* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 227/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 227/51

Ahs 1; BGB § 823 Rechtssatz: Die Ehefrau ist durch Art 6 GrundG gegen das Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des Ehemannes in den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe, insbesondere in die Ehe- und Tamil ienv/ohnung geschützt. Sie* kann einen solchen Eingriff in ihr Recht auf diesen Bereich l mit einer Klage gegen den Ehemann oder die Ehebrecherin auf Beseitigung der dadurch bewirlrten Störung und‘auf :• Unterlassung künftiger Störungen abwehren. Der Beklagte, der im Erdgeschoss des Hauses eine Metzgerei betreibt, bezog wenig später auf demselben Stockwerk, auf dem sich die frühere eheliche Wohnung befindet, zusammen mit einer Frau P^MHk’ die in seinem Geschäft tätig ist und mit der er in intimen Beziehungen steht, eine ..ohnung, die von der der Klägerin räumlich getrennt ist und einen eigenen Eingang hat. Die Klägerin hat im Januar 1951 Klage erhoben und vorgetragen: Der Beklagte beleidige fortgesetzt ihre Frauenehre durch das ehebrecherische Zusammenleben mit Frau PflHHl in der demselben Stockwerk gelegenen Vohnung und durch ihre Beschäftigung in den Bäumen des gemeinschaftlichen Hauses. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Hrteil geändert, dem Hilfsahtrag der Klägerin'entsprochen und die Klage wegen des weiter geh enden Anspruchs abgev/iesen. Das Berufungsgericht hat ausgefübrt, der Beklagte bringe bewusst seine Missachtung der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck, wenn er mit Frau der ihn ein ehebrecherisches Verhältnis verbinde, in einer Y/ohnung zusammenlebe, die auf demselben Stockwerk liege, wie die ehemalige jetzt von der Klägerin zusammen mit dem gemeinschaftlichen ehelichen Kinde bewohnte eheliche Wohnung. Im übrigen ergäben sich.aus der Gemeinschaft nach §J 741 ff BGB grundsätzlich keine besonderen Treuepflichten, so dass ein Anspruch aus § 745 Abs 2 nur insoweit zuerkannt werden könne, als er durch'§ 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB begründet sei’. Ob diese Angriffe der Revision geeignet wären, die Begründung des angefochtenen Urteils zu erschüttern, kann auf sich beruhen, da der erhobene Klaganspruch bei Zugrunde legung der vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellten Tatsachen in jedem Pall aus anderen, noch darzulegenden Gründen durchdringen muss. Pie von der Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts gegen die Zulässigkeit der hier erhobenen Klage geltend gemachten Bedenken beruhen auf der Erwägung, dass das Rechtsgut, dessen Verletzung das Berufungsgericht festgestellt habe, nämlich die Ehre der Klägerin, hier nur insoweit verletzt ist, als es in Aus dieser engen Verknüpfung des Rechtsguts der Ehre, auf dessen Verletzung das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung abstellt, mit dem Rechtsgut der ehelichen Gemeinschaft folgert die Revision, dass für den erhobenen Klageanspruch alle Einschränkungen gelten müssten, die für die Erwirkung eines gerichtlichen Eheschutzes ausdrücklich im Gesetz vorgesehen seien. Allerdings ^ kann die Klageauf Herstellung des ehelichen Lebens, auf .die das Gesetz den Ehegatten zunächst .verweist, wenn sein Recht auf eheliche Gemeinschaft durch das Verhalten des anderen Gatten verletzt wird, nur im sogenannten Eheverfahren (§§ 606 ff ZPO) erhoben werden. Diese gesetzliche Regelung findet ihren inneren Grund darin, dass die Ehe als ein vorwiegend im Sittlichen, also in der Freiheit wurzelndes Lebensverhältnis ihrem V/esen nach, wenn überhaupt, Gegenstand eines Rechtsstreites nur in einem mit besonderen Garantien ausgestatteten Verfahren sein kann und in jedem Falle mit der Ausübung staatlichen Zwanges gegen einen der Ehegatten unvereinbar ist. Daraus ergibt sich, dass die Erfüllung der persönlichen Pflichten, die aus*dem ftesen der ehelichen Gemeinschaft fliessen, nur gewährleistet werden kann durch die auf der freien sittlichen Entscheidung beruhende eheliche Gesinnung. Die Erwägungen, die diesen Einschränkungen zugrunde liegen, kommen hier nicht in*Betracht,«wo es sich nicht um die Regelung einer vornehmlich aus dem Sittlichen bestimmten Sphäre durch staatliche Zwangsgewalt, sondern um den Schutz des Ehegatten gegen rechtswidrige Eingriffe in denjenigen Bereich handelt, in dem sich das Ehe- und $ Familienleben gegenständlich verkörpert.. Dem Rechtsschut2bcgehren des in dem umschriebenen Eebensbcreich verletzten Ehegatten kann dabei nicht entgegengehalten werden, dass Art 6 nur den Schutz der Ehe a‘ls solcher, im Auge habe, nicht aber den des einzelnen' Ehegatten; denn da die Verletzung des äusseren ehelichen Lebenskreises notwendig'immer eine Verletzung des Hechtes des Ehegatten auf diesen Lebenskreis darstellt, kann der Schutz der Ehe«nur durch den Schutz eben dieses Hechtes des Ehegatten verwirklicht werden und ist von ihm überhaupt nicht zu trennen. Die von der Revision gesehene Gefahr einer Umgehung des Vollstreckungsverbotes des § 888 Abs.2 ZFÖ besteht daher nicht, dagegen will die Klägerin im Ergebnis in dem ihr durch die Ehe mit dem Beklagten zuteil gewordenen Lebensbereich in ihrem ungestörten Wirken als Frau und Mutter geschätzt werden. Fraglich könnte sein, ob die Rechtslage hier ebenso zu beurteilen ist, wo der Beklagte mit Frau nich'fc in äer ehelichen T/ohnung sondern dieser gegenüber auf demselben Stockwerk zusammenlebt. t.ie bereits dargelegt, bestimmen sich der Umfang und die Ausgestaltung des äusseren ehelichen Lebensbereiches, weithin aus den persönlichen Verhältnissen und