b) Diejenigen Jahre des vor dem Beginn der Verfolgung liegenden dreijährigen Zeitraums oder der Beschriinkungs-zeit, die dem verfolgten selbständigen Unternehmer Verluste erbrachten, sind bei der Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Unternehmerentgelts derart zu berücksichtigen, daß für sie kein Gewinn eingesetzt wird. c) Es wird vermutet, daß Verluste, die das Unternehmen eines jüdischen Inhabers in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erbrachte, auf die Verfolgung zu-rückgehen. Sie haben im ersten Rechtszug vorgetragen, das Unternehmen des Erblassers habe bereits seit dem Jahre 1932 infolge nationalsozialistischer Boykottmaßnahmen nur noch mit Verlust gearbeitet, und der Erblasser habe deshalb seit dieser Zeit verfolgungsbedingt kein Einkommen mehr gehabt; in den Entschädigungszeitraum sei daher auch die Zeit vom 1. Mit der von ihnen eingelegten Berufung haben die Kläger das Urteil des Landgerichts angegriffen, soweit 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es eine verfolgungsbedingte Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei, wenn der Verfolgte sein Unternehmen noch habe weiterführen können, wenn es aber infolge des Boykotts mit Verlust gearbeitet habe und deshalb ein Unternohmerlohn nicht erzielt worden sei; ein solcher Sachverhalt müsse als ein Extremfall der Beschränkung angesehen werden. Wenn in der Beschränkungszeit in Auswirkung der Verfolgung überhaupt kein Einkommen mehr erzielt wurde, so ist die nach § 76 Abs. 1 BEG, § 13 3. Das ergibt sich ohne weiteres aus § 76 Abs. 2 Satz 1 oder 3 BEG, denn die durch die Beschränkung verursachte Einkommensminderung ist dann genau ■ so- hoch wie das vor der Verfolgung erzielte Einkommen. September 1937, wenn auch unter mannigfachen Behinderungen, fortführte, kann den Klägern für die vorhergehende Zeit nur ein Anspruch wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit zustehen, und es kommt darauf an, ob die Voraussetzungen des § 66 Abs.3 BEG vorliegen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, ob sich die Verfolgung schon von diesem Zeitpunkt an nachteilig auf die Ertragslage des Unternehmens des Erblassers ausgewirkt hat. Möglich ist das auch dann, wenn die Verluste in den späteren Geschäftsjahren niedriger als in dem Geschäftsjahr 1932 waren und in dem Jahr 1934 sogar ein Gewinn erzielt wurde. Erwerbstätigkeit in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 i> geführt hat (§66 Abs.3 BEG), ist das in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung erzielte Einkommen mit dem in der Beschränkungszeit erzielten Einkommen zu vergleichen (Urteil des Senats Rz'tf I960, 131 Nr. 31). DV-BEG (Senatsurteile RzW 1959» 231 Nr. 31} I960, 272 Nr. 29; 1965, 175 Nr. 23) derjenige, in dem der Verfolgte zu dem erstenmal in seinem beruflichen Fortkommen von der Verfolgung betroffen wurde, auch wenn sich das zunächst noch nicht in einem Rückgang der Einnahmen, sondern etwa in einem Ausschluß von dem allgemein einsetzenden wirtschaftlichen Aufschwung auswirkte, Falls der Erblasser in dieser Weise vom 1. September 1937» erzielte Einkommen, soweit eg das Entgelt für seine Tätigkeit als Betriebsinhaber darstellt, infolge der Verfolgung so absank, daß es im Verhältnis weniger als 75 % des in den drei vorhergehenden Jahren, also vom 1« Februar 1930 bis zu dem 31. Boch bleiben bei der Feststellung der verfolgungsbedingten Einkommensminderung die beruflichen Entv/icklungsmög-lichkeiten außer Betracht; vielmehr ist das in der Beschränkungszeit erzielte Einkommen demjenigen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung gegenüberzustellen (Senatsurteile EzY/ 1959, 401 Kr. 45; I960, 131 Nr. 31, 272 Nr. 29). Babei ist das Unternebmerent-gelt der letzten drei Jahre vor dem Beginn der Beschränkung nicht unmittelbar mit dem Unternehmerentgelt zu vergleichen, das dem Erblasser in der länger als drei Jahre dauernden Bescbränkungszeit verblieb; der in den drei Jahren vor der Verfolgung erzielte Betrag bildet lediglich die Grundlage für die Berechnung (Urteil RzW 1964, 321 Nr. 36). Das gilt auch daun, wenn die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung keinen Gewinn erbrachten (Beschluß des Senats RzV/ 1963» 232 Nr. 28). Für das durchschnittliche jährliche Unternehmerentgelt, das ermittelt wird, indem der in dem gesamten Zeitraum erzielte Betrag durch die Anzahl der Jahre geteilt wird, ergibt sich dann ein entsprechend niedriger Betrag. