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BGH · IY ZH 227/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZH 227/54

Hechtssatzs Gewaltmaßnahmen selbständiger ausländischer ‘ Staaten sind nicht schon deshalb nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 BEG, weil sie von der NBDAB angeregt oder zwischen der Reichsregierung und der ausländischen Regierung vereinbart worden,sind«, Kläger, Berufungsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br.v.Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt? B'as den Parteien an Verkündungs Statt am 7-/8.Juli 1954 zugestellte Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts in München wird aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auch seien alle Judenvorschriften in Transnistrien deutscherseits veranlasst oder mindestens gebilligt worden; die Regierung Antonescu hätte in der Judenfrage sich der erpresserischen Methode der Gewalthaber des Dritten Reiches beugen müssen und auf Veranlassung dieser Gewalthaber seien die jüdischen Bürger Rumäniens den gleichen Schrek-kensmaßnahmen wie die deutschen Juden ausgesetzt gewesen. nistrien seien von deutscher Seite veranlasst und festgelegt worden, wenn auch die Verwaltung eine rumänische gewesen sei* Da somit die dortige Internierung der Juden von deutscher Seite mitveranlasst worden sei, hält das Berufungsgericht es rechtlich für bedeutungslos, dass diese Juden im rumänischen Machtbereich belassen worden seien. Daher können auch Verfolgungsmaßnahmen selbständiger ausländischer Staaten, mögen die Maßnahmen auch von der NSDAP angeregt oder zwischen der Reichsregierung und der ausländischen Regierung vereinbart worden sein, keinen Entschädigungsanspruch des Verfolgten begründen (so auch unter Bejahung der Souveränität Rumäniens wäh-rend des Krieges Urteil des Kammergerichts vom 7* Juli 1954 - 13 U 854/54 - und Blessin-Wilden in Anm 36 zu § 1 BEG-) o Denn ursächlich für einen zugefügten Schaden ist in diesem Palle die freie Willensentschliessung des aus-ländischen Staats, der für seine Handlungen allein die Verantwortung trägt. Eine solche Freiheit ist aber grundsätzlich zu bejahen, wenn nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Regierung des ausländischen Staates zu eigener Willensbildung in der Lage ist, mag diese Willensbildung auch von Zweckmässigkeitserwägungen, insbesondere auf Grund einer gegebenen politischen Lage,beeinflusst worden sein. Hat eine Willensfreiheit in diesem Sinne für Rumänien, insbesondere auch für das ihm unterstellte Gebiet von Trans-nistrien bestanden, dann ist Rumänien als selbständiger Staat für die dort von ihm gegen die Juden begangenen Gewaltmaßnahmen allein verantwortlich und der Kläger hat keinen Entschädigungsanspruch auf Grund des § 1 BEG. auf Transnistrien dahingestellt sein lässt und es für die Haftung des Beklagten in widerspruchsvoller Weise auf der einen Seite genügen lässt, dass die Gewaltmaßnahmen von den deutschen NS-Gewalthabern inspiriert und beeinflusst oder deutscherseits veranlasst, gebilligt, gesteuert oder festgelegt worden seien, auf der anderen Seite aber wiederum meint, dass die Maßnahmen überhaupt keine freiwilligen Handlungen Rumäniens, sondern nur die Folge des von deutscher Seite ausgeübten Druckes gewesen seien, dass die Regierung Antonescu sich in der Judenfrage den erpresserischen Methoden des Dritten Reiches habe beugen müssen und die rumänische Regierung in Sachen ihrer eigenen Juden nicht selbständig habe handeln können. a) Die Frage der Selbständigkeit Rumäniens in den Jahren 1941 - 1944 gehört nach ihrer tatsächlichen Seite der allgemeinen G-eschichte an, Geschichtliche Tatsachen werden vielfach offenkundig, und zwar allgemeinkundig sein, d-h-sie werden in weiten Kreisen allgemein und ohne ernstlichen Widersprach anerkannt, so dass ein verständiger Mann von ihnen überzeugt sein kann (vgl Stein-Jonas-Schönke 18- Aufl Anm I 1 zu § 291 ZPO; Friedrich