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BGH · IV ZR 226/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 226/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen Sicherheitsvorschriften nach § 7 Nr. la und Nr. 2 AFB 87 i.v. mit § 6 Abs. 1 und Abs. 2 WG und wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 14 Nr. 1 Satz 1 AFB 87 und § 61 WG. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. la, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Dezember 1987 (FeuR, MinBl. 1988, 27) die Abgase nicht durch einen Schornstein abgeleitet wurden und die Abgasrohre an der Wand entlang über eine Holzverkleidung nach außen verlegt waren, so daß die Feuerungsanlage nicht genehmigungsfähig war. Sie behauptet auch, der Ofen und das Abgasrohr seien für den Brand nicht ursächlich gewesen. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Sicherheitsvorschriften nach § 7 Nr. la und Nr. 2 AFB 87 i.V. mit § 6 Abs. 1 und Abs. 2 WG verneint, weil die Beklagte nicht bewiesen habe, auch nicht dem ersten Anschein nach, daß der Brand seine Ursache in dem vorschriftswidrig aufgestellten Ölofen hatte. Die Vorinstanzen sind von einem falschen Verständnis der Regelung des § 6 Abs. 2 VVG und des zitierten Senatsurteils vom 8. a) Diese Unterscheidung ist bei Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer gefahrvorbeugenden Obliegenheit nach § 7 Nr. la und Nr. 2 AFB 87 i.V. Die Vereinbarung der Leistungsfreiheit bei obliegenheitswidrigem Verhalten hat auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar den Sinn, den Versicherer und die Gemeinschaft der Versicherten vor dem erhöhten Risiko zu schützen, das im allgemeinen mit der Verletzung einer solchen Obliegenheit verbunden ist (vgl. Die Sanktion der Leistungsfreiheit trifft den Versicherungsnehmer deshalb bereits dann, wenn er durch die Verletzung der Obliegenheit eine Gefahrenlage geschaffen hat, die generell die Wahrscheinlichkeit vergrößert, daß sich das versicherte Risiko verwirklicht. VVG braucht der Versicherer hier nicht zu beweisen, daß das generell gefahrenträchtige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalles ursächlich gewesen ist. Vielmehr ist es nach § 6 Abs. 2 WG Sache des Versicherungsnehmers, die Leistungsfreiheit durch den Nachweis auszuräumen, daß die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht ursächlich gewesen ist. Demgemäß muß der Versicherer nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit verletzt hat, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet ist, den Eintritt eines Versicherungsfalles der vorliegenden Art mindestens zu erschweren (vgl. Der vom Versicherungsnehmer zu führende Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, daß sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalles ausgewirkt hat (vgl. Nach den bisherigen Feststellungen sind diese Brandschutzvorschriften verletzt worden, weil das Abgasrohr des Ölofens nicht an einen Schornstein angeschlossen war, sondern an der Wand entlang über eine Holzverkleidung nach außen führte. Die Klägerin kann, muß aber auch beweisen, daß entweder der Ofen oder das Abgasrohr nicht die Schadensursache war oder daß der Schaden in dieser Form mit Sicherheit auch dann entstanden wäre, wenn alle Sicherheitsvorschriften beachtet worden wären, Diese Feststellungen werden ohne Hilfe eines Sachverständigen nicht verfahrensfehlerfrei getroffen werden können. c) Nach § 7 Nr. 2 Satz 3 AFB 87 tritt Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Verletzung der Sicherheitsvorschriften weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ob der Versicherungsnehmer die aus der Verletzung der Sicherheitsvorschrift entstehende Gefahr ohne grobe Fahrlässigkeit nicht erkannt oder falsch eingeschätzt hat, ist unerheblich (Senatsurteil vom 8.3.1978 - IV ZR 161/76 -aaO) . d) Bisher ist nicht angesprochen worden, ob die Beklagte sich deshalb nicht auf Leistungsfreiheit berufen kann, weil sie den Versicherungsvertrag nicht gekündigt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 WG). Nach dem unstreitigen Parteivortrag ist das versicherte Objekt durch den Brand vollständig und auf Dauer zerstört worden. Von einer Kündigung hängt die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ab, wenn dieser erst nach Eintritt des Versicherungsfalles von der Gefahrerhöhung erfährt (BGHZ 4, 369, 376 f.; BGH, Urteil vom 16.9.1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231 unter II 2 a bb).