Beziehungen der Ehegatten, mit denen sie jedoch nicht gleichzusetzen sind. Mit anderen Worten, soweit es sich wie hier um Klagen der Ehefrau handelt, werden diese Grenzen im allgemeinen, räumlich gesehen, alle diejenigen Bereiche umfassen, in denen die Klägerin auf Grund der Gesamtentwicklung der gemeinschaftlichen ehelichen Lebensführung in ihrer Eigenschaft als Lebensgefährtin des Mannes und gegebenenfalls als Mutter wirkt und tätig ist. Jedem Verhalten, das geeignet ist, sie in diesem äusseren Bereich zu beeinträchtigen oder sie gar aus ihm zu verdrängen, kann sie erfolgreich mit der Klage auf Beseitigung und Unterlassung der Störung begegnen. Zu diesem Bereich gehören im vorliegenden Palle nach Sachlage auch der Treppenaufgang und der Vorplatz, die gemeinschaftlich von der Klägerin wie von der Geliebten des Beklagten 2U benutzen sind und* die von letzterer notwendigerweise solange benutzt werden müssen, als sie zusammen mit dem Beklagten die von diesem innegehaltenen Räume bewohnt. Das häufige Zusammentreffen der Klägerin mit der Geliebten ihres Mannes in diesen Räumen, die zu dem oben umschriebenen gegenständlichen ehelichen Wirkungskreise gehören, ist unvermeidlich und bringt der Klägerin stets erneut zu dem Bewusstsein, dass der ihr nach der Hechts- und Sittenordnung zukommende Platz in der Familie ohne ihr Verschulden durch das Verhalten des Hannes von einer anderen Frau eingenommen wird, dass sie von der Wahrnehmung ihrer Pflichten und Rechte als Ehefrau und Mutter vor den Augen des gemeinschaftlichen 13-jährigen Kindes ausgeschlossen ist, und dass der Beklagte fortgesetzt und bewusst ihr Recht auch auf den äusseren Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt. ; nehmen wäre, weil das Hausgrundstuck im Miteigentum der Gatten steht und dieses wiederum seine Grundlage offensichtlich in der ehelichen Verbundenhaib der Klägerin und des Beklagten findet, kann hier dahingestellt bleiben, da die Klägerin insoweit kein Rechtsmittel eingelegt und ihren Hauptantrag nicht weiterverfolgt hat, der dahin ging, dass der Beklagte Frau P das, Betreten sämtlicher ihm im Hause zur Verfügung stehenden Räume zu verbieten habel An der Aufrechterhaltung der äusseren Grundlage, der Ehe besteht,wie der Senat in dem mehrfach erivähflten Urteil vom 26.6.1952 ausgeführt hat, sowohl ein Öffentliches Interesse, als auch ein durch Art 6 GrundG gestütztes persönliches In Dieses doppelte Interesse beruht einmal auf der Tatsache, dass aus der Ehe ein gemeinschaftliches.minderjähriges Kind vorhanden ist, das bei der Klägerin wohnt, und dessen geistige und seelische Entwicklung durch das vor seinen Augen sich ahspielen-de ehebrecherische Zusammenleben seines Vaters mit einer Geliebten besonders gefährdet wird. Es besteht daher kein Anlass, sie mit ihrem Klagebegehren auf das mit besonderen Sicherungen zu dem Schutze der Ehe ausgestattete Eheverfahren zu verweisen und gemäss § 888 Abs 2 ZPO die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung für die von ihr beantragte Verurteilung auszuschliessen. schulden des Ehemannes hoffnungslos zerrüttet, eine weitere Gefährdung der ehelichen Gemeinschaft durch die Klage also nicht mehr zu befürchten ist, * Die Beseitigung des sittenwidrigen Zustandes, die die Klägerin mit ihrer Klage erstrebt, liegt im übrigen auch insoweit im öffentlichen Interesse, als er das Ansehen der Ehe als Hechtseinrichtung gefährdet und geeignet ist, die allgemeine Achtung tot dieser Hechtseinrichtung zu erschüttern. Die Klägerin kann* sonach vom Beklagten verlangen, dass er die fortgesetzte nachhaltige Beeinträchtigung ihres durch die Ehe geschaffenen äusseren \7irkungsbereichs ’ unterlässt und die erforderlichen Massnahmen zur Beseitigung des gegenwärtigen Zustandes trifft..Zur Erreichung dieses Zieles erscheint der von ihr gestellte Klageantrag geeignet,"ohne dass es darauf ankame', ob dieser sachlich als sogenannte vorbeugende Untcrlassungsklage zu behandeln ist, wie offenbar das Berufungsgericht angenommen hat, oder als gewöhnliches auf die Vornahme-einer bestimmten Handlung gerichteten Rechtsschutzbegehren (vgl § 888 Abs 1 ZPO)• Der Klage steht auch nicht entgegendass wie die Revision vor trägt, die Klägerin nach Aufhebung der Beschlagnahme die frühere eheliche Wohnung erst bezogen habe, nachdem der Beklagte bereits mit Frau in der Nebenwohnung ein gezogen sei, und somit in Kenntnis der,zu erwartenden Störung selbst den Zustand geschaffen habe, dessen Beseitigung sie nun begehre; ein derartiges Verhalten verstosse gegen den im § 162 Abs 2 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Grundgedanken. Diese* Ausführungen sind an sich schon deshalb unbeachtlich, weil sie im Widerspruch zu den vom Berufungsgericht getroffenen, mit Revisionsrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen stehen, wonach der Beklagte seine jetzige Wohnung mit Vrau erst nach dem V.iedereinzug der Klägerin in die eheliche Wohnung bezogen hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend'darauf hingewiesen, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Ehefrau und als Miteigentümerin des Hauses in jedem Falle berechtigt war, mit ihrem Sohn in die wieder freigewordene eheliche Wohnung zurückzükehren. Demgegenüber hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass durch eine Beschränkung des Zutrittsverbots für Frau PflHi auf die V.ohnräume deren geschäftliche Tätigkeit im Betrieb des Beklagten nicht beeinträchtigt wird.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 185 StGB § 745 BGB § 888 ZPO § 162 BGB § 139 ZPO
EhefrauehelichenEheEhegatteKlägerinBereich