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, soweit es Feststellungen über die von dem Erblasser in den einzelnen Jahren erzielten Gewinne oder Verluste getroffen hat, die steuerlich aus- Zutreffend bat das Berufungsgericht auch angenommen, daß das Entgelt für die Tätigkeit als Betriebsinhaber ermittelt wird, indem von den Gesamteinkünften aus dem Gewerbebetrieb der übliche Ertrag des investierten Kapitals abgezogen wird (Senatsurteile RzV/ I960, 136 Nr. 40, 373 Nr. 29; 1963, 320 Nr. 18). ergibt sich mithin auch ein entsprechend hoher Unternehmerlohn, während ein niedriger Gewinn, von dem dann noch der übliche Kapitalertrag abzusetzen ist, einen niedrigen oder möglicherweise überhaupt keinen Unternehmerlohn zur Folge hat. RM erbracht hatte, den Schluß ziehen, daß in der Beschränkungszeit das Unternebmerentgelt nicht auf unter 75 des in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung erzielten Unternehmerentgelts £s ist vielmehr, wie die Revision mit Recht geltend macht, entsprechend den dargelegten Grundsätzen das in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung erzielte durchschnittliche jährliche Unternehmerentgelt zu ermitteln und alsdann festzustellen, ob das durchschnittliche jährliche Unternehraerentgelt der Beschränkungszeit um mehr als 25 $ unter dem durchschnittlichen jährlichen Unternehmerentgelt der letzten drei Jahre vor der Verfolgung liegt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BäG §§ 64, 66; 3. DV-BEG §§ 3,4 a) Es bandelt sich auch dann um eine verfolgungsbedingte Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Sr-werbstätigkeit, wenn der Verfolgte sein Unternehmen infolge der Verfolgung mit Verlust weitergefübrt hat. b) Diejenigen Jahre des vor dem Beginn der Verfolgung liegenden dreijährigen Zeitraums oder der Beschriinkungs-zeit, die dem verfolgten selbständigen Unternehmer Verluste erbrachten, sind bei der Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Unternehmerentgelts derart zu berücksichtigen, daß für sie kein Gewinn eingesetzt wird. c) Es wird vermutet, daß Verluste, die das Unternehmen eines jüdischen Inhabers in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erbrachte, auf die Verfolgung zu-rückgehen. BGH, Urteil v. 19. Nov. 1965 - IV ZR 226/64 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 19« November 1965 Broeske Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit lo 2« 3. Richard S« St Street, L früher S , C! 9 9 des Karl Rudolf Avenue, USA, der Karoline 0 ■ VMM AI 9 9 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein - Westfalen vertreten durch den Regierungspräsidenten in Bi Beklagten und Revisionsbeklagten* Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter Baske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. Mai 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Das Verfahren des Revisionsrechtszugs-ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der im Jahre 1874 geborene Kaufmann Gustav der Erblasser, war Jude. Er betrieb seit 1902 in BflHB ein Textilkauf haus. Am 7. September 1937 mußte er es wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen veräußern. In demselben Jahr wanderte er nach Holland aus. Dort wurde er Ende 1942 von der Geheimen Staatspolizei verhaftet und in das Konzentrationslager Westerborlc verbracht. In diesem Lager verlor er am 