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BGH · IV ZR 226/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 226/59

Der Verfolgte, der seine Ausbildung in Deutschland unterbrechen mußte oder nicht beginnen konnte, ist auf die pauschalierten, an besondere Voraussetzungen geknüpften Ansprüche der §§ 116 bis 118 BEG beschränkt# ‘:Dä diese Ansprüche jedoch ihrer Grundlage nach und kraft ausdrücklicher Vorschrift des § 115 BEG als Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu qualifizieren sind, ist für sie auch die Vorschrift des § 64 BEG maßgebend# Hach Abs» 1 dieser alle Schadenstatbestände des 7* Titels des BEG beherrschenden Grundsatzbestimmung setzt eine Entschädigung gemäß §§ 116 bis .118 BEG voraus, daß der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung durch Störung der vorberuf liehen oder beruflichen Ausbildung nichtnur geringfügig beeinträchtigt worden ist (Urteile vom 28-o Februar 1958 - IV ZR 337/57 LM Nr« 6 zu § 64 BEG 1956 s vom 28* Januar 1959 - IV ZR 222/58 LM Nro 5 zu § 116 BEG 1956? daß dem Verfolgten bei der Nachholung der Ausbildung Aufwendungen entstanden sind., die ihm ohne die Verfolgung nicht entstanden wären (Urteile' vom 28o Januar 1959 und 22« Hai 1959 aaO)« Baß diese zusätzlichen Aufwendungen, die durch den verfolgungsbedingten Abbruch der Ausbildung in Deutschland notwendig geworden waren , als Schäden im Sinne der. 2o Die in § 64 BEG vorausgesetzte Beeinträchtigung kann aber auch darin bestehen, daß der Verfolgte die vorberufliche oder eine erstrebte berufliche Ausbildung erheblich verspätet oder überhaupt nicht abgeschlossen oder unter Umständen beendet hat, die es ihm nicht erlaubten, in ausreichendem Maße den geforderten Wissensstoff und die notwendigen praktis chen Kenntnisse und Erf ahrungen sich anzueignen«, In diesem Palle hat der Verfolgte seine Arbeitskraft entweder verspätet oder wegen vorzeitig beendeter oder mangelhafter Schulung nicht mit dem wirtschaftlichen Nutzen einsetzen können, wie er es ohne Ver:2> lgung bei ordentlichem Ausbildungsgang vermocht hätte» a) Eine solche nicht nur geringfügige Schädigung der Klägerin „in der späteren Nutzung ihrer Arbeitskraft hat das Berufungsgericht in erster Linie deshalb,verneint, weil nicht die gestörte Volksschulausbildung, sondern das Pehlen finanzieller Mittel die Klägerin gehindert habe, nach ihrer Schulentlassung einen qualifizierten Beruf zu erlernen und später auszuüben«, Diese Annahme wird durch die von der Revision nicht beanstandete Feststellung getragen» die Klägerin habe weder in Deutschland noch in Argentinien nach Verlassen der Volksschule einen bestimmten Beruf erlernen wollen, da ihr Vater auch ohne Verfolgung nicht in der Lage gewesen wäre, Mittel für die berufliche Abbildung der Klägerin aufzuwenden* sie hätte auch in Deutsch- land nach der Schulentlassung alsbald ihren Lebensunterhalt verdienen müssen«, Die Klägerin sei demnach in einer beruflichen Ausbildung nicht geschädigt worden«, Die Verfolgung smaßnahmen, die die Klägerin in ihrer Volksschulausbildung getroffen hatten, wären nicht adäquat-kausal dafür, daß die.Ausbildung in einem qualifizierten, nach Abschluß der Volksschule zu erlernenden Beruf unterblieben und aus diesem Grunde ein Schaden in der späteren Nutzung der Arbeitskraft eingetreten sei» Die Klägerin hat aber behauptet, sie habe nach der halbjährigen Versäumung des Unterrichts wegen der Umschulungs- und Sprachschwierigkeiten den gebotenen Unterrichtsstoff nur lückenhaft aufnehmen und bis zu ihrem Ausscheiden nur das ziel der vorletzten Klasse der argentinischen