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BGH · IV ZR 227/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 227/52

Das Grundstück wird, soweit es von den Garagen in Anspruch genommen wird, dem Verkäufer bezw, seinem Mieter auf die Dauer von 10 J.ahren, vom heutigen Tage an gerechnet, gegen Zahlung einer jährlichen Anerkennungsgebühr in Höhe von 3.— EM zur Benutzung zur Verfügung gestellt. c) Pür die Zeit bis zur Fertigstellung der unter bezeichneten Garagen wird der MfllBBP-Lagerungs-' •*' und Verkaufs-Union ein geeigneter Raum auf dem städt. Der Kläger hat behauptet, auf dem städtischen Fuhrparkgelände sei nur unzureichender Garagenraum zur Verfügung gestellt worden; nach dem Kriege hätten die Ersatzgaragen überhaupt nicht mehr benutzt v/erden können, weil sie verfallen gev/esen seien« Die MflHB habe daher keine Miete mehr gezahlt« Der Kläger hat die Stadt Soest und die Bundesrepublik auf Herausgabe der abgebrochenen Garagen und auf Schadenersatz wegen eines monatlichen Mietausfalls von 50.— EM, jetzt W, verklagt. Das Landgericht hat die Klage gegen die Stadt Soest in vollem Umfange und gegen die Bundesrepublik hinsichtlich des vor der Währungsreform liegenden Mietausfalls (berechnet für die Zeit vom 1.1,1942 bis 31-5.1948 mit 3900.— Es hat die Bundesrepublik jedoch verurteilt, die beiden abgebrochenen Garagen herauszugeben und an den Kläger 2150.— DM Schadenersatz für die Zeit vom 1.6.1948 bis zu dem 31.12.1951 zu zahlen. Diese Ansprüche waren nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers auch dann nicht im einzelnen ausreichend dargetan, wenn unterstellt wird, daß die Beklagte anstelle des Deutschen Reichs von ihm in Anspruch genommen werden kann. 4 Lieferwagen zur Verfügung gestellt werde (§ 3 c) und später - anscheinend nach der Errichtung des geplanten Luftschutzhauses - die abgebrochenen Garagen auf einer der verkauften Parzellen wieder aufzustellen .und zu dulden, daß der Kläger sie hier bis zu dem 24* Dezember 1951 benutzte (§3 b). Das Landgericht hat lediglich festgestellt, daß der Kläger Mietausfälle gehabt habe, weil der auf dem städtischen Führparkgelände zur Verfügung gestellte Garagenraum von Anfang an nicht ausgereicht habe, um die Unterstellwünsche der Mal ex zu befriedigen und $aß die Garagen nach dem Kriege./v* Das Berufungsgericht hat sich insoweit mit dem Satze begnügt, die Beklagte wende sich mit der Berufung nicht gegen den von Landgericht angenommenen Schuldgrund (Schadenersatz wegen Verzuges) und nicht gegen die Höhe des Anspruchs für die Zeit vom 1.6,1948 bis 31.12.1948. - Die Erfordernisse des § 284 Abs 2 BGB, auf den der Kläger sich jetzt beruft, liegen nach dem Vertrage vom 24..Dezember 1941 nicht vor. - Den vorstehenden Ausführungen steht nicht entgegen, daß die Rechtsprechung gelegentlich bei ganz geläufigen, einfachen Rechtsbegriffen die Möglichkeit anerkannt hat, die Vorschriften über das Geständnis entsprechend anzuwenden, so zu dem Beispiel bei der Frage, ob ein einfacher Kauf geschlossen oder ein Auftrag erteilt worden ist. Auf Grund der bisherigen Feststellungen konnte es auch nicht teilweise für die Zeit seit Klagerhebung aufrechterhalten werden. PüflP hat hierbei nach einem Aktenvermerk vom selben Tage (Bl 131R GA) erklärt, Verträge mit der ehemaligen Luftwaffe könnten nicht erfüllt werden, er stelle aber anheim, bei dem Finanzamt Soest zu klären, ob ein Teil des BunkergrundStücks dem Kläger zur Errichtung einer Garage verpachtet werden könne. Er könne dem Kläger im Rahmen eines vorläufigen Abkommens den Platz, an dem die Garagen erstellt werden sollten, mietweise überlassen, und zwar gegen eine jährliche Anerkenntnisgebühr von 3.