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BGH · IV ZH 226/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 226/58

reich« Nachdem dieses Dienstverhältnis durch Axiflösung der Filiale der* Arbeitgeberin in Paris sein Ende gefunden hatte, versuchte er in der darauffolgenden Zeit, sich selbständig zu machen« Diese Versuche scheiterten jedoch« Im Jahre 1933 stand er in Verhandlungen mit der Firma Wtth AGin BflBl wegen einer Anstellung« Zu dieser kam es jedoch nicht, nach der Darstellung der Klägerin wegen, ihrer jüdischen Abstammung.und der Weigerung ihres Ehemannes, sich von ihr scheiden zu lassen« war von Geburt preußischer Staatsangehöriger« Da er im Jahre 1920 seinen *ohnsitz in Danzig hatte, erwarb er die Danziger Staatsangehörigkeit« Sein im Jahre 1930 gestellter Antrags ihn in Deutschland wieder einzubürgern, führte nicht zu dem Ziel, weil Felix im entscheidenden Zeitpunkt wie- März 1957 abgelehnt, weil der Tod von Felix Winter durch die Internierung, die Verbringung in indische Lager und die schlechte Versorgung in diesen Lagern verursacht worden sei« Es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen und der GesundheitsSchädigung sowie dem Tod des Ehemanns der Klägerin. Durch die Verfolgung in den Jahren 1933 und 1934 sei der Ehemann der Klägerin mit seiner Familie nicht nur genötigt ge-wesen, auszuwandem, sondern auch im Ausland zu bleiben. Sie hat auf Befragen des Landgerichts erklärt, wenn angenommen werde, daß der Klägerin eine Rente zustehe, dann sei diese Sente unter Einstufung der Klägerin in den höheren Bienst zu berechnen. Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin nach dem Antrag der Klage erkannt« Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt« Bas Berufungsgericht hält die auf die §§ 28, 29 Nr« 6 und 41 HEG gestützte Klage für begründet« Es stellt hierzu zunächst fest, der Ehemann der Klägerin sei an den Folgen der Krankheiten gestorben, die während seiner Internierung in den Jahren 1939- bis 1946 in Erscheinung getreten und nicht sachgemäß hätten behandelt werden können oder nicht sachgemäß behandelt worden seien« Dies sei auf Grund des Gutachtens der I« Medizinischen Klinik vom. 19« November 1946 als wahrscheinlich festzustellen» Es bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Internierung und dem Tode des Ehemanns der Klägerin, nicht aber zwischen der im Jahre 1934 erfolgten Auswanderung nach dem Irak und dem Tode bzw« der Internierung« Im Jahre 1934 sei es nicht voraussehbar gewesen, daß die Auswanderung zu einer Internierung im Kriege unter schlechten Eebens-bedingungen führen werde« Im übrigen komme es darauf nicht entscheidend an» Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1958, 140) sei Verfolgter.nur derjenige, gegen den sich die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar gerichtet hätten, und nicht auch derjenige, der nur mittelbar davon betroffen worden sei«. Im Einzelfall möge die 5rage der Unmittelbarkeit der Verfolgung zu Zweifelsfragen führen» Wenn bei Mischehen die HS-Macht-haber Verfolgungsmaßnahmen gegen den jüdischen Ehepartner gerichtet hätten, ohne gleichzeitig gegen den nicht-jüdischen vorzugehen, dann hätten sie doch die Auswirkungen der Verfolgung auf den nicht jüdischen Ehepartner gewollt, der entgegen den Grundsätzen des Rationalsozialis mus seinem jüdischen Ehepartner die Treue gehalten habe» In solchen Pallen sei der nichtjüdische Ehepartner stets unmittelbar betroffen» Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Ehemann der Klägerin sich der Internierung auf Grund seiner Banziger Staatsangehörigkeit hätte entziehen können, oder daß er auch nur die Möglichkeit gesehen habe, die formell bestehende Danziger Staatsangehörigkeit auszunutzen. Wenn der Ehemann der .Klägerin das Internierungsschicksal mit vielen nichtverfolgten Deutschen habe teilen müssen, die sich aus anderen Gründen im Ausland bei Kriegsausbruch befunden hätten, so schließe dieser Umstand einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht auso Felix W(HRi sei der Gefahr der Internierung nur deshalb ausgesetzt gewesen, weil er aus Ver-folgmigsgründen nicht nach Deutschland habe zurückkehren können. Die aus § 41 BEG hergeleiteten Ansprüche der Klägerin seien, so führt das Berufungsurteil weiter aus, auch nicht davon abhängig, daß Felix WfgpHl vorsätzlich oder leichtfertig getötet worden sei. Das Berufungsgericht habe Bedenken, ohne weiteres festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BEG bezüglich des ?odes des Felix gegeben seien* Diese tatsächliche Frage bedürfe aber keiner Erörterung, weil der gegenteiligen Ansicht des Bundesgerichtshofs, wie sie in dem Urteil vom 30. einem kritischen Vergleich mit § 28 BEG nicht zu folgern, daß die Hinterbliebenen keinen Versorgungsanspruch haben, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht gegeben seien, Alis dem Wortlaut des Gesetzes hätten sich, soweit ersichtlich, Schwiei’igkeiten* nicht ergeben. Vermutlich hätten Erwägungen oder noch vielmehr Gefühle dieser Art zur Abfas sung des Gesetzes geführt, ohne daß dabei die Absicht bestanden habe, die Hinterbliebenen derjenigen Getöteten, bei denen die subjektiven Voraussetzungen nicht festgestellt werden könnten, von der Entschädigung auszuschließen. 1« In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Halles nicht zu beanstanden, daß die Klägerin keine Leistungs-, sondern eine Heststellungsklage eihoben hat« Der Senat hat zwar in dem Urteil vom 30, Oktober 1957 - IV ZR 183/57 - (BzW 1958, 105 Hr« 22) ausgesprochen, daß der Verfolgte oder Entschädigungsberechtigte grundsätzlich innerhalb der in § 210 Abs« ‘ 1 BEG vorgescbriebenen Hrist Leistungsklage erheben müsse, wenn ein Entschädigungsantrag von der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden seijj ein Hechtsschutzinteresse an einer Heststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO sei in der Hegel zu verneinen» Eine He st stellungsklage sei allerdings dann statthaft, wenn dies einer gesunden Prozeß-ökonpmie entspreche« Wie in dem genannten Urteil ausgeführt wird, kann dies etwa dann der Hall sein, wenn die Hohe des das Peststellungsinteresse der Klägerin nach § 256 ZPO ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen« Auch die Revision hat insoweit keine verfahrensrecht— liehe Huge erhoben« 2* Verfahrensrechtliche Angriffe der ßevision richten sich vielmehr nur gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende tatsächliche Peststellung des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Klägerin an den Polgen einer Krankheit gestorben sei, die er sich während der Internierung zugezogen habe. liehen Feststellung, Das Gutachten sage auch nicht, w a n n die nachfolgende Kierenerkrankung noch einer ärztlichen Behandlung zugänglich gewesen sei« Ober die Unterbringungs-Verhältnisse in den indischen Lagern besage das Urteil überhaupt nichts- Es sei nicht ersichtlich, daß dort keine Behandlungamöglichkeit bestanden habeEs sei auch nicht ersichtlich, daß auch die Hierenerkrankung noch in die Zeit des Aufenthaltes des Verstorbenen im Internierungslager falle« Es hätte zu demindest festgestellt werden müssen, daß der Verstorbene sich im Juli 1946 noch in englischer Internierungshaft befunden'habe, Wenn die entscheidende Verschlimmerung erst unmittelbar vor der Abreise oder sogar während des Transportes (von Indien nach Hamburg) und dem nachfolgenden Lage rauf enthalt in Neuengamme ein-getreten sei, so sei dies den Verfolgern nicht zuzurechnen« Das Berufungsgericht hat rechtlich unbedenklich diese Angaben für glaubhaft angesehen und sie der von ihm getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt (BzW 1958, 365 Br* 29)o Außerdem ist nicht ersichtlich, warum es den Verfolgern nicht zuzurechnen wäre, wenn die entscheidende Verschlimmerung erst im Lager Neuen -gamine eingetreten wäre und nur dort nicht hätte sachgemäß behandelt werden können» Auch in diesem Palle wäre der für die Entschädigungspflicht der Beklagten notwendige adäquate Kausal verlauf zwischen der Internierung, während deren .ja die Prostatahypertrophie sich erstmals gezeigt hat, und den weiteren zu dem Tode führenden Folgeerkrankungen nicht zu verneinen® den und den durch dieses herbei geführten Tod verursacht hat und ob dieser Kausalzusammenhang als der Verfolgung adäquat und