Zitierte Normen: § 14 WG § 6 VVG § 6 WG
SicherheitsvorschriftenVersicherungsnehmerLeistungsfreiheitOfenBrandKlägerinVerletzung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ;_____________nein
WG § 6 Abs. 1 und 2; AFB § 7 Nr. la und Nr. 2
Zur Darlegungsund Beweislast des Versicherers und des Versicherungsnehmers bei Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Sicherheitsvorschriften im Sinne von § 7 Nr. la und Nr. 2 AFB 87.
BGH, Urteil vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 226/95
URTEIL
Verkündet am:
13. November 1996 Wermes
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der R|B Al
 Vorstand, T«
Versicherungs-AG, »Straße d, Wi
 vertreten durch den
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 die Spedition FÄPGmbH, rer Heinz und Klaus Fflfc
 vertreten durch die Geschäftsfüh-ROTM-Straße	Gl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1996
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine Spedition, nimmt die Beklagte als Feuerversicherer wegen eines Brandschadens vom 4. Februar 1991 in Anspruch. Durch das Feuer wurden die versicherte Lagerhalle und die darin befindlichen versicherten Gegenstände vollständig zerstört. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87) zugrunde.
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Die Parteien streiten darüber, ob der Brand durch einen vorschriftswidrig installierten älteren Ölofen in einem ehemaligen Büroraum innerhalb der Lagerhalle verursacht worden ist. Nach Fertigstellung eines neben der Lagerhalle befindlichen Bürogebäudes hatte der Geschäftsführer Klaus FWB der Klägerin den Ofen im Jahre 1989 stillgelegt. Im Herbst 1990 haben Mitarbeiter der Klägerin den Ofen wieder in Betrieb genommen. Da kein Schornstein vorhanden war, wurden die Abgase über ein an der Wand auf einer Holzverkleidung verlegtes Ofenrohr durch die Außenwand ins Freie geleitet. Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister war davon nicht informiert worden, so daß er die Feuerungsanlage nicht überprüft und abgenommen hatte. Am späten Nachmittag des 4. Februar 1991 beheizte ein Mitarbeiter der Klägerin den	Ofen. Kurz vor 18.00	Uhr	schloß er	den	Absperrhahn
 für die	Ölzufuhr und verließ	den	Raum. Als	er etwa eine
 halbe Stunde später zurückkam, bemerkte er ein Flammenmeer im Bereich des Durchgangs zwischen dem Raum, in dem der Ofen stand, und dem angrenzenden Werkstattraum.
Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen Sicherheitsvorschriften nach § 7 Nr. la und Nr. 2 AFB 87 i.v. mit § 6 Abs. 1 und Abs. 2 WG und wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 14 Nr. 1 Satz 1 AFB 87	und	§ 61 WG.	Die	Bestimmungen
 des § 7	Nr. la und Nr. 2 AFB	87	lauten:
"1. Der Versicherungsnehmer hat
a)	alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Si-cherheitsvorschriften zu beachten.
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2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. la, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23-30 WG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein."
Die Beklagte sieht einen Verstoß gegen gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften darin, daß entgegen § 36 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 28. November 1986 (GVB1. S. 307), der Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 9. Juli 1987 (GVB1. S. 196) und den Richtlinien des Ministeriums der Finanzen vom 7. Dezember 1987 (FeuR, MinBl. 1988, 27) die Abgase nicht durch einen Schornstein abgeleitet wurden und die Abgasrohre an der Wand entlang über eine Holzverkleidung nach außen verlegt waren, so daß die Feuerungsanlage nicht genehmigungsfähig war. Weiter beruft sich die Beklagte auf die unterlassene Anmeldung beim Schornsteinfeger und die deshalb unterbliebene Überprüfung und Abnahme. Sie behauptet, der Brand sei durch das vorherige Beheizen des offensichtlich mangelhaften Ofens verursacht worden. Wären die Sicherheitsvorschriften beachtet worden, wäre das Feuer nicht ausgebrochen, zu demindest wäre die Brandgefahr geringer gewesen. Dem Geschäftsführer Klaus Fl^P der Klägerin sei bekannt gewesen, daß der Ofen wieder betrieben werde.