— DM, wie dies auch in § 3 b vorgesehen gewesen sei. Die Revision macht ferner geltend, die Beklagte brauche zur Zeit nicht zu erfüllen; Art und Form der Erfüllung der von ihr vom Reich (Reichsfiskus-Duftfahrt) übernommenen Verbindlichkeiten müßten noch durch ein besonderes Gesetz zur Ausführung des Art 134 GrundG geregelt werden. Die Beklagte wendet sich hiernach nicht dagegen, daß mit dem Übergang des Eigentums an den vom Kläger verkaufr ten Grundstücken vom Reich auf den Bund gemäß Artikel 134 (BGHZ 3, 308 £510 ff/O auch die in dem Vertrage begründeten Hebenverpflichtungen grundsätzlich auf die Bundesrepublik übergegangen sind. von dem Meinungsstreit, ob und aus welchen Rechtsgedankon sonst eine Haftung des Bundes für Verbindlichkeiten des Reichs herzuleiten sei (z.B, Identität, Staatensukzession, allgemeine Rechtsnachfolge, Vermögensübernahme, Punktione- ^ nachfolge) - schon auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Palles nicht zu folgen» Der Schadenersätzen-spruch geht auf die in § 3 b des Kaufvertrages vom 24. De*j zember 1941 seitens des Deutschen Reiches übernommene Ver-^ pflichtung zurück, dem Kläger auf die Dauer von 10 Jahren einen Grundstücksteil für zwei Doppel-Garagen zur Benutzung'.] Es handelte sich daher zunächst auch noch nach dem Zusammenbruch im Jahre 1943 um eine Reichsverbindlichkeit , die unstreitig nicht erfüllt worden ist» Wirtschaftlich gesehen übernahm das Reich in dem Vertrage keine neu begründete Verbindlichkeit, der Kläger behielt vielmehr weiterhin die Nutzung des Grundstücks teils, auf dem die Garagen standen. Ras Eigentum an dem Grundstück ging demgemäß auf das Reich über, ohne daß es seinerseits auf die Rauer von 10 Jahren berechtigt war, den Grundstücksteil zu nutzen. - jedenfalls vorerst - nicht zu erfüllen, würde - folgerichtig durchgeführt - hier zu dem unannehmbaren Ergebnis fuhren, daß die Beklagte den streitigen Grundstücksteil auch schon vor dem 31. War ihr dies nach dem Kaufvertrag verwehrt, dann ist aber auch nicht ersichtlich, welchen Grund die Beklagte im Rahmen des Art 134 GrundG und des darin angekündigten Bundesgesetzes hätte haben können, dem Kläger die Erfüllung seiner vertraglichen Ansprüche zu verweigern. Hiervon unabhängig ist die Präge, ob die Beklagte etwa deshalb nicht in Verzug gekommen ist, weil sie auf Grund von Anordnungen der Militärregierung nicht berechtigt war, die vom Reiche eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Soweit der Kläger Schadenersatz für die Zeit vom 1, Juni 1948 Bis zu dem 23. Hier handelt es sich aber um eine Schadenersatzpflicht aus Verzug, die entstanden sein soll, als das Reich nicht mehr handlungsfähig war und der Oberfinanzpräsident in Es handelte sich also um eine Verwaltung "für den, den es angeht", die, soweit zivilrechtliche Vorstellungen auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse übertragen werden können, in etwa der Stellung eines Nachlasspflegers im Sinne des § I960 BGB vergleichbar ist. Auch hier bestand die Aufgabe des Oberfinanzpräsidenten darin, die Interessen des eigentlich Berechtigten wahrzunehmen, also in einer wirklichen Vertretung, wobei zunächst - insoweit anders als beim Nachlaßpfleger - noch offen war, ob sich als Berechtigter vielleicht noch der bisherige Vertragsgegner des Klägers, das handlungsunfähig gewordene Deutsche Reich selbst erweisen würde. Nachdem nun durch Art 134 Abs 1 GrundG klargestellt worden ist, daß die beklagte Bundesrepublik der Vermögensträger ist, den die Verwaltung des Oberfinanzpräsidenten "anging", steht nach § 278 BGB auch ihre Haftung für diejenigen Ansprüche fest, die sich aus seiner Verwaltungstätigkeit ergeben. Juli 1951 (BGBl I, 471) mit dem Berufungsgericht ein allgemeiner Grundsatz entnommen werden kann, daß die Verwalter früheren Reichsvermögens auch die "Lasten jeder Art" der von ihnen verwalteten Vermögenswerte zu tragen haben, und ob die Nebenleistungsansprüche des Klägers eine Last im Sinne difeser Vorschrift sind.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 565 ZPO
GrundstückBGBZeitBundesrepublikGarageAnspruchReichOberfinanzpräsidentenKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 227/52
2480 077
Verkündet
 am 10. Dezember 1953
■■P, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesfinanzminister, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Heinrich BflBB,	NttlP-BJBBMMB-Str.