Volltext der Entscheidung

ür das Nachschlagewerk [Nicht für die Amtliche Sammlung.
Pesetas:	GrundG Art.6 Ahs 1; BGB § 823
Rechtssatz: Die Ehefrau ist durch Art 6 GrundG gegen das Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des Ehemannes in den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe, insbesondere in die Ehe- und Tamil ienv/ohnung geschützt. Sie* kann einen solchen Eingriff in ihr Recht auf diesen Bereich l	mit einer Klage gegen den Ehemann oder die Ehebrecherin
 auf Beseitigung der dadurch bewirlrten Störung und‘auf :•	Unterlassung	künftiger	Störungen abwehren.
?Aktenze£chen: IV ZR 227/51	*
*
*
Urteil des BGH vom 26. Juni 1952
OLG Stuttgart

.<* v. —yt?«» ■*$£ -	-»*>•?»f^K1'>	♦*' «*•**■ »•>■ ‘v^ie z~ &T< < .£*• *a»»*- .■*•«<.-.> -h,^»/jy«*.v«ws*»r
^*,*‘»*

.
.'V 4
},

IV ZE 227/51
Verkündet am .26. Juni 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Hamen des Volkes
/
f'
In dem Rechtsstreit
 des August	Metzgermeister	in
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt^
gegen
 die Maria Si
 Hausfrau, S(
geh. Hl weg»
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklav<rte - Prozessbevollmächtigter: Hechtsanv/alt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 19. Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bersch, Raske, Bf. Hartz, Johannsen und Scheffler	’ '	.
für Recht erkannt: *	.	<
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1951 wird auf Kosten des Beklag-)
ten zurückgewiesen.‘:	:	"
s«, \
Von Rechts wegen
",	*	-	4	w'lflKn^w?'wr»«f’t *'’*<* "*? v\"»/;»#äv*v • -\	,	,,	N	.,,
‘'• ;4 * ♦ -*’“-* *'*•-' /-• *“ - ‘ W /!' '•* '''>'*,	*	.*•	'♦	*«<’S*'' *'»x.,'-	/'	’’	-\
* •	.pA	' * » ' \ .< . •	■
■■ r* 4
 
Tatbestands
 Die Parteien sind Eheleute. Sie leben seit der im Herbst 1945 erfolgten Beschlagnahme der ehelichen Y/ohnung, die sich in dem in ihrem Miteigentum stehenden Hause in
A&K&ieg&'befindet, getrennt. Hach Aufhebung der .Beschlagnahme ist die Klägerin mit ihrem 15 Jahre alten Sohn dort wieder eingezogeni. Der Beklagte, der im Erdgeschoss des Hauses eine Metzgerei betreibt, bezog wenig später auf demselben Stockwerk, auf dem sich die frühere eheliche Wohnung befindet, zusammen mit einer Frau P^MHk’ die in seinem Geschäft tätig ist und mit der er in intimen Beziehungen steht, eine ..ohnung, die von der der Klägerin räumlich getrennt ist und einen eigenen Eingang hat. Beide Y/ohnungen haben denselben Treppenaufgang und denselben Vorplatz.
Eine vom Beklagten im Jahre 1947 erhobene Scheidungsklage ist mit Urteil des OLG Stuttgart vom 2. ITovember 1950 rechtskräftig abgewiesen worden. In den Urteilsgründen ist das seit 1944 bestehende, zunächst ehewidrige, dann ehebrecherische Verhältnis des Beklagten mit Frau als*ausschlaggebender Urund für5die Zerrüttung der Ehe ■der Parteien bezeichnet.
Die Klägerin hat im Januar 1951 Klage erhoben und vorgetragen: Der Beklagte beleidige fortgesetzt ihre Frauenehre durch das ehebrecherische Zusammenleben mit Frau PflHHl in der demselben Stockwerk gelegenen Vohnung und durch ihre Beschäftigung in den Bäumen des gemeinschaftlichen Hauses. An diesem Verhalten des Beklagten nehme auch die ITachl arschaf t A.nstoss. Zur Y.'ie der auf nähme
* *
I?
i I?
I-
m f

i
'' r
P
*
\ ,
* '??9% ' +*
k-
t-:; i	.	v^*w<
" <. '*% "tb*''
 