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Die Klägerin hat diese Kenntnis im Berufungsverfahren bestritten. Sie behauptet auch, der Ofen und das Abgasrohr seien für den Brand nicht ursächlich gewesen. Sie verlangt Zahlung von 154.000 DM nebst Zinsen und die Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten.
Das Landgericht hat der Klage bis auf die Höhe des Zinssatzes stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt sie weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidunasqründe:
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Sicherheitsvorschriften nach § 7 Nr. la und Nr. 2 AFB 87 i.V. mit § 6 Abs. 1 und Abs. 2 WG verneint, weil die Beklagte nicht bewiesen habe, auch nicht dem ersten Anschein nach, daß der Brand seine Ursache in dem vorschriftswidrig aufgestellten Ölofen hatte. Deshalb fehle es an dem nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1978 - IV ZR 161/76 - VersR 1978, 433, 434 erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der durch die Obliegenheitsverletzung geschaffenen Gefahrenlage und dem eingetretenen Schaden.
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2. Diese Beurteilung der Beweislast ist rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanzen sind von einem falschen Verständnis der Regelung des § 6 Abs. 2 VVG und des zitierten Senatsurteils vom 8. März 1978 ausgegangen. Sie haben bei den objektiven Voraussetzungen der Leistungsfreiheit die generell zu beantwortende Frage nach dem inneren Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift und dem Schaden, also die Frage nach dem Schutzbereich der verletzten Sicherheitsvorschriften, nicht hinreichend von der Frage der Kausalität im konkreten Fall unterschieden.
a) Diese Unterscheidung ist bei Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer gefahrvorbeugenden Obliegenheit nach § 7 Nr. la und Nr. 2 AFB 87 i.V. mit § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG aber aus folgenden Gründen geboten. Derartige Obliegenheiten bezwecken und bewirken erfahrungsgemäß, sofern sie beachtet werden, daß der Eintritt des Versicherungsfalles verhindert oder erschwert wird. Die Vereinbarung der Leistungsfreiheit bei obliegenheitswidrigem Verhalten hat auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar den Sinn, den Versicherer und die Gemeinschaft der Versicherten vor dem erhöhten Risiko zu schützen, das im allgemeinen mit der Verletzung einer solchen Obliegenheit verbunden ist (vgl. senatsurteile vom 27.2.1976 - IV ZR 20/75 - VersR 1976, 531 unter I 1 und vom 8.3.1978 - IV ZR 161/76 - VersR 1978, 433, 434). Die Sanktion der Leistungsfreiheit trifft den Versicherungsnehmer deshalb bereits dann, wenn er durch die Verletzung der Obliegenheit eine Gefahrenlage geschaffen hat, die generell die Wahrscheinlichkeit vergrößert, daß sich das versicherte Risiko verwirklicht. Anders als bei der Leistungsfreiheit nach § 61
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VVG braucht der Versicherer hier nicht zu beweisen, daß das generell gefahrenträchtige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalles ursächlich gewesen ist. Vielmehr ist es nach § 6 Abs. 2 WG Sache des Versicherungsnehmers, die Leistungsfreiheit durch den Nachweis auszuräumen, daß die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht ursächlich gewesen ist.
Demgemäß muß der Versicherer nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit verletzt hat, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet ist, den Eintritt eines Versicherungsfalles der vorliegenden Art mindestens zu erschweren (vgl. Senatsurteile vom 3.12.1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter I 2 und vom 8.3.1978 - IV ZR 161/76 - aaO).
Der vom Versicherungsnehmer zu führende Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, daß sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalles ausgewirkt hat (vgl. Senatsurteile vom 27.2.1976 - IV ZR 20/75 - aaO unter I 2 und II 2 und vom 8.3.1978 - IV ZR 161/76 - aaO).