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten/ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr.Kregel und Scheffler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. Oktober 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d$r Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Kläger kus (Luftfahrt)
Stadt Soest mit stücksparzellen § 3 des Vertrages war bestimmt:
tfAuf dem Kaufgrundstück Flur 41 Nr 102/12 der Gemarkung stehen 2 Doppelgaragen, die im Eigentum des Verkäufers verbleiben- Da die Garagen durch langfristigen Mietvertrag von dem Verkäufer an die MflBBpp-Lage-rungs- und/Verkaufs-Union G.m.b.H. in GÄBBB/Rhein - kurz	genannt	-	vermietet	sind, wird folgendes
 vereinbart:
a) der Beichsfiskus verpflichtet sich, die auf der Parzelle Nr 102/12 stehenden beiden NEP-Stahl-Asbest-Zement-Doppel-Garagen auseinanderzunehmen und an geeigneter Stelle bis zur Pertigstellung des beabsichtigten LS-Hauses geschützt lagern zu lassen.
Tatbestand:
verkaufte dem Deutschen Reich - Reichsfis-- , vertreten durch den Bürgermeister der Vertrag vom 24. Dezember 1941 drei Grund-zur Errichtung eines Luftschutzhauses. In
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b)	Sobald die Höflichkeit gegeben ist, werden die Garagen auf Kosten des Reichsfiskus in einem gebrauchsfertigen Zustand auf dem Kaufgrundstück Flur 41
Nr 101/11 der Gemarkung SMi aufgestellt. Das Grundstück wird, soweit es von den Garagen in Anspruch genommen wird, dem Verkäufer bezw, seinem Mieter auf die Dauer von 10 J.ahren, vom heutigen Tage an gerechnet, gegen Zahlung einer jährlichen Anerkennungsgebühr in Höhe von 3.— EM zur Benutzung zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf von 10 Jahren sind die Garagen auf Kosten des Verkäufers von dem Kauf grund stück Nr.lOl/ll zu entfernen; ‘
c)	Pür die Zeit bis zur Fertigstellung der unter bezeichneten Garagen wird der MfllBBP-Lagerungs-' •*' und Verkaufs-Union ein geeigneter Raum auf dem städt. Fuhrparkgelände an der SflHHMBstraße zur Unterbringung von 4 Lieferwagen zur Verfügung gestellt."
