verspätung der Beförderung entstanden ist (so auch Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetz Anm 5 g zu §;5 auf Seite 419). Das Landgericht hat demgemäß auch nicht verkannt, daß der Kläger insoweit keine Entschädigung verlangen kann, als der Schaden unmittelbar durch die Verzögerung der Beförderung (am 1* Januar 1936 anstatt schon am 1. April 1934) entstanden ist« Als entschädigungspfliohtiger Tatbestand kann daher für den Kläger nur das Ausbleiben der Beförderung zu dem .Steuerobersekretär in Präge kommen* Nun hat das Berufungsgericht in dem in einem anderen Rechtsstreit ergangenen Urteil,‘das in NJW RzW 1953, 279 Nr 96 abgedruckt ist, die Rechtsauffassung vertreten, daß ein Entschädigungsanspruch wegen unterbliebener Beförderung dann nicht gegeben sei, wenn das Ausbleiben die Folge einer aus Verfolgungsgründen verspäteten aber nachgeholten Beförderung sei« Denn dann handele es sich um einen Schaden, der aus der Verspätung der vorgehenden Beförderung erwachsen sei und z.ach § 5 Abs 1 Nr 1 g keinen Entschädigungsanspruch begründe. punkt gestellt, der Entschädigungsanspruch nach § 5 Abs 1 Hr 1 g setze nicht voraus, daß die Nichtbeförderung unmittelbar auf einer Verfolgungsmaßnahme beruhe, derart, daß etwa der zuständige Vorgesetzte sich entschlossen habe, den Beamten aus Verfolgungsgründen von einer Beförderung auszuschließen. Juli 1954 bildete, unter Bezugnahme auf dieses Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist für die Anwendung •des § 5 Abs 1 Nr 1 g BWGÖD nicht die einzelne gegen den Geschädigten getroffene Verschlechterung seines Beaiütenstatus maßgebend, sondern der Gesamtverlauf der normalen Beamtenlaufbahn. Kai 1945 unterblieben ist, die dem Beamten sonst zuteil geworden wäre, so genügt dieser Bachverhalt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Unterbrechung dieses Kausalzusammenhangs bewirken, um einen Entschädigungsanspruch wegen der •unterbliebenen Beförderung nach § 5 Abs 1 Nr 1 g aaO als gegeben anzusehen. Kläger vorteilhafter gewesen, wenn er wegen seiner früheren politischen Gesinnung nicht zu dem oteuersekre-tär befördert worden wäre* Denn dann könnte er zweifellos nach § 15 Satz 1 die Nachholung seiner Beförderung zu dem Steuerobersekretär und die Einräumung der sich daraus ergebenden Versorgungsrechte verlangen. Es ist daher nur noch nachzuprüfen, ob dem Kläger in d*em vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang auf Grund des § 19 Abs 1 aaO in Verbindung mit den Vorschriften der §§11 und 15 aaO ein Anspruch auf Kapitalentschädigung zusteht. Denn nur dann kann die gesetzliche Voraussetzung für den § 19 BV/GÖD, daß sich die Höhe der Entschädigung*'nach den sich aus §§ 10 bis 18 ergebenden Versorgungsbezügen bemißt, gegeben sein.Nicht alle sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Entschädigungsansprüche sind auf die Gewährung von Versorgungsbezügen gerichtet. Mn Anspruch auf Versorgungsbezüge besteht nach § 11 nur dann, wenn der Geschädigte vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat oder dienstunfähig geworden ist. Nur dann hat er also einen auf die Gewährung von Versorgungsbezügen gerichteten Anspruch, der ihn auch nach § 19 Abs 1 aaO zu dem Empfang der dort vorgesehenen Kapital-entschädigung berechtigt. Biese entsprechende Anwendung bedeutet aber nach dem im Gesetz zu dem Ausdruck gelangten System der Y/iedergutmachung, daß dem Beamten als Buhe standsbeamten die Versorgungsbezüge eingeräumt werden sollen, die er erhalten hätte, wenn er im Zeitpunkt der Schädigung befördert und in der .Beförderungsstelle bis zu dem Eintritt der Bienstunfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze verblieben wäre. Bieser Anspruch kann aber seinem YTesen als Entschädigungsanspruch gemäß § 11 nur dahin gehen, daß dem Geschädigten, der sein Amt durch Verfolgungsmaßnahmen nicht verloren hat (jedoch aus Verfolgungsgründen nicht befördert wurde), ebenso wie den durch Entlassung oder vorzeitige Pensionierung geschädigten Beamten, ein Ausgleich dafür gewährt wird, daß er auf Grund der unterbliebenen Beförderung keine oder nur niedrigere Versorgungsbezüge erhält als er eie erhalten würde, wenn er in dem Zeitpunkt der Schädigung befördert worden wäre. In Höhe dieser Ausgleichsansprüche steht dem Geschädigten dann aber auch auf Grund des § 19 Abs 1 aaO ein Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vom 1. Wie schon erwähnt worden ist, bezieht § 19 Abs 1 aaO solche Entschädigungsansprüche ausdrücklich in die dort getroffene Regelung ein, indem er auf die Vorschriften der §§ 10 bis 18 hinweist- Die Ansicht der Revision würde auch dem oben erörterten Sinne des Gesetzes widersprechen«Die Revision beruft sich auf ein Rundschreiben des -Dundesmi-nisters des Innern vom 3. Von dieser These ausgehend, soll ein solcher Anspruch auch dann nicht bestehen, wenn es sich um einen nach den §§ 14 oder 15 bestehenden Wiedergutmachungsanspruch handelt» Diese Geschädigten erhielten, so wird unter A 2 des Rundschreibens ausgeführt, keine Versorgungsbezüge auf Grund des B..GÖD» Mai 1945 im Dienst gestanden und sein Amt infolge des Zusammenbruchs verloren hat oder wenn ein BuheStandsbeamter mit gekürzten Versorgungsbezügen infolge des durch den Zusammenbruch bedingten ersatzlosen Portfalls der zur Zahlung verpflichteten Kasse keine Versorgungsbezüge erhält. Denn in diesen Pallen werden durch das Y/iedergutmachungsgesetz nur die durch die Herabgruppierung in der Besoldung und durch die Kürzung der Versorgungsbezüge entstandenen Schäden geregelt, so daß das Gesetz zu Art 131 GrundG regelnd eingreifen muß, soweit die Dienstverhältnisse oder die Versorgungsbezüge dieser Wiedergutmachungsberechtigten außerdem noch durch die Folgen des Zusammenbruchs betroffen worden sind," Seine hechte werden durch Ansprüche aus anderen Rechtsgründen im vorliegenden Palle nicht berührt«, Einmal ist der Anspruch gegen denselben Dienstherrn gerichtet (§22 Abs 2 BViGöD), von dem der Kläger die Bezüge als Steuersekretär erhält. c) Schließlich hat sich die Revision für ihre Ansicht noch auf den Entwurf zu dem Dritten Änderungsgesetz zu dem BWGÖD (Bundestagsdrucksache Kr 1192) berufen, Dieser Entwurf ändert zwar den Wortlaut des § 19 Abs 1 dahin, daß in der Aufzählung der in der bisherigen Passung in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 10 bis 18 die der §§ 14 und 15 fortfallen sollen, Solange der Entwurf noch nicht Gesetz geworden ist, ist er, wie auch die Revision nicht verkennt, als solcher für die Gerichte unbeachtlich. ^einrfungs rieht er getan hat, kann durch die Anwendung des § 19 übe 1 auf die in den §5 11 und 15 geregelten Fälle eine unbillige Bevorzugung der dem BV/GöD unterstehenden Personen, die auch Vereorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art 131 oder anderen Gesetzen zu fordern haben, nicht entstehen.

Zitierte Normen: § 19 BWGöD § 97 ZPO
BeamteergebendVersorgungsbezügeGesetzAnspruchBeförderungKlägerGeschädigteRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
2474 026
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Gesetze BWGöD §§ 5 Abs 1 Hr 1 gj 11, 15 Rechtssatz?
