Der im Jahre 1889 geborene Kläger wurde im Alter von 3o Jahren als Hechtsanwalt beim Amts- und Landgericht zugclessen» Seit 1924 war er auch Notar«, Nach den Einkommenstouerbescheiden des Finanzamtes -®BHBP“V/ect und seinen eigenen Angaben erzielte er aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und seinem Amt als Notar folgende Einkünfte: Von diesen Einkünften entfielen nach den Angaben des Klägers etwa 1/3 auf das Notariat«, 2/3 auf die Anwaltstätig-keito Wegen seiner jüdischen Abstammung wurde der Kläger Anfang April 1933 durch die Justizbehörden gezwungen«, sich der Notariatetätigkeit zu enthalten„Kurz vorher war ihm verboten worden«, als Anwalt vor Gericht aufzutreten„ Am 12 „ Juni 1933 veräußerte er seine Anwaltspraxis für 3 <> ooo EM an den damals noch bei ihm beschäftigten Assessor In Jahre 1937 wanderte er mit seiner Familie nach Palästina aus» Nachdem er sich im Jahre 1954 wieder in niedergelassen hatte, wurde er am 28* September 1954 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht zugelassen und zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts bestellte* Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts hatte keinen Erfolg, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Dieser Entscheidung liegt die zutreffende Rechtsanaicht zugrunde, daß der Verfolgte nach § 56 BEG Anspruch auf Entschädigung hat, wenn seine Vermögen durch die verfolgungsbedingte Schmälerung oder Vernichtung des mit seinem Unternehmen verbundenen good will geschädigt ist» Merkmal des Vermögens ist, daß es zu dem Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs gemacht werden kann«. Aus diesen Grundsätzen folgt, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, daß der Wert, den das Unternehmen für den Inhaber selbst hat und der darin besteht, daß es für ^hn eine sichere Existenzgrundlage abgibt, keinen good will im Sinne des § 56 aaO darstelltPur den good will einer Anwaltspraxio kann nichts anderes gelten* Das hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen, auf die RsW i960, 123 .Kr. 24; I960, 312 '.Nr. 21; 1962, 271 Nr, 2o abgedruckten Entscheidungen wird verwiesen. 3. Ob dem Kläger ein Anspruch nach § 56 BEG zusteht* hängt somit von der frage ab* ob die Einkünfte des Klägers aus seiner' Anwaltspraxis durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen so geschmälert wurden, daß sie aus diesem Grunde nicht mehr über den Betrag hinausgingen, der als angemessenes Entgelt für die Leistung des Praxisinhabers nach Anlage 2 der 2. Bäs Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Einkünfte des Klägers aus seiner Anwaltspraxis in den letzten drei Jahren (193o bis 1932) a) Gegen die Berechnung dieses Entgelts ist aus Rechts-gründen nichts einzuwenden»Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von den Sätzen der Anlage 2 der 3« DV-BBG ausgegangen ist» Rieses Verfahren steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (RzW 1962, 271 Nr» 2o)» Die Bedenken, die hiergegen von Goldstein in seiner Anmerkung zu der genannten Entscheidung (RzW 1962, 413 Nr» 17) erhoben worden sind, und die darauf hinauslaufen, daß anstelle der Sätze der Anlage 2 die niedrigeren Beträge der Anlage 3 heranzuziehen seien, sind unbegründet» ln diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die Grundlagen für die Einstufung (Anlage 3) an, sondern auf die Sätze, von denen bei der Berechnung der Entschädigung für den Schaden im beruflichen Fortkommen auszugehen ist (Anlage 2)» b) Fraglich ist jedoch, ob das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung zu dem Ergebnis kommen konnte, daß die Einkünfte der Jahre 193o bis 1932 nicht durch Gewaltmaßnahmen geschmälert wurden» Auf diese Einbußen durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahmen könnt es an, es genügt nicht, wie die Revision meint, daß einzelne Auftraggeber eines Rechtsanwalts unter dem allgc- Begrenzung nicht gelten lassen« Sie übersieht jedoch, daß Entschädigungsansprüche nach den Grundsatzvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (§§ 1 bis 3) nur dann gegeben sind, wenn ein Verfolgter durch Gewaltmaßnahmen nach § 2 BEG Schaden an seinem Vermögen erlitten hat«, Der schadenstiftende Vorgang muß also die Merkmale dieser Vorschrift erfüllen« Das Berufungsgericht hätte daher der Behauptung des Klägers nachgehen müssen, ein besonders wichtiger Mandant, der Inhaber des Kaufhauses Schneider in Frankfurt/Main, der vom Kläger regelmäßig beraten und vertreten wurde, habe sich von dem Beratungsvertrage zurückgezogen, weil der Betriebsrat des Kaufhauses das auf Verlangen der Parteidienststellen gefordert habe* In dem Verhalten