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BGH · IV ZR 226/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 226/55

Im A< Kläger, und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25«.‘April Tatbestands Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tat> bestand des Urteils des erkennenden Senats vom 9« Februar 1955 (IV ZK 188/54) verwiesen« durch welches das Urteil des 6o Zivilsenats des Kammergerichts vom 15* Juni 1954 aufgehoben und die Sache an den 9* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen worden ist«. In dem erneuten Verfahren vor dem Kammergericht hat der Beklagte dem Bankdirektor Oswald CflMMi am llfi Juni 1955 den Streit verkündet, Der Streitverkündete ist am 25o Juni 1955 dem Beklagten beigetreten* Er hat beantragt» die Berufung des Klägers zurücksuweisen* Auch in einem solchen Fall bestehe die Haftung des unmittelbaren Besitzers immer« wenn er selbst bösgläubig sei« Die Scha-densersatzpflicht des Beklagten sei also selbst dann zu bejahen* wenn Frau bei Erlangung des Besitzes gutgläubig gewesen sein sollte* der Beklagte aber* als er von dem Erwerb der Bilder erfuhr« infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe* daß sie nicht Eigentum des Verkäufers waren« Der Senat hat also (vgl auch die Anmerkung in LM § 990 BGB Nr 3» bei einem Besitzerwerb durch einen Besitzdiener für die Frage der Bösgläubigkeit den Zeitpunkt maßgebend sein lassen* in dem der Besitzer von seinem Besitzerwerb erfährt« Von dieser Rechtsansicht abzugehen.* II« Unbegründet ist ferner die Rüge* das Berufungs-■ gericht habe bereits den Begriff der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt« Es hat vielmehr - wie such die Revision zugibt - diesen Begriff in recht- Es ist somit davon auszugehen., daß es ihn auch zutreffend verstanden und angewandt hat* Daß das Berufungsgericht trotz seiner zutreffenden Begriffsbestimmung den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe» könnte nur angenommen werden» wenn die Feststellung des Berufungsgerichts» es läge grobe Fahrlässigkeit vor* in einem solchen Maß unvereinbar mit den in Betracht kommenden Umständen wäre» daß sie nur auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit beruhen könnte. Einmal rügt die Revision zu Recht« daß das Berufungsgericht über die Behauptung des Beklagten hinweggegangen sei, Frau sei eine zu- Im Berufungsurteil heißt es aber, die Tatsache, daß eine frühere Kunsthändlerin Bilder angeboten habe., habe jedenfalls im Jahre 1947 den Beklagten nicht von seiner Früfungspflicht entbundene Die Unterstreichung des Wortes ’’frühere" ergibt, daß das Berufungsgericht diesem Umstand eine besondere Bedeutung beigemessen hat6 Es durfte aber nicht als unstreitig annehmen« daß Frau SMB bei Abschluß des Kommissionsgeschäfts nicht mehr Kunsthandlerin war. zuverlässige Kunst handle rin war«, die im Jahre 1947 noch ihr Gewerbe ausübte, gegenüber den gegen den Beklagten sprechenden Tatsachen dahin ins Gewicht fällt, daß diese nunmehr nicht mehr ausreichen, um grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, muß das Berufungsurteil schon aus diesem Grund aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,» Hinzu kommt in diesem Zusammenhang folgendess Das Berufungsgericht geht (S 11 des Urteils Bl 404 d,A) davon aus. Ein weiterer Rechtsfehler liegt in dem angefochtenen Urteil darin, daß das Berufungsgericht es als einen zu Lasten des Beklagten gehenden Umstand gewertet hat, daß er geduldet hat« daß das Bild an einen in Pflp ansässigen Unbekannten verkauft und veräußert wurde« Auf diesen Umstand kommt es nicht an.

Zitierte Normen: § 990 BGB
BerufungsgerichtFahrlässigkeitBesitzerUmstandUrteilRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 226/55
Verkündet am 2a Mai 1956
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- ’ /
/
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kunsthändlers Gerd R MflHB ?
MMHkdamm Mr
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Proze3bevollmäehtigter$ Rechtsanwalt
■ Nebenintervenient s Bankdirefct^^a0Do Oswald C( - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
den Bankier Otto R
in VmB? Im A< Kläger, und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25«.‘April 1956 unter Mitwirkung des Öenatspräsidenten Schmidt? der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12„ Juli 1955 wird aufgehoben. Die dache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen« an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tat> bestand des Urteils des erkennenden Senats vom 9« Februar 1955 (IV ZK 188/54) verwiesen« durch welches das Urteil des 6o Zivilsenats des Kammergerichts vom 15* Juni 1954 aufgehoben und die Sache an den 9* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen worden ist«.