1* Für eine auf Verfolgungsgründen beruhende verspätete Beförderung besteht kein V/iedergutmachungs-anspruch nach dem BWGöD,
2, Hat die verspätete Beförderung zur Folge gehabt, daß der Beamte in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht weiter befördert worden ist, so ist er wegen dieser unterlassenen Weiterbeförderung, nach dem BY/G-öD wiedergutmachungsberechtigt (abw. KG in NJV7 RzW 1953, 274 Nr. 96) „
3c Hat der nicht beförderte Beamte vor dem Inkrafttreten des B7/GÖD die Altersgrenze erreicht oder ist er dienstunfähig geworden, so hat er einen Versorgungsanspruch in Höhe des Unterschieds zwischen den Versorgungsbezügen, die ihm auf Grund anderer Gesetze zustehen und denen, die ihm zustehen würden, wenn die Beförderung nicht unterblieben wäre. Dieser Versorgungsanspruch ist ein solcher auf Grund des BY/GÖD. Dem Beamten steht daher in Höhe der Differenz auch die Entschädigung nach § 19 Abs 1 BWGöD zu.
Aktenzeichen» IV ZR 227/55
Urteil des BGH vom 17» Dezember 1955 KG Berlin
 Verkündet

am 17- Dez. 1955 Schöna, Just. Angests als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im IT amen desVolkes
 In dem Rechtsstreit
 Berlin- vertreten durch den Senator für Inneres? die-* scr vertreten durch den Direktor des Entschädigungsarates Berlin in Berlin V/ 35, Potsdamer Straße 186,
Beklagten und Revisionsklägers,
- xrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen den Steuerteamten a.D. Fritz P
in Bl
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 hat der IV.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten. Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br«. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. April 1955 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Der am flHHIHHB 1803 geborene Kläger trat, nachdem er acht Jahre als Beamter im Dienste der Reichspost gestanden hatte, im lTovenber 1922 in den Dienst der ReichsfinanzVerwaltung über und wurde mit Y.irkung vom 1. Juli 1923 in die Stelle eines Steuer-Assistenten beim Rinanzamt IfHHHl eingewiesen. Im Januar 1936 wurde er mit Wirkung vom 1* Januar 1936 zu dem Steuersekretär bei der gleichen Dienststelle befördert« Er blieb bei dieser Stelle auch nach dem Zusammenbruch tätig und wurde am 1« September 1949 mit einer diesem Dienstgrade entsprechenden Versorgung wegen Überschreitung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.
Der Kläger behauptet, ihm stünden gegen den Beklagten Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Y/iedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes (BV/GöD) vom 11. Kai 1951 zu. Er habe bereits am 1,April 1934 zur Beförderung zu dem Steuersekretär herangestanden, er sei aber damals übergangen worden, weil er bis zu dem Jahre 1933 der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands angehört habe, Infolge der verzögerten Beförderung zu dem Steuersekretär sei er auch nicht mehr Obersteuersekretär geworden. Bei rechtzeitiger Beförderung zu dem Steuersekretär würde er den höheren Dienstgrad vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 erlangt haben. Da er aber erst 1936 zu dem Steuersekretär ernannt worden sei, sei er als Obersekretär wegen seines vorgerückten Lebensalters nicht mehr in Präge gekommen.
Das Entschädigungsamt Berlin hat den Y/iedergutma-chungsanspruch abgelehnt, v/eil eine verspätete Beförderung keine Schädigung im Sinne des BVGöD sei, Kit der Klage hat .der Kläger seine Ansprüche bei dem Land-gerjcht weiter geltend gemachte Er that/beantragt,
 
a)	seine Beförderung zu dem Steuersekretär vom 1. Januar 1936 auf den 1. April 1934 zurückzuverlegen>
b)	die Beförderung zu dem Obersekretär nächzuholen,
c)	die ihm sich aus a) und b) ergebenden Llehrbezüge zu bewilligen.
- Der Beklagte hat um Abweisung der Klage aus Rechtsgründen gebeten*
Das Landgericht hat durch Urteil vom 28. September 1954 dem Kläger
a)	die Rechtsstellung eines ^teuerobersekretärs vom 1.
