Nach der Auswanderung habe sie wegen ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse in Bolivien etwa ein Jahr lang nicht zur Schule gehen können. Sie sei dann Schülerin einer Mädchenschule geworden, die der allgemeinen Volksschule in Deutschland entspreche, und sie habe diese Schule bis zu ihrem 13. Ursprünglich habe sie die Absicht gehabt, sich nach dem Abschluß der Volksschule und dem Besuch einer Mädchenschule als Modezeichnerin ausbilden zu lassen; ohne die Verfolgung wäre ihr Vater in der Lage gewesen, ihr eine Ausbildung als Zuschneiderin und Modezeichnerin zu ermöglichen. Es hat vorgetragen, daß die Grundschule in Bolivien nur 6 Klassen habe und die Klägerin diese Schule entsprechend der in Bolivien bestehenden Schulpflicht voll durchlaufen habe. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch nach § 118 Abs. 1 BEG zuerkannt, weil die Klägerin das Ziel der von ihr erstrebten vorberuflichen Ausbildung, nämlich den Abschluß der deutschen Volksschule, aus Verfolgungsgründen nicht erreicht habe, sondern sich mit einer Schulbildung von geringerem Wert habe begnügen müssen. Die Klägerin sei also dadurch, daß sie nur die Grundschule in Bolivien und nicht die Volksschule in Deutschland bis zu ihrem Abschluß habe besuchen können, in ihrer vorberuflichen Ausbildung geschädigt. Demgegenüber macht die Revision geltend, daß ein Kind, das in Bolivien aufgezogen werde, mit einer sechsjährigen Ausbildung den in Bolivien üblichen Ausbildungsstand erlangt habe, wie er zu Berufsausbildungen von der Art, die die Klägerin gewählt habe, in diesem Lande jedenfalls vollauf genüge; es erscheine deshalb nicht richtig, aus der längeren Ausbildung in Deutschland auf einen Schaden in der Ausbildung zu schließen. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt es, wenn das verfolgte Kind in Deutschland seine vorberufliche Ausbildung mit dem Besuch der Volksschule abgeschlossen hätte, und v/enn es diesen Besuch wegen der Auswanderung hatte unterbrechen müssen, darauf an, ob das Kind in dem Aufnahmeland die dort bestehende Volksschule in vollem Umfang ohne Mehrkosten und ohne Verzögerung gegenüber den Kindern aus der eingesessenen Bevölkerung durchlaufen und sich damit diejenige elementare Bildung aneignen konnte, die in der dem Aufnahraeland entsprechenden Weise auf die nachfolgende Berufsausbildung vorbereitet (Urteile RzW i960, 216 Kr. 27 und vom 15. das Schulsystem des Landes, in dem das verfolgte Kind nunmehr den Mittelpunkt seiner Existenz gefunden hat und dessen Lebensverhältnisse für sein weiteres Schicksal maßgebend sind, mit dem deutschen Schulsystem zu vergleichen. Entscheidend ist nicht, welchen Ausbildungsstand das Kind in Deutschland erreicht hätte, sondern ob ihm in seiner vorberuflichen Ausbildung diejenigen Schulkenntnisse vermittelt worden sind, die es für seine weitere Berufsausbildung in der neuen Heimat braucht. Aus dem Urteil des Berufungsgerichts geht aber nicht hervor, ob die Klägerin, als sie die Schule verließ, in demselben Alter stand wie ihre Mitschüler aus der eingesessenen Bevölkerung, oder ob sie damals dieses Alter nicht nur geringfügig überschritten hatte. vorberuflichen Ausbildung später als andere in Bolivien lebende Kinder beendet haben, etwa deshalb, weil sie nach ihrer Behauptung wegen ihrer mangelhaften Kenntnisse in der Landessprache ein Jahr lang den Unterricht nicht besuchen konnte, so wäre der Abschluß der vorberuflichen Ausbildung durch die Verfolgung verzögert worden* Bann würde der Klägerin ein Anspruch nach § 116 Abs, 1 BEO zustehen.
