März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br.Graf für Recht erkannt: In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat Entschädigungsansprüche geltend gemacht, weil er als Gegner des Nationalsozialismus verfolgt und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sei. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.079 DM zu zahlen sowie ihm Heilbehandlung auf Grund einer Erwerbsminderung von mindestens 25 $ bei einer Einstufung in den einfachen Dienst zu gewähren und ihm ab 1. September 1958 hat der Prozeß-bevollmächtigte mitgeteilt, "daß der Kläger mit dem Vorschlag der Verhandlung vom 5.9.1958 einverstanden ist." Bas Oberlandesgericht hat sodann gemäß § 272 b ZPO ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage des Körper-und Gesundheitsschadens eingeholt, das ein für den Kläger negatives Ergebnis hatte. Oktober 1959» in welcher der Kläger nicht vertreten war, ist folgende Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten enthalten; "Die Beklagte war im Termin vor dem Einzelrichter vom 5« September 1958 mit dem gerichtlichen Vorschlag über die Behandlung der Sache einverstanden. Bas Oberlandesgericht wies sodann die Berufung zurück, weil ein verfolgungsbedingter Körper- und Gesundheitsschaden nicht festzustellen sei und der Kläger auf die anderen Entschädigungsansprüche verzichtet habe. Mit der vom erkennenden Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche, soweit sie nicht auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit gerichtet sind, weiter. Bas sei nur sinnvoll gewesen, wenn der Kläger für den Pall des negativen Ergebnisses der medizinischen Begutachtung auf die weitere Verfolgung seiner übrigen Ansprüche verzichtete. Jedenfalls umfasse sie materiell den Verzicht auf die übrigen Ansprüche, weil diese nach der Rücknahme der Klage oder Die Beklagte sei mit der Behandlung der Sache ebenfalls einverstanden gewesen und habe damit den Verzicht des Klägers angenommen. September 1958 enthaltener Erklärung nicht die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf die noch strei-tigen Entschädigungsansprüche materiellrechtlich verzichtet hat. Zwar trifft es zu, daß der Kläger nach Rücknahme der Klage oder der Berufung seine Ansprüche nicht mehr hätte weiterverfolgen können. Diese Folge, die auch in anderen Verfahren mit der Rücknahme eines Rechtsmittels gegen ein klageabweisendes Urteil eintritt, berechtigt jedoch nicht, der Erklärung der Bereitschaft, unter Umständen die Klage oder die Berufung zurückzunehmen, die Bedeutung eines materiell-rechtlichen Verzichts auf das geltend gemachte Recht beizu demessen. Muß schon der den prozessualen Anspruch berührende prozessuale Verzicht nicht nur unter Ausschluß jeder Bedingung, sondern auch unzweideutig erklärt werden, so ist von dem das materielle Recht selbst vernichtenden materiellrechtlichen Verzicht zu verlangen, daß er unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht ist.-An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Eine solche Wertung, die dem Yfortlaut der Erklärung nicht entspricht, wäre nur dann möglich, wenn zu der Erklärung noch Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß der Erklärende, dem Gegner erkennbar, eine solche Folge seiner Erklärung bedacht und gewollt hat. Nach allem hat das Berufungsgericht zu Unrecht die noch im Streit befangenen Ansprüche des Klägers auf Grund eines Verzichts des Klägers abgewiesen. Die Erklärung des Klägers ist mit Rücksicht auf ihre Bedingtheit als Prozeßhandlung unwirksam. Ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung dahingehend zustande gekommen ist, daß sich der Kläger gegenüber dem beklagten Land zur Rücknahme der Klage oder der Berufung verpflichtet hat, bedarf keiner Erörterung, da
2431 076 IV ZR 226/60 Verkündet am 15» März 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle «*• Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -*-n ^ des Walter B gegen die Freie und Hansestadt H verlnjjg^dm^ch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.| m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br.Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9.Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. November 1959 insoweit aufgehoben, als über die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Eigentum und im beruflichen und Wirtschaft-liehen Fortkommen sowie auf Zubilligung einer Sofort-hilfe und über die Kosten entschieden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger hat Entschädigungsansprüche geltend gemacht, weil er als Gegner des Nationalsozialismus verfolgt und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sei. Im einzelnen hat er Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen, für Verlust seiner im Stich gelassenen Habe sowie Haftentschädi-gung für Leben in der Illegalität und die Zubilligung einer Soforthilfe beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.079 DM zu zahlen sowie ihm Heilbehandlung auf Grund einer Erwerbsminderung von mindestens 25 $ bei