Juli 1939 ab,
b)	die Ruhegehaltsbezüge, die er hätte, wenn er in dieser Eigenschaft bis zur Erreichung der gesetzlichen Dienstaltersgrenze im Bienst verblieben wäre und
c)	eine Entschädigung für die Zeit vom 1* April 1950 bis zu dem 1. April 1951 in Höhe der ihm als Obersekretär zustehenden Versorgungsbezüge
 zuerkannt, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter verfolgt, jedoch nur insoweit, als dem Kläger eine Entschädigung für die Zeit vom 1, April 1950 bis zu dem 31. Kärz 1951 zugesprochen worden ist. Zur Begründung hat er vorgebracht, der Kläger könne einen solchen Anspruch nicht auf § 19 Abs 1 BKGöD stützen. Es stünden ihm Versorgungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes nicht zu, die Versorgungsbezüge richteten sich vielmehr nach dem Gesetz zu Art 131 GrundG.
Das Kammergericht hat auf die Berufung das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird., an den Kläger als Kapitalentsc-.üdigung fl\r das genannte Jahr den Unterschiedsbetrag zwischen den
 Versorgungsbezugen eines Steuersekretärs und eines oteucrobersekretärs zu zahlen» Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen*
Liit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung des Klageantrags, soweit er das Urteil des Landgerichts ant*;efochten hatte. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe t
1, Bas Kasuaergericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob einem Beamten, dessen Schädigung lediglich in einer unterbliebenen Beförderung gemäß § 5 Abs 1 ITr 1 g BWGÖD bestanden habe, und dem Wiedergutmachung durch Uachho-lung der Beförderung nach den Vorschriften des § 15. in Verbindung mit § 11 aaO zugesprochen worden sei, dann eine EntSchädigung nach § 19 Abs 1 BkGöD zuzuerkennen sei, wenn er sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Ruhestand befindet. Aus den Erwägungen des Berufungsurteils ergibt sich, daß sich der Berufungsrichter einer Nachprüfung der Frag-, ob im vorliegenden Pall überhaupt die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Hr 1 g aaQ gegeben seien, überhoben glaubte, möglicherweise, weil der Beklagte die Berufung nur auf den Teil des Erkenntnisses des(Landgerichts beschränkt hatte, der sich auf die Kapitalentschädigung bezieht, Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts trifft nicht zu. Der Anspruch auf Kapitalentschädigung ist nämlich ein selbständiger Teilanspruch im Rahmen des Gesamtent-schädigungsanspruchs, dessen Voraussetzungen nach dem BY/GöD mit Beschränkung auf den im .Berufungsrechtszug noch anhängigen Teilanspruch hätten geprüft werden müssen. Daraus folgt aber, daß auch im Revisionsrechtszug zu untersuchen ist, ob der Klüger nach § 5 Abs 1
 
ITr 1 g aaO überhaupt wiedergutmachungsberechtigt ist.
Auf Grund der in den Vorinst^nzen getroffenen Feststellungen und des Vorbringens der Parteien in diesem Rechtszuge bestehen jedoch gegen die angefoch-tene Entscheidung im Ergebnis keine Rechtsbedenken, die zu dem Nachteil des Klägers gemäß § 559 ZPO der Revision zu dem Erfolg verhelfen könnten«
Zwar kann naoh der in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung gelangten Heinung ein Beamter, der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verspätet befördert worden ist, aus dem § 5 Abs 1 g 3WGÖB keine Ansprüche wegen des Schadens herleiten, der ihm durch die Verspätung der Beförderung entstanden ist (so auch Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetz Anm 5 g zu §;5 auf Seite 419). Das Landgericht hat demgemäß auch nicht verkannt, daß der Kläger insoweit keine Entschädigung verlangen kann, als der Schaden unmittelbar durch die Verzögerung der Beförderung (am 1* Januar 1936 anstatt schon am 1. April 1934) entstanden ist« Als entschädigungspfliohtiger Tatbestand kann daher für den Kläger nur das Ausbleiben der Beförderung zu dem .Steuerobersekretär in Präge kommen* Nun hat das Berufungsgericht in dem in einem anderen Rechtsstreit ergangenen Urteil,‘das in NJW RzW 1953, 279 Nr 96 abgedruckt ist, die Rechtsauffassung vertreten, daß ein Entschädigungsanspruch wegen unterbliebener Beförderung dann nicht gegeben sei, wenn das Ausbleiben die Folge einer aus Verfolgungsgründen verspäteten aber nachgeholten Beförderung sei« Denn dann handele es sich um einen Schaden, der aus der Verspätung der vorgehenden Beförderung erwachsen sei und z.ach § 5 Abs 1 Nr 1 g keinen Entschädigungsanspruch begründe. Bas Landgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat sich auf den Stand-
 
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punkt gestellt, der Entschädigungsanspruch nach § 5 Abs 1 Hr 1 g setze nicht voraus, daß die Nichtbeförderung unmittelbar auf einer Verfolgungsmaßnahme beruhe, derart, daß etwa der zuständige Vorgesetzte sich entschlossen habe, den Beamten aus Verfolgungsgründen von einer Beförderung auszuschließen. Vielmehr genüge ein mittelbarer Zusammenhänge Es reiche hin, daß die durch (negative) Entschließung des Vorgesetzten unmittelbar herbeigeführte Zurücksetzung des Klägers bei der vorangegangenen Beförderung zu dem Sekretär noch weitere Nachteile für ihn gehabt habe. Der Kläger sei nämlich dadurch in der Bienstalters-liste so weit zurückgesetzt worden, daß er bei seinem vorgerückten Alter später nicht mehr habe weiter befördert werden können, Biese Zusammenhänge seien, so führt das Landgericht weiter aus, erwiesen.