eigentümlich im Sinne der Bechtsprechung (RzW 1955, 293 Nr» 50$ 1958, 138 Nr® 15) gewesen ist« Es ist rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht einen solchen Zusammenhang zwischen der im Jahre 1934 erfolgten Auswanderung einerseits und der Internierung und dem Tode des V/flU andererseits verneint, weil im Jahre 1934 nicht vorauszusehen gewesen sei, daß diese Auswanderung zu einer Internierung im Kriege, und zwar zu einer solchen unter schlechten Lebensbedingungen, führen werde® Es war daher auch nicht notwendig festzustellen, ob die Auswanderung durch eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des $ 2 BEG veranlaßt worden ist® 4« Das Berufungsgericht sieht die nach den §§ 1 und 2 BEG für den Entschädigungsanspruch der Klägerin notwendige Verfolguhgsmaßnahme, die adäquat und eigentümlich zu dem Tode Felix geführt hat, darin, daß der Ehe- mann der Klägerin im Sommer 1939 nicht nach Deutschland zurückgekehrt ist, weil er nur aus Furcht vor Verfolgungs-maßnahmen gegen sich seihst oder die Klägerin davon Abstand genommen hat« Dazu wird, wie oben schon erwähnt, ausgeführt, ein Anspruch auf Entschädigung sei auch dann gegeben, wenn konkrete Verfolgungsmaßnahmen geplant und der Schaden durch rechtzeitiges Ausweichen vor Verfol-gungsmaßnahme» in richtiger Erkenntnis der kommenden Entwicklung entstanden sei« Der Geschädigte sei sowohl dann der Verfolgung ausgewichen, wenn er aus Deutschland ausgewandert sei, als auch dann*, wenn er aus Furcht vor Verfolgung nicht nach Deutschland zurückgekehrt sei« Diese Erwägungen sind rechtlich fehlsam« Es ist hier zu bemerken, daß Ansprüche nach dem Entschädigungsgeeetz, soweit nicht etwas anderes im Gesetz bestimmt ist, voraussetzen, daß ”individuelle, konkrete” Maßnahmen gegen den Verfolgten gerichtet worden sind und daß diese Verfolgungsmaßnahmen zu einem Schaden an Beben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geführt haben« Dabei darf man den Begriff der «individuellen, konkreten” Maßnahme nicht zu eng fassen« Der Senat hat bereits in dem Urteil von 2« Juli 1955 IV ZR 69/55 (RzW 1955, 294 Kr« 51) ausgesprochen, daß zu den Gewaltmaßnahmen gegen Verfolgte auch der Erlaß von (judenfeindlichen) Gesetzen oder‘Anordnungen zu rechnen ist« In dem Urteil vom 12« Dezember 1956 IV ZR 246/56 (RzW 1957, 120 Hr« 43) ist eine Verfolgung angenommen worden, wenn der "Verfolgte” wegen der im Jahre 1938 bestehenden schweren wirtschaftlichen. Es ist nicht notwendig, daß die Verf olgungsmaßnahme, die gegen eine Person gerichtet war, schon unmittelbar die erwähnten Rechtsgü-ter verletzt hat; es genügt, wenn eine solche Verfolgungsmaßnahme unmit beibar bevorstand und sich der Verfolgte ihr durch die Flucht oder durch Auswanderung entzogen hat. Juli 1955 IV ZR 69/55 hat es der Senat als zweifelhaft bezeichnet, ob im £ai 1956 die judenfeindlichen Gesetze, die wegen bestehender internationaler Verpflichtungen des Reiches in Oberschlesien noch nicht durchgeführt werden konnten, eine gegen in Oberschlesien wohnende Juden gerichtete Verfoigungsmaßnahme gewesen sei, weil im allgemeinen in der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, daß diese Gesetze später auch einmal in Oberschlesien zur Durchführung gebracht würden, noch nicht eine Gewaltmaßnahme* gegen die in Oberschlesien lebenden Juden im Sinne des § 1 BErgG zu erblicken sein dürfte. Denn in jedem Fall setzt eine Verfolgungsmaßnahme voraus, daß sie gegen jemand gerichtet ist oder gerichtet werden soll, der dem Zugriff der nationalsozialistischen Gewalthaber in der Weise unterlag, daß die Maßnahme wirksam seine Rechtsposition beeinträchtigen konnte. Pas gilt nicht nur dann, wenn ein Gruppenverfolgter vor 1933 seinen Wohnsitz in Peutsch-land endgültig aufgegeben hat, wie in dem in einer unveröffentlichten Entscheidung des Senats vom 29* Januar 1958 IV* ZR 262/58 behandelten Fall, sondern auch, wenn er erst nach der sog. Pie Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, daß ihr Mann deswegen als Verfolgter* anzusehen sei, weil er aus Furcht, vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Jahre 1939 trotz etwaiger sich für ihn bietender günstiger Berufsaussichten nicht nach Peutschland zurückkehren konnte. vom Berufungsgericht fest gestellten Sachverhalt auch kein Entschädigungsanspruch hergeleitet werden kann, so ist damit doch der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung i’eif o Zugunsten der Klägerin und Revisionsbeklagten sind vielmehr noch andere von ihr behauptete Tatsachen auch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen, zu denen das Berufungsgericht noch nicht Stellung genommen hat und von seinem Standpunkt aus auch nicht Stellung zu nehmen brauchte, Tatsachen, die möglicherweise den Tatbestand einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG erfüllen. sie hatten auch im Irak mit einem Danziger Paß gelebt« Die Geltungsdauer der Pässe sei in diesen Jahren jeweils durch die polnische Gesandtschaft in Teheran (Iran) verlängert worden« Die Deutschen, die im Irak lebten, seien vor Beginn des Krieges gewarnt und zur Rückkehr nach Deutschland auf gef ordert worden« Daß sie und ihr Ehemann nicht • ebenfalls dazu auf gef ordert v/orden seien, stehe aber nicht mit ihrer Danziger Staatsangehörigkeit in Verbindung; denn eine andere Danziger Pamili$ habe die Aufforderung bekommen, Ihre Stiefmutter, die Eichtjüdin gewesen sei und sich damals zu Besuch bei ihr auf gehalten habe, sei auch nicht gewarnt worden. Pflicht des Deutschen Seiches gegenüber Deutsehstämmigen, die Angehörige des Freistaates Danzig waren, nicht* Denn der diplomatische Schutz der Danziger oblag polen, wie ja auch die Klägerin und ihr Ehemann ihre Pässe durch die polnische diplomatische Vertretung in Teheran verlängern ließen und verlängert erhielten* Der vorliegende Fall hat aber seine Besonderheit darin, daß nach der Darstellung der Klägerin im Irak das Deutsche Reich seinen Schutz auch auf Danziger Staatsangehörige erstreckt hat, sei es, weil Danzig zwar formell ein selbständiges Staatswesen war, aber seit 1935 schon praktisch durch die ESDAP beherrscht wuröe, sei es, weil die nationalsozialistischen Gewalthaber den Status Danzigs als selbständiges Staatswesen außerhalb des Deutschen Reiches nicht anerkannten und schon damals die Absicht’ hatten, Danzig wieder dem Reich einzugliedern, wie es ja nach dem Sieg über Polen auch ge schal)- fiat sich aber das Deutsche Reich damals im Irak oder auch sonstwo der Danziger Staatsangehörigen in derselben Weise angenommen, wie seiner eigenen Staatsangehörigen, dann hätte es diesen Schutz .auf alle gleichmäßig erstrecken müssen* Hat.es einzelne Danziger aus rechtlich zu mißbilligenden Gründen von diesem Schutz ausgeschlossen, wie hier angeblich die Klägerin und ihren Ehemann, und waren diese Gründe Verfolgungsgründe im Sinne des § 1 BEG, dann liegt in diesem Ausschluß .eine Verfolgungsmaßnahme in dem Sinn des § 2 BEG» Wenn dem Ehemann der Klägerin dadurch Schaden am Beben oder der Gesundheit erwachsen ist, daß die Organe des Deutschen Reiches ihn ungleich anderen Danziger Staatsangehörigen behandelt haben, dann kann dieser Sachverhalt einen Anspruch nach dem Bunde sentschädigungsgesetz begründen, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, d*h* wenn zwischen der Unterlassung der Warnung und dem Tode Felix ein dieser Verfolgirngsmaßnahme eigentümlicher Kausal zusammen- Paß das stärkste Argument, das in dem Bexufungsurteil ins Peld geführt wird, die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 41 BEG ist, hat der Senat schon in dem ersten Urteil nicht verkannt, wie sich aus den Gründen der Entscheidung deutlich ergibt» Es erübrigt sich, darauf von neuem einzu-gehen; auf die Ausführungen des ersten Urteils kann verwiesen werden. An einer weiteren Stelle führt das Berufungsurteil aus, der Bundesgerichtshof weise richtig darauf hin, daß vielfach das Bundesentschädigungsgesetz ebenso, wie das Bundesergänzungsgesetz .und das US-EG, zu Polgerungen führe, die als "ungereimt" bezeichnet werden müssen. Es ist bei der Anwendung des § 41 BEG zu bedenken, daß diese Vorschrift nicht nur diejenigen Pälle betrifft, in denen dem Verstorbenen selbst ein Kapitalentschädigungs-oder Rentenanspruch zugestanden hat. Auf der anderen Seite setzt § 15 aaO nicht voraus, daß der Tod