b)	Im streitigen Versicherungsfall hat sich ein Risiko verwirklicht, das vom schutzbereich der verletzten Obliegenheiten umfaßt wird. Die Auslegung der Vorschriften über die Ableitung der Abgase von Feuerstätten durch Schornsteine (§ 36 Abs. 4 LBauO) und die Entfernung zwischen Abgas-
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rohren und brennbaren Bauteilen (§ 3 Abs. 3 FeuVO, Abschnitt 3.3 und 3.4 FeuR) ergibt zweifelsfrei, daß sie dem Brandschutz dienen. Sie sind erfahrungsgemäß auch geeignet, der Entstehung von Bränden vorzubeugen. Nach den bisherigen Feststellungen sind diese Brandschutzvorschriften verletzt worden, weil das Abgasrohr des Ölofens nicht an einen Schornstein angeschlossen war, sondern an der Wand entlang über eine Holzverkleidung nach außen führte. Ebenso dient es dem Brandschutz, daß Feuerungsanlagen zu dem Zwecke der Ge-brauchsabnahme und Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister anzu demelden und zu genehmigen sind (§§ 1, 13 und 19 des Schornsteinfegergesetzes i.V. mit der Landesverordnung Rheinland-Pfalz über die Reinigung und Überprüfung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen vom 13. Dezember 1977 - GVB1. S. 447, vgl. dazu Musielak/Cordt/Manke, Schornsteinfegergesetz 4. Aufl. § 1 Rdn. 3, 5; §§ 1 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Dabei können Sicherheit smängel der Anlage entdeckt und ihre Behebung veranlaßt werden. Auch diese Vorschriften sind nicht beachtet worden. Bisher ist unstreitig, daß die Anlage einer Genehmigung bedurfte.
II. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen.
1. a) Der von der Klägerin zu führende Kausalitätsgegenbeweis scheitert nicht schon daran, daß die Feuerungsanlage wegen der fehlenden Genehmigung überhaupt nicht hätte in Betrieb gesetzt werden dürfen (vgl. Senatsurteil vom 27.2.1976 - IV ZR 20/75 - aaO unter I 1). Die Klägerin kann, muß aber auch beweisen, daß entweder der Ofen oder
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das Abgasrohr nicht die Schadensursache war oder daß der Schaden in dieser Form mit Sicherheit auch dann entstanden wäre, wenn alle Sicherheitsvorschriften beachtet worden wären, Diese Feststellungen werden ohne Hilfe eines Sachverständigen nicht verfahrensfehlerfrei getroffen werden können.
b)	Weiter wird zu prüfen sein, ob die Verletzung der Sicherheitsvorschriften der Klägerin zuzurechnen ist. Das Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit und das Amtsgericht im Strafverfahren haben angenommen, daß der Geschäftsführer Klaus Fflft gewußt hat, daß der Ofen wieder in Betrieb genommen worden ist. Das würde genügen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin diese Kenntnis aber bestritten.
c)	Nach § 7 Nr. 2 Satz 3 AFB 87 tritt Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Verletzung der Sicherheitsvorschriften weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ob der Versicherungsnehmer die aus der Verletzung der Sicherheitsvorschrift entstehende Gefahr ohne grobe Fahrlässigkeit nicht erkannt oder falsch eingeschätzt hat, ist unerheblich (Senatsurteil vom 8.3.1978 - IV ZR 161/76 -aaO) .
d)	Bisher ist nicht angesprochen worden, ob die Beklagte sich deshalb nicht auf Leistungsfreiheit berufen kann, weil sie den Versicherungsvertrag nicht gekündigt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 WG). Eine Kündigung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn das versicherte Interesse im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist dauernd
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und vollständig weggefallen ist (Senatsurteil vom 18.12.1980 - IVa ZR 34/80 - VersR 1981, 186 unter II 2). Nach dem unstreitigen Parteivortrag ist das versicherte Objekt durch den Brand vollständig und auf Dauer zerstört worden.
2. Sollte sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff. WG berufen, muß sie sich an dem für den Versicherungsnehmer günstigeren Verschuldensmaßstab von § 7 Nr. 2 Satz 3 AFB 87 festhalten lassen (vgl. Senatsurteil vom 19.10.1994 - IV ZR 159/93 - NJW 1995, 56 unter III zu einer entsprechenden Regelung in den VGB 62). Von einer Kündigung hängt die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ab, wenn dieser erst nach Eintritt des Versicherungsfalles von der Gefahrerhöhung erfährt (BGHZ 4, 369, 376 f.; BGH, Urteil vom 16.9.1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231 unter II 2 a bb).
Dr. Schmitz	Dr.	Ritter	Römer
 Dr. Schlichting
 Seiffert