Hat der Kläger bei der Entschädigungsbehörde Ansprüche wegen Schadens am Leben und an Körper und Gesundheit geltend gemacht und erhobt er gegen don Bescheid der Behörde, durch den seinem Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht in voller Höhe und seinem Anspruch wegen Schadens am Leben überhaupt nicht entsprochen worden ist, nur Klage wegen des Anspruchs an Körper und Gesundheit, so kann er die Klage nach Ablauf der Klagefrist des § 2!0 BEG nicht mehr dahin erweitern, daß er auch oinen Anspruch wegen Schadens am Leben geltend macht. - Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br, in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 14« Dezember 1962 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen eines ererbten Gesundheitsschadens des Erblassers und wegen Schadens an Leben an/<emol!det und zur Begründung vorgetragen, ihr Ehemann habe sich das Leiden, an dem er verstorben sei, während der Vorfolgungszeit zugezogen. Die Entschädigungsbehördo hat der Klägerin durch den Boschoid vom 2. November 1959 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 6.940 DU wegen des ererbten Gesundheitsschadens zuerkannt. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes Salomon W( für dessen Gesundheitsschaden für die Zeit vom 1» November 1944 bis zu dem 27. Gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt , das beklagt« Land zu verurteilen, an sie Das Berufungsgericht hat der Klägerin wegen des ererbten Gesundheitsschadens durch das Urteil vom 14. Mit der vom erkennenden Senat für den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Loben weiter. Juli 1963 die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts insoweit zugelassen, als die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben ihres verstorbenen Ehemannes geltend macht. Der von dor Klägerin aus ererbtem Rocht wegon Schadens an Körper und Gesundheit nach ihrem verstorbenen Ehemann erhobene Entschädigungsanspruch bildet nicht mehr den Gegenstand des Revisionsverfahrens. Wenn die Klägerin in der gegen den Bescheid erhobenen Klage allein beantragt hat, ihr als Allcinerbin ihres verstorbenen Ehemannes für dessen Gesundhoitsschaden weitere Entschädigungsansprüche zuzubilligen, so war sie durch die Beschränkung des Klageanspruchs wogen Körpor- und Gesundheitsschadens aus ererbtem Recht gehindert, ihre Klage auch nach dem Ablauf der Klagefrist dahin zu erweitern, daß sie nunmehr auch Ansprüche wegen Schadens an Leben geltend machte. Ausweislich des Protokolls (Bl. 58 GA) hat die Klägerin in der Verhandlung vom 29» Juni 1961 nur den aus der Klageschrift ersichtlichen Antrag gestellt. Bas Landgericht hat auch in seinem Urteil vom 15« Juli 1961 im Tatbestand nur den aus der Klageschrift ersichtlichen Antrag der Klägerin wiedergegeben und ausgeführt, daß die Klägerin Klage gegen den Bescheid erhoben habe, soweit darin eine Entschädigung für Gesundheitsschaden abgelehnt worden sei (Bl. 92 GA). November 1959 auch auf die Ablehnung der Hinterbliebenenrente beziehe, für deren Gewährung die Feststellung eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens Voraussetzung sei, wenn der Antrag ausdrücklich auch nur den Gosundheitsschaden nenne (Bl. 54 R GA). In diesem rechtlichen Zusammenhang kann auch nicht daran vorübergegangen werden, daß die Klägerin den Anspruch wegen Schadens am Leben aus eigenem Hecht geltend macht, während ihr der Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit aus ererbtem Recht nach ihrem verstorbenen Ehemann zusteht. Wenn im Leitsatz dieses' Urteils ausgeführt ist, daß in fint-schädigungssachen die rechtzeitig erhobene Klage noch nach dem Ablauf der Klagefrist, jedenfalls im ersten Rechtssug und wegen solcher Ansprüche, die nicht über ein im Entschädigungsverfahren vor der Entschädigungobehörde eindeutig bezeichnetes Begehren hinausgehen, erweitert werden kann, so betrifft dieses Urteil, v/io nach seinen Entecheidungsgründen nicht zweifelhaft sei» kann, nur die Erhöhung des innerhalb der Frist mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, während hier ein selbständiger neuer Anspruch geltend gemacht werden soll. 4« Hat danach die Klägerin die Klagefrist für den allein noch anhängigen Anspruch wegen Schadens am Leben vorsäumt, so muß ihre Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.
Vachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 8EG § 2^0; ZPO § 268 Nr. 2 Hat der Kläger bei der Entschädigungsbehörde Ansprüche wegen Schadens am Leben und an Körper und Gesundheit geltend gemacht und erhobt er gegen don Bescheid der Behörde, durch den seinem Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht in voller Höhe und seinem Anspruch wegen Schadens am Leben überhaupt nicht entsprochen worden ist, nur Klage wegen des Anspruchs an Körper und Gesundheit, so kann er die Klage nach Ablauf der Klagefrist des § 2!0 BEG nicht mehr dahin erweitern, daß er auch oinen Anspruch wegen Schadens am Leben geltend macht. 3>GH, Urt.v. 13« Mai 1964 — XV ZK 226/63 OLG Prankfurt/Main LG Wiesbaden IV ZR 226/63 Verkündet am 13o Mai 1964 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Blda W II 9t Hue de la Klägerin und Hevieionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Recht sanwalt^i^Mfc in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13, - Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br, in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 14« Dezember 1962 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwo und Erbin des am 0« ^0-1895 geborenen und am 27. Juli 1955 in F00P verstorbenen Kaufmanns Salomon Der Erblasser war oeit dem Jahro 1923 Geschäftsführer der Firma H000 Warenkredit haus GmbH in Fr^000/H40. Im Jahro 1933 wandorte er wegen seiner jüdischen Abstammung nach F0HHI0 aus» Dort war er von etwa Juni 1940 bis Oktober 1944 in ungoiähr 20 verschiedenen Lagern interniert. Hach dom Endo dos Krieges war er wieder als Kaufmann tätig. Im Jahre 1949 heiratete er die Klägerin* Wegen eines Herzleidens stand er soit Jahren in ärztlicher Behandlung. Er starb am 27* Juli 1955 in an einem Herzinfarkt. Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen eines ererbten Gesundheitsschadens des Erblassers und wegen Schadens an Leben an/<emol!det und zur Begründung vorgetragen, ihr Ehemann habe sich das Leiden, an dem er verstorben sei, während der Vorfolgungszeit zugezogen. Die Entschädigungsbehördo hat der Klägerin durch den Boschoid vom 2. November 1959 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 6.940 DU wegen des ererbten Gesundheitsschadens zuerkannt. Den weiteren Anspruch wegen des Geundheitescha-dens hat sie abgelohnt; ebenso den Anspruch wegen Schadens an Leben. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes Salomon W( für dessen Gesundheitsschaden für die Zeit vom 1» November 1944 bis zu dem 27. Juli 1955 eine Kapital- - 3 ~ entschädigung und Rentennachzahlung nach den Sätzen für die vorgleichbare Boamtengruppe dos höheren Dienstes unter Zubilligung des vollen Hundertsatzes und unter Anerkennung einer vor-folgungsbedington Erwerbsminderung von 50 v,H. zu gewähren, abzüglich eines gezahlten Betrages von 6.940 DH. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß zwischen den Leiden des Erblassers und den nationalsozialistischen VorfolgungsmaBnahmen ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich zu machen sei. Gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt , das beklagt« Land zu verurteilen, an sie 1. eine Kapitalentschädigung in Höhe von 46.082 , 40 Hl abzüglich des bereits zugesprochenen Betrages von 6.940,— W| 2. eine monatliche Rente von 633 DM ab 1. November 1953 bis 27. Juli 1955 in Höhe von 13.293»-- 3- eine Witwenrente ab 1. August 1955 in folgender Höhe: a) vom 1. August 1955 - 31. Dezember 1955 von monatlich 484 DH, b) vom 1. Januar 1956 - 31. März 1957 von monatlich 528 DK, c) vom I. April 1957 - 31. Hai I960 von monatlich 583 DH, d) vom 1. Juni I960 - 31. Dezember I960 von monatlich 618 DM und o) vom 1. Januar 1961 an von monatlich 66*! DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin wegen des ererbten Gesundheitsschadens durch das Urteil vom 14. Dezember 1962 über den durch den Bescheid vom 2. November 1959 zuerkannton Betrag von 6.940 DU hinaus eine weitere Kapitalentschädigung von 24.261 DU zuerkannt. Die weitor-gehendc Klage wurde abgev/iesen und die Berufung zurückge-wiesen. Mit der vom erkennenden Senat für den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Loben weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Entscheidungsgründe $ Die Revision der Klägerin ist unbegründet. 1. Der erkennende Senat hat durch den Beschluß vom 12. Juli 1963 die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts insoweit zugelassen, als die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben ihres verstorbenen Ehemannes geltend macht. Der von dor Klägerin aus ererbtem Rocht wegon Schadens an Körper und Gesundheit nach ihrem verstorbenen Ehemann erhobene Entschädigungsanspruch bildet nicht mehr den Gegenstand des Revisionsverfahrens. 