des ehelichen Lehens sei sie bereit unter der Voraussetzung, daßs der Beklagte seine Beziehungen zu Frau FflBBl ab-breche. Gestützt auf § 823 BGB in Verbindung.mit § 185 StGB und auf ihr Miteigentum am Hausgrundstück (§ 745 Abs 2 BGB) beantragte sie zu erkennen:
ue^ge setz lieh zulässigen flBzu verbieten, die ötocFai
 Der Beklagte hat bei Vermeidung der Geld- bezw Haftstrafe der Frau Fl
 Wohnung des Beklagten_Jjg_ei^t^ ^ock des Gebäudes Nr 1 AfHRBweg in SflpHHHHHIiiHHB und die übrigen, dem Beklagten in diesem Haus zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zu betreten,
 hilfsweise
der Beklagte hat Frau	zu	verbieten,	die	Wohnung
 des Beklagten im ersten Stock und die übrigen, dem Beklagten in diesem Haus zur Verfügung stehenden Wohnräum-lichkeiten zu betreten.
Der Beklagte beantragte Klagabweisung und trug vor:
Das Begehren der Klägerin sei darauf gerichtet, ihm den Ehebruch zu verbieten, was nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht zulässig sei. Da die Klägerin seit Herbst^^^wiicht für ihn sorge, sei er auf die Hilfe der Frau FjfBI angewiesen, die ihm den Haushalt besorge und in seinem Geschäft eine unersetzliche Kraft sei. Die Klage stelle lediglich eine Schikane dar, um ihn im Wiederaufbau seines Geschäftes zu störeru Die Klägerin habe von seinem Verhältnis zu Frau	ge-
wusst. und hätte daher den jetzigen instand vermeiden können,wenn sie nicht mehr in das gemeinschaftliche Haus gezogen wäre. Die Klage stelle einen Äechtsmissbrauch dar, da die Klägerin die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufnehmen wolle.
Das Landgericht hat der Klage .nach dem Hauptantrag der Klägerin ktattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Hrteil geändert, dem Hilfsahtrag der Klägerin'entsprochen und die Klage wegen des weiter geh enden Anspruchs abgev/iesen. Hiergegen rich-
^ v >■ ! C-v*
Jfc
•h? -