unmittelbar im Anschluß an die Verfolgung eingetreten sei oder daß die Verfolgungshandlung selbst eine Tötung gewesen sei^ Die Ausführungen des Berufungsurteils zeigen auch keinen Ausweg, das Berufungsgericht wird vielmehr zu der,Polgerung gedrängt, § 15 Abs. 1 Satz 1 BEG sei nicht dazu bestimmt*, die Pälle abzugrenzen, in denen den Hinterbliebenen eines infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen zu Tode Gekommener ein Entschädigungsanspruch zustehe, vielmehr müsse das Gefühl., Denn nur so kann der offenbare Widerspruch überbrückt werden, den diese Bestimmungen bei dem Standpunkt der Gegenmeinung haben* Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auch auf den Grundsatz des deutschen Sozial- und Beamtenrechts, daß <3er Versorgungsanspruch der Hinterbliebenen dem Grunde nach immer von den gleichen (lies? Gerade das .ist bei der Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht der Pall« Der Verfolgte selbst hat einen Anspruch auf Gewährung von Rente oder Kapitalentschädigung nur, wenn und insoweit als seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H, gemindert war, Ber Anspruch der Hinterbliebenen ist davon nicht abhängig, wie van Dam/lioos aaO mit Recht ausführen. wenn er im Sinn des Berufungsgerichts verstanden wird, irgendwie abzugrenzen oder so abzugrenzen, daß die Abgrenzung vernünftig und mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar ist« Es bleibt daher nach Ansicht des erkennenden Senats kein anderer Weg, als § 41 so auszulegen. Es hängt daher der Anspruch der Klägerin auch davon ab, oh der Tod ihres Ehemanns von den nationalsozialistischen Verfolgern im Pinne des § 15 BEG verschuldet worden ist* Zu dieser Frage scheint das Berufungsgericht noch nicht endgültig Stellung genommen zu haben, da es ausführt, es habe Bedenken, ein solches Verschulden im vorliegenden'Fall anzunehmen, jedoch davon Abstand nimmt, diese "tatsächliche" Frage weiter zu erörtern* Es kann dem Berufungsgericht darin nicht beigetreten werden, daß es sich hierbei nur um etwas Tatsächliches handelt* Der erkennende Senat hat für die Art des hier notwendigen Verschuldens Rechtsgrundsätze in dem Urteil vom 12, Dezember 1956 - IV ZR 246/56 - (RzVf 1957, 120 Hr* 43) aufgestellt* Aus dieser Entscheidung ergibt sich, daß es nicht nur auf ein Verschulden der an der Verfolgungsmaßnahme unmittelbar Beteiligten ankommt, sondern auch auf das Verschulden der hinter -ihnen stehenden nationalsozialistischen Machthaber* Das hat zur notwendigen Folge, daß das Verschulden sich nicht in dem Maße auf alle Umstände des konkreten Geschehensablaufs beziehen, wie etwa im Strafrecht oder im Recht der unerlaubten Handlung«, Offensichtlich hat das Berufungsgericht die Vorgänge, die letzten Endes den Tod Felix aus lös ten, nicht unter den Ge-

Zitierte Normen: § 41 BEG § 286 ZPO § 2 BEG
GrundFelixInternierungBEGBerufungsgerichtGesetzDeutschlandKlägerinTod

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerlu ja Amtliche Sammlung: nein
HM
BEC- §§ 1? 2	,	I--..--.
Hach dem Bundesentschädigungsgesetz setzen Ansprüche? soweit nicht etwas anderes im Gesetz "bestimmt ist?, voraus, daß . ■■ "individuelle? konla’ete" Verfolgungsmaßnahmen-zu einem Schaden an lehen? Körper? Gesundheit? Freiheit? Eigentum,-Vermögen? im "beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geführt haben« Der Begriff der "individuellen, konkreten" Maßnahme darf aber nicht zu eng gefaßt werden» Wer sich dem Zugriff der nationalsozialistischen Gewalthaber - du'rch-Flücht' oder Auswanderung entzogen hat? "kann hach ;diesem Zeitpunkt durch • spätere Maßnahmen nur noch insoweit - verfölgt' 'werden?v als die se wirksam gegen den Auswanderer^ oder "Flüchtling ergriffen werden können« % *	.	*	'v	'	‘	-	'
BGH? tTrt,• 7ot14. Januar 1959 - IV ZH 226/58 OIG Hamburg
LG Hamburg
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226/58
Verkündet am 14c Januar 1959 orm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I*.
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I m Hamen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstrelt
 der dreien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36, Brehbäbn 54,
Beklagten und Bevisionsklägerin,
- prozeßbevollmächtigter% Hechtsanwalt Br«
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gegen
 Frau El isabeth W CHHHMfr in	BzflHIallee	9,
Klägerin und Bevisionsbeklagte,
- Pr oze ßbe voIlmächtigter s Bechtsanwalt Br®
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hat der IV® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7- Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, BroVoWerner und Br® loewenheim
 für Becht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9c Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 23* Juli 1956 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Bevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen®
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Die Klägerin ist Volljüdin im Sinne der nationalsozialistischen Bassengesetze. Sie heiratete im Jahre 1929 den im Jahre 1881 geborenen und an 10- Januar 1947 verstorbenen Diplomingenieur Felix Wgggp, WgggP, der kein Jude war, war beruflich lange Zeit im Axislande tätig. In den Jahren 192$ bis 1931 oder 1932 arbeitete er für die Firma Julius	Tiefbau	AG	in Be^H)* hauptsächlich in Frank-
reich« Nachdem dieses Dienstverhältnis durch Axiflösung der Filiale der* Arbeitgeberin in Paris sein Ende gefunden hatte, versuchte er in der darauffolgenden Zeit, sich selbständig zu machen« Diese Versuche scheiterten jedoch« Im Jahre 1933 stand er in Verhandlungen mit der Firma Wtth AGin BflBl wegen einer Anstellung« Zu dieser kam es jedoch nicht, nach der Darstellung der Klägerin wegen, ihrer jüdischen Abstammung.und der Weigerung ihres Ehemannes, sich von ihr scheiden zu lassen«	war	von
 Geburt preußischer Staatsangehöriger« Da er im Jahre 1920 seinen *ohnsitz in Danzig hatte, erwarb er die Danziger Staatsangehörigkeit« Sein im Jahre 1930 gestellter Antrags ihn in Deutschland wieder einzubürgern, führte nicht zu dem Ziel, weil Felix	im	entscheidenden Zeitpunkt wie-
der ins Ausland ging« Nachdem die Versuche des Felix IflNP erfolglos geblieben waren, im Berufsleben in Deutschland wieder Fuß zu fassen, verließen die Eheleute mit dem aus ihrer Ehe hervorgegangenen Sohn im Jahre 1934 Deutschland und übersiedelten nach Bagdad im Irak. Dort war Felix	zunächst	arbeitslos.	Er
 erhielt, aber im Jahre 1936 und in den folgenden Jahren mehrere kurzfristige Kontrakte als Ingenieur von der irakischen Regierung. Vor der im Hai 1939 erfolgten Erneuerung des letzten Regierungskontrakts wurde amtsärztlich untersucht.« Der Sohn der Parteien besuchte
 
einige Jahre eine deutsche Schule in Beirut« In den Somme rf er ien des Jahres 1938 wurde er zur Behandlung einer Rückgrats Verkrümmung nach Deutschland gebracht, ebenso im Sommer 1939* Wegen des Kriegsausbruchs konnte er nicht zu seinen Eltern zurückkehren und blieb während des Krieges in Deutschland. Felix	mir^e gleich nach Aus-
bruch des Krieges interniert und zu Anfang des Jahres 1940 in ein britisches Bager nach Indien gebracht« Die Internierung dauerte bis zu dem Jahre 1946 c Die Klägerin, die im Oktober 1941 zusammen mit ihrer nicht jüdischen Stiefmutter ebenfalls interniert wurde, lebte seit dem Jahre 1944 in der Internierung mit ihrem Ehemann zusammen. Beide Eheleute wurden Ende des Jahres 1946 nach Deutschland repatriiert. Nach einem kurzen Aufenthalt in dem Lager Neuengamme wurden sie entlassen. Felix
 mußte sofort das Universitäts-Krankenhaus Ep^p-
auf suchen; dort verstarb er am 10. Januar 1947*
Die Klägerin hat im Juni 1948 eine Witwenrente nach dem Hamburgischen Sonderhilfsrentengesetz beantragt. Diese wurde ihr durch Bescheid vom 14. Januar 1949 zugesprochen« Sie wird in der derzeitigen Höhe von 168,- DM bezahlt«
Nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat die Klägerin beantragt, ihr Leistungen nach § 15 des BBrgG zu gewähren« Diesen Antrag hat die Beklagte durch Bescheid vom 7. März 1957 abgelehnt, weil der Tod von Felix Winter durch die Internierung, die Verbringung in indische Lager und die schlechte Versorgung in diesen Lagern verursacht worden sei« Es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen und der GesundheitsSchädigung sowie dem Tod des Ehemanns der Klägerin.