Stein, Das private Wissen des Richters S 147)« Hierbei wird allerdings bei Tatsachen, die der neuesten Geschichte angehören, wie dies bei dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit der Fall ist, eine gewisse Vorsicht geboten sein« Solche Tatsachen werden- in der Regel nur dann als allgemeinkundig angesehen werden können, wenn die historische Wissenschaft sie einwandfrei festgestellt hat (vgl Stein aaO S 144)- Zur wissenschaftlichen Literatur Uber die'deutsch-rumänischen Beziehungen während des Weltkrieges wird man u,a« die Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte in Mainz, herausgegeben von Josef lortz und Martin Göhring Bd 5 sowie Andreas Hillgruber, Hitler, König Carol und Marschall Antonescu, Wiesbaden 1954, rechnen können, die mit einem umfassenden Quellennachweis ausgestattet sindo Die Feststellung offenkundiger Tatsachen ist eine tatrichterliche Feststellung, Sie kann daher, entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten, nicht im Revisionsrechtszuge, sondern nur in den Tatsacheninstanzen getroffen werden (vgl Stein-Jonas-Schönke Anm II 1 b zu § 561 ZPO? Das Berufungsgericht selbst hat die Tatsachen, auf die es % seine Überzeugung von der Abhängigkeit Rumäniens vom Deutschen Reiche gründet, nicht als offenkundig behandelt, sondern die von ihm darüber herangezogene Literatur zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht. b) Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung eingehend mit dem Ermittlungsergebnis in der Wiedergutmachungssache Dr.Czarnota befasst und ist auf Grund der dortigen Feststellungen zu der Überzeugung gekommen* dass das Lager Moghilew von rumänischem Militär bewacht gewesen sei, Rumänien auch in Transnistrien selbständig gewesen wäre Das Berufungsgericht wird, wie die Revision mit Recht rügt* sich auch mit diesen Feststellungen auseinandersetzen müssen* und sich nicht nur mit den Schreiben Antonescus an Hitler vom 17, August 1941 und 15» November 1943 begnügen darf eiin Pur das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gilt noch die Besonderheit, dass diese Gerichte von Amts wegen alle fUr die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise 'zu erheben haben (§ 83 Abs 1 BEG), was dazu führen kann, in Zweifelsfällen sich nicht mit Niederschriften über Zeugenaussagen zu begnügen, sondern die Zeugen persönlich zu hören, d) Zu beachten wird schliesslich noch sein, dass die sogenannte Wannsee-Konferenz erst nach der Internierung des Klägers im Ghetto Moghilew stattgefunden hat und dass, wie dies die Revision mit Recht rügt, aus den Sitzungs-protokollen des Internationalen Llilitärgerichtshof s auch Teile gewürdigt werden müssen, die für die Präge der Selbständigkeit Rumäniens von Bedeutung sein können, wie insbesondere die von der Revision erwähnte Aussage des rumänischen Generalmajors Zorya im Hauptkriegsvferbrecher-prozess über die Verweigerung grösserer Öllieferungen durch Rumänien an Deutschland (vgl Bd VII S 360 der Protokolle) .

Zitierte Normen: § 1 BEG § 291 ZPO § 83 BEG
RumänienTatsacheBerufungsgerichtJudeGewaltmaßnahmenMaßnahmeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die amtliche Sammlung!
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Hechtssatzs Gewaltmaßnahmen selbständiger ausländischer ‘ Staaten sind nicht schon deshalb nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 BEG, weil sie von der NBDAB angeregt oder zwischen der Reichsregierung und der ausländischen Regierung vereinbart worden,sind«,
Aktenzeichens IV 2R 227/54 Urteil des BGH vP 5« Februar 1955
OLG München
IY ZH 227/54
—' I
Verkündet am 5.Februar 1955 Schorm? Justizangest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Freistaats Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirektion München - Zweigstelle München -
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Frozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Isak A
in Fl
 Istr.