’■% ' u

■—*	•»
tet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf völlige Klag-ahweisung weiterverfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Bn ts ch ei dungsgründ e:
' *
Das Berufungsgericht hat ausgefübrt, der Beklagte bringe bewusst seine Missachtung der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck, wenn er mit Frau	der	ihn	ein
 ehebrecherisches Verhältnis verbinde, in einer Y/ohnung zusammenlebe, die auf demselben Stockwerk liege, wie die ehemalige jetzt von der Klägerin zusammen mit dem gemeinschaftlichen ehelichen Kinde bewohnte eheliche Wohnung.
Gemäss § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB könne die Klägerin Beseitigung dieses Zustandes verlangen. Darüber hinaus stehe ihr die vorbeugende Unterlassungsklage zu. Eine Beleidigung könne allerdings nur darin erblickt werden, dass der Beklagte mit Trau !■■■[ zusammenwohne, nicht aber darin, dass er sie in seinem Betrieb beschäftige. Der Klaganspruch sei daher auf das Verbot zu dem Betreten der • YiTohnräume des Beklagten beschränkt. Y/eitergehende Ansprüche könne die Klägerin auch nicht auf Grund ihres Miteigentums am Hausgrundstück aus § 745 Abs 2 BGB herleiten. Der Beklagte sei während bestehender Ehe nach ehelichem Güterrecht zur Verwaltung des Hauses befugt. Im übrigen ergäben sich.aus der Gemeinschaft nach §J 741 ff BGB grundsätzlich keine besonderen Treuepflichten, so dass ein Anspruch aus § 745 Abs 2 nur insoweit zuerkannt werden könne, als er durch'§ 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB begründet sei’.
Pie Revision beruft sich gegenüber dieser Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 151, 159 ff, v/o ausgeführt sei, dass die Ehe ihrem vorwiegend sittlichen Wesen entsprechend grundsätzlich Eingriffen der Rechtspflege nur indem dafür vorgesehenen Eheverfahren zugänglich sei, und dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ifassnahmen zur Erzwingung ehegemassen Verhaltens ausgeschlossen seien (§ 888 Abs 2 ZPO). Ausserdem habe das Reichsgericht in der genannten Entscheidung das Rechts-schutzbedürfnis für derartige Klagen verneint.
Ob diese Angriffe der Revision geeignet wären, die Begründung des angefochtenen Urteils zu erschüttern, kann auf sich beruhen, da der erhobene Klaganspruch bei Zugrunde legung der vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellten Tatsachen in jedem Pall aus anderen, noch darzulegenden Gründen durchdringen muss. Einer Auseinandersetzung mit der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts sowie mit der neuerdings in der Rechtsprechung der deutschen Gerichte zu ähnlich gelagerten Pallen vertretenen abweichenden Meinung (LG Hannover UdsRpfl 49,
18; ©LG Köln, SJZ 49, 623 ff mit Anmerkung von Giesecke;
KG, JR 49, 51; OLG Schleswig JR 51, 629) bedarf es daher nicht.
Pie von der Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts gegen die Zulässigkeit der hier erhobenen Klage geltend gemachten Bedenken beruhen auf der Erwägung, dass das Rechtsgut, dessen Verletzung das Berufungsgericht festgestellt habe, nämlich die Ehre der Klägerin, hier nur insoweit verletzt ist, als es in
6
ihrer Stellung als Ehefrau seine Grundlage hat. In der Tat stellt das Zusammenleben des Beklagten mit seiner Geliebten in der auf demselben Stockwerk wie die eheliche Y/ohnung gelegenen, durch gemeinsamen Treppenaufgang und Vorplatz verbundenen Wohnung in einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Hause in erster Iiinie und vor allem deswegen einen .Angriff auf die Ehre der Klägerin „dar, weil ihr, dem gemeinschaftlichen Kinde und einem weiteren Personenkreis durch die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen, vom Beklagten geschaffenen Zustandes die ahrenkränkende Tatsache stets erneut zu dem Bewusstsein gebracht wird, dass sie der Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft, die zu dem wesentlichen Inhalt ihres Daseins geworden ist und es zu bleiben bestimmt war, beraubt ist. Die fortgesetzte bewusste Verneinung und Missachtung dieses Hechtes auf die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind es, die das Empfinden und das Ansehen der Klägerin verletzen.
Aus dieser engen Verknüpfung des Rechtsguts der Ehre, auf dessen Verletzung das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung abstellt, mit dem Rechtsgut der ehelichen Gemeinschaft folgert die Revision, dass für den erhobenen Klageanspruch alle Einschränkungen gelten müssten, die für die Erwirkung eines gerichtlichen Eheschutzes ausdrücklich im Gesetz vorgesehen seien. Diese Auffassung hält indes einer genauen rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings ^ kann die Klageauf Herstellung des ehelichen Lebens, auf .die das Gesetz den Ehegatten zunächst .verweist, wenn sein Recht auf eheliche Gemeinschaft durch das Verhalten des anderen Gatten verletzt wird, nur im sogenannten Eheverfahren (§§ 606 ff ZPO) erhoben werden. VTird ihr stattgegeben, so kann das Urteil gemäss $§ 888 Abs 2 ZrO nicht
7
i
*
4
•	-	7	~
vollstreckt werden. Diese gesetzliche Regelung findet ihren inneren Grund darin, dass die Ehe als ein vorwiegend im Sittlichen, also in der Freiheit wurzelndes Lebensverhältnis ihrem V/esen nach, wenn überhaupt, Gegenstand eines Rechtsstreites nur in einem mit besonderen Garantien ausgestatteten Verfahren sein kann und in jedem Falle mit der Ausübung staatlichen Zwanges gegen einen der Ehegatten unvereinbar ist. Daraus ergibt sich, dass die Erfüllung der persönlichen Pflichten, die aus*dem ftesen der ehelichen Gemeinschaft fliessen, nur gewährleistet werden kann durch die auf der freien sittlichen Entscheidung beruhende eheliche Gesinnung. Sie kann nicht ersetzt werden durch staatliche Zwangsgewalt, deren Anwendung die Zerstörung der sittlichen Grundlage der Ehe bedeuten würde.
Diese Einschränkungen können jedoch nach .ihrem inneren Sinn und Zweck nur insoweit Geltung beanspruchen, als es sich um die rein persönlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander handelt, also um ihr Verhalten in Bezug auf die besonderen Pflichten, die ihnen als Ehegatten in ihrem persönlichen Verhältnis zueinander obliegen. Diese im Sittlichen Bereich wurzelnden persönlichen Beziehungen entfalten sich ihrerseits in einem räumlich und gegenständlich begrenzten Bereich , der die sachliche Grundlage für das Gedeihen deö Ehe- und Familienlebens bildet und den Familienmitgliedern die Entfaltung ihrer Persönlichkeit ermöglichen soll, worin der wesentliche Inhalt der Paoiliengemein-schaft besteht. Der Umfang und die Grenzen dieses äusseren Bereichs lassen sich nicht allgemein und ein für alle Mal festlegen. Sie werden weithin mit durch die rein persönlichen Verhältnisse der Ehegatten bestimmt und durch sie geformt. In jedem Falle und vor allem gehört aber zu diesem Bereich die Ehe- und Pemilienv.’ohnung, v;ie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zu dem Abdruck in
V,
8
der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 26. Juni 1952 - IV ZH 228/51 - ausgesprochen hat. Sie ist insbesondere der natürliche Wirkungskreis der Ehefrau, in dem sie im Interesse der Familie und in ihrem eigenen Interesse ihre Persönlichkeit entfalten kann (vgl § 1356 BUB). Je mehr sie in der Ehe und Familie ihre eigentliche Lebensaufgabe gefunden hat, umsomehr ist sie darauf angewiesen, sich in diesem Kreis ungestört bewegen und betätigen zu können. Soweit es sich um diesen äusseren Bereich der Ehe handelt, ist der Hechtsschutz, den der Ehegatte ge-niesst, nicht an die oben genannten Einschränkungen gebunden. Die Erwägungen, die diesen Einschränkungen zugrunde liegen, kommen hier nicht in*Betracht,«wo es sich nicht um die Regelung einer vornehmlich aus dem Sittlichen bestimmten Sphäre durch staatliche Zwangsgewalt, sondern um den Schutz des Ehegatten gegen rechtswidrige Eingriffe in denjenigen Bereich handelt, in dem sich das Ehe- und $ Familienleben gegenständlich verkörpert..
Dieser Schutz findet seine ausdrückliche gesetzliche Grundlage in Art 6 des GrundG. Dem Rechtsschut2bcgehren des in dem umschriebenen Eebensbcreich verletzten Ehegatten kann dabei nicht entgegengehalten werden, dass Art 6 nur den Schutz der Ehe a‘ls solcher, im Auge habe, nicht aber den des einzelnen' Ehegatten; denn da die Verletzung des äusseren ehelichen Lebenskreises notwendig'immer eine Verletzung des Hechtes des Ehegatten auf diesen Lebenskreis darstellt, kann der Schutz der Ehe«nur durch den Schutz eben dieses Hechtes des Ehegatten verwirklicht werden und ist von ihm überhaupt nicht zu trennen.
Inwieweit im Einzelfall der Ehegatte zur Verwirklichung des durch Art 6 GrundG gewährten Schutzes die
9
V'< 'I ' *

Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen, mit anderen Worten, in welchen Fällen das Hechtsschutzinteresse bejaht werden kann, mag jeweils verschieden zu beurteilen sein. Immerhin wird davon ausgegangen werden können, dass der Ehemann sein Hecht auf Unversehrtheit des äusseren ehelichen - Lebensbereiches im allgemeinen auch ohne Zuhilfenahme * staatlicher Gewalt wird wahren können. Dagegen wird die Ehefrau regelmässig des Schutzes der Gerichte bedürfen, wenn ihr durch die Ehe geformter äusserer Wirkungskreis, sei es durch den Ehemann, sei es durch einen Dritten, nachhaltig in der Weise gestört wird, dass sie an der Entfaltung ihrer Persönlichkeit als Ehefrau und Hutter verhindert, dass ihre Etauenwürde verletzt und möglicherweise - durch schädliche psychische Einflüsse - ihre Gesundheit untergraben wird. Derartige Angriffe, die, vom Störer gewollt oder ungewollt, letztlich auf eine Verdrängung der Frau aus ihrem gesetrlich geschützten Lebenskreis hinauslaufen, kann sie durch Klage auf Beseitigung oder -bei Viederholungsgefehr- auf Unterlassung der Beeinträchtigung abwehren.
Auf nichts anderes zielt die in vorliegender Sache erhobene Klage ab. Der Fortrag der Klägerin in den beiden Vorinstanzen lässt klar erkennen, dass sie nicht etwa Herstellung des ehelichen Lebens" auf dem Wege über eine Klage auf Unterlassung des Ehebruchs begehrt. Sie hat vielmehr vortragen lassen, dass sie den Beklagten nicht den Ehebruch als solchen verbiete, sondern das vor ihren Augen sieh abspielende Zusammenleben des
«?
*
w *
..
, »*
Beklagten mit Frau
 ip -
in einer gemeinsamen Wohnung been-
det wissen wolle. Die von der Revision gesehene Gefahr einer Umgehung des Vollstreckungsverbotes des § 888 Abs.2 ZFÖ besteht daher nicht, dagegen will die Klägerin im Ergebnis in dem ihr durch die Ehe mit dem Beklagten zuteil gewordenen Lebensbereich in ihrem ungestörten Wirken als Frau und Mutter geschätzt werden. Dieses Klageziel ist auf Grund der vorstehenden Darlegungen als schutzwürdig zu erachten. Ihm müsste ohne weiteres entsprochen werden, wenn der Beklagte mit seiner Geliebten in die eheliche Wohnung selbst eingezogen wäre. In diesem Falle wäre nach den Ausführungen in
t	*	*
dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 26. Juni 1952 -IV ZK 228/51- zweifellos ein rechtswidriger Angriff auf den rechtlich geschützten, gegenständlich begrenzten ehelichen Bereich gegeben. Fraglich könnte sein, ob die Rechtslage hier ebenso zu beurteilen ist, wo der Beklagte mit Frau	nich'fc	in äer ehelichen T/ohnung sondern
 dieser gegenüber auf demselben Stockwerk zusammenlebt. Bahingesbellt bleiben kann, ob der Klage nicht bereits aus dem Giund stattzugeben wäre, weil der Begriff der ehelichen Wohnung nicht etwa nur auf die in sich abgeschlossenen eigentlichen Wohnräume zu beschränken ist, sondern auch auf die wie in vielen Mietshäusern gemeinsam zu benutzenden Gebäudeteile, hier Treppenaufgang und Vorplatz, auszudehnen ist und die Störung und Beeinträchtigung der Klägerin durch das jederzeit mögliche Zusammentreffen mit ihrer Nebenbuhlerin sich von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet tatsächlich noch innerhalb der ehelichen Wohnung vollzieht; denn.der räumlich gegenständliche Lebensbereichp in dem sich das Ehe- und Familienleben verkörpert, und in dem als Ehefrau und Mutter unbe-einträchtigt zu wirken die Klägerin einen von der staat-
il *
UM
liehen Ordnung anerkannten Anspruch hat,,ist nicht notwendig auf die eheliche Wohnung im engen ortsinn beschränkt. t.ie bereits dargelegt, bestimmen sich der Umfang und die Ausgestaltung des äusseren ehelichen Lebensbereiches, weithin aus den persönlichen Verhältnissen und Beziehungen der Ehegatten, mit denen sie jedoch nicht gleichzusetzen sind. Daher können je nach Lage des Palles die Grenzen dieses Bereiches enger oder weiter gesteckt sein. Dabei kann es beispielsweise insbesondere darauf ankommen, ob die Ehefrau innerhalb der Ehe- und Pamiliengemeinschaft nur als ^ausfrau und Mutter, oder etwa auch als Geschäfts-frau und -dadurch bedingt- notwendig mit einem grösseren Wirkungskreis tätj.g ist. Mit anderen Worten, soweit es sich wie hier um Klagen der Ehefrau handelt, werden diese Grenzen im allgemeinen, räumlich gesehen, alle diejenigen Bereiche umfassen, in denen die Klägerin auf Grund der Gesamtentwicklung der gemeinschaftlichen ehelichen Lebensführung in ihrer Eigenschaft als Lebensgefährtin des Mannes und gegebenenfalls als Mutter wirkt und tätig ist. Jedem Verhalten, das geeignet ist, sie in diesem äusseren Bereich zu beeinträchtigen oder sie gar aus ihm zu verdrängen, kann sie erfolgreich mit der Klage auf Beseitigung und Unterlassung der Störung begegnen.