 
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin hat vorgebracht, ihr Ehemann habe wegen ihrer Abstammung notgedrungen Deutschland verlassen müssen. Es stehe jetzt fest, daß er schon mit einem geschwächten und schlechten Gesundheitszustand in die Internierung gegangen sei. Bach dem Gutachten der I. Medizinischen Klinik des Universitäts-Krankenhauses in hätte der Ehemann der Klägerin den Prüfungen und Leiden, denen er im Ausland ausgesetzt gewesen sei, wahrscheinlich entgehen können, wenn er nicht gezwungen gewesen wäre, im Jahre 1934 in den Irak auszuwandern. Durch die Verfolgung in den Jahren 1933 und 1934 sei der Ehemann der Klägerin mit seiner Familie nicht nur genötigt ge-wesen, auszuwandem, sondern auch im Ausland zu bleiben.
In jedem Falle sei die Fortdauer des Auslandaufenthalts verfclgungsbedingt gewesen. Die gegen Juden und die mit ihnen Versippten ergriffenen Verfolgungsmaßnahmen hätten ihn gehindert, nach Deutschland zurückzugehen. Im Dienste der irakischen Regierung habe er nur den für einen Europäer geringen Gehalt von 50 irakischen Dinar im Monat erhalten. Wenn bei der im Jahre 1939 erfolgten Untersuchung irgendwelche Krankheiten bei Flix W^HBl nicht festgestellt worden seien, so besage das nicht viel, denn ihrem Ehemann sei es selbstverständlich darauf angekommen, gesund zu erscheinen. Die gesundheitlichen Folgen der Internierung hätten abgewandt werden können, wenn sie und ihr
 Ehemann von der deutschen diplomatischen Vertretung in
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Bagdad vor dem Ausbruch des . Krieges gewarnt worden wären und auch die Möglichkeit gehabt hätten, dieser Warnung Folge zu leisten. Beides sei nicht der Fall gewesen.
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Die Klägerin hat beantragt,
* * • festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
 ist, ihr für die Zeit vom 1. Wovember 1953
ab eine Witwenrente und für die Zeit vom
I. Februar 1947 bis zu dem 31. Oktober 1953
eine entsprechende Kapitalentschädigung unter Einstufung in den höheren Bienst und unter Anrechnung der geleisteten Sonderhilfsrentenbeträge zu zahlen«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«>
Sie hat auf Befragen des Landgerichts erklärt, wenn angenommen werde, daß der Klägerin eine Rente zustehe, dann sei diese Sente unter Einstufung der Klägerin in den höheren Bienst zu berechnen. Im übrigen meint die Beklagte, es könne dahingestellt bleiben, ob die Aufnahme der Tätigkeit des Felix Winter im Ausland verfolgungsbedingt sei* Bie Folgen der Internierung in Indien könnt*»nicht als verfolgungsbedingt anerkannt werden«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin nach dem Antrag der Klage erkannt« Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt«
Die Klägerin hat gebeten, die Revision als unbegründet zurüekzuweisen«, •
Entscheidungsgründe §
I.
Bas Berufungsgericht hält die auf die §§ 28, 29 Nr« 6 und 41 HEG gestützte Klage für begründet« Es stellt hierzu zunächst fest, der Ehemann der Klägerin sei an den Folgen der Krankheiten gestorben, die während seiner Internierung
 in den Jahren 1939- bis 1946 in Erscheinung getreten und nicht sachgemäß hätten behandelt werden können oder nicht sachgemäß behandelt worden seien« Dies sei auf Grund des Gutachtens der I« Medizinischen Klinik vom. 19« November 1946 als wahrscheinlich festzustellen» Es bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Internierung und dem Tode des Ehemanns der Klägerin, nicht aber zwischen der im Jahre 1934 erfolgten Auswanderung nach dem Irak und dem Tode bzw« der Internierung« Im Jahre 1934 sei es nicht voraussehbar gewesen, daß die Auswanderung zu einer Internierung im Kriege unter schlechten Eebens-bedingungen führen werde«
Dagegen bestehe ein solcher Kausalzusammenhang zwischen der Tatsache, daß der Kläger im Sommer 1939 nicht nach Deutschland zurückgekehrt sei und der Internierung und ihren Folgeerscheinungen« Ein Anspruch wegen Gesund-? heitsschäden/ die als Folge einer Auswanderung anzusehen seien, sei nicht nur dann gegeben, wenn der Geschädigte konkreten Verfolgungsmaßnahmen unterworfen worden sei (RzW 1958, 17), es genüge, wenn konkrete Verfolgungsmaßnahmen geplant gewesen und der Schaden durch rechtzeitiges Ausweichen vor Verfolgungsmaßnahmen in richtiger Erkenntnis der kommenden Entwicklung entstanden sei« Der Geschädigte sei sowohl dann der Verfolgung auegewi-chen, wenn er aus Deutschland ausgewandert sei, als auch dann, wenn er aus Furcht, vor Verfolgung nicht nach Deutsch land zurückgekehrt sei» Verfolgungsmaßnahmen seien alle Maßnahmen, die die nationalsozialistischen Machthaber gegen die Juden überhaupt - und alle diejenigen, die zu... ihnen gehalten hätten - durchzuführen geplant hätten«
25war hätten vielfach die Ehepartner von Mischehen die Zeit von 1933 bis 1945 übex*lebt, ohne unter Verfolgungs-maßnahmen leiden zu müssen, äie gerade gegen sie persönlich gerichtet gewesen seien, sie hätten aber mit solchen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen«
Die Erklärungen, die die Klägerin persönlich in diesem Rechtsstreit abgegeben habe, seien glaubhaft und in ihrem wesentlichen Inhalt auch von der Beklagten nicht bestritten® Auf Grund dieser Angaben werde festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin, der im Irak nur ein unsicheres und verhältnismäßig geringes Einkommen gehabt habe, spätestens im Jahre 1939 angesichts der für seinen Beruf günstigen Verhältnisse in Deutschland dorthin zurückgekehrt wäre, wenn ihn nicht die Judenverfolgung davon abgehalten hätte» Es sei wahrscheinlich, daß er befürchtet habe, daß seine Ehefrau, die Klägerin, Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde, und daß er auch Befürchtungen für seine eigene Person gehegt habe, ohne dies besonders zu betonen«. Im übrigen komme es darauf nicht entscheidend an» Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1958, 140) sei Verfolgter.nur derjenige, gegen den sich die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar gerichtet hätten, und nicht auch derjenige, der nur mittelbar davon betroffen worden sei«. Im Einzelfall möge die 5rage der Unmittelbarkeit der Verfolgung zu Zweifelsfragen führen» Wenn bei Mischehen die HS-Macht-haber Verfolgungsmaßnahmen gegen den jüdischen Ehepartner gerichtet hätten, ohne gleichzeitig gegen den nicht-jüdischen vorzugehen, dann hätten sie doch die Auswirkungen der Verfolgung auf den nicht jüdischen Ehepartner gewollt, der entgegen den Grundsätzen des Rationalsozialis mus seinem jüdischen Ehepartner die Treue gehalten habe» In solchen Pallen sei der nichtjüdische Ehepartner stets unmittelbar betroffen» Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Ehemann der Klägerin sich der Internierung auf Grund seiner Banziger Staatsangehörigkeit hätte entziehen können, oder daß er auch nur die Möglichkeit gesehen habe, die formell bestehende Danziger
 Staatsangehörigkeit auszunutzen. Wenn der Ehemann der .Klägerin das Internierungsschicksal mit vielen nichtverfolgten Deutschen habe teilen müssen, die sich aus anderen Gründen im Ausland bei Kriegsausbruch befunden hätten, so schließe dieser Umstand einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht auso Felix W(HRi sei der Gefahr der Internierung nur deshalb ausgesetzt gewesen, weil er aus Ver-folgmigsgründen nicht nach Deutschland habe zurückkehren können. Die Gefahr der Internierung sei für ihn ausschließlich durch die Verfolgung begründet worden* Der Schaden sei der Verfolgung eigentümlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1958, 138).