einer Einstufung in den einfachen Dienst zu gewähren und ihm ab 1. November 1953 eine Rente für erlittenen Gesundheitsschaden in Höhe von 169 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die' Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug ist im Termin vor dem Einzelrichter am 5* September 1958 u.a. folgendes protokolliert worden: ... Auf Anregung des Gerichts wird in Aussicht genommen, ausnahmsweise vor einer Beweisaufnahme über den Verfolgungstatbestand die medizinische Kausalitätsfrage für die Verletztenrente zu klären. Falls die Kausalität und eine Erwerbsminderung von mindestens 25 cß> nicht erweislich sind, könnte möglicherweise die Berufung oder die Klage zurückgenommen werden. Andernfalls müßte über den Verfolgungstatbestand Beweis erhoben werden. Rechtsanwalt ... (des Klägers) ... erklärt, er werde binnen zwei Y/ochen mitteilen, ob der Kläger bei negativem Ausgang der medizinischen Begutachtung die Klage oder die Berufung zurücknehmen wird ... " Mit Schriftsatz vom 16. September 1958 hat der Prozeß-bevollmächtigte mitgeteilt, "daß der Kläger mit dem Vorschlag der Verhandlung vom 5.9.1958 einverstanden ist." Bas Oberlandesgericht hat sodann gemäß § 272 b ZPO ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage des Körper-und Gesundheitsschadens eingeholt, das ein für den Kläger negatives Ergebnis hatte. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 1959 hat der Prozeßbe-vollmäehtigte des Klägers dem Berufungsgericht mitgeteilt, er habe das Einverständnis des Klägers zur Zurücknahme der Klage noch nicht erhalten. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1959» in welcher der Kläger nicht vertreten war, ist folgende Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten enthalten; "Die Beklagte war im Termin vor dem Einzelrichter vom 5« September 1958 mit dem gerichtlichen Vorschlag über die Behandlung der Sache einverstanden. Bas Oberlandesgericht wies sodann die Berufung zurück, weil ein verfolgungsbedingter Körper- und Gesundheitsschaden nicht festzustellen sei und der Kläger auf die anderen Entschädigungsansprüche verzichtet habe. Mit der vom erkennenden Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche, soweit sie nicht auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit gerichtet sind, weiter. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Berufung des Klägers die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 14. August 1957 - WG 3009 01-4 - zur Zahlung von 12.978 BM zu verurteilen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte Bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Bas Berufungsgericht hat im Verhalten des Klägers bzw. seines damaligen Prozeßbevollmächtigten einen rechtswirk-samen Verzicht auf die außerhalb des Körper- und Gesundheitsschadens liegenden weiteren Entschädigungsansprüche gesehen und hierzu ausgeführt: Ba der Kläger in erster Linie die Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit erstrebt habe, sei es zweckmäßig gewesen, die schwierige und zeitraubende Beweisaufnahme über den Verfolgungstatbestand nur durchzuführen, wenn die Ansprüche insoweit auch medizinisch begründet gewesen wären. Beshalb habe die Beweisaufnahme über den ursächlichen Zusammenhang zwischen der etwaigen Verfolgung und dem Gesundheitsschaden im Einverständnis der Parteien ausnahmsweise vorgezogen werden sollen. Bas sei nur sinnvoll gewesen, wenn der Kläger für den Pall des negativen Ergebnisses der medizinischen Begutachtung auf die weitere Verfolgung seiner übrigen Ansprüche verzichtete. Bemgemäß habe er sich bereiterklärt, die Berufung oder die Klage zurückzunehmen, falls das Gutachten für ihn ungünstig ausfalle. Hierin liege ein bedingter Verzicht. Es könne dahinstehen, welche prozessuale Bedeutung der Erklärung zukomme. Jedenfalls umfasse sie materiell den Verzicht auf die übrigen Ansprüche, weil diese nach der Rücknahme der Klage oder der Berufung infolge der Rechtskraft des ablehnenden Bescheides der Beklagten oder des klagabweisenden Urteils des Landgerichts nicht mehr verfolgt und durchgesetzt werden könnten. Die Bedingung, unter welcher der Verzicht habe wirksam werden sollen, sei eingetreten. Die Beklagte sei mit der Behandlung der Sache ebenfalls einverstanden gewesen und habe damit den Verzicht des Klägers angenommen. 2. Mit der Rüge einer Verletzung des § 135 BUB macht die Revision geltend, die im Termin vom 5. Dezember 1958 abgegebene Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers könne nur als Prozeßhandlung gewertet werden, nicht aber als materiellrechtlicher Verzicht. Diese Rüge ist begründet. Auch im Entschädigungsverfahren können die Parteien durch einseitige Erklärungen oder durch Parteivereinbarungen über den prozessualen oder den materiellrechtlichen Anspruch verfügen. Das Amtsermittlungsprinzip des § 176 Abs. 1 BEG steht dem nicht entgegen. So sieht § 177 BEG ausdrücklich die Zulässigkeit von Vergleichen vor. Den Bestimmungen des § 235 BEG und des Art. III Nr. 11 des ÄndG ist zu entnehmen, daß der Verfolgte auf seinen Entschädigungsanspruch - ganz oder teilweise - verzichten kann. Ein solcher Verzicht kann als prozessualer Verzicht in Sinne des § 306 ZPO oder als materiellrechtlicher Verzicht ausgesprochen werden.. Ein materiellrechtlicher Verzicht auf privatrechtliche Ansprüche bedarf grundsätzlich einer Vereinbarung der Parteien, also eines Erlaßvertrages nach § 397 BGB. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Ansprüche nach öffentlichem Recht handelt. Hier kann ein Verzicht regelmäßig durch einseitigen, nicht annahmebedürftigen Akt erfolgen (RG in JV/' 1923, 988^). Der Verzichtswille muß aber klar und eindeutig zu dem Ausdruck kommen, da ein Verzicht grundsätzlich nicht vermutet wird. Die in der Niederschrift vom 5. September 1958 niedergelegten Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers tragen auch in Zusammenhang mit dessen im Schriftsatz vom 16. September 1958 enthaltener Erklärung nicht die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf die noch strei-tigen Entschädigungsansprüche materiellrechtlich verzichtet hat. Diese Erklärungen stellen sich als Ankündigung, äußerstenfalls als bedingte Erklärung, der Rücknahme der Klage oder der Berufung dar. Da sie sich auf den Fortgang des Verfahrens beziehen, sind sie als Prozeßhandlungen zu werten. Als solche sind sie unwirksam, da prozessuale Willenserklärungen bedingungsfeindlich sind, also grundsätzlich unbedingt abgegeben werden müssen. Prozeßhandlungen können jedoch zugleich privatrechtliche Wirkungen äußern, so, wenn sie eine sachlich-rechtliche Verfügung enthalten, wie z.B. ein Vergleich oder ein Verzicht. Solche Prozeßhandlungen haben eine Doppelnatur. Soweit sie ein Privatrechtsgeschäft darstellen, unterstehen sie den. Regeln des materiellen Rechts (vgl. BGB-RGRK, 11. Aufl., Anm. 12 vor § 104). Hier sind jedoch die von der Klagepartei abgegebenen Erklärungen rein prozessualer Natur. Es geht nicht an, sie im Hinblick auf ihre prozessuale Unwirksamkeit als materiellrechtliche Verzicht serklärung zu werten. Zwar trifft es zu, daß der Kläger nach Rücknahme der Klage oder der Berufung seine Ansprüche nicht mehr hätte weiterverfolgen können. Diese Folge, die auch in anderen Verfahren mit der Rücknahme eines Rechtsmittels gegen ein klageabweisendes Urteil eintritt, berechtigt jedoch nicht, der Erklärung der Bereitschaft, unter Umständen die Klage oder die Berufung zurückzunehmen, die Bedeutung eines materiell-rechtlichen Verzichts auf das geltend gemachte Recht beizu demessen. Dabei mag es dahinstehen, ob einseitige Verzichtserklärungen unter einer Bedingung abgegeben werden können. Muß schon der den prozessualen Anspruch berührende prozessuale Verzicht nicht nur unter Ausschluß jeder Bedingung, sondern auch unzweideutig erklärt werden, so ist von dem das materielle Recht selbst vernichtenden materiellrechtlichen Verzicht zu verlangen, daß er unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht ist.-An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Eine Erklärung, unter Umständen die Klage oder ein Rechtsmittel zurücknehmen zu wollen, bedeutet schon keinen prozessualen Verzicht im Sinne des § 306 ZPO. Es geht auch nicht an, in ihr die Bekundung eines materiellrechtlichen Verzichts zu sehen. Eine solche Wertung, die dem Yfortlaut der Erklärung nicht entspricht, wäre nur dann möglich, wenn zu der Erklärung noch Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß der Erklärende, dem Gegner erkennbar, eine solche Folge seiner Erklärung bedacht und gewollt hat. Umstände dieser Art sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch ist die Erklärung nicht bestimmt genug, um in ihr den Ausdruck eines Verzichtswillens erblicken zu können. Nach allem hat das Berufungsgericht zu Unrecht die noch im Streit befangenen Ansprüche des Klägers auf Grund eines Verzichts des Klägers abgewiesen. Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt aufrechterhalten. Die Erklärung des Klägers ist mit Rücksicht auf ihre Bedingtheit als Prozeßhandlung unwirksam. Es liegt daher weder eine Rücknahme der Klage oder der Berufung noch ein prozessualer Verzicht vor. Ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung dahingehend zustande gekommen ist, daß sich der Kläger gegenüber dem beklagten Land zur Rücknahme der Klage oder der Berufung verpflichtet hat, bedarf keiner Erörterung, da eine solche Verpflichtung der Y/eiterführung des Rechtsstreits nicht schlechthin entgegensteht, sondern nur auf Einrede des Gegners zu berücksichtigen ist, das beklagte Land aber eine solche Einrede nicht erhoben hat. 3. Bas angefochtene Urteil kann sonach keinen Bestand haben. Ber Senat ist jedoch nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Bie Frage, ob dem Kläger die noch geltend gemachten Ansprüche zustehen, bedarf weiterer tatrichterlicher Klärung, wie die Gründe des angefochtenen Urteils erkennen lassen. Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist, aufzuheben und der Rechtsstreit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Br.Graf