2. Die Klägerin Kann dan Anspruch wegen Schadens an Lehen im gerichtlichen Verfahren nicht verfolgen. Im Verwaltungsverfahren hat sie Ansprüche wegen Gesundheits- uni KörperSchadens und wegen Schadens an Leben geltend gemacht. Im Bescheid vom 2. November 1959 hat die Entschädigungsbehörde dem erstgenannten Anspruch in gewissem Umfang entsprochen, den Anspruch wegen Schadens an Leben dagegen in vollem Umfang abgelehnt. Wenn die Klägerin in der gegen den Bescheid erhobenen Klage allein beantragt hat, ihr als Allcinerbin ihres verstorbenen Ehemannes für dessen Gesundhoitsschaden weitere Entschädigungsansprüche zuzubilligen, so war sie durch die Beschränkung des Klageanspruchs wogen Körpor- und Gesundheitsschadens aus ererbtem Recht gehindert, ihre Klage auch nach dem Ablauf der Klagefrist dahin zu erweitern, daß sie nunmehr auch Ansprüche wegen Schadens an Leben geltend machte. Ausweislich des Protokolls (Bl. 58 GA) hat die Klägerin in der Verhandlung vom 29» Juni 1961 nur den aus der Klageschrift ersichtlichen Antrag gestellt. Bas Landgericht hat auch in seinem Urteil vom 15« Juli 1961 im Tatbestand nur den aus der Klageschrift ersichtlichen Antrag der Klägerin wiedergegeben und ausgeführt, daß die Klägerin Klage gegen den Bescheid erhoben habe, soweit darin eine Entschädigung für Gesundheitsschaden abgelehnt worden sei (Bl. 92 GA). Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni I960 darauf hingewiesen, daß sich die Anfechtung des Bescheides vom 2. November 1959 auch auf die Ablehnung der Hinterbliebenenrente beziehe, für deren Gewährung die Feststellung eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens Voraussetzung sei, wenn der Antrag ausdrücklich auch nur den Gosundheitsschaden nenne (Bl. 54 R GA). Pie Klägerin hat jedoch entgegen ihrer Ankündigung im Verhandlungstermin den Klageantrag nicht neu formuliert, sondern nur den Antrag dor Klageschrift gestellt. Demgemäß ist der im Schriftsatz vom 18. Juni I960 angokündigtc erweiterte Antrag niemals rechtshängig geworden. 3. Pie Vorschrift des § 268 Nr. 2 ZPO ist keine Grundlage für das Begehren der Revision. Panach ist es als eino Änderung der klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf .Nebenforderungen erv/eitert oder beschränkt wird. Piese Voraussetzungen sind im gerichtlichen Entschädigungsvorfahren, auf das die Vorschriften dor Zivilprozeßordnung gemäß § 209 Abs. 1 BEG sinngemäß Anwendung finden, gegeben, wonn ein bestimmter Entschädigungsanspruch zahlenmäßig erhöht wird, wenn also z.B. eine Haftentschädigung für Freiheitsentziehung anstatt für 20 Monate für 25 Ho.ate odor ein Anspruch wegen Berufsschadens auf car Grundlage eines Entschädigungs-Zeitraums von 5 Jahren anstatt eines solchen von 4 Jahren beansprucht wird. Pas Bundesentschädigungsgesetz beruht auf dem Grundsatz der Spezifikation. Nach § * Abs. * BEG kann der Entschädigungsanspruch auf Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen sowie wegen Schadens im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen gestützt worden. Pie auf der Einführung eines neuen Schadenstatbestandes beruhende Erhöhung des Entschädigungsanspruchs stellt stets eino Änderung des Klagegrundos dar. Nach Ablauf der in § 2?0 BEG gesetzlich bestimmten Klage-frißt kann danach oin neuer Entschädigungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Wenn auch sowohl der Anspruch wegen Schadens am Leben als auch der wegen Schadens an Körper und Gesundheit auf einer Verletzung der körperlichen ~ 7 - Integrität des Verfolgten beruhen, so kann doch nicht übersehen werden, daß es sich um zwei im Bundesentschädigungsgesetz selbständig geregelte Entschädigungssachverhalte handelt, die verschiedenen Voraussetzungen unterliegen. In diesem rechtlichen Zusammenhang kann auch nicht daran vorübergegangen werden, daß die Klägerin den Anspruch wegen Schadens am Leben aus eigenem Hecht geltend macht, während ihr der Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit aus ererbtem Recht nach ihrem verstorbenen Ehemann zusteht. Dieser rechtliche Gesichts» punkt war für die Rechtsprechung des erkennenden Senats schwerwiegend genug, um bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung ein Hachschiebo-recht ererbter Ansprüche zu verneinen. Das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1961 - IV 2R 223/60 «, RzW 196% 230 Kr. 27, steht nicht entgegen. Wenn im Leitsatz dieses' Urteils ausgeführt ist, daß in fint-schädigungssachen die rechtzeitig erhobene Klage noch nach dem Ablauf der Klagefrist, jedenfalls im ersten Rechtssug und wegen solcher Ansprüche, die nicht über ein im Entschädigungsverfahren vor der Entschädigungobehörde eindeutig bezeichnetes Begehren hinausgehen, erweitert werden kann, so betrifft dieses Urteil, v/io nach seinen Entecheidungsgründen nicht zweifelhaft sei» kann, nur die Erhöhung des innerhalb der Frist mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, während hier ein selbständiger neuer Anspruch geltend gemacht werden soll. 4« Hat danach die Klägerin die Klagefrist für den allein noch anhängigen Anspruch wegen Schadens am Leben vorsäumt, so muß ihre Revision als unbegründet zurückgewiesen werden. Ungeachtet dieser Rechtelage hat der orkonnendo Senat die Revision zugelaseon, da die zu entscheidende Rechtsfrage wichtig genug erschien, um durch Urteil entschieden zu werden» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 225 Abs» 1 BEO, Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Maaß