IV ZR 226/61 2537 084 Verkündet am 31. Januar 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung -in Hamburg 36, Drehbahn 54, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Anita H lBB^B/USA, geb Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Recht m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. August 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von JRechts wegen 2 Tatbestand: Die ani SHU 1928 in Helsen bei Arolsen geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Ihr Väter war Schuhraacher-raeister. Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Crewaltmaßnahmen verzog er im Jahre 1935 mit seiner Familie nach Hamburg. Im Jahre 1939 wanderte er mit seiner Familie nach Bolivien aus. Dort ging die Klägerin im Jahre 1948 die Ehe ein. Sie lebt jetzt in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung. Sie hat vorgetragen, sie habe zunächst in Helsen die Volksschule und dann in Hamburg jüdische Mädchenschulen besucht. Nach der Auswanderung habe sie wegen ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse in Bolivien etwa ein Jahr lang nicht zur Schule gehen können. Sie sei dann Schülerin einer Mädchenschule geworden, die der allgemeinen Volksschule in Deutschland entspreche, und sie habe diese Schule bis zu ihrem 13. Lebensjahr besucht. Ursprünglich habe sie die Absicht gehabt, sich nach dem Abschluß der Volksschule und dem Besuch einer Mädchenschule als Modezeichnerin ausbilden zu lassen; ohne die Verfolgung wäre ihr Vater in der Lage gewesen, ihr eine Ausbildung als Zuschneiderin und Modezeichnerin zu ermöglichen. Doch sei sic anschließend an die Schule bei einer Schneiderin in die Lehre gegangen. Sie habe einen praktischen Beruf ergreifen müssen, um zu ihrem Lebensunterhalt durch eigenen Verdienst beitragen zu können. Die Entschädigungsbehörde hat es abgelehnt, der Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zuzuerkennen.. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 5.000 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, daß die Grundschule in Bolivien nur 6 Klassen habe und die Klägerin diese Schule entsprechend der in Bolivien bestehenden Schulpflicht voll durchlaufen habe. Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch nach § 118 Abs. 1 BEG zuerkannt, weil die Klägerin das Ziel der von ihr erstrebten vorberuflichen Ausbildung, nämlich den Abschluß der deutschen Volksschule, aus Verfolgungsgründen nicht erreicht habe, sondern sich mit einer Schulbildung von geringerem Wert habe begnügen müssen. Die mit der deutschen Volksschule zu vergleichende Grundschule in Bolivien kenne nur eine Schulzeit von 6 Jahren. Die Schulzeit sei also um wenigstens ein Viertel kürzer als in Deutschland. Die Klägerin habe zwar die Grund schule in Bolivien Bis zu dem Abschluß des 6. Schuljahres durchgemacht. Sie habe damit aber nicht die gleichen Bildungsziele wie durch den Besuch einer Volksschule in Deutschland erreicht. Die Klägerin sei also dadurch, daß sie nur die Grundschule in Bolivien und nicht die Volksschule in Deutschland bis zu ihrem Abschluß habe besuchen können, in ihrer vorberuflichen Ausbildung geschädigt. Diese Schädigung müsse als erheblich angesehen werden. Demgegenüber macht die Revision geltend, daß ein Kind, das in Bolivien aufgezogen werde, mit einer sechsjährigen Ausbildung den in Bolivien üblichen Ausbildungsstand erlangt habe, wie er zu Berufsausbildungen von der Art, die die Klägerin gewählt habe, in diesem Lande jedenfalls vollauf genüge; es erscheine deshalb nicht richtig, aus der längeren Ausbildung in Deutschland auf einen Schaden in der Ausbildung zu schließen. Die Einwendungen der Revision sind berechtigt. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt es, wenn das verfolgte Kind in Deutschland seine vorberufliche Ausbildung mit dem Besuch der Volksschule abgeschlossen hätte, und v/enn es diesen Besuch wegen der Auswanderung hatte unterbrechen müssen, darauf an, ob das Kind in dem Aufnahmeland die dort bestehende Volksschule in vollem Umfang ohne Mehrkosten und ohne Verzögerung gegenüber den Kindern aus der eingesessenen Bevölkerung durchlaufen und sich damit diejenige elementare Bildung aneignen konnte, die in der dem Aufnahraeland entsprechenden Weise auf die nachfolgende Berufsausbildung vorbereitet (Urteile RzW i960, 216 Kr. 27 und vom 15. November 1961 IV ZR 148/61, zur Veröffentlichung bestimmt). Es ist nicht angebracht, das Schulsystem des Landes, in dem das verfolgte Kind nunmehr den Mittelpunkt seiner Existenz gefunden hat und dessen Lebensverhältnisse für sein weiteres Schicksal maßgebend sind, mit dem deutschen Schulsystem zu vergleichen. Entscheidend ist nicht, welchen Ausbildungsstand das Kind in Deutschland erreicht hätte, sondern ob ihm in seiner vorberuflichen Ausbildung diejenigen Schulkenntnisse vermittelt worden sind, die es für seine weitere Berufsausbildung in der neuen Heimat braucht. Dabei kann nur auf die Schulverhältnisse in dem Land abgestellt werden, in denf das Kind seine vorberufliche Ausbildung durchgeführt hat. Eine spätere Weiterwanderung in ein anderes Land muß unberücksichtigt bleiben. Darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zusteht, kann noch nicht abschließend entschieden werden. Die Klägerin hat die Grundschule in Bolivien einschließlich der letzten Klasse besucht. Anders als wenn sie die letzte Klasse der Grundschule nicht mehr durchlaufen hätte, sondern im Aufnahraeland den Schulbesuch vorher abgebrochen hätte, ist deshalb davon auszugehen, daß sie sich die den Verhältnissen in Bolivien entsprechende abgeschlossene Volksschulbildung aneignen konnte, ohne daß noch nachzuprüfen wäre, ob ihre Kenntnisse wirklich dem Bildungsstand entsprachen, den die bolivianische Grundschule mit dem Abschluß der letzten Klasse vermittelt. Aus dem Urteil des Berufungsgerichts geht aber nicht hervor, ob die Klägerin, als sie die Schule verließ, in demselben Alter stand wie ihre Mitschüler aus der eingesessenen Bevölkerung, oder ob sie damals dieses Alter nicht nur geringfügig überschritten hatte. Sollte sie die Grundschule infolge der verfolgungsbedingten Unterbrechung der A vorberuflichen Ausbildung später als andere in Bolivien lebende Kinder beendet haben, etwa deshalb, weil sie nach ihrer Behauptung wegen ihrer mangelhaften Kenntnisse in der Landessprache ein Jahr lang den Unterricht nicht besuchen konnte, so wäre der Abschluß der vorberuflichen Ausbildung durch die Verfolgung verzögert worden* Bann würde der Klägerin ein Anspruch nach § 116 Abs, 1 BEO zustehen. Wenn sie besondere nicht unerhebliche Kosten aufgewendet haben sollte, um in der Schule den Anschluß zu erreichen, so hätte sie auch ohne die Verzögerung einen derartigen Anspruch. Darauf, wie sich die Verfolgung auf die berufliche Entwicklung der Klägerin ausgewirkt hat, kommt es jedoch, da die Schädigung nur die vorberufliche Ausbildung betroffen hat, nicht an. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr. Graf