Volksschule erreichen können* Das Berufungsgericht entnimmt diesem Vorbringen lediglich, die Klägerin habe bei fortschreitendem Schulbesuch die anfänglichen Schwierigkeiten soweit wettzu demachen vermocht, daß diese für ihr weiteres Leben eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung nicht gebildet hätten«. daß 1 1/2 bis 2jähriger Ausschluß vom Besuch der Volksschule selbst in der Zeit von 1943 bis zu dem Kriegsende, als ein geregelter Schulbesuch in Deutschland kaum möglich war, eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, Auch hier muß das Revisionsgericht auf Grund der Behauptungen der Klägerin davon ausgehen, daß eine solche nicht unerhebliche Benachteiligung vorliegt. Der Abbruch der vorberuflichen Ausbildung in Deutschland und die ebenfalls verfolgungsbedingten Umschulungsschwierigkeiten haben die Klägerin* wie sie behauptet* in eine derartige Lage beim Ausscheiden aus der argentinischen Ele-mentarschule gebracht« Trifft dies zu, so kann das Gericht ohne konkrete Feststellungen über den tatsächlichen Schadensverlauf davon ausgehen* daß durch die verfolgungsbedingte Störung der vorberuflichen Ausbildung ein entscheidungserheblicher Schaden im Sinne der §§ 115* 64 Abs, 1 BEG eingetreten ist (vgl, Urteil vom 12«, Juni 1957 - IV ZR 112/57 = LM Nr, 1 zu § 115 BEG 1956)« Die ihr fehlenden Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, die im letzten Unterrichtsjahr der argentinischen Grundschule vermittelt werden* hat die Klägerin* soweit aus ihrem Vortrag ersichtlich* nicht in einem späteren Ausbildungsabschnitt nachgeholto Erweist sich daher die Behauptung der Klägerin* sie habe wegen ihrer lückenhaften Ausbildung nur das Ziel der vorletzten Klasse der Volksschule in Buenos Aires erreicht* als richtig* so ist der Klaganspruch aus § 118 Abs« 1 BEG begründet«,

Zitierte Normen: § 115 BEG
KindAusbildungBerufungsgerichtBEGargentinischenVolksschuleKlägerinberuflichSchaden

Volltext der Entscheidung

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IV ZR 226/59
Verkündet am 16«Dezember 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Else Liselotte_Z(BMMB^MM^ geh, haft in BflHIBH^TArientinien^ CflHfcNi
 wohn-
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	4HHHB	in
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz- Aliceplatz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 9« Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Aseher und der Bundesrichter Dr« v. Werner, Wüstenberg, Y/ilden und Lr« Loewenheim
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5« März 1959 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren una -auslagen«
Von Rechts wegen
 sir
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Tatbestands
 in \
1925 geborene jüdische Klägerin besuchte
>)„ wo ihr Vater eine kleine Bäckerei
 betrieb, von Ostern 193t bis 1936 die Volksschule» Wegen der gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen wan-derten die Eltern der Klägerin mit ihren drei Kindern im Frühjahr 1937 nach Buenos Aires aus* Bort besuchte die Klägerin seit Mitte 1937 noch weitere zwei Jahre bis zu dem Ende ihrer Schulpflicht die argentinische Volksschule»
Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung«, Sie hat vorgetragen: Bie Auswanderung habe nicht nur ihre Schulausbildung l/2 Jahr unterbrochen* sie* die Klägerin* habe darüberhinaus wegen der Umschulungs-und Sprachschwierigkeiten dem Unterricht nicht im gebotenen Maße folgen können und deshalb nur das Ziel der zweithöchsten Klasse der argentinischen Elementarschule erreicht* Badurch sei ihr.jede Aufstiegsmöglichkeit im beruflichen Leben genommen worden. In Argentinien habe sie Neigung zu dem Beruf einer Zahn-Technikerin gefaßt, Ihr Vater hätte ihr diese Ausbildung in Beutschland ermöglichen können* während sie in Argentinien jede Gelegenheitsarbeit habe annehmen müssen* um zu dem Lebensunterhalt beizutragen,