12. April 1943 das Leben. Die Kläger, seine Erben, verlangen Entschädigung wegen des dem Erblasser im beruflichen Portkommen entstandenen Schadens. Die Entschädigungsbehörde hat ihnen eine Kapitalentschädigung von 12.677 DM zuerkannt. Sie bat den Erblasser in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 7. September 1937 bis zu dem 12. April 1943 zugrunde gelegt. Die Kläger beanspruchen eine höhere Entschädigung und haben deshalb Klage erhoben. Sie haben im ersten Rechtszug vorgetragen, das Unternehmen des Erblassers habe bereits seit dem Jahre 1932 infolge nationalsozialistischer Boykottmaßnahmen nur noch mit Verlust gearbeitet, und der Erblasser habe deshalb seit dieser Zeit verfolgungsbedingt kein Einkommen mehr gehabt; in den Entschädigungszeitraum sei daher auch die Zeit vom 1. Februar 1932 bis zu dem 6. September 1937 einzubeziehen. Die Kläger haben zunächst beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalentschädigung von 12.677 DM zu zahlen. Das Landgericht bat die Klage abgewiesen. Mit der von ihnen eingelegten Berufung haben die Kläger das Urteil des Landgerichts angegriffen, soweit es als Beginn des Entschädigungszeitraums nicht den 1. Februar 1933 angenommen hat. Sie haben im Berufungsrechtszug beantragt, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalentschädigung von 10.406 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgen die Kläger ihren im Beruf ungsrecbtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es eine verfolgungsbedingte Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei, wenn der Verfolgte sein Unternehmen noch habe weiterführen können, wenn es aber infolge des Boykotts mit Verlust gearbeitet habe und deshalb ein Unternohmerlohn nicht erzielt worden sei; ein solcher Sachverhalt müsse als ein Extremfall der Beschränkung angesehen werden. Dem ist beizutreten. Solange das Unternehmen betrieben werden konnte, liegt schon nach dem Sprachgebrauch eine Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit nicht vor. Demgemäß wird in § 3 Abs. 1 Satz 1 3. DV-BEG die Verdrängung dahin bestimmt, daß dem Verfolgten die Fortsetzung seiner Tätigkeit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht worden ist, während nach § 4 Abs. 1 Satz 1 3. DV-BEG als Beschränkung jede Behinderung der Tätigkeit nach Art und Umfang durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in Betracht kommt. Es handelt sich demnach auch dann um eine Beschränkung in der Erwerbstätig-keit, wenn die Gewaltmaßnahmen sich dabin auswirkten, daß kein Gewinn mehr erzielt wurde. Sin Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nur, falls die Beschränkung im Sinne des § 66 Abs. 3 BEG wesentlich ist. Wenn in der Beschränkungszeit in Auswirkung der Verfolgung überhaupt kein Einkommen mehr erzielt wurde, so ist die nach § 76 Abs. 1 BEG, § 13 3. DV-BEG in Verbindung mit der Anlage 2 zur 3. DV-BEG maßgebende Kapitalentschädigung nicht zu kürzen. Das ergibt sich ohne weiteres aus § 76 Abs. 2 Satz 1 oder 3 BEG, denn die durch die Beschränkung verursachte Einkommensminderung ist dann genau ■ so- hoch wie das vor der Verfolgung erzielte Einkommen. Da der Erblasser nach den getroffenen Feststellungen sein Geschäft noch bis zu dem 6. September 1937, wenn auch unter mannigfachen Behinderungen, fortführte, kann den Klägern für die vorhergehende Zeit nur ein Anspruch wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit zustehen, und es kommt darauf an, ob die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 BEG vorliegen. 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß schon das Geschäftsjahr 1932 dem Unternehmen des Erblassers einen 6 Verlust von 106.000,- RM erbracht habe; es hat jedoch die ursprüngliche Behauptung der Kläger, dieser Verlust sei auf die Verfolgung zurückzuführen, als unzutreffend bezeichnet. Die Kläger selbst haben im Berufungsrechtszug nur noch einen Beschränkungsschaden für die Zeit vom 1. Februar 1933 an geltend gemacht. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, ob sich die Verfolgung schon von diesem Zeitpunkt an nachteilig auf die Ertragslage des Unternehmens des Erblassers ausgewirkt hat. Möglich ist das auch dann, wenn die Verluste in den späteren Geschäftsjahren niedriger als in dem Geschäftsjahr 1932 waren und in dem Jahr 1934 sogar ein Gewinn erzielt wurde. Um festzustellen, ob die verfolgungsbedingte Beschränkung in der selbständigen. Erwerbstätigkeit in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 i> geführt hat (§66 Abs. 3 BEG), ist das in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung erzielte Einkommen mit dem in der Beschränkungszeit erzielten Einkommen zu vergleichen (Urteil des Senats Rz'tf I960, 131 Nr. 31). Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung ist hier ebenso wie in § 76 Abs. 1 Satz 3, 4 BEG, § 14 Abs. 1 Satz 1, 3 3. DV-BEG (Senatsurteile RzW 1959» 231 Nr. 31} I960, 272 Nr. 29; 1965, 175 Nr. 23) derjenige, in dem der Verfolgte zu dem erstenmal in seinem beruflichen Fortkommen von der Verfolgung betroffen wurde, auch wenn sich das zunächst noch nicht in einem Rückgang der Einnahmen, sondern etwa in einem Ausschluß von dem allgemein einsetzenden wirtschaftlichen Aufschwung auswirkte, Falls der Erblasser in dieser Weise vom 1. Februar 1933 an von der Verfolgung betroffen wurde, so kommt es darauf an, ob das von ihm in der gesamten Beschränkungszeit, also in der Zeit vom 1. Februar 1933 bis zu dem 6. September 1937» erzielte Einkommen, soweit eg das Entgelt für seine Tätigkeit als Betriebsinhaber darstellt, infolge der Verfolgung so absank, daß es im Verhältnis weniger als 75 % des in den drei vorhergehenden Jahren, also vom 1« Februar 1930 bis zu dem 31. Januar 1933, erzielten entsprechenden Einkoramenteils betrug. Baß Verluste, die das Unternehmen eines jüdischen Inhabers in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erbrachte, auf die Verfolgung zurückgehen, wird nach § 64 Abs» 2 BSG vermutet. Boch bleiben bei der Feststellung der verfolgungsbedingten Einkommensminderung die beruflichen Entv/icklungsmög-lichkeiten außer Betracht; vielmehr ist das in der Beschränkungszeit erzielte Einkommen demjenigen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung gegenüberzustellen (Senatsurteile EzY/ 1959, 401 Kr. 45; I960, 131 Nr. 31, 272 Nr. 29). Babei ist das Unternebmerent-gelt der letzten drei Jahre vor dem Beginn der Beschränkung nicht unmittelbar mit dem Unternehmerentgelt zu vergleichen, das dem Erblasser in der länger als drei Jahre dauernden Bescbränkungszeit verblieb; der in den drei Jahren vor der Verfolgung erzielte Betrag bildet lediglich die Grundlage für die Berechnung (Urteil RzW 1964, 321 Nr. 36). Es ist also das durchschnittliche jährliche Unternehmerentgelt für die letzten drei Jahre vor der Verfolgung und ebenso das für die gesamte Beschränkungszeit festzustellen und alsdann durch eine Gegenüberstellung dieser beiden Beträge zu ermitteln, ob das durchschnittliche jährliche Unternehmerentgelt in der Bescbränkungszeit um mehr als 25 $ unter dem durchschnittlichen jährlichen Unternehmerentgelt in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung liegt. Das gilt auch daun, wenn die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung keinen Gewinn erbrachten (Beschluß des Senats RzV/ 1963» 232 Nr. 28). Palls in dem einen oder anderen der beiden Zeiträume manche Jahre mit Gewinn, andere mit Verlust abschlossen, so sind bei der Berechnung des durchschnittlichen jährlichen Unter-nehmerentgelts die Ergebnisse der mit Verlust abschließenden Jahre so zu berücksichtigen, daß jeweils für ein solches Jahr kein Gewinn eingesetzt wird. Für das durchschnittliche jährliche Unternehmerentgelt, das ermittelt wird, indem der in dem gesamten Zeitraum erzielte Betrag durch die Anzahl der Jahre geteilt wird, ergibt sich dann ein entsprechend niedriger Betrag. 3. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, soweit es Feststellungen über die von dem Erblasser in den einzelnen Jahren erzielten Gewinne oder Verluste getroffen hat, die steuerlich aus- \ gewiesenen Beträge zugrunde gelegt bat, ohne erhöhte Abschreibungen, die nach den Steuervorschriften seinerzeit zulässig waren und die Jabresergebnisse beeinflußt haben, auszuscheiden. Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile RzW 1962, 32 Nr« 17; 1965, 232 Nr. 29). Zutreffend bat das Berufungsgericht auch angenommen, daß das Entgelt für die Tätigkeit als Betriebsinhaber ermittelt wird, indem von den Gesamteinkünften aus dem Gewerbebetrieb der übliche Ertrag des investierten Kapitals abgezogen wird (Senatsurteile RzV/ I960, 136 Nr. 40, 373 Nr. 29; 1963, 320 Nr. 18). Bei einem hohen Gewinn, von dem lediglich der übliche Kapitalertrag abzuziehen ist, ergibt sich mithin auch ein entsprechend hoher Unternehmerlohn, während ein niedriger Gewinn, von dem dann noch der übliche Kapitalertrag abzusetzen ist, einen niedrigen oder möglicherweise überhaupt keinen Unternehmerlohn zur Folge hat. Darin kommt zu dem Ausdruck, daß zu dem Unternehmerentgelt das Unternehmerrisiko gehört. Es liegt insofern anders, als wenn für die Einstufung wegen Lebensscbadens oder Gesundheitsscbadens der Wert der eigenen Arbeitsleistung des verfolgten Unternehmers ermittelt wird. Dort ist der Unternehmerlobn nach Maßgabe der üblichen Vergütung eines entsprechenden Angestellten ohne Rücksicht darauf, ob für die Kapitalverzinsung noch ein angemessener Betrag übrig bleibt, festzusetzen, wobei nur der tatsächlich erzielte Gewinn die obere Grenze für den zu berücksichtigenden Unternehmerlohn bildet (Urteil des Senats RzW 1965, 514 Nr, 18). Den im Jahre 1933 entstandenen VJäbrungsgev/inn hat das Berufungsgericht mit Recht bei der Feststellung der Höbe des erzielten Unternehraerentgelts außer Betracht gelassen. Denn dafür, ob ein Gewinn erzielt oder ein Verlust in einem Geschäftsjahr eingetreten ist, ist das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung des betreffenden Jahres maßgebend. 4. Das Berufungsgericht konnte jedoch nicht ohne weiteres aus der Tatsache, daß das Geschäftsjahr 1932 einen Verlust von 106.000,- RM erbracht hatte, den Schluß ziehen, daß in der Beschränkungszeit das Unternebmerentgelt nicht auf unter 75 des in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung erzielten Unternehmerentgelts abgesunken sei. £s ist vielmehr, wie die Revision mit Recht geltend macht, entsprechend den dargelegten Grundsätzen das in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung erzielte durchschnittliche jährliche Unternehmerentgelt zu ermitteln und alsdann festzustellen, ob das durchschnittliche jährliche Unternehraerentgelt der Beschränkungszeit um mehr als 25 $ unter dem durchschnittlichen jährlichen Unternehmerentgelt der letzten drei Jahre vor der Verfolgung liegt. V/enn für die Ergebnisse der maßgebenden Geschäftsjahre keine oder nicht ausreichende Unterlagen vorliegen, so müssen die Ergebnisse unter Berücksichtigung der feststehenden Tatsachen, die geeignete Anhaltspunkte geben können, unter Zuziehung von Sachverständigen ermittelt werden. Me Revision weist darauf hin, daß solche Schätzungen bereits in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde erfolgt sind. Die im Rahmen des § 66 Abs. 3 BEG erheblichen Feststellungen beziehen sich auf den Umfang des durch die Verfolgung entstandenen Schadens und sind im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG zu treffen (Urteil vom 19» Februar 1964 - IV ZR 102/63 -). 5. Damit die demnach noch erforderlichen Prüfungen erfolgen können, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Nach § 225 Abs» 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Ascher Raske Wüstenberg Br. Loewenheim Dr o Graf