Die aus § 41 BEG hergeleiteten Ansprüche der Klägerin seien, so führt das Berufungsurteil weiter aus, auch nicht davon abhängig, daß Felix WfgpHl vorsätzlich oder leichtfertig getötet worden sei. Das Berufungsgericht habe Bedenken, ohne weiteres festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BEG bezüglich des ?odes des Felix	gegeben	seien*	Diese	tatsächliche
 Frage bedürfe aber keiner Erörterung, weil der gegenteiligen Ansicht des Bundesgerichtshofs, wie sie in dem Urteil vom 30. Oktober 1957 - IV ZR 183/57. - (RzW 1958,
 105) zu dem Ausdruck gebracht sei, nicht gefolgt werden könne* Die Ansicht des Bundesgerichtshofs, der sich darauf beziehe, daß in § 41 BEG auf § 15 Abs. 1 BEG verwiesen sei, sei, wie im einzelnen dargelegt wird, mit der Entstehungsgeschichte.der Vorschrift nicht zu vereinbaren* Es beständen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Bechtszustand, wie er auf Grund des US~1G (§ 14 Abs. 4) und des Bundesergänzungsgesetzes (§§ 14, 15) bestanden habe, durch das Bundesentschädigungsgesetz habe geändert werden sollen« Auch der Sinh des Gesetzes erfordere die Auslegung nicht, die die genannte Ent-Scheidung des Bundesgerichtshofs dem § 41 BEG gegeben
 
habe* Per Bundesgerichtshof weise richtig darauf hin, daß vielfach das BEG ebenso wie das BErgG und das US-EG au Folgerungen führe, die als ‘»ungereimt” bezeichnet werden müßten. Piese Ungereimtheiten blieben auch bestehen, wenn § 41 in dem Sinne der Bundesgerichtshofsentscheidung aus-gelegt würde. Es sei nicht möglich, aus der Höhe der Renten irgendwelche Schlüsse auf die Frage zu ziehen, wer berechtigt sei, eine Rente zu beanspruchen. Aus dem Wortlaut des § 15 sei bei. einem kritischen Vergleich mit § 28 BEG nicht zu folgern, daß die Hinterbliebenen keinen Versorgungsanspruch haben, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht gegeben seien, Alis dem Wortlaut des Gesetzes hätten sich, soweit ersichtlich, Schwiei’igkeiten* nicht ergeben. Wahrscheinlich seien die Fälle, in denen der Verfolgte durch Verfolgungsmaß-nahmen ums Leben gekommen sei, ohne daß die Voraussetzungen des § 15 Abs, 1 Satz 1 aaO vorlägen, so selten, daß sie keine Bedeutung hätten. Pas Berufungsgericht habe nicht ermitteln können, auf welche Umstände die ”merkwür-dige” Fassung des Gesetzes zurückzuführen sei. Unverkennbar hätten die §§ 13 Abs. i US-EG, 14 Abs. 1 BErgG und 15 Abs. 1 BEG eine überzeugende Kraft durch ihren Wortlaut. Es stehe dem unbefangenen Leser sofort vor Augen, mit welcher Nichtachtung die Nationalsozialisten mit Menschenleben umgegangen seien. Vermutlich hätten Erwägungen oder noch vielmehr Gefühle dieser Art zur Abfas sung des Gesetzes geführt, ohne daß dabei die Absicht bestanden habe, die Hinterbliebenen derjenigen Getöteten, bei denen die subjektiven Voraussetzungen nicht festgestellt werden
 könnten, von der Entschädigung auszuschließen. Feststehe,
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daß der Geschädigte selbst nach den §§ 28 ff BEG Anspruch auf Versorgung habe. Es sei ein allgemeiner Grundsatz des deutschen. Rechts, daß ebenso, wie der Berechtigte selbst, nach seinem Tode seine Hinterbliebenen versorgt
*
 
Wörden« Das gelte Insbesondere Im Hecht der Sozialversicherung und im Beamtenrecht, an das das Entschädigungsrecht angelehnt sei« Dabei sei das Versorgungsrecht der Hinterbliebenen dem Grunde nach immer von denselben Voraussetzungen abhängig v/ie der Versorgungsanspruch des Berechtigten selbst« Diesem Grundsatz widerspreche die Auslegung des § 41 BEG durch den Bundesgerichtshof. Auch die Auslegung, die Küster (BJW BzW 1958, 10) dem § 41 gebe, sei mit diesen Grundsätzen und ebenso auch mit dem Wortlaut nicht in Einklang zu bringen« Die Divergenz zwischen § 15 und § 28 bezüglich des subjektiven Standpunktes nötige nicht dazu, den Kreis der nach § 41 BEG Berechtigten zu. verengen, sondern zu prüfen, ob der Kreis der nach § 15 BEG .Berechtigten größer sei als der Wortlaut der Bestimmung besage,
II«
Die Ausführungen des Berufungsurteils geben Anlaß zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken«
1« In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Halles nicht zu beanstanden, daß die Klägerin keine Leistungs-, sondern eine Heststellungsklage eihoben hat« Der Senat hat zwar in dem Urteil vom 30, Oktober 1957 - IV ZR 183/57 - (BzW 1958,
 105 Hr« 22) ausgesprochen, daß der Verfolgte oder Entschädigungsberechtigte grundsätzlich innerhalb der in § 210 Abs« ‘ 1 BEG vorgescbriebenen Hrist Leistungsklage erheben müsse, wenn ein Entschädigungsantrag von der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden seijj ein Hechtsschutzinteresse an einer Heststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO sei in der Hegel zu verneinen» Eine He st stellungsklage sei allerdings dann statthaft, wenn dies einer gesunden Prozeß-ökonpmie entspreche« Wie in dem genannten Urteil ausgeführt wird, kann dies etwa dann der Hall sein, wenn die Hohe des
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Anspruchs an sich feststeht, weil offensichtlich nur die Mindestrente in Präge kommt oder ersichtlich ist, daß der Entschädigungsberechtigte sich mit dieser begnügen will und der Streit nur um eine oder mehrere Prägen des Grundes des Anspruchs geht* Dieser Pall ist nur als Beispiel gewählt, er erschöpft die möglichen pälle der Zulässigkeit der Peststellungsklage nicht® Im vorliegenden Pall besteht unter den Parteien kein Streit über die Höhe des Anspruchs, sondern nur über den Grund desselben« Die Beklagte hat auf ♦
Befragen des Landgerichts erklärt, daß sie gegen die Ein-simfung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin in den höheren Dienst keine Einwendungen erhebe. Da das Geburtsdatum des Verstorbenen feststeht, so läßt sich die der Klägerin etwa zustehende Heute der Höhe nach ohne weiteres aus der lc DV-BEG errechnen* Ton der Leistungsklage konnte deshalb abgesehen werden? das Peststellungsinteresse der Klägerin nach § 256 ZPO ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen« Auch die Revision hat insoweit keine verfahrensrecht— liehe Huge erhoben«
2* Verfahrensrechtliche Angriffe der ßevision richten sich vielmehr nur gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende tatsächliche Peststellung des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Klägerin an den Polgen einer Krankheit gestorben sei, die er sich während der Internierung zugezogen habe. Insoweit verletze, so meint die Bevi-sion, der Berufungsrichter die Vorschrift des § 286 ZPO.