Kläger, Berufungsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br.v.Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
B'as den Parteien an Verkündungs Statt am 7-/8.Juli 1954 zugestellte Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts in München wird aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Der im Jahre 1909 geborene Kläger, ein rumänischer Jude, der sich am 1« Januar 1947 in einem westdeutschen DP-Lager aufgehalten hat und für den als heimatlosen Ausländer jetzt-die deutschen Behörden zuständig sind, will von Oktober 1941 bis März 1944 im Ghetto Moghilew-Podolsk (Transnistrien) inhaftiert und dort schwer misshandelt worden sein» Er verlangt von dem Beklagten eine Entschädigung für Freiheitsentziehung und für Schäden an Körper und Gesundheit ,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Lager in Moghilew-Podolsk keine deutsche, sondern eine rumänische Hafteinrichtung gewesen sei« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Kläger eine Haftentschädigung in Höhe von 4=500,— DM zugesprochen und den Anspruch auf Entschädigung des Körper- und Gesundheitsschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Es hat die Revision zugelassen.
Mit ihr beantragt der Beklagte, die Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen, also die Klage abzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründeg
 Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, dass der Kläger'von Oktober 1941 bis März 1944 im Ghetto Moghilew-Podolsk inhaftiert und dort misshandelt worden ist. Es ist der Meinung, dass die Maßnahmen, denen der Kläger als Jude dort ausgesetzt war, so weit von den NS-Gewalthabern inspiriert und beeinflusst worden seien, dass sie als NS-Gewaltmaßnahmen gelten «müssten. Alle gegen die Juden in
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Rumänien ergriffenen Maßnahmen seien keine freiwilligen Handlungen dieses Staates, sondern nur die Folge des von deutscher Seite auf ihn ausgeübten Druckes gewesen. Auch seien alle Judenvorschriften in Transnistrien deutscherseits veranlasst oder mindestens gebilligt worden; die Regierung Antonescu hätte in der Judenfrage sich der erpresserischen Methode der Gewalthaber des Dritten Reiches beugen müssen und auf Veranlassung dieser Gewalthaber seien die jüdischen Bürger Rumäniens den gleichen Schrek-kensmaßnahmen wie die deutschen Juden ausgesetzt gewesen. Die Inhaftierung rumänischer Juden in Transnistrien sei von einer Dienststelle des Deutschen Reiches veranlasst worden. Sämtliche Maßnahmen gegen die jüdische Bevölkerung der unter deutscher Verwaltung oder unter deutschem Einfluss stehenden Gebiete seien von Berlin aus gesteuert worden. Auf die Frage der Souveränität Rumäniens während des Krieges komme es nicht an. Denn die rumänische Regierung habe zu demindest in Sachen ihrer eigenen Juden nicht
 selbständig handeln können. Auch die Maßnahmen in Trans-
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nistrien seien von deutscher Seite veranlasst und festgelegt worden, wenn auch die Verwaltung eine rumänische gewesen sei* Da somit die dortige Internierung der Juden von deutscher Seite mitveranlasst worden sei, hält das Berufungsgericht es rechtlich für bedeutungslos, dass diese Juden im rumänischen Machtbereich belassen worden seien. Die Frage der Selbständigkeit Rumäniens in bezug auf Transnistrien könne daher auch auf sich beruhen.