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Der Kläger hat behauptet, auf dem städtischen Fuhrparkgelände sei nur unzureichender Garagenraum zur Verfügung gestellt worden; nach dem Kriege hätten die Ersatzgaragen überhaupt nicht mehr benutzt v/erden können, weil sie verfallen gev/esen seien« Die MflHB habe daher keine Miete mehr gezahlt« Der Kläger hat die Stadt Soest und die Bundesrepublik auf Herausgabe der abgebrochenen Garagen und auf Schadenersatz wegen eines monatlichen Mietausfalls von 50.— EM, jetzt W, verklagt.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Stadt Soest in vollem Umfange und gegen die Bundesrepublik hinsichtlich des vor der Währungsreform liegenden Mietausfalls (berechnet für die Zeit vom 1.1,1942 bis 31-5.1948 mit 3900.— EM = 390 DM) abgewiesen. Es hat die Bundesrepublik jedoch verurteilt, die beiden abgebrochenen Garagen herauszugeben und an den Kläger 2150.— DM Schadenersatz für die Zeit vom 1.6.1948 bis zu dem 31.12.1951 zu zahlen. Das Ober-landesgericht hat die Berufung der beklagten Bundesrepu-^ ^
blik, die auf den Ersatzanspruch beschränkt war, zurück-' ^
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gewiesen und die Eevision zugelassen. Die Beklagte ver- ^ folgt ihren Antrag auf Klagabweisung wegen des Ersatzanspruchs mit der Eevision weiter, Der Kläger bittet, die Eevision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe i
m mumm m m mmmt
 Die Eevision ist gerechtfertigt.
I.	Die Parteien streiten jetzt nur noch um den vom Kläger wegen seiner Hietausfälle geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Diese Ansprüche waren nach dem bisherigen
 Vorbringen des Klägers auch dann nicht im einzelnen ausreichend dargetan, wenn unterstellt wird, daß die Beklagte anstelle des Deutschen Reichs von ihm in Anspruch genommen werden kann. Der Kläger leitet den Ersatzanspruch aus den Bestimmungen des § 3b und c des Kaufvertrages vom 24. Dezember 1941 ab. In diesen hat der Reichsfiskus es als Hebenleistung vertraglich übernommen, dafür zu sorgen, daß dem Kläger zunächst auf dem städt. Fuhrparkgelände geeigneter Raum.für 4 Lieferwagen zur Verfügung gestellt werde (§ 3 c) und später - anscheinend nach der Errichtung des geplanten Luftschutzhauses - die abgebrochenen Garagen auf einer der verkauften Parzellen wieder aufzustellen .und zu dulden, daß der Kläger sie hier bis zu dem 24* Dezember 1951 benutzte (§3 b). Aus diesen Abreden hatte der Kläger zunächst nur Ansprüche auf Leistung, nämlich auf Beschaffung geeigneten Raumes und Wiederauf-ptellung seiner Garagen, "sobald die Möglichkeit gegeben"
^ctedenerBataansprUohe konnten hiera^.^unt.er den
 weiteren Voraussetzungen der §§ 284 ff, 326 BG-B-erwacheen.
* * *
Der Kläger hat bisher nicht näher dargelegt, daß diese .Erfordernisse erfüllt sind. Die Tatsachengerichte haben den Sachverhalt insoweit auch nicht geprüft. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, daß der Kläger Mietausfälle gehabt habe, weil der auf dem städtischen Führparkgelände zur Verfügung gestellte Garagenraum von Anfang an nicht ausgereicht habe, um die Unterstellwünsche der Mal ex zu befriedigen und $aß die Garagen nach dem Kriege./v* überhaupt nicht mehr hätten benutzt werden können, weil* x sie verfallen gewesen * seien. Es hat dann weiter ausgeführt, in der Höhe des entgangenen Gewinns sei dem Kläger durch das Verhalten des Deutschen Reichs, Reichsfiskus, ein Schaden, entstanden, der Kläger könne dafür Schadener-
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satz aus den Gesichtspunkt des Verzuges fordern (§ 326 BGB). Das Berufungsgericht hat sich insoweit mit dem Satze begnügt, die Beklagte wende sich mit der Berufung nicht gegen den von Landgericht angenommenen Schuldgrund (Schadenersatz wegen Verzuges) und nicht gegen die Höhe des Anspruchs für die Zeit vom 1.6,1948 bis 31.12.1948.
Die Revision rügt mit Recht, da3 jede Feststellung darüber fehle, daß der Kläger seinen Schuldner gemahnt und ihn dadurch in Verzug gesetzt habe (§ 284 Abs 1 BGB).