Die Peststellung des Zeitpunkts der mit zu dem Tode führenden Prostatavergrößerung beruhe auf den Angaben des Verstorbenen und nicht etwa auf einer unmittelbaren ärzt- . liehen Feststellung, Das Gutachten sage auch nicht, w a n n die nachfolgende Kierenerkrankung noch einer ärztlichen Behandlung zugänglich gewesen sei« Ober die Unterbringungs-Verhältnisse in den indischen Lagern besage das Urteil
 überhaupt nichts- Es sei nicht ersichtlich, daß dort keine Behandlungamöglichkeit bestanden habeEs sei auch nicht ersichtlich, daß auch die Hierenerkrankung noch in die Zeit des Aufenthaltes des Verstorbenen im Internierungslager falle« Es hätte zu demindest festgestellt werden müssen, daß der Verstorbene sich im Juli 1946 noch in englischer Internierungshaft befunden'habe, Wenn die entscheidende Verschlimmerung erst unmittelbar vor der Abreise oder sogar während des Transportes (von Indien nach Hamburg) und dem nachfolgenden Lage rauf enthalt in Neuengamme ein-getreten sei, so sei dies den Verfolgern nicht zuzurechnen«
Liese Angriffe der Revision liegen neben der Sache« Hach den Angaben des Verstorbenen ist die Prostatahypertrophie erstmals im Juli 1946 in Erscheinung getreten«
Auf dieser .Angabe baut das Gutachten seine Schlußfolgerung über die Todesursachen auf« Wenn es auf Grund die- * sep Angabe des Felix W(|B|und nach Maßgabe des ärztlichen Befundes bei seiner Untersuchung und der nach seinem Tode durchgeführten Sektion zu dem Ergebnis kommt, die Prostatahypertrophie sei zwar altersbedingt, die nachfolgende schwere Hierenerkrankung wäre aber mit großer Wahrscheinlichkeit bei einer frühzeitigen sachgemäßen Behandlung zu verhindern gewesen, eine solche Behandlung sei aber infolge der Internierung in verschiedenen Lagern in Indien, des Transportes auf einem*holländischen Truppentransportschiff und der trotz der schweren Erkrankung erfolgten Unterbringung Winters im Lager Heuengamme nicht möglich, gewesen, so konnte das Berufungsgericht auf Grund dieser Feststellungen des Gutachtens rechtlich utibedenk-lieh den Schluß ziehen, WflBBl sei an den Folgen einer Erkrankung gestorben, die in den Jahren 1939 bis 1946 eintrat und während der Internierung nicht sachgemäß behandelt werden konnte oder sachgemäß behandelt worden ist-
 
Daß die Internierung bis zu dem Transport nach Kuropa im November 1946 andauerte, ist unter den Parteien in der Vorinstanz nicht streitig gewesen» Die Beklagte hat die Angaben der .Klägerin über den Ablauf der hier in Präge kommenden Ereignisse durch die Klägerin nicht bestritten. Das Berufungsgericht hat rechtlich unbedenklich diese Angaben für glaubhaft angesehen und sie der von ihm getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt (BzW 1958, 365 Br* 29)o Außerdem ist nicht ersichtlich, warum es den Verfolgern nicht zuzurechnen wäre, wenn die entscheidende Verschlimmerung erst im Lager Neuen -gamine eingetreten wäre und nur dort nicht hätte sachgemäß behandelt werden können» Auch in diesem Palle wäre der für die Entschädigungspflicht der Beklagten notwendige adäquate Kausal verlauf zwischen der Internierung, während deren .ja die Prostatahypertrophie sich erstmals gezeigt hat, und den weiteren zu dem Tode führenden Folgeerkrankungen nicht zu verneinen®
3® Sachlichrechtlich kommt es zunächst darauf'an, ob eine gegen Felix	gerichtete	Verfolgungsmaßnahme sein Lei-
den und den durch dieses herbei geführten Tod verursacht hat und ob dieser Kausalzusammenhang als der Verfolgung adäquat und eigentümlich im Sinne der Bechtsprechung (RzW 1955, 293 Nr» 50$ 1958, 138 Nr® 15) gewesen ist« Es ist rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht einen solchen Zusammenhang zwischen der im Jahre 1934 erfolgten Auswanderung einerseits und der Internierung und dem Tode des V/flU andererseits verneint, weil im Jahre 1934 nicht vorauszusehen gewesen sei, daß diese Auswanderung zu einer Internierung im Kriege, und zwar zu einer solchen unter schlechten Lebensbedingungen, führen werde® Es war daher auch nicht notwendig festzustellen, ob die Auswanderung durch eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des $ 2 BEG veranlaßt worden ist®
 
4« Das Berufungsgericht sieht die nach den §§ 1 und 2 BEG für den Entschädigungsanspruch der Klägerin notwendige Verfolguhgsmaßnahme, die adäquat und eigentümlich zu dem Tode Felix	geführt	hat,	darin, daß der Ehe-
mann der Klägerin im Sommer 1939 nicht nach Deutschland zurückgekehrt ist, weil er nur aus Furcht vor Verfolgungs-maßnahmen gegen sich seihst oder die Klägerin davon Abstand genommen hat« Dazu wird, wie oben schon erwähnt, ausgeführt, ein Anspruch auf Entschädigung sei auch dann gegeben, wenn konkrete Verfolgungsmaßnahmen geplant und der Schaden durch rechtzeitiges Ausweichen vor Verfol-gungsmaßnahme» in richtiger Erkenntnis der kommenden Entwicklung entstanden sei« Der Geschädigte sei sowohl dann der Verfolgung ausgewichen, wenn er aus Deutschland ausgewandert sei, als auch dann*, wenn er aus Furcht vor Verfolgung nicht nach Deutschland zurückgekehrt sei«
Diese Erwägungen sind rechtlich fehlsam« Es ist hier zu bemerken, daß Ansprüche nach dem Entschädigungsgeeetz, soweit nicht etwas anderes im Gesetz bestimmt ist, voraussetzen, daß ”individuelle, konkrete” Maßnahmen gegen den Verfolgten gerichtet worden sind und daß diese Verfolgungsmaßnahmen zu einem Schaden an Beben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geführt haben« Dabei darf man den Begriff der «individuellen, konkreten” Maßnahme nicht zu eng fassen« Der Senat hat bereits in dem Urteil von 2« Juli 1955 IV ZR 69/55 (RzW 1955, 294 Kr« 51) ausgesprochen, daß zu den Gewaltmaßnahmen gegen Verfolgte auch der Erlaß von (judenfeindlichen) Gesetzen oder‘Anordnungen zu rechnen ist« In dem Urteil vom 12« Dezember 1956 IV ZR 246/56 (RzW 1957, 120 Hr« 43) ist eine Verfolgung angenommen worden, wenn der "Verfolgte” wegen der im Jahre 1938 bestehenden schweren wirtschaftlichen. Lage, in der sich die Juden damals in Deutschland
 allgemein befanden, ausgewandert ist. Es ist nicht notwendig, daß die Verf olgungsmaßnahme, die gegen eine Person gerichtet war, schon unmittelbar die erwähnten Rechtsgü-ter verletzt hat; es genügt, wenn eine solche Verfolgungsmaßnahme unmit beibar bevorstand und sich der Verfolgte ihr durch die Flucht oder durch Auswanderung entzogen hat. Insoweit ist den Ausführungen von Blessin/Wilden (BEG 2. Aufl. § 2 Anm, 6) und von van Dam/Loos (BEG. § 2 Anm. 11), auf die sich das Berufungsgericht bezieht, grundsätzlich zuzustimmen. Die Gefahr darf aber nicht eine allzu fernliegende sein. In dem bereits erwähnten Urteil vom 2. Juli 1955 IV ZR 69/55 hat es der Senat als zweifelhaft bezeichnet, ob im £ai 1956 die judenfeindlichen Gesetze, die wegen bestehender internationaler Verpflichtungen des Reiches in Oberschlesien noch nicht durchgeführt werden konnten, eine gegen in Oberschlesien wohnende Juden gerichtete Verfoigungsmaßnahme gewesen sei, weil im allgemeinen in der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, daß diese Gesetze später auch einmal in Oberschlesien zur Durchführung gebracht würden, noch nicht eine Gewaltmaßnahme* gegen die in Oberschlesien lebenden Juden im Sinne des § 1 BErgG zu erblicken sein dürfte. Er hat diese Frage aber nicht abschließend entschieden, weil es auf die Entscheidung der Frage in dem damals anhängigen Rechtsstreit nicht ankam.