des Firmeninhabers kann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme liegen, sofern es in das Jahr 1932, insbesondere die letzten Monate dieses Jahres fiel und in dieser Zeit die rechtsstaatliche Ordnung in Frankfurt/Main durch den Einfluß der Partei soweit erschüttert war, daß die Auftraggeber Jüdischer Anwälte es nicht mehr wagten, derartige Forderungen der Partei zurückzuweisen,, Auf diese Zusammenhänge hat der Senat in der RzW i960, 496 Mr* 7 abgedruckten Entscheidung hingewiesen,. Hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag: des Klägers beachtet und die von ihm angebotenen Beweise erhoben, so wäre das Berufungsgericht möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, daß die Einkommensminderung im Jahre 1932 zu einem ins Gewicht fallenden feil auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückging* Den Umfang der Einkommensminderung hätte das Berufungsgericht notfalls nach § 287 ZPO schätzen müssen* Für die Entscheidung der Frage, ob die Praxis des Klägers einen good will hatte, hätte dieser Einkommansrückgang im letzten Jahre vor der allgemeinen Übernahme der Gewaltherrschaft
2538 037 IV 2R 226/62 Verkündet am 13o Februar 1963 Hoeppe, Justizangestellte als TJrkundsbeamter der der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Dr« Shlomo - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr, gegen das Land He s s eh ? vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr0 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br* hat dor IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom So Februar 1963 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr» Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des öberlandesgerichts Prankfurt/LIain vom 27o April 1962 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung -vj -1a- und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Gebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben« Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1889 geborene Kläger wurde im Alter von 3o Jahren als Hechtsanwalt beim Amts- und Landgericht zugclessen» Seit 1924 war er auch Notar«, Nach den Einkommenstouerbescheiden des Finanzamtes -®BHBP“V/ect und seinen eigenen Angaben erzielte er aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und seinem Amt als Notar folgende Einkünfte: im Jahre 1927 im Jahre 1928 im Jahre 1929 29o258 HM im Jahre 193o 20,226 HM 22„81o m im Jahre 1931 16„981 HM 3o„432 RM im Jahre 1932 12:„o90 RU im Jahre 1933 (1/2) 5o328 HM„ Von diesen Einkünften entfielen nach den Angaben des Klägers etwa 1/3 auf das Notariat«, 2/3 auf die Anwaltstätig-keito Wegen seiner jüdischen Abstammung wurde der Kläger Anfang April 1933 durch die Justizbehörden gezwungen«, sich der Notariatetätigkeit zu enthalten„Kurz vorher war ihm verboten worden«, als Anwalt vor Gericht aufzutreten„ Am 12 „ Juni 1933 veräußerte er seine Anwaltspraxis für 3 <> ooo EM an den damals noch bei ihm beschäftigten Assessor In Jahre 1937 wanderte er mit seiner Familie nach Palästina aus» Nachdem er sich im Jahre 1954 wieder in niedergelassen hatte, wurde er am 28* September 1954 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht zugelassen und zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts bestellte* Für den Schaden im beruflichen Fortkommen erhält der Kläger eine Rente nach den Versorgungsbezügen eines Beamten des höheren Dienstes, Er fordert daneben Entschädigung wegen des Verlustes des good will seiner Anwalts- und ilotariatspraxis, Dieser good will sei;, so trägt er vor, durch den seit 193o immer stärker werdenden Boykott der jüdischen Anwälte zerstört worden, bei der Veräußerung seiner Praxis habe er nicht mehr bestanden. Der damals vereinbarte Kaufpreis habe nicht einmal dom Wert der Praxiseinrichtung entsprochen. Er beziffert diesen Schaden am good will auf 22,o71,8o DM, Diesen Betrag hat er auf Grund eines Vergleiches seiner Einkünfte vor und nach 1929 berechnet. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Die gegen ihren Bescheid gerichtete Klage wurde abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts hatte keinen Erfolg, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entsehei d ungsgründ e: Die Revision ist begründet» 1, Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil die Anwaltspraxis des Klägers bei Beginn der Verfolgung keinen good will hatte» - 4 Dieser Entscheidung liegt die zutreffende Rechtsanaicht zugrunde, daß der Verfolgte nach § 56 BEG Anspruch auf Entschädigung hat, wenn seine Vermögen durch die verfolgungsbedingte Schmälerung oder Vernichtung des mit seinem Unternehmen verbundenen good will geschädigt ist» Merkmal des Vermögens ist, daß es zu dem Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs gemacht werden kann«. Das hat der Senat schon in der RzY/ 1959, 32 Kr« 35 abgedruckten Entscheidung hervorgehoben„ Die mit einem Unternehmen oder einer Praxis eines Angehörigen eines freien Berufes verbundenen besonderen Aussichten auf Gewinn, müssen also zusammen mit den übrigen Vermögenswerten vom Erwerber des Unternehmens oder der Praxis verwertet werden können. Aus diesen Grundsätzen folgt, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, daß der Wert, den das Unternehmen für den Inhaber selbst hat und der darin besteht, daß es für ^hn eine sichere Existenzgrundlage abgibt, keinen good will im Sinne des § 56 aaO darstelltPur den good will einer Anwaltspraxio kann nichts anderes gelten* Das hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen, auf die RsW i960, 123 .Kr. 24; I960, 312 '.Nr. 21; 1962, 271 Nr, 2o abgedruckten Entscheidungen wird verwiesen. Die Einwände, die Gähn in seiner Anmerkung zu der HzW i960, 312 .Kr® 21 veröffentlichten Entscheidung gegen diesD*Gedanken erhebt, die sich die Revision zu eigen macht, berücksichtigen diesen inneren Zusammenhang zwisehen dem Vermögensbegriff des § 56 BEG und den Merkmalen des good will nicht genügend, 2 o a) Von einem entschädigungsfihigen good will kann daher keine Rede sein, wo der besondere Wert einer Praxis nicht als Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs angesehen werden kann. An einer Übertragbarkeit fehlt es, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend dargelegt hat, bei dem Amt des 5 - Notars. Nach den damals geltenden Gesetzesvorschriften konnte der Inhaber dieses Amt nicht auf einen Britten übertragen. b) Beruhen die besonders hohen Einkünfte eines Rechtsanwalts in erster Linie darauf* daß der Inhaber der Praxis Uber besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf einem bestimmten Hechtsgebiet verfügt und deshalb häufig mit Aufträgen aus diesem Gebiet bedacht wird* umsoweniger ist anzu-nchmen* daß ein Erwerber der Praxis in der Zukunft ähnlich hohe Gewinne erzielen wird. Solche besonderen Erfahrungen und Fähigkeiten des Praxisinhabers lassen keinen übertragbaren good will entstehen. Auf die Angaben des Klägers* daß er als Spezialist des Frankfurter Brandmaüerrechts einen besonderen Huf gehabt und deshalb überdurchschnittliche Eins künfte erzielt habe, kommt es also zur Begründung des Klageanspruchs nicht an. Auf d*m Vortrag des Klägers, daß er infolge bestimmter Spezialkenntnisse besonders hohe Einkünfte erzielt habe, brauchte das Gericht daher nicht weiter einzugehen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht* wie die Revision behauptet, liegt somit nicht vor. 3. Ob dem Kläger ein Anspruch nach § 56 BEG zusteht* hängt somit von der frage ab* ob die Einkünfte des Klägers aus seiner' Anwaltspraxis durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen so geschmälert wurden, daß sie aus diesem Grunde nicht mehr über den Betrag hinausgingen, der als angemessenes Entgelt für die Leistung des Praxisinhabers nach Anlage 2 der 2. DV-EEG einschließlich eines Zuschlages von 2o anzusetzen ist. (Vgl. auch RzW 1961, 75 Nr. 28). Bäs Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Einkünfte des Klägers aus seiner Anwaltspraxis in den letzten drei Jahren (193o bis 1932) I i vor dem Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft durch Gewaltmaßnahmen nicht herabgedrückt worden sind und nicht Uber das Entgelt für die Tätigkeit des Praxisinhabers hinaus reichten» a) Gegen die Berechnung dieses Entgelts ist aus Rechts-gründen nichts einzuwenden»Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von den Sätzen der Anlage 2 der 3« DV-BBG ausgegangen ist» Rieses Verfahren steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (RzW 1962, 271 Nr» 2o)» Die Bedenken, die hiergegen von Goldstein in seiner Anmerkung zu der genannten Entscheidung (RzW 1962, 413 Nr» 17) erhoben worden sind, und die darauf hinauslaufen, daß anstelle der Sätze der Anlage 2 die niedrigeren Beträge der Anlage 3 heranzuziehen seien, sind unbegründet» ln diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die Grundlagen für die Einstufung (Anlage 3) an, sondern auf die Sätze, von denen bei der Berechnung der Entschädigung für den Schaden im beruflichen Fortkommen auszugehen ist (Anlage 2)» b) Fraglich ist jedoch, ob das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung zu dem Ergebnis kommen konnte, daß die Einkünfte der Jahre 193o bis 1932 nicht durch Gewaltmaßnahmen geschmälert wurden» Auf diese Einbußen durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahmen könnt es an, es genügt nicht, wie die Revision meint, daß einzelne Auftraggeber eines Rechtsanwalts unter dem allgc- der noinen Einfluß/judenfeindlichen Propaganda keine Mandate mehr an jüdische Rechtsanwälte vergaben» Ausschlaggebend ist, ob in diesem Vorhalten einzelner Auftraggeber eine Gewoltmafnähme im Sinne des § 2 BSG zu sehen ist» Die Revision will diese Begrenzung nicht gelten lassen« Sie übersieht jedoch, daß Entschädigungsansprüche nach den Grundsatzvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (§§ 1 bis 3) nur dann gegeben sind, wenn ein Verfolgter durch Gewaltmaßnahmen nach § 2 BEG Schaden an seinem Vermögen erlitten hat«, Der schadenstiftende Vorgang muß also die Merkmale dieser Vorschrift erfüllen« 3s ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß das rechtlich erhebliche Handeln oder Unterlassen einzelner Privatpersonen den Tatbestand dieser Gesetzesvorschrift erfüllen kann (Blessin/Ehrig/Wilden, BEG, Anm« 8 zu § 2 BEG So 246; van Dam/Loos, Anm0 8 b zu § 2 BEG S«, 82)0 Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob der Boykott jüdischer Anwälte auf Veranlassung oder mit Billigung von Partei-dienctstellon stattfand, im Einzelfall also nicht nur auf die opportunistische Hai trug eines Auftraggebers zurückging,, Falls sich, wie der Kläger behauptet hat, örtliche oder überörtliche Parteidienststellen gegen die Inanspruchnahme jüdischer Anwälte wandten, indem sie deren Auftraggeber ausfindig machten und zu beeinflussen oder einzuschüchtern suchten, so kann eine derartige Aktion auch dann als Gowalt-maßnähme anzusehen sein, wenn sie im Jahre 1932 in Gang gesetzt wurde«, Solche Boykottmaßnahmen blieben damals nicht schon deshalb ergebnislos,wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, weil sich die jüdische Bevölkerung der Stadt Franlcfurt/Main auf Grund ihrer Leistungen und Tradition eines allgemeinen Ansehens erfreute« Biese besonderen Verhältnisse in der genannten Stadt können gerade zu einer besonderen Aktivität der Parteidienststellen angeregt haben« Bas Vorgehen der Parteidienststellen kann die Schädigung - 8 Jüdischer Rechtsanwälte herbeigeführt haben, wenn nämlich ihre Auftraggeber infolge der Lähmung oder Zerstörung der rechtsstaatlichen Ordnung nicht mehr wagten, ein solches Verlangen der Parteidienststellen abzulehnen, weil sie deren Repressalien fürchteten* Das Berufungsgericht hätte daher der Behauptung des Klägers nachgehen müssen, ein besonders wichtiger Mandant, der Inhaber des Kaufhauses Schneider in Frankfurt/Main, der vom Kläger regelmäßig beraten und vertreten wurde, habe sich von dem Beratungsvertrage zurückgezogen, weil der Betriebsrat des Kaufhauses das auf Verlangen der Parteidienststellen gefordert habe* In dem Verhalten des Firmeninhabers kann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme liegen, sofern es in das Jahr 1932, insbesondere die letzten Monate dieses Jahres fiel und in dieser Zeit die rechtsstaatliche Ordnung in Frankfurt/Main durch den Einfluß der Partei soweit erschüttert war, daß die Auftraggeber Jüdischer Anwälte es nicht mehr wagten, derartige Forderungen der Partei zurückzuweisen,, Auf diese Zusammenhänge hat der Senat in der RzW i960, 496 Mr* 7 abgedruckten Entscheidung hingewiesen,. Hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag: des Klägers beachtet und die von ihm angebotenen Beweise erhoben, so wäre das Berufungsgericht möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, daß die Einkommensminderung im Jahre 1932 zu einem ins Gewicht fallenden feil auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückging* Den Umfang der Einkommensminderung hätte das Berufungsgericht notfalls nach § 287 ZPO schätzen müssen* Für die Entscheidung der Frage, ob die Praxis des Klägers einen good will hatte, hätte dieser Einkommansrückgang im letzten Jahre vor der allgemeinen Übernahme der Gewaltherrschaft Schaft außer Betracht bleiben müssen, Aus diesen Gründen laßt sich nicht sicher ausschliessen, daß die Praxis des Klägers keinen good will hatte. Auf Grund dieses von der Revision gerügten Verfahrensmangels muß das angefochtene Urteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückvcr-wiesen worden. Bür die abschließende Würdigung des Sachverhalts kann es auch darauf ankommen, ob die Hinkünfte des Klägers in nennenswertem Umfange auf seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen surückgingen, In diesem Umfange konnte der Kläger, wie bereits erwähnt wurde, seine Gewinnchanceen nicht veräußern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BI2G, Ascher Johanns en Maaß Br, Loewenheim Dr* Graf