Der Kläger kann demgegenüber nicht geltend machen, die Beklagte habe f,den Verzug zugestanden". Bin Geständnis kann nur Tatsachen betreffen. Demgemäß bestimmt § 288 Z?0, daß die von einer Partei behauptetenTatsachen insoweit keines Beweises bedürfen, als sie vom Gegner Im Laufe des Rechtsstreits bei einer mündlichen Verhandlung oder zur Niederschrift eines beauftragten oder, ersuchten Richters zugestanden sind. Der Verzug ist keine Tatsache, sondern eine Rechtsfolge. Es können daher auch nur seine tatsächlichen Voraussetzungen behauptet werden, wie sie für den Schuldnerverzug im einzelnen in den §§ 284 f BGB aufgestellt worden sind. Die insoweit erforderlichen Tatsachen sind aber vom Kläger weder in der Klagschrift noch im Verlauf des Rechtsstreits behauptet worden. - Die Erfordernisse des § 284 Abs 2 BGB, auf den der Kläger sich jetzt beruft, liegen nach dem Vertrage vom 24..Dezember 1941 nicht vor. - Den vorstehenden Ausführungen steht nicht entgegen, daß die Rechtsprechung gelegentlich bei ganz geläufigen, einfachen Rechtsbegriffen die Möglichkeit anerkannt hat, die Vorschriften über das Geständnis entsprechend anzuwenden, so zu dem Beispiel bei der Frage, ob ein einfacher Kauf geschlossen oder ein Auftrag erteilt worden ist. Der Schuldnerverzug gehört nicht zu diesen
 einfachen Rechtsbegriffen, Er ist eine Rechtsfolge, deren Eintritt vielfach erst nach einer sehr sorgfältigen Prüfung der tatsächlichen Vorgänge bejaht werden kann.
Ras gilt, wie noch auszuführen sein wird, besonders im vorliegenden Palle,
 Ras angefochtene Urteil war schon wegen des vorerörterten Rechtsfehlers aufzuheben. Auf Grund der bisherigen Feststellungen konnte es auch nicht teilweise für die Zeit seit Klagerhebung aufrechterhalten werden. Zwar hat der Kläger die Beklagte spätestens mit der Klagerhebung gemahnt. Renn er hat mit seiner am 1. Februar 1950 eingereichten.Klage zunächst verlangt, die Beklagte solle die abgebrochene Garage gemäß § 3 b des Vertrages wiedererrichten. Riese Leistungsklage stand der Mahnung gleich (§ 284 Abs 1 Satz 2 BGB). Rie Revision bemängelt aber mit Recht, es sei nicht geprüft, ob die Leistung etwa infolge eines Umstandes unterblieben sei, den die Beklagte nicht zu vertreten habe. In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt unklar. Aus den im Berufungsurteil allgemein in Bezug genommenen "gewechselten Schriftsätzen" ergibt sich nur folgendes:
Als Vertreter des Klägers hat der Rechtsanwalt Br.MittH) am 4. Juni 1949 bei dem Sachbearbeiter BMP des Oberfinanzpräsidenten in MflRMP vorgesprochen. Babei ist auch über die Erfüllung des Kaufvertrages vom 24• Rezember 1949 gesprochen worden. PüflP hat hierbei nach einem Aktenvermerk vom selben Tage (Bl 131R GA) erklärt, Verträge mit der ehemaligen Luftwaffe könnten nicht erfüllt werden, er stelle aber anheim, bei dem Finanzamt Soest zu klären, ob ein Teil des BunkergrundStücks dem Kläger zur Errichtung einer Garage verpachtet werden könne.