Bern Standpunkt des Landgerichts ist beizutreten. Wie Kayser in ZBR 1954, 299 zu einem ähnlich liegenden Fall, der Gegenstand eines Urteils des LVG Köln vom 9. Juli 1954 bildete, unter Bezugnahme auf dieses Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist für die Anwendung •des § 5 Abs 1 Nr 1 g BWGÖD nicht die einzelne gegen den Geschädigten getroffene Verschlechterung seines Beaiütenstatus maßgebend, sondern der Gesamtverlauf der normalen Beamtenlaufbahn. Hat daher eine verspätete Beförderung, die als solche auf Verfolgungsmaß-nahnen beruht, dazu geführt, daß eine weitere Beförderung vor dem 8. Kai 1945 unterblieben ist, die dem Beamten sonst zuteil geworden wäre, so genügt dieser Bachverhalt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Unterbrechung dieses Kausalzusammenhangs bewirken, um einen Entschädigungsanspruch wegen der •unterbliebenen Beförderung nach § 5 Abs 1 Nr 1 g aaO als gegeben anzusehen. Wollte man sich insoweit auf einen anderen Standpunkt stellen, so wäre es für den
 
Kläger vorteilhafter gewesen, wenn er wegen seiner früheren politischen Gesinnung nicht zu dem oteuersekre-tär befördert worden wäre* Denn dann könnte er zweifellos nach § 15 Satz 1 die Nachholung seiner Beförderung zu dem Steuerobersekretär und die Einräumung der sich daraus ergebenden Versorgungsrechte verlangen. Dieses unbillige Ergebnis läßt ebenfalls einen Rückschluß dahin zu, daß die hier dargelegte Auslegung des Gesetzes geboten ist.
Ist aber von ihr auszugehen, so sind damit die sämtlichen Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 1 g BV/GöD erfüllt\ denn die Beförderung ist nach dem gegebenen Sachverhalt wegen der politischen {Überzeugung des Klägers vinterblieben (§1 BVtGöD). Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken erhoben.
Es ist daher nur noch nachzuprüfen, ob dem Kläger in d*em vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang auf Grund des § 19 Abs 1 aaO in Verbindung mit den Vorschriften der §§11 und 15 aaO ein Anspruch auf Kapitalentschädigung zusteht. Dies ist aber mit dem Berufungsrichter zu bejahen.
2, a) Voraussetzung für den durch § 19 BY/GöD begründeten Anspruch auf Gewährung eiher Kapitalentschädigung i3t nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, daß dem Geschädigten Versorgungsansprüche nach Maßgabe der §§10 bis 18 zustehen. Denn nur dann kann die gesetzliche Voraussetzung für den § 19 BV/GÖD, daß sich die Höhe der Entschädigung*'nach den sich aus §§ 10 bis 18 ergebenden Versorgungsbezügen bemißt, gegeben sein.Nicht alle sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Entschädigungsansprüche sind auf die Gewährung von Versorgungsbezügen gerichtet. Beruht der Wiedergutmachungsanspruch darauf, daß der Angehörige des öffent-
lichen Dienstes aus Verfolgungsgründen entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, dann ist die Wiedergutmachung in erster Linie durch bevorzugte »'iedereinstellung nach Maßgabe des § 9 aaO zu leisten. Ein Anspruch auf Versorgungsbezüge ist, wenn ein solcher Anspruch auf bevorzugte Niedereinstellung besteht, nicht gegeben. Mn Anspruch auf Versorgungsbezüge besteht nach § 11 nur dann, wenn der Geschädigte vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat oder dienstunfähig geworden ist. Dum ist ihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt zu gewähren, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt im Dienst verblieben wäre.