Auch der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zu einer abschließenden Entscheidung dieser Frage. Denn in jedem Fall setzt eine Verfolgungsmaßnahme voraus, daß sie gegen jemand gerichtet ist oder gerichtet werden soll, der dem Zugriff der nationalsozialistischen Gewalthaber in der Weise unterlag, daß die Maßnahme wirksam seine Rechtsposition beeinträchtigen konnte. Wer sich diesem Zugriff durch Flucht oder Aus wände rung entzogen hat, kann nur noch inso-
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weit verfolgt werden, als nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen wirksam gegen ihn ergriffen werden können« z„B., hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, hinsichtlich des verweigerten diplomatischen Schutzes im Ausland oder des etwa su-rückgelassenen Vermögens. Soweit dies nicht möglich war, fehlt es an einer Verfolgung. Pas gilt nicht nur dann, wenn ein Gruppenverfolgter vor 1933 seinen Wohnsitz in Peutsch-land endgültig aufgegeben hat, wie in dem in einer unveröffentlichten Entscheidung des Senats vom 29* Januar 1958 IV* ZR 262/58 behandelten Fall, sondern auch, wenn er erst nach der sog. Machtergreifung im Januar 1933 ausgewandert ist, wie die Klägerin und ihr Ehemann. Per Umstand allein, daß jemand aus Furcht vor künftigen Verfolgungsmaßnahmen nicht nach Peutschland zurückkehrt, obwohl er es sonst getan hätte, ist keine Verfolgung im Sinne des § 2 BEG.
Penn der Auswanderer wollte gerade sich dem nationalsozialistischen Zugriff entziehen und frei hiervon sein Leben gestalten. Pie Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, daß ihr Mann deswegen als Verfolgter* anzusehen sei, weil er aus Furcht, vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Jahre 1939 trotz etwaiger sich für ihn bietender günstiger Berufsaussichten nicht nach Peutschland zurückkehren konnte.
5* Wenn aus dem. vom Berufungsgericht fest gestellten Sachverhalt auch kein Entschädigungsanspruch hergeleitet werden kann, so ist damit doch der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung i’eif o Zugunsten der Klägerin und Revisionsbeklagten sind vielmehr noch andere von ihr behauptete Tatsachen auch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen, zu denen das Berufungsgericht noch nicht Stellung genommen hat und von seinem Standpunkt aus auch nicht Stellung zu nehmen brauchte, Tatsachen, die möglicherweise den Tatbestand einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG erfüllen. Pie Klägerin hat nämlich noch folgendes vorge-
brachts Sie und ihr Ehemann seien Danziger Staatsangehörige gewesen? sie hatten auch im Irak mit einem Danziger Paß gelebt« Die Geltungsdauer der Pässe sei in diesen Jahren jeweils durch die polnische Gesandtschaft in Teheran (Iran) verlängert worden« Die Deutschen, die im Irak lebten, seien vor Beginn des Krieges gewarnt und zur Rückkehr nach Deutschland auf gef ordert worden« Daß sie und ihr Ehemann nicht • ebenfalls dazu auf gef ordert v/orden seien, stehe aber nicht mit ihrer Danziger Staatsangehörigkeit in Verbindung; denn eine andere Danziger Pamili$ habe die Aufforderung bekommen, Ihre Stiefmutter, die Eichtjüdin gewesen sei und sich damals zu Besuch bei ihr auf gehalten habe, sei auch nicht gewarnt worden.
Um diesen Vorgang in seiner entschädigungsrechtlichen Bedeutung richtig zu würdigen, ist davon auszugehen, daß jeder Staub gegenüber seinen Staatsangehörigen und anderen seinem Schutz unterstellten Personen, die im Ausland leben, diplomatischen Schutz zu gewähren hat. Diese Verpflichtung beruht auf der Schutzpflicht, die jedem Staat seinen Staatsangehörigen gegenüber obliegt. Dieses Rechtsprinzip ist
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auch für das Entschädigungsrecht von erheblicher Bedeutung; dies ergibt sich aus § 43 Abs, 1 Satz 2 Fr« 1 BEG,
In dieser Schutzpflicht ist die weitere Pflicht enthalten, im Palle drohender Kriegsgefahr denjenigen Staatsangehörigen, die sich in einem von dem präsumtiven Gegner beherrschten Gebiet aufhalten, die Rückkehr in den Heimatstaat zu ermöglichen oder doch, wenn sie dies nicht wollen oder können, die Möglichkeit zu verschaffen, sich in das
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neutrale Ausland zu begeben (Repatriierungspflicht). Sie besteht an und für sich nicht gegenüber fremden Staatsangehörigen. Völkerrechtlich und staatsrechtlich bestand daher, wenigstens solange Danzig ein außerhalb des Deutschen Reichs stehendes Staatsgebilde war, eine solche
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Pflicht des Deutschen Seiches gegenüber Deutsehstämmigen, die Angehörige des Freistaates Danzig waren, nicht* Denn der diplomatische Schutz der Danziger oblag polen, wie ja auch die Klägerin und ihr Ehemann ihre Pässe durch die polnische diplomatische Vertretung in Teheran verlängern ließen und verlängert erhielten* Der vorliegende Fall hat aber seine Besonderheit darin, daß nach der Darstellung der Klägerin im Irak das Deutsche Reich seinen Schutz auch auf Danziger Staatsangehörige erstreckt hat, sei es, weil Danzig zwar formell ein selbständiges Staatswesen war, aber seit 1935 schon praktisch durch die ESDAP beherrscht wuröe, sei es, weil die nationalsozialistischen Gewalthaber den Status Danzigs als selbständiges Staatswesen außerhalb des Deutschen Reiches nicht anerkannten und schon damals die Absicht’ hatten, Danzig wieder dem Reich einzugliedern, wie es ja nach dem Sieg über Polen auch ge schal)- fiat sich aber das Deutsche Reich damals im Irak oder auch sonstwo der Danziger Staatsangehörigen in derselben Weise angenommen, wie seiner eigenen Staatsangehörigen, dann hätte es diesen Schutz .auf alle gleichmäßig erstrecken müssen* Hat.es einzelne Danziger aus rechtlich zu mißbilligenden Gründen von diesem Schutz ausgeschlossen, wie hier angeblich die Klägerin und ihren Ehemann, und waren diese Gründe Verfolgungsgründe im Sinne des § 1 BEG, dann liegt in diesem Ausschluß .eine Verfolgungsmaßnahme in dem Sinn des § 2 BEG» Wenn dem Ehemann der Klägerin dadurch Schaden am Beben oder der Gesundheit erwachsen ist, daß die Organe des Deutschen Reiches ihn ungleich anderen Danziger Staatsangehörigen behandelt haben, dann kann dieser Sachverhalt einen Anspruch nach dem Bunde sentschädigungsgesetz begründen, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, d*h* wenn zwischen der Unterlassung der Warnung und dem Tode Felix	ein
 dieser Verfolgirngsmaßnahme eigentümlicher Kausal zusammen-
 
hang bestand mid auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 41 BEG vorliegen.• Pa die Sache auch aus einem anderen noch au erörternden Grunde an das Berufungsgericht aurüc'kverv/iesen werden muß, wird dieses den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen haben,
6* Entscheidungserheblioh ist daher die in dem Berufungsurteil erörterte Präge, ob der auf die §§ 28 Nr» 6, 41 BEG gestützte Batschädigungsanspruch der Hinterbliebenen eines Verfolgten davon abhangt, daß der Verstorbene vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden ist (§ 15 Abs* 1 Satz 1 BEG). Per Bundesgerichtshof hat diese Präge bejaht und sich dabei auf den Wortlaut des § 41 BEG, der auf § 15 aaO ausdrücklich Bezug nimmt, und auf den Sinn des Gesetzes berufen» Er hat sich in der maßgebenden Entscheidung vom 30» Oktober 1957 IV SH 183/57 (RzW 1958, 105 Hr. 22), die auch einen von dem Berufungsgericht entschiedenen Pall betraf, bereits mit einigen Erwägungen auseinandergesetzt, die auch jetzt von dem Berufungsgericht gegen die Ansicht des Bundesgerichtshofs angestellt -werden, der sich im wesentlichen dem Standpunkt von Ehrig in Blessin/VVilden BEG 2* Aufl* Bern* zu § 41 angeschlossen hat.