Zu diesem Bereich gehören im vorliegenden Palle nach Sachlage auch der Treppenaufgang und der Vorplatz, die gemeinschaftlich von der Klägerin wie von der Geliebten des Beklagten 2U benutzen sind und* die von letzterer notwendigerweise solange benutzt werden müssen, als sie zusammen mit dem Beklagten die von diesem innegehaltenen Räume bewohnt. Das häufige Zusammentreffen der Klägerin mit der Geliebten ihres Mannes in diesen Räumen,
 die zu dem oben umschriebenen gegenständlichen ehelichen
 Wirkungskreise gehören, ist unvermeidlich und bringt der Klägerin stets erneut zu dem Bewusstsein, dass der ihr nach der Hechts- und Sittenordnung zukommende Platz in der Familie ohne ihr Verschulden durch das Verhalten des Hannes von einer anderen Frau eingenommen wird, dass sie von der Wahrnehmung ihrer Pflichten und Rechte als Ehefrau und Mutter vor den Augen des gemeinschaftlichen 13-jährigen Kindes ausgeschlossen ist, und dass der Beklagte fortgesetzt und bewusst ihr Recht auch auf den äusseren Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt. Biese Beeinträchtigung stellt eine objektive Verletzung ihres Rechtes auf Unversehrtheit und Reinhaltung des ihr durch die Ehe zugebrdneten räumlichen • Lebensbereiches dar. Darauf, ob es zwischen der Klägerin und Frau F^HHI	bereits	zu	Misshellig-
keiten gekommen ist oder in Zukunft kommen könnte, kommt es entgegen der Meinung der Revision überhaupt nicht an. Ob andererseits, die Ausdehnung des gegenständlichen ehelichen Bereiches auf das gesamte Haus, also auch auf die im Erdgeschoss befindliche Metzgerei, in welcher der Beklagte Frau	beschäftigt,	deswegen anzu-
; nehmen wäre, weil das Hausgrundstuck im Miteigentum der Gatten steht und dieses wiederum seine Grundlage offensichtlich in der ehelichen Verbundenhaib der Klägerin
 und des Beklagten findet, kann hier dahingestellt bleiben, da die Klägerin insoweit kein Rechtsmittel eingelegt und ihren Hauptantrag nicht weiterverfolgt
 hat, der dahin ging, dass der Beklagte Frau P
das, Betreten sämtlicher ihm im Hause zur Verfügung stehenden Räume zu verbieten habel
 An der Aufrechterhaltung der äusseren Grundlage, der Ehe besteht,wie der Senat in dem mehrfach erivähflten Urteil vom 26.6.1952 ausgeführt hat, sowohl ein Öffentliches Interesse, als auch ein durch Art 6 GrundG gestütztes persönliches In
*. v * ' . '
tef esse der an der Ehe festhaltenden Klägerin selbst dann, wenn der innere, auf die rein persönlichen Beziehungen der Ehegatten sich erstreckend! Bereich durch das ehewidrige Verhalten des Mannes völlig oder nahezu zerstört ist. Dieses doppelte Interesse beruht einmal auf der Tatsache, dass aus der Ehe
 ein gemeinschaftliches.minderjähriges Kind vorhanden ist, das bei der Klägerin wohnt, und dessen geistige und seelische Entwicklung durch das vor seinen Augen sich ahspielen-de ehebrecherische Zusammenleben seines Vaters mit einer Geliebten besonders gefährdet wird. Aber auch bei kinderloser Ehe wäre ein durch Art 6 GrundG geschätztes Interesse der an der übe festhaltenden Ehefrau an der Erhaltung und Reinhaltung des äusseren Bereichs der Ehe grundsätzlich zu bejahen. In aller Regel ist ja dieser Bereich -wie auch im vorliegenden Palle für die Klägerin- durch das langjährige Bestehen der Ehe- und Eamiliengemeinschaft zu jenem räumlich-gegenständl*eben Wirkungsbereich der Ehefrau geworden, wie er in dieser oder jener Gestalt für die Entfaltung der Persönlichkeit überhaupt unerlässliche Voraussetzung'ist.
Sein Verlust kann daher die Ehefrau -wie im vorliegenden Pall die Klägerinin der Entfaltung ihrer Persönlichkeit, der zu dienen Ehe und Familie bestimmt sind, und 'demit in
v _	x	-	<	-	!	'	\»*	x	<	-	'	*	'
dem.Kern ihrer menschlichen Existenz überhaupt aufs Schwerste
S » *	*	*	»	A'*"*	*	*	*	* \ % ' s s
tieffen. Ihr Interesse,.diesen Verlust abzuv/etiren, müsste datier ihrem und dem öffentlichen Interesse an der Verwirke lichung der ehelichen Gemeinschaft, v/enti.es damit in Wider7 streit treten könnte,Vorgehen. Ein solcher Widerstreit dürfte jedoch kaum jemals entstehen. In vorliegender Sache
 fa*	-r