 Ben Antrag der Klägerin* ihr wegen Schadens in der Ausbildung 5*ooo zu,gewähren* haben die Entschädigungsbehörde wie auch das Land- und Oberlandesgericht abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
 
En t s che i d ungsgründ e %
Beide Parteien haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen» Es ist daher gemäß § 2o9 Abs» 3 BEG ohne mündliche Verhandlung entschieden worden»
Die Revision ist begründet#
Hach § 115 BEG gilt als Schaden im beruflichen Fortkommen auch der Schaden» den der Verfolgte in seiner Berufs ausbildung oder vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat» Hachteile dieser Art werden im Gegensatz zu den Schäden der Verfolgten«, die durch natio nalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus einer bereits.ausgeübten Erwerbstätigkeit verdrängt (§§ 66, 87« 88, 89 BEG) oder die trotz abgeschlossener Ausbildung an der Aufnahme, einer entsprechenden Erwerb Stätigkeit, gehindert worden sind (§ 114 BEG), nicht nach dem Schadensdeckungsprinzip ausge-glichen«. Der Verfolgte, der seine Ausbildung in Deutschland unterbrechen mußte oder nicht beginnen konnte, ist auf die pauschalierten, an besondere Voraussetzungen geknüpften Ansprüche der §§ 116 bis 118 BEG beschränkt# ‘:Dä diese Ansprüche jedoch ihrer Grundlage nach und kraft ausdrücklicher Vorschrift des § 115 BEG als Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu qualifizieren sind, ist für sie auch die Vorschrift des § 64 BEG maßgebend# Hach Abs» 1 dieser alle Schadenstatbestände des 7* Titels des BEG beherrschenden Grundsatzbestimmung setzt eine Entschädigung gemäß §§ 116 bis .118 BEG voraus, daß der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung
 durch Störung der vorberuf liehen oder beruflichen Ausbildung nichtnur geringfügig beeinträchtigt worden ist (Urteile vom 28-o Februar 1958 - IV ZR 337/57 LM Nr« 6 zu § 64 BEG 1956 s vom 28* Januar 1959 - IV ZR 222/58 LM Nro 5 zu § 116 BEG 1956? vom 22 Mai 1959 - IV ZR 22/59—,
RzW 1959, 47220, und vom 19. Juni 1959 - IV ZR 46/59 -).
Io Eine solche Beeinträchtigung kann einmal darin gefunden werden., daß dem Verfolgten bei der Nachholung der Ausbildung Aufwendungen entstanden sind., die ihm ohne die Verfolgung nicht entstanden wären (Urteile' vom 28o Januar 1959 und 22« Hai 1959 aaO)« Baß diese zusätzlichen Aufwendungen, die durch den verfolgungsbedingten Abbruch der Ausbildung in Deutschland notwendig geworden waren , als Schäden im Sinne der. §§ 115, 65, 64 BEG zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 116 Abs« -1 BEG, der eine Beihilfe zu diesen verfolgungsbedingten'Vermögensopfern vorsieht« Nachteile dieser Art kommen im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht in Betracht« Weder hat die Klägerin fbehauptet,noch sind sonstige Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß zusätzliche Aufwendungen erforderlich waren, um der Klägerin den Besuch der Volksschule in Buenos Aires bis zu dem 14° Lebensjahr* dem Zeitpunkt, in dem die Schulpflicht endete, -zu ermöglichen« Es war daher auch nicht zu entscheiden, ob die Klägerin dadurch, daß sie nach halbjähriger Unterbrechung ab Mitte 1937 am vorgeschriebenen Unterricht teilnahm und damit der gesetzlichen Schulpflicht .nach Maßgabe der argentinischen Vorschriften genügte, ihre in Deutschland unterbrochene Ausbildung im Sinne des § 116 Abs« 1 BEG nachgeholt hat« Auf diese Vorschrift kann der Klagänspruch nicht gestützt werden» Der Besuch der argentinischen Schule *mag vermehrte Anstrengungen der Klägei^in bei dem Versuch erfordert haben, die Sprach-
 