Hechtsanwalt Sr. UilHfc hat unter Bezugnahme auf diese Rücksprache in einem Schreiben an den Oberfinanzpräsidenten in	vom	13«	Juni	1949 (Abschrift Bl 149 GA)
ausgeführt, es möge sein, daß die Erfüllung des Vertrages infolge der bestehenden Sperre des Reichsvermögens nicht möglich seio Dem Oberfinanzpräsidium obliege aber die Verwaltung des gesperrten Objektes. Er könne dem Kläger im Rahmen eines vorläufigen Abkommens den Platz, an dem die Garagen erstellt werden sollten, mietweise überlassen, und zwar gegen eine jährliche Anerkenntnisgebühr von 3.— DM, wie dies auch in § 3 b vorgesehen gewesen sei. Etwaige Schadenersatzansprüche des Klägers, die im Übrigen z.T. schon angemeldet und registriert seien, würden durch dieses Abkommen nicht berührt. Das Schreiben ist dem Oberfinanzpräsidenten mit einem Bericht des Finanzamts StfBI vom 12. August 1949 vorgelegt worden. Der Oberfinanzpräsident (Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen) hat hierauf unter dem 23. August 1949 (Abschrift Bl 126 GA) entschieden, er sei mit dem Abschluß eines Vertrages auf unbestimmte Zeit mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von 90 Tagen und Zahlung eines Pachtzinses von jährlich 3.— DM einverstanden} da der Abschluß eines Vertrages auf die Dauer von 10 Jahren gemäß den Anordnungen der Militärregierung nicht möglich sei, könne dem Mieter unverbindlich zugesichert werden, daß seitens des Finanzamts nicht die Absicht bestehe, den noch abzuschlies-senden Vertrag zu kündigen, sofern der Mieter sich ver-tragsmässig verhalte. - Aus dem sonstigen Akteninhalt ist nicht ersichtlich, warum der Kläger auf dieses Angebot nicht eingegangen ist und sein Anwalt nicht entsprechend dem Schlußabsatz seines Schreibens vom 13. Juni 1949 einen Vertragsentwurf vorgelegt hat. Rechtlich könnten diese
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Vorgänge - vorbehaltlich näherer bisher nicht getroffener Feststellungen - in mehrfacher Hinsicht bedeutsam sein.
Dem Schreiben vom 13. Juni 1949 könnte ein -mindestens vorläufiger - Verzicht auf Erfüllung der ausstehenden Hebenleistungen des Kaufvertrages bei Abschluß eines vorläufigen Abkommens zu entnehmen sein. Eine Mahnung im Sinne des § 284 BGB ist jedenfalls nicht ersichtlich. Die Vorgänge ergeben weiter, daß die zuständigen Beamten sich v/eder für verpflichtet hoch für berechtigt gehalten haben, die vom Reich eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Auch wenn diese Annahme rechtsirrtümlich war, könnte ein Verzug mangels Verschulden nach § *285 BGB ausgeschlossen sein. Den. Kläger könnte andererseits ein eigenes Verschulden (§ 254 BGB), an den späteren - auch aptden nach Klagte •*
erhebung entstandenen - Uietausfällen deshalb treffen, weil er auf das Angebot des Oberfinanzpräsidenten nicht eingegangen ist.
II.	Die Revision macht ferner geltend, die Beklagte brauche zur Zeit nicht zu erfüllen; Art und Form der Erfüllung der von ihr vom Reich (Reichsfiskus-Duftfahrt) übernommenen Verbindlichkeiten müßten noch durch ein besonderes Gesetz zur Ausführung des Art 134 GrundG geregelt werden. Dieser Angriff ist unbegründet.