Nur dann hat er also einen auf die Gewährung von Versorgungsbezügen gerichteten Anspruch, der ihn auch nach § 19 Abs 1 aaO zu dem Empfang der dort vorgesehenen Kapital-entschädigung berechtigt.
Entsprechend ist die Entschädigung in § 15 Satz 1 aaO für die Beamten geregelt, die nicht durch den Verlust des Amtes, sondern durch Unterbleiben der Beförderung geschädigt sind. Ihnen wird grundsätzlich 'Wiedergutmachung dadurch gewährt, daß die unterbliebene Beförderung nachgeholt wird. Die Nachholung der Beförderung besteht, wie Blessin-Wilden aaO in Anm 1 zu § 15 BWGöD auf Seite 443 zutreffend ausführen, darin, daß der Geschädigte das höhere Amt unter Einweisung in eine entsprechende Planstelle und unter Einräumung des Besoldungsdienst&lters und des allgemeinen Dienst-alt ers so erhält, wie wenn er im Zeitpunkt der Schädigung ernannt worden wäre, Es handelt sich somit hier um eine Wiedergutmachung durch Herstellung des Zustandes wie er bestünde, wenn die Beförderung nicht unterblieben wäre. Eine solche Naturalrestitution durch tatsächliche Einräumung der früher versagten Rechtsstellung eriolgt aber nicht, wenn der Beamte vor In-
 
krafttreten des Gesetzes dienstunfähig geworden ist oder die Altersgrenze erreicht hat. Denn dann ist die Nachholung der Beförderung in dem genannten Sinne keine angemessene Y/iedergutmachung» Weder ist dem Staat mit der Einweisung eines alten oder dienstunfähigen Beamten gedient noch kann einem solchen überalterten Beamten zugemutet werden, ein Amt tatsächlich auszu-üben. Vielmehr bestimmt das Gesetz (§ 15 S 2 BY/GöB) für diesen Pall, daß § 11 BWGöB entsprechend anzuwenden sei. Biese entsprechende Anwendung bedeutet aber nach dem im Gesetz zu dem Ausdruck gelangten System der Y/iedergutmachung, daß dem Beamten als Buhe standsbeamten die Versorgungsbezüge eingeräumt werden sollen, die er erhalten hätte, wenn er im Zeitpunkt der Schädigung befördert und in der .Beförderungsstelle bis zu dem Eintritt der Bienstunfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze verblieben wäre. Bieser Anspruch kann aber seinem YTesen als Entschädigungsanspruch gemäß § 11 nur dahin gehen, daß dem Geschädigten, der sein Amt durch Verfolgungsmaßnahmen nicht verloren hat (jedoch aus Verfolgungsgründen nicht befördert wurde), ebenso wie den durch Entlassung oder vorzeitige Pensionierung geschädigten Beamten, ein Ausgleich dafür gewährt wird, daß er auf Grund der unterbliebenen Beförderung keine oder nur niedrigere Versorgungsbezüge erhält als er eie erhalten würde, wenn er in dem Zeitpunkt der Schädigung befördert worden wäre. Auch das hat das Kammergericht zutreffend ausgeführt.
Bieser sich so aus § 15 Satz 2 in Verbindung mit § 11 BWGÖB ergebende Anspruch ist ein solcher auf Gewährung von Versorgungsbezügen. In Höhe dieser Ausgleichsansprüche steht dem Geschädigten dann aber auch auf Grund des § 19 Abs 1 aaO ein Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zu dem 31. Harz 1951 zu.