Schwierigkeiten zu überwinden und dem von deutschen Verhältnissen abweichenden Unterriehtsplan gerecht zu werden«, Diese erhöhten geistigen«, seelischen und auch körperlichen Belastungen stellen keine materiellen Nachteile, insbesondere keine Vermögensopfer dar» die allein eine Entschädigung aus §' 116 BBGr rechtfertigen könnten»
2o Die in § 64 BEG vorausgesetzte Beeinträchtigung kann aber auch darin bestehen, daß der Verfolgte die vorberufliche oder eine erstrebte berufliche Ausbildung erheblich verspätet oder überhaupt nicht abgeschlossen oder unter Umständen beendet hat, die es ihm nicht erlaubten, in ausreichendem Maße den geforderten Wissensstoff und die notwendigen praktis chen Kenntnisse und Erf ahrungen sich anzueignen«, In diesem Palle hat der Verfolgte seine Arbeitskraft entweder verspätet oder wegen vorzeitig beendeter oder mangelhafter Schulung nicht mit dem wirtschaftlichen Nutzen einsetzen können, wie er es ohne Ver:2> lgung bei ordentlichem Ausbildungsgang vermocht hätte»
a) Eine solche nicht nur geringfügige Schädigung der Klägerin „in der späteren Nutzung ihrer Arbeitskraft hat das Berufungsgericht in erster Linie deshalb,verneint, weil nicht die gestörte Volksschulausbildung, sondern das Pehlen finanzieller Mittel die Klägerin gehindert habe, nach ihrer Schulentlassung einen qualifizierten Beruf zu erlernen und später auszuüben«, Diese Annahme wird durch die von der Revision nicht beanstandete Feststellung getragen» die Klägerin habe weder in Deutschland noch in Argentinien nach Verlassen der Volksschule einen bestimmten Beruf erlernen wollen, da ihr Vater auch ohne Verfolgung nicht in der Lage gewesen wäre, Mittel für die berufliche Abbildung der Klägerin aufzuwenden* sie hätte auch in Deutsch-
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land nach der Schulentlassung alsbald ihren Lebensunterhalt verdienen müssen«, Die Klägerin sei demnach in einer beruflichen Ausbildung nicht geschädigt worden«, Die Verfolgung smaßnahmen, die die Klägerin in ihrer Volksschulausbildung getroffen hatten, wären nicht adäquat-kausal dafür, daß die.Ausbildung in einem qualifizierten, nach Abschluß der Volksschule zu erlernenden Beruf unterblieben und aus diesem Grunde ein Schaden in der späteren Nutzung der Arbeitskraft eingetreten sei»
b) Dieser Umstand schließt jedoch eine nach § 64 Abs«, 1 BEG erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer vorberuflichen Schulung nicht aus« Die Unterbrechung des Schulbesuchs während der ersten Hälfte des. Jahres 1937 für sich allein betrachtet, könnte allerdings, wie das Berufungsgericht mit Hecht annimmt, nur als ein geringfügiger Nachteil angesehen werden,. Die Klägerin hat aber behauptet, sie habe nach der halbjährigen Versäumung des Unterrichts wegen der Umschulungs- und Sprachschwierigkeiten den gebotenen Unterrichtsstoff nur lückenhaft aufnehmen und bis zu ihrem Ausscheiden nur das ziel der vorletzten Klasse der argentinischen Volksschule erreichen können* Das Berufungsgericht entnimmt diesem Vorbringen lediglich, die Klägerin habe bei fortschreitendem Schulbesuch die anfänglichen Schwierigkeiten soweit wettzu demachen vermocht, daß diese für ihr weiteres Leben eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung nicht gebildet hätten«.