Das Berufungsgericht stützt seine Feststellungen im wesentlichen auf das Protokoll der sogenannten Wannsee-Konferenz vom 20, Januar 1942, auf Teile aus der Begründung des Urteils des US-Militärgerichtshofs IV in Nürnberg im sogenannten Wilhelmstraßen-Prozess und auf das Übereinkommen von Tighina vom 30, August 1943, deren
 
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Inhalt es im wesentlichen aus Veröffentlichungen von Sitzungs Protokollen des Internationalen Militärgerichtshofs im Hauptkriegsverbrecherprozess und dem Urteil im' sogenannten \Yil-helmstraßen-Prozess entnimmt»
Die Revision rügt in materiell-rechtlicher Hinsicht die Verkennung des Begriffs der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und der Souveränität» Unter derartigen Gewaltmaßnahmen seien nur Verfolgungsmaßnahmen innerhalb des räumlichen Herrschaftsbereichs und der Machtsphäre des Dritten Reiches zu verstehen, nicht aber solche souveräner (selbständiger) ausländischer Regierungen, und zwar selbst dann nicht, wenn deren Maßnahmen sich mit den politischen Zielsetzungen des Dritten Reiches deckten oder sogar mit der Reichsregierung vereinbart gewesen seien» Wenn das Oberlandesgericht davon ausgehe, dass die rumänische Regierung in der Judenfrage nicht selbständig habe handeln können, gleichzeitig aber die Souveränität Rumäniens dahingestellt sein lasse, so verkenne es den Begriff der Souveränität „
Die Rügen der Revision greifen durch» Das BEG gewährt eine Entschädigung für das durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen begangene Unrecht nur, solange und soweit der Nationalsozialismus durch seine enge Verbindung mit der Staatsgewalt in der Lage war, seine Gewaltmaßnahmen durchzuführen. Das ergibt sich daraus, dass nur solche nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen eine Entschädigungspflicht begründen, die in der Zeit vom 30* Januar 1933 bis 8» Mai 194-5, also in einer Zeit begangen worden sind, in der der Nationalsozialismus im Besitze der Staatsgewalt war. Durch seine enge Verbindung mit der Staatsgewalt wurden die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu dem staatlichen Unrecht, für das der Staat daher eine Entschä-
digung zu gewähren hat. Daraus folgt, dass nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, die zeitlich oder räumlich ausserhalb dieser Machtsphäre des Deutschen Reiches fallen, im allgemeinen keinen Anspruch auf Entschädigung geben können. Daher können auch Verfolgungsmaßnahmen selbständiger ausländischer Staaten, mögen die Maßnahmen auch von der NSDAP angeregt oder zwischen der Reichsregierung und der ausländischen Regierung vereinbart worden sein, keinen Entschädigungsanspruch des Verfolgten begründen (so auch unter Bejahung der Souveränität Rumäniens wäh-rend des Krieges Urteil des Kammergerichts vom 7* Juli 1954 - 13 U 854/54 - und Blessin-Wilden in Anm 36 zu § 1 BEG-) o Denn ursächlich für einen zugefügten Schaden ist in diesem Palle die freie Willensentschliessung des aus-ländischen Staats, der für seine Handlungen allein die Verantwortung trägt.
Allerdings ist dabei Voraussetzung, dass der ausländische Staat in seiner Willensbildung auch frei ist. Eine solche Freiheit ist aber grundsätzlich zu bejahen, wenn nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Regierung des ausländischen Staates zu eigener Willensbildung in der Lage ist, mag diese Willensbildung auch von Zweckmässigkeitserwägungen, insbesondere auf Grund einer gegebenen politischen Lage,beeinflusst worden sein. Hat eine Willensfreiheit in diesem Sinne für Rumänien, insbesondere auch für das ihm unterstellte Gebiet von Trans-nistrien bestanden, dann ist Rumänien als selbständiger Staat für die dort von ihm gegen die Juden begangenen Gewaltmaßnahmen allein verantwortlich und der Kläger hat keinen Entschädigungsanspruch auf Grund des § 1 BEG.