Die Beklagte wendet sich hiernach nicht dagegen, daß mit dem Übergang des Eigentums an den vom Kläger verkaufr ten Grundstücken vom Reich auf den Bund gemäß Artikel 134 (BGHZ 3, 308 £510 ff/O auch die in dem Vertrage begründeten Hebenverpflichtungen grundsätzlich auf die Bundesrepublik übergegangen sind. Sie meint nur,tdaß sie vorerst nicht zu erfüllen brauche. Dem ist jedoch - unabhängig
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von dem Meinungsstreit, ob und aus welchen Rechtsgedankon sonst eine Haftung des Bundes für Verbindlichkeiten des Reichs herzuleiten sei (z.B, Identität, Staatensukzession, allgemeine Rechtsnachfolge, Vermögensübernahme, Punktione- ^ nachfolge) - schon auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Palles nicht zu folgen» Der Schadenersätzen-spruch geht auf die in § 3 b des Kaufvertrages vom 24. De*j zember 1941 seitens des Deutschen Reiches übernommene Ver-^ pflichtung zurück, dem Kläger auf die Dauer von 10 Jahren einen Grundstücksteil für zwei Doppel-Garagen zur Benutzung'.] zu überlassen. Es handelte sich daher zunächst auch noch nach dem Zusammenbruch im Jahre 1943 um eine Reichsverbindlichkeit , die unstreitig nicht erfüllt worden ist»
Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 20. Dezember 1951 (BffHZ 4, 266 förij = NJW 1952, 466 ßtÖ?', vgl auch die Entscheidung.des I. Zivilsenats vom 23« Oktober 1953 - I ZR 106/52 - und die in ihr angeführten Urteile des BGH und das dort angegebene Schrifttum) ausgeführt, die Haftung des Bundes und der Länder für Reichsverbindlichkeiten werde durch die Absicht des Gesetzgebers, diese Präge durch das nach Art 134 Abs 4 GrundG zu erlassende Bundesgesetz zu regeln (§5 des Gesetzes vom 21. Juli 1951 - BGBl I, 467)> nicht schlechthin ausgeschlossen$ eine Entscheidung werde vielmehr schon jetzt möglich sein, wenn der Sachverhalt aus sich heraus genügend Anhaltspunkte dafür biete. Solche Anhaltspunkte liegen hier in der besonders engen Verknüpfung der Ansprüche des Klägers mit dem auf die Bundesrepublik übergegangenen Vermögensgegenstand. Dem Kläger sollte durch die streitige Verpflichtung (§ 3 b) bis zu dem Ende des Jahres 1951 die Möglichkeit erhalten bleiben, seinen Mietvertrag über die beiden Doppel-Garagen mit der Mi trotz des Verkaufs
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weiter zu erfüllen. Wirtschaftlich gesehen übernahm das Reich in dem Vertrage keine neu begründete Verbindlichkeit, der Kläger behielt vielmehr weiterhin die Nutzung des Grundstücks teils, auf dem die Garagen standen. Ras Eigentum an dem Grundstück ging demgemäß auf das Reich über, ohne daß es seinerseits auf die Rauer von 10 Jahren berechtigt war, den Grundstücksteil zu nutzen. Unter Privatpersonen wäre das Recht des Klägers in der Regel bei der Auflassung als beschränkt persönliche Rienstbar-keit (§ 1090 BGB) dinglich gesichert und damit das Grundstück auch im Rechtssinne "belastet11 worden. Wirtschaftlich ist es jedenfalls mit einer entsprechenden "Belastung" auf das Reich übergegangen. Es ist bei dieser besonderen Gestaltung des Palles nicht vertretbar, daß der Bund
-	mindestens wirtschaftlich - mehr Rechte hat, als sie dem Reich nach dem Kaufvertrag zugestanden haben. Rie Auffassung, der Bund habe nur das Aktivvermögen des Rei-
-ches- übernommen, brauche aber dessen Verbindlichkeiten
-	jedenfalls vorerst - nicht zu erfüllen, würde - folgerichtig durchgeführt - hier zu dem unannehmbaren Ergebnis fuhren, daß die Beklagte den streitigen Grundstücksteil auch schon vor dem 31. Rezember 1951 anderweit hätte nutzen und aus ihm Einkünfte ziehen können. War ihr dies nach dem Kaufvertrag verwehrt, dann ist aber auch nicht ersichtlich, welchen Grund die Beklagte im Rahmen des
 Art 134 GrundG und des darin angekündigten Bundesgesetzes hätte haben können, dem Kläger die Erfüllung seiner vertraglichen Ansprüche zu verweigern.

Hiernach trafen die Verpflichtungen aus § 3 b des Kaufvertrages spätestens seit dem Inkrafttreten des Grund gesetzes, also mit Ablauf des 23- Mai 1949 (Art 145 Abs 2
 
 Grund Gr), die beklagte Bundesrepublik selbst. Soweit der Kläger Schadenersatz wegen Verzuges für die Zeit vom 24. Möi 1949 bis zu dem 31- Dezember 1951 fordert, liegt schon aus vorstehenden Erwägungen keine Reichsverbind-lichkeit vor. Insoweit sind etwaige Ersatzansprüche von vornherein gegen die Beklagte selbst entstanden.