 
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b) Der von der Revision vertretene gegenteilige Standpunkt ist nicht richtig. Wie schon erwähnt worden ist, bezieht § 19 Abs 1 aaO solche Entschädigungsansprüche ausdrücklich in die dort getroffene Regelung ein, indem er auf die Vorschriften der §§ 10 bis 18 hinweist- Die Ansicht der Revision würde auch dem oben erörterten Sinne des Gesetzes widersprechen«Die Revision beruft sich auf ein Rundschreiben des -Dundesmi-nisters des Innern vom 3. November 1952 (GKBi S 312), dem auch der Senator des Innern für Berlin (Abi für Berlin 1953.Seite 289) beigetreten ist. Dieses Rundschreiben geht davon aus, die Regelung des § 19 Abs 1 setze voraus, daB der Anspruch auf Versorgungsbezüge ausschließlich auf den Vorschriften der §§ 10 bis 18 BY/GrÖD beruhe. Von dieser These ausgehend, soll ein solcher Anspruch auch dann nicht bestehen, wenn es sich um einen nach den §§ 14 oder 15 bestehenden Wiedergutmachungsanspruch handelt» Diese Geschädigten erhielten, so wird unter A 2 des Rundschreibens ausgeführt, keine Versorgungsbezüge auf Grund des B..GÖD»
Sie hätten daher auch keinen Anspruch aus § 19 Abs 1 aaO, Der Hinweis in § 15 auf § 11 besage nichts in dieser Einsicht. Denn er habe nur die Bedeutung, daß nicht nur am 1. April 1951 im Dienst gewesene Beamte, sondern auch der Beamte beim Vorliegen der Voraussetzungen wiedergutmachungsberechtigt sei, der an diesem Tage dienstunfähig sei oder bereits die Altersgrenze erreicht habe. Demgemäß erstrecke sich die »i iedergutmachung
a) bei im Amt gebliebenen Geschädigten auf die Übertragung eines höheren Amtes mit den sich daraus ergebenden Dienstbezügen oder, falls der Geschädigte bereits Ruhestandsbeamter war, auf Erhöhung der Ruhestandsbezüge,
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b) bei Geschädigten, deren Rechtsverhältnisse sich nach Art 131 GrundG richten, auf die Feststellung der Rechtsstellung und der sich daraus ergebenden Versorgung oder - bei Ruhestandsbeernten - auf die Erhöhung der Versorgungsbezüge nach dem genannten Gesetz (gemeint ist das Gesetz zu Art 131 vom 11« Mai 1951)*
Der Ansicht, die Geschädigten, die ihr Amt infolge des Zusammenbruchs verloren haben und dem Gesetz zu Art 131 GrundG unterstehen, könnten Versorgungsansprüche aus dem BVrGöD. nicht herleiten (so Anders zu § 77 Anm 5a auf Seite 324; Ambros ius-I<öns-Rengi er § 77 Anm 7 c S 427; Werder-Ottmann-Otto § 77 Anm 6) vermag sich der Senat schon aus den vom Kammergericht angegebenen Gründen nicht anzuschließen- Sie setzt sich einmal mit dem Viortlaut des BTOÖD in Widerspruch und wird durch seinen Sinn und Zweck nicht gefordert«
Auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgt nicht, daß bei Geschädigten, denen auf Grund des Gesetzes zu Art 131 oder anderer Gesetze Versorgungsansprüche zustehen, die Versorgungsansprüqhe nur in diesen Gesetzen ihre Grundlage haben, und daß die Vorschriften des B'.GöD nur einen diese Ansprüche modifizierenden Cha-rakter hätten, ohne ihre Rechtsgrundlage zu ändern. Es ist vielmehr an sich möglich, daß die sich aus dem BVGÖD ergebenden Versorgungsansprüche neben denen auf Grund anderer Gesetze bestehen und daß, soweit sie sich decken, eine Anspruchskonkurrenz besteht. Dies ist auch der Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts in einem in HJV7 1955? 397 Hr 22 veröffentlichten Urteil, wo zu dieser Frage (auf Seite 398) ausgeführt wird«