Dies verkennt das angefochtene Urteil, wenn es die Souveränität Rumäniens und seine Selbständigkeit in bezug
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auf Transnistrien dahingestellt sein lässt und es für die Haftung des Beklagten in widerspruchsvoller Weise auf der einen Seite genügen lässt, dass die Gewaltmaßnahmen von den deutschen NS-Gewalthabern inspiriert und beeinflusst oder deutscherseits veranlasst, gebilligt, gesteuert oder festgelegt worden seien, auf der anderen Seite aber wiederum meint, dass die Maßnahmen überhaupt keine freiwilligen Handlungen Rumäniens, sondern nur die Folge des von deutscher Seite ausgeübten Druckes gewesen seien, dass die Regierung Antonescu sich in der Judenfrage den erpresserischen Methoden des Dritten Reiches habe beugen müssen und die rumänische Regierung in Sachen ihrer eigenen Juden nicht selbständig habe handeln können. Eine bloße Inspiration, Beeinflussung oder Billigung verhindert, wie bereits ausgeführt, noch nicht eine freie Willensbildung. Aber auch die Ausübung eines Druckes, dem Rumänien nachgegeben hätte, würde seine Selbständigkeit und seine Verantwortlichkeit
 noch nicht aufheben, besonders dann, wenn etwa die getrof-
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fenen Maßnahmen der eigenen Judenpolitik der Regierung Antonescu entsprachen. Eine Ausnahme würde allerdings dann zu gelten haben, wenn die rumänische Regierung der Befehlsgewalt des Deutschen Reiches völlig unterstanden hätte, und daher nur noch dessen ausführendes Organ, somit in Wirklichkeit nur eine Scheinregierung gewesen wäre.. Feststellungen in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht nicht getroffen,
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Aus allen diesen Gründen musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Für das neue Verfahren vor dem Berufungsgericht ist hierbei mit Rücksicht auf die im Revisionsrechtszuge geltend gemachten Verfahrensrügen auf folgendes hinzuweisens
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a)	Die Frage der Selbständigkeit Rumäniens in den Jahren 1941 - 1944 gehört nach ihrer tatsächlichen Seite der allgemeinen G-eschichte an, Geschichtliche Tatsachen werden vielfach offenkundig, und zwar allgemeinkundig sein, d-h-sie werden in weiten Kreisen allgemein und ohne ernstlichen Widersprach anerkannt, so dass ein verständiger Mann von ihnen überzeugt sein kann (vgl Stein-Jonas-Schönke 18- Aufl Anm I 1 zu § 291 ZPO; Friedrich Stein, Das private Wissen des Richters S 147)« Hierbei wird allerdings bei Tatsachen, die der neuesten Geschichte angehören, wie dies bei dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit der Fall ist, eine gewisse Vorsicht geboten sein« Solche Tatsachen werden- in der Regel nur dann als allgemeinkundig angesehen werden können, wenn die historische Wissenschaft sie einwandfrei festgestellt hat (vgl Stein aaO S 144)- Zur wissenschaftlichen Literatur Uber die'deutsch-rumänischen Beziehungen während des Weltkrieges wird man u,a« die Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte in Mainz, herausgegeben von Josef lortz und Martin Göhring Bd 5 sowie Andreas Hillgruber, Hitler, König Carol und Marschall Antonescu, Wiesbaden 1954, rechnen können, die mit einem umfassenden Quellennachweis ausgestattet sindo Die Feststellung offenkundiger Tatsachen ist eine tatrichterliche Feststellung, Sie kann daher, entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten, nicht im Revisionsrechtszuge, sondern nur in den Tatsacheninstanzen getroffen werden (vgl Stein-Jonas-Schönke Anm II 1 b zu § 561 ZPO? Stein’aaO S 172),
Das Berufungsgericht selbst hat die Tatsachen, auf die es % seine Überzeugung von der Abhängigkeit Rumäniens vom Deutschen Reiche gründet, nicht als offenkundig behandelt, sondern die von ihm darüber herangezogene Literatur zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht. Ob das Gericht sich Uber historische Tatsachen durch das Studium der Literatur, dcho im vorliegenden Falle vor allem der wissenschaftlichen