>|^s<M*V
”	*«x* a
* *'	>*'**'•	7	>"v
>	»♦	/	w	www^mwi	11i*hy. vws*,s
 
besteht er jedenfalls nicht. Die Klägerin erstrebt, wie dargelegt, nicht -und zwar auch nicht mittelbar- die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann. Es besteht daher kein Anlass, sie mit ihrem Klagebegehren auf das mit besonderen Sicherungen zu dem Schutze der Ehe ausgestattete Eheverfahren zu verweisen und gemäss § 888 Abs 2 ZPO die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung für die von ihr beantragte Verurteilung auszuschliessen. Das gilt
 umsomehr, als die Ehe der Klägerin bereits durch das Ver-
*
schulden des Ehemannes hoffnungslos zerrüttet, eine weitere Gefährdung der ehelichen Gemeinschaft durch die Klage also nicht mehr zu befürchten ist,	*
Die Beseitigung des sittenwidrigen Zustandes, die die Klägerin mit ihrer Klage erstrebt, liegt im übrigen auch insoweit im öffentlichen Interesse, als er das Ansehen der Ehe als Hechtseinrichtung gefährdet und geeignet ist, die allgemeine Achtung tot dieser Hechtseinrichtung zu erschüttern. Dieser Gesichtspunkt für sich betrachtet erscheint geeignet, in jedem Palle die Notwendigkeit zu begründen» auch eine, kinderlose-zerrüttete Ehe vor einem Angriff der hier fraglichen Art zu schützen.
'	»	v	*
Die Hechtswidrigkeit des vom Beklagten geschaffenen Zustandes ergibt sich ohne weiteres aus den bisherigen Darlegungen und dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt. Die Klägerin kann* sonach vom Beklagten verlangen, dass er die fortgesetzte nachhaltige Beeinträchtigung ihres durch die Ehe geschaffenen äusseren \7irkungsbereichs ’ unterlässt und die erforderlichen Massnahmen zur Beseitigung des gegenwärtigen Zustandes trifft..Zur Erreichung dieses Zieles erscheint der von ihr gestellte Klageantrag
s

15
geeignet,"ohne dass es darauf ankame', ob dieser sachlich als sogenannte vorbeugende Untcrlassungsklage zu behandeln ist, wie offenbar das Berufungsgericht angenommen hat, oder als gewöhnliches auf die Vornahme-einer bestimmten Handlung gerichteten Rechtsschutzbegehren (vgl § 888 Abs 1 ZPO)•
Der Klage steht auch nicht entgegendass wie die Revision vor trägt, die Klägerin nach Aufhebung der Beschlagnahme die frühere eheliche Wohnung erst bezogen habe, nachdem der Beklagte bereits mit Frau in der Nebenwohnung ein gezogen sei, und somit in Kenntnis der,zu erwartenden Störung selbst den Zustand geschaffen habe, dessen Beseitigung sie nun begehre; ein derartiges Verhalten verstosse gegen den im § 162 Abs 2 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Grundgedanken. Diese* Ausführungen sind an sich schon deshalb unbeachtlich, weil sie im Widerspruch zu den vom Berufungsgericht getroffenen, mit Revisionsrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen stehen, wonach der Beklagte seine jetzige Wohnung mit Vrau	erst	nach	dem	V.iedereinzug	der	Klägerin	in
 die eheliche Wohnung bezogen hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend'darauf hingewiesen, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Ehefrau und als Miteigentümerin des Hauses in jedem Falle berechtigt war, mit ihrem Sohn in die wieder freigewordene eheliche Wohnung zurückzükehren. Ein hieraus vom Beklagten hergeleiteter Einwand gegen den Klaganspruch würde angesichts * * * ’ . r * .. seines eigenen Verhaltens im Hinblick’auf § 242 BGB
unbeachtlich sein. '
Die Revision rügt schliesslich noch Verletzung'des § 139 ZPO. Das Berufungsgericht habe die Auffassung vertreten, dass Frau iflH^das Betreten der Geschäftsräume
r
(
'f
'
i.
/•
#
I
K
5»
i;
t •
c
t
*
~" * * -	' W/'- ~'jP	V	1	v>'
 '
des Beklagten nicht untersagt werden könne. Bei entsprechender Ausübung seiner Fragepflicht hätte sich ergehen, dass Frau PfPH die ihr im Geschäftsbetrieb des Beklagten obliegenden Arbeiten nicht ausführen könne, wenn ihr das Betreten des im ersten Stock befindlichen Wohn- und Büroraumes verboten werde. Eine Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Die von ihm ausgesprochene Verurteilung, v/onach der Beklagte Frau P(K^das Betreten seiner Wohnräume zu verbieten hat, entspricht dem von der Klägerin bereits in erster Instanz gestellten Hilfsantrag. Sache der Prozessführung des Beklagten wäre es daher gewesen, sich auch hiergegen durch geeignetes tatsächliches Vorbringen zu verteidigen. Dies ist im übrigen in der Berufungsbegründung (Ziff 3 des Schriftsatzes vom 21.6.1951, Bl 42 GA) geschehen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass durch eine Beschränkung des Zutrittsverbots für Frau PflHi auf die V.ohnräume deren geschäftliche Tätigkeit im Betrieb des Beklagten nicht beeinträchtigt wird. Diese Feststellungen sind mit Revisionsrügen nicht angegriffen.
Die Revision des Beklagten war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bersch Baske Dr. Hartz Johannsen Scheffler.