Hiervon unabhängig ist die Präge, ob die Beklagte etwa deshalb nicht in Verzug gekommen ist, weil sie auf Grund von Anordnungen der Militärregierung nicht berechtigt war, die vom Reiche eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Der Schriftwechsel mit dem Oberfinanzpräsidenten deutet das an. Das bedürfte jedoch näherer Darlegung. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil wird das Bun-kergrundstück benutzt und erzielt die Oberfinanzdirektion Einkünfte aus dem Grundstück durch Vermietung. Es ist danach nicht zu ersehen, warum dem Kläger gegenüber die Verpflichtung aus dem Kaufverträge nicht eingehalten werden konnte.
Soweit der Kläger Schadenersatz für die Zeit vom 1, Juni 1948 Bis zu dem 23. Mai 1949 verlangt, reichen die vorstehenden Erwägungen nicht aus, um die Haftung der Bundesrepublik zu begründen. Aber auch insoweit brauchen * die Streitfragen, die wegen der Haftung für Reichsverbind lichkeiten bestehen, hier nicht erörtert zu werden. Im allgemeinen betrifft dieser Meinungsstreit die Haftung für Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches, die vor dem Zusammenbruch (8. Mai 1945) begründet worden sind. Hier handelt es sich aber um eine Schadenersatzpflicht aus Verzug, die entstanden sein soll, als das Reich nicht mehr handlungsfähig war und der Oberfinanzpräsident in
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Münster das Grundstück als Verwaltungsstelle für Reichs-und Staatsvermögen verwaltete. Sofern der Kläger diesen wirksam in Verzug gesetzt hat, muß die Beklagte nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Folgen daraus tragen. Auch insoweit liegt keine Reichsverbindlichkeit' vor. Denn der Oberfinanzpräsident verwaltete das streitige Grundstück in der in Rede stehenden Zeit nicht für Rechnung des nicht mehr handlungsfähigen Reiches, sondern für Rechnung des staatlichen Verbandes, dem es nach einer Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse in Deutschland zufallen würde. Es handelte sich also um eine Verwaltung "für den, den es angeht", die, soweit zivilrechtliche Vorstellungen auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse übertragen werden können, in etwa der Stellung eines Nachlasspflegers im Sinne des § I960 BGB vergleichbar ist. Auch hier bestand die Aufgabe des Oberfinanzpräsidenten darin, die Interessen des eigentlich Berechtigten wahrzunehmen, also in einer wirklichen Vertretung, wobei zunächst - insoweit anders als beim Nachlaßpfleger - noch offen war, ob sich als Berechtigter vielleicht noch der bisherige Vertragsgegner des Klägers, das handlungsunfähig gewordene Deutsche Reich selbst erweisen würde. In dem vorbezeich-neten Rahmen handelte der Oberfinanzpräsident also als gesetzlicher Vertreter dessen, den es "anging11 (vgl RGZ 106, 4-6 ^477 für den Nachlaßpfleger). Nachdem nun durch Art 134 Abs 1 GrundG klargestellt worden ist, daß die beklagte Bundesrepublik der Vermögensträger ist, den die Verwaltung des Oberfinanzpräsidenten "anging", steht nach § 278 BGB auch ihre Haftung für diejenigen Ansprüche fest, die sich aus seiner Verwaltungstätigkeit ergeben. Die Beklagte haftet daher auch für die Zeit vom 1. Juni 1948 ab, soweit der Oberfinanzpräsident wirksam'* ; in Verzug gesetzt worden ist.
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Es braucht hiernach nicht erörtert zu werden, oh dem § 5 der DVO zu dem VorschaltG vom 26. Juli 1951 (BGBl I, 471) mit dem Berufungsgericht ein allgemeiner Grundsatz entnommen werden kann, daß die Verwalter früheren Reichsvermögens auch die "Lasten jeder Art" der von ihnen verwalteten Vermögenswerte zu tragen haben, und ob die Nebenleistungsansprüche des Klägers eine Last im Sinne difeser Vorschrift sind.
III.	Nach allem bedarf die Sache weiterer Aufklärung wegen der Präge des Verzuges. Da sie somit nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie gemäß § 565 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schmidt Ascher Johannsen Kregel Scheffler
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