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geschichtlichen Literatur* eine Überzeugung verschafft und die Tatsachen dann als offenkundig behandelt, oder ob es die historischen Begebenheiten zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme, z,B9 durch Vernehmung von Zeugen oder geeigneten Sachverständigen* macht, steht grundsätzlich in seinem freien Ermessen« Eine Pflicht* sich ein Wissen allgemeinkundiger , dem Gericht aber unbekannter Tatsachen außerhalb einer Beweisaufnahme zu verschaffen, besteht entgegen der Auffassung der Revision nicht (vgl Stein aaO S 170? W,Langenbeck in ZZivPr Bd IV S 4-84) •
b)	Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung eingehend mit dem Ermittlungsergebnis in der Wiedergutmachungssache Dr.Czarnota befasst und ist auf Grund der dortigen Feststellungen zu der Überzeugung gekommen* dass das Lager Moghilew von rumänischem Militär bewacht gewesen sei, Rumänien auch in Transnistrien selbständig gewesen wäre
 Das Berufungsgericht wird, wie die Revision mit Recht rügt* sich auch mit diesen Feststellungen auseinandersetzen müssen* und sich nicht nur mit den Schreiben Antonescus an Hitler vom 17, August 1941 und 15» November 1943 begnügen darf eiin
c)	Gegen die Verwertung des im Alfons Bürger Verlag erschienenen Abdrucks des Urteils im sogenannten Wilhelm-straßen-Prozess und der gedruckten Sitzungsprotokolle des Internationalen Militärgerichtshofs im Prozess gegen die. Hauptkriegsverbrecher sind dagegen entgegen der Ansicht der Revision an sich keine rechtlichen Bedenken zu erheben, denn ihre Benutzung war im Wege des Urkundenbeweises zulässig. Urkunde im Sinne der §§ 415 f ZPO ist nämlich jedes Schriftstück, mit dem etwas bewiesen werden soll, ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung (hier Buchdruck) .oder auf seine Beweistäuglichkeit. Die benutzten Literaturstellen sind zwar keine öffentlichen Urkunden
 
im Sinne des § 415 ZPO, sondern nur private Urkunden, Aber auch solche Privaturkunden Sind Beweismittel, wie ja auch Niederschriften Uber Zeugenaussagen, die in einem anderen Verfahren gemacht worden sind, als Urkunden zu dem Beweis tatsächlicher Behauptungen verwertet werden können (vgl BC-HZ 7, 116 f /I2l7s Stein-Jonas-Schönke Anm III 4 a zu § 286). Den Parteien bleibt allerdings unbenommen, Zeugenbeweis anzutreten, der dann erhoben werden muss (vgl BGHZ aaO)u Der Unterschied zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden besteht nur in ihrem verschiedenen Beweiswert (§§ 415 f ZPO), den zu beurteilen Aufgabe der Tatsacheninstanzen ist. Pur das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gilt noch die Besonderheit, dass diese Gerichte von Amts wegen alle fUr die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise 'zu erheben haben (§ 83 Abs 1 BEG), was dazu führen kann, in Zweifelsfällen sich nicht mit Niederschriften über Zeugenaussagen zu begnügen, sondern die Zeugen persönlich zu hören,
d)	Zu beachten wird schliesslich noch sein, dass die sogenannte Wannsee-Konferenz erst nach der Internierung des Klägers im Ghetto Moghilew stattgefunden hat und dass, wie dies die Revision mit Recht rügt, aus den Sitzungs-protokollen des Internationalen Llilitärgerichtshof s auch Teile gewürdigt werden müssen, die für die Präge der Selbständigkeit Rumäniens von Bedeutung sein können, wie insbesondere die von der Revision erwähnte Aussage des rumänischen Generalmajors Zorya im Hauptkriegsvferbrecher-prozess über die Verweigerung grösserer Öllieferungen durch Rumänien an Deutschland (vgl Bd VII S 360 der Protokolle) .
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 87 BEO,
Schmidt
 Ascher
VcWerner
 Scheffler
Wüstenberg