Pi3 Bedenken des Berufungsrichters geben dem erkennenden Senat keinen Anlaß, seine Meinung zu ändern. Paß das stärkste Argument, das in dem Bexufungsurteil ins Peld geführt wird, die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 41 BEG ist, hat der Senat schon in dem ersten Urteil nicht verkannt, wie sich aus den Gründen der Entscheidung deutlich ergibt» Es erübrigt sich, darauf von neuem einzu-gehen; auf die Ausführungen des ersten Urteils kann verwiesen werden. Was den Sinn des Gesetzes anlangt, so verkennt das Berufungsgericht selbst nicht, daß die Passung
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des Gesetzes "merkwürdig" und daß nicht erkennbar sei, worauf sie zurückzuführen sei. An einer weiteren Stelle führt das Berufungsurteil aus, der Bundesgerichtshof weise richtig darauf hin, daß vielfach das Bundesentschädigungsgesetz ebenso, wie das Bundesergänzungsgesetz .und das US-EG, zu Polgerungen führe, die als "ungereimt" bezeichnet werden müssen. Bas Nebeneinander von § 15 Abs. 1 Satz 1 BEG einerseits und dem § 41 aaO andererseits führt aber zu einer solchen "Ungereimtheit", wenn man § 41 BEG so auslegt, wie es das Berufungsgericht tat. Denn alle in § 41 BEG geregelten Pälle werden auch von § 15 Abs. 1 Satz j umfaßt. Es ist bei der Anwendung des § 41 BEG zu bedenken, daß diese Vorschrift nicht nur diejenigen Pälle betrifft, in denen dem Verstorbenen selbst ein Kapitalentschädigungs-oder Rentenanspruch zugestanden hat. Bern ist nicht so, wie van Bam/Loos aaO § 41 Bern. 4 auf Seite 244 zutreffend ausführen. Auf der anderen Seite setzt § 15 aaO nicht voraus, daß der Tod unmittelbar im Anschluß an die Verfolgung eingetreten sei oder daß die Verfolgungshandlung selbst eine Tötung gewesen sei^ Die Ausführungen des Berufungsurteils zeigen auch keinen Ausweg, das Berufungsgericht wird vielmehr zu der,Polgerung gedrängt, § 15 Abs. 1 Satz 1 BEG sei nicht dazu bestimmt*, die Pälle abzugrenzen, in denen den Hinterbliebenen eines infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen zu Tode Gekommener ein Entschädigungsanspruch zustehe, vielmehr müsse das Gefühl., derartige Handlungen brandmarken zu müssen, der Anlaß gewesen sein, Bestimmungen wie § 15 Abs. 1 Satz 1 BEG oder seine Vorläufer, die §§ 13 US-EG und 14 BErgG, zu formulieren und ln das Gesetz aufzunehmen. Dabei habe nicht die Absicht bestanden, die Hinterbliebenen derjenigen Getöteten von der Entschädigung auszuschließen, bei denen die subjektiven Voraussetzungen nicht festgestellt werden könnten. Etwas Derartiges kann zu dem mindesten bei dem
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Bundesentschädigungsgesetz, das nach eingehender Vorbereitung und Beratung in den zuständigen Bundestagsaus schlissen und anderen vorbereitenden Gremien erlassen worden ist, nicht angenommen werden. Es ist daher davon auszugeheii, daß sowohl § 15 als auch § 41 BEG wohlbedacht sind. Bann kann aber ein vernünftiger Sinn des Gesetzes nur bestehen, wenn man § 41 BEG so versteht, wie es das Urteil vom 30. Oktober 1957 im Anschluß an Ehrig aaO getan hat. Denn nur so kann der offenbare Widerspruch überbrückt werden, den diese Bestimmungen bei dem Standpunkt der Gegenmeinung haben* Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auch auf den Grundsatz des deutschen Sozial- und Beamtenrechts, daß <3er Versorgungsanspruch der Hinterbliebenen dem Grunde nach immer von den gleichen (lies? selben) Voraussetzungen abhange wie der Versorgungsanspruch des Berechtigten selbst. Gerade das .ist bei der Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht der Pall« Der Verfolgte selbst hat einen Anspruch auf Gewährung von Rente oder Kapitalentschädigung nur, wenn und insoweit als seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H, gemindert war, Ber Anspruch der Hinterbliebenen ist davon nicht abhängig, wie van Dam/lioos aaO mit Recht ausführen. Es kann daher nicht gesagt werden, daß sich der Anspruch des Verfolgten nach seinem Q?ode gewissermaßen in der Person seiner nächsten, von ihm wirtschaftlich abhängigen Angehörigen fortsetzt,
 Ber Anspruch der Hinterbliebenen ist selbständig in seinen Voraussetzungen, Ausschlaggebend aber ist, daß es schlechterdings nicht möglich ist, die Palle des § 15 und die des § 41? wenn er im Sinn des Berufungsgerichts verstanden wird, irgendwie abzugrenzen oder so abzugrenzen, daß die Abgrenzung vernünftig und mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar ist« Es bleibt daher nach Ansicht des erkennenden Senats kein anderer Weg, als § 41 so auszulegen. wie es das Urteil vom 30. Oktober 1957 IV 2R 183/57 getan hat.
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Es hängt daher der Anspruch der Klägerin auch davon ab, oh der Tod ihres Ehemanns von den nationalsozialistischen Verfolgern im Pinne des § 15 BEG verschuldet worden ist* Zu dieser Frage scheint das Berufungsgericht noch nicht endgültig Stellung genommen zu haben, da es ausführt, es habe Bedenken, ein solches Verschulden im vorliegenden'Fall anzunehmen, jedoch davon Abstand nimmt, diese "tatsächliche"
Frage weiter zu erörtern* Es kann dem Berufungsgericht darin nicht beigetreten werden, daß es sich hierbei nur um etwas Tatsächliches handelt* Der erkennende Senat hat für die Art des hier notwendigen Verschuldens Rechtsgrundsätze in dem Urteil vom 12, Dezember 1956 - IV ZR 246/56 - (RzVf 1957, 120 Hr* 43) aufgestellt* Aus dieser Entscheidung ergibt sich, daß es nicht nur auf ein Verschulden der an der Verfolgungsmaßnahme unmittelbar Beteiligten ankommt, sondern auch auf das Verschulden der hinter -ihnen stehenden nationalsozialistischen Machthaber* Das hat zur notwendigen Folge, daß das Verschulden sich nicht in dem Maße auf alle Umstände des konkreten Geschehensablaufs beziehen, wie etwa im Strafrecht oder im Recht der unerlaubten Handlung«, Offensichtlich hat das Berufungsgericht die Vorgänge, die letzten Endes den Tod Felix	aus lös ten, nicht unter den Ge-
sichtspunkten geprüft, die nach dieser Entscheidung des Senats maßgebend sind.
■ Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil, wie geschehen, aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher Bundesrichter	Jo hau ns en	VoY/erner	Pr.l.oewfinh;*
Baske ist beur-	^
Xaubt und verhindert, zu unterschreiben o
Ascher