Diese Erwägung ist nicht geeignet, die.klagabweisende Entscheidung zu tragen« Das Berufungsgerich t verkennt die Bedeutung? die einer vollständigen Volksschulausbildung zukommt• In den Urteilen vom 6« Mai 1959 - IV 2R 288/58 -und - IV ZR 289/58 - hat der erkennende Senat bereits
 
ausgesprochen? daß 1 1/2 bis 2jähriger Ausschluß vom Besuch der Volksschule selbst in der Zeit von 1943 bis zu dem Kriegsende, als ein geregelter Schulbesuch in Deutschland kaum möglich war, eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, Auch hier muß das Revisionsgericht auf Grund der Behauptungen der Klägerin davon ausgehen, daß eine solche nicht unerhebliche Benachteiligung vorliegt.
Jedes normal veranlagte Kind hat in zivilisierten Staaten ein Recht darauf, daß ihm Gelegenheit gegeben wird,	j
den in einer Elementarschule bis zur letzten Klasse dar-	^
gebotenen Wissens- und Br fahrungsStoff und damit die für
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sein Eortkoramen unbedingt notwendigen Kenntnisse sich	j
anzueignen. Mit dem erfolgreichen Durchlaufen der höchsten Klasse einer Grundschule erreicht das Kind die bescheidenste Stuf« einer abgeschlossenen Schulausbildung, Srst dieser Abschluß eröffnet in aller Regel den Zugang zu einer ErwerbStätigkeit, die sich nicht ausschließlich in Handlangerdiensten erschöpft. Das gilt selbst dann, wenn das schulentlassene Kind keine berufliche Ausbildung ins Auge gefaßt hat, sondern alsbald einem Broterwerb nachgehen muß, der keine Lehrzeit oder sonstigen besonderen Unterricht voiaussetzt. Auch in diesem Balle ist das Kind, . das das Ausbildungsziel der Elementarschule nicht erreicht hat, gegenüber seinen Altersgenossen, die den erfolgreichen Abschluß der Volksschule nachweisen können, nicht nur in seinem Wissen, sondern vor allem bei der Suche nach einem günstigen Arbeitsplatz wesentlich benachteiligt. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß ein Jugendlicher, der die höchste Klasse der Elementarschule mit Erfolg besucht hat, ohne allzu große Schwierigkeiten eine ihm zusagende Stellung findet, während derjenige, der wegen seiner lückenhaften Kenntnisse nicht einmal den niedrigsten Grad einer abge-
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schlossenen Schulbildung erlangt hat* sich mit einer oft unbefriedigenden* schlechtbezahlten Beschäftigung zufrieden geben muß« Die Ausgangsposition eines solchen Kindes bei der Schulentlassung ist in aller Regel ungünstiger als die der Absolventen der Abschlußklasse einer Grundschule«,
Der Abbruch der vorberuflichen Ausbildung in Deutschland und die ebenfalls verfolgungsbedingten Umschulungsschwierigkeiten haben die Klägerin* wie sie behauptet* in eine derartige Lage beim Ausscheiden aus der argentinischen Ele-mentarschule gebracht« Trifft dies zu, so kann das Gericht ohne konkrete Feststellungen über den tatsächlichen Schadensverlauf davon ausgehen* daß durch die verfolgungsbedingte Störung der vorberuflichen Ausbildung ein entscheidungserheblicher Schaden im Sinne der §§ 115* 64 Abs, 1 BEG eingetreten ist (vgl, Urteil vom 12«, Juni 1957 - IV ZR 112/57 = LM Nr, 1 zu § 115 BEG 1956)«
Die ihr fehlenden Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, die im letzten Unterrichtsjahr der argentinischen Grundschule vermittelt werden* hat die Klägerin* soweit aus ihrem Vortrag ersichtlich* nicht in einem späteren Ausbildungsabschnitt nachgeholto Erweist sich daher die Behauptung der Klägerin* sie habe wegen ihrer lückenhaften Ausbildung nur das Ziel der vorletzten Klasse der Volksschule in Buenos Aires erreicht* als richtig* so ist der Klaganspruch aus § 118 Abs« 1 BEG begründet«,
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3» Da das Berufungsgericht eine hiernach wesentliche Feststellung nicht getroffen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisene
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs.» 1 BEO«
Ascher v*Werner
 Wüstenberg Wilden Dr„Boewenheim