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"Das BV/GöD schließt allerdings die Anwendung des Gesetzes zu Art 131 GrundG auf »«iedergutzaachungs-berechtigte nicht schlechthin aus. Es ist daher rechtlich möglich, daß das Gesetz zu Art 131 GrundG auch in die Rechtsverhältnisse von Wiedergutmachungsberechtigten regelnd eingreift. Dies geschieht z.B-, wenn ein durch Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Grundgehalt geschädigter Beamter noch am 8. Mai 1945 im Dienst gestanden und sein Amt infolge des Zusammenbruchs verloren hat oder wenn ein BuheStandsbeamter mit gekürzten Versorgungsbezügen infolge des durch den Zusammenbruch bedingten ersatzlosen Portfalls der zur Zahlung verpflichteten Kasse keine Versorgungsbezüge erhält. Denn in diesen Pallen werden durch das Y/iedergutmachungsgesetz nur die durch die Herabgruppierung in der Besoldung und durch die Kürzung der Versorgungsbezüge entstandenen Schäden geregelt, so daß das Gesetz zu Art 131 GrundG regelnd eingreifen muß, soweit die Dienstverhältnisse oder die Versorgungsbezüge dieser Wiedergutmachungsberechtigten außerdem noch durch die Folgen des Zusammenbruchs betroffen worden sind,"
Diesen Ausführungen ist beizutreten. Sie müssen auch gelten, wo ein sich aus den §§ 5 Abs 1 Hr 1 g, 11, 15 ergebender Anspruch auf Leistung von Versorgungsbezügen besteht. Ebenso greifen diese Erwägungen Platz, wenn es sich nicht um das Verhältnis des BWGöD zu dem Gesetz zu Art 131 GrundG handelt, sondern das Recht auf Versorgungsbezüge auf anderen Gesetzen beruht. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, welches die Rechtsgrundlage dieser Zahlungen ist, insbesondere ob der Kläger zu dem Fersonenkreis gehört, der dem Art 131 GrundG unterfällt. Unbestritten ist, daß der Kläger von der Beklagten die Versorgungsbezüge ungekürzt erhält, die ihm nach der Dienststellung als tfteuersekretär, die
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er früher inneliatte, zustehen. Seine hechte werden durch Ansprüche aus anderen Rechtsgründen im vorliegenden Palle nicht berührt«, Einmal ist der Anspruch gegen denselben Dienstherrn gerichtet (§22 Abs 2 BViGöD), von dem der Kläger die Bezüge als Steuersekretär erhält. Außerdem geht der Entschädigungsanspruch nur auf einen Ausgleich, d.h. also zusätzliche Beträge zu den bereits gewährten, so daß hier auch § 29 Abs 2 BWGÖD entgegen der Ansicht der Revision nicht zu dem Zuge kommt,
c) Schließlich hat sich die Revision für ihre Ansicht noch auf den Entwurf zu dem Dritten Änderungsgesetz zu dem BWGÖD (Bundestagsdrucksache Kr 1192) berufen, Dieser Entwurf ändert zwar den Wortlaut des § 19 Abs 1 dahin, daß in der Aufzählung der in der bisherigen Passung in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 10 bis 18 die der §§ 14 und 15 fortfallen sollen, Solange der Entwurf noch nicht Gesetz geworden ist, ist er, wie auch die Revision nicht verkennt, als solcher für die Gerichte unbeachtlich. Er kann aber auch nicht im Sinne eines Auslegungsmittels für das Gesetz in der noch geltenden Passung verwendet werden« Die amtliche Begründung beruft sich darauf, daß es sich nicht um eine Gesetzesänderung, sondern um eine auch der Praxis der Behörden entsprechende Klarstellung des geltenden Rechts handele. Dafür gibt der Entwurf aber keine Begründung, sondern beschränkt sich in der Sache darauf, den Standpunkt des Rundschreibens vom 5- November 1952 zu wiederholen. Daß dieser aber mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist, ist bereits dargelegt.
Auch Billigkeitegründe sprechen nicht für die von der Revision vertretene Ansicht. Denn wenn man den Inhalt des Anspruchs so versteht, wie es der
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^einrfungs rieht er getan hat, kann durch die Anwendung des § 19 übe 1 auf die in den §5 11 und 15 geregelten Fälle eine unbillige Bevorzugung der dem BV/GöD unterstehenden Personen, die auch Vereorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art 131 oder anderen Gesetzen zu fordern haben, nicht entstehen.
3, Die Hevision ist daher unbegründet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO in Verbindung mit §§ 87, 98 des hier anzuwendenden Bundesergänzungsgesetzes.
Schmidt
 Ascher Kregel v. Werner Wüstenberg