In dem erneuten Verfahren vor dem Kammergericht hat der Beklagte dem Bankdirektor Oswald CflMMi am llfi Juni 1955 den Streit verkündet, Der Streitverkündete ist am 25o Juni 1955 dem Beklagten beigetreten* Er hat beantragt» die Berufung des Klägers zurücksuweisen*
Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten verurteilt« auf ein Sperrkonto des Klägers 10«, 000* ~ DM nebst 4 # Zinsen zu zahlen,» Es hat die Klage wegen des Mehrzinses abgewiesen0
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Er und der Nebenintervenient begehren die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts o Der Kläger bittet« die Revision zurückzuwei* sen.-.
Entscheidungsgründe g
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht„
Io Die Revision rügt« das Berufungsgericht habe § 990 BGB verletzt, weil es nicht berücksichtigt habe«
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daß "nach erfolgtem Besitzerwerb böser Glaube des Er-Werbers nur bei Erlangung der wirklichen Kenntnis des Umstandes* daß er zu dem Besitze nicht berechtigt sei» angenommen werden könne* während eine auch auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis die mala fides superveniens nicht zu rechtfertigen vermöge"« ■
.'Diese Rüge geht an den Ausführungen vorbei, die der Senat in seinem Urteil vom 9o Februar 1955 gemacht hat« Hier heißt es zu II 1 b (S 283/284 d«A«)? daß zwar grundsätzlich für die Frage der Gut« oder Bösgläubigkeit auf die Person desjenigen abzustellen sei* der den unmittelbaren Besitz erwerbe.» daß aber eine Einschränkung dann zu machen sei., wenn der Besitz durch einen Besitzdiener erworben werde.. Auch in einem solchen Fall bestehe die Haftung des unmittelbaren Besitzers immer« wenn er selbst bösgläubig sei« Die Scha-densersatzpflicht des Beklagten sei also selbst dann zu bejahen* wenn Frau	bei	Erlangung des Besitzes
 gutgläubig gewesen sein sollte* der Beklagte aber* als er von dem Erwerb der Bilder erfuhr« infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe* daß sie nicht Eigentum des Verkäufers waren« Der Senat hat also (vgl auch die Anmerkung in LM § 990 BGB Nr 3» bei einem Besitzerwerb durch einen Besitzdiener für die Frage der Bösgläubigkeit den Zeitpunkt maßgebend sein lassen* in dem der Besitzer von seinem Besitzerwerb erfährt« Von dieser Rechtsansicht abzugehen.* besteht kein Anlaß«
II« Unbegründet ist ferner die Rüge* das Berufungs-■ gericht habe bereits den Begriff der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt« Es hat vielmehr - wie such die Revision zugibt - diesen Begriff in recht-
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lieh zutreffender Weise umschrieben., Es ist somit davon auszugehen., daß es ihn auch zutreffend verstanden und angewandt hat* Daß das Berufungsgericht trotz seiner zutreffenden Begriffsbestimmung den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe» könnte nur angenommen werden» wenn die Feststellung des Berufungsgerichts» es läge grobe Fahrlässigkeit vor* in einem solchen Maß unvereinbar mit den in Betracht kommenden Umständen wäre» daß sie nur auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit beruhen könnte. Das ist hier nicht der Fall,
III« Wie aber der Senat schon in der Entscheidung BGHZ Band 10 S 14/17 ausgeführt hat, ist in der Revisionsinstanz die Nachprüfung der Tatfrage» ob eine Fahrlässigkeit "grob" ist» in demselben Umfang wie bei jeder anderen Tatsachenfeststellung möglich und damit auch geboten (S 17 Abs 1 Schlußsatz des erwähnten Urteils)«.
..Diese Nachprüfung ergibt» daß die Würdigung der Umstände, die das Berufungsgericht hinsichtlich seiner Feststellung einer groben Fahrlässigkeit für erheblich erachtet hat» in drei Punkten rechtlichen Bedenken unterliegt. Einmal rügt die Revision zu Recht« daß das Berufungsgericht über die Behauptung des Beklagten hinweggegangen sei, Frau	sei	eine	zu-
verlässige Kunsthändlerin gewesen, die bis zu dem Jahre 1952 ihr Gewerbe als Kunsthändlerin betrieben habe (Bl 322/346 dcA, /« Frau	wird	auch	in	dem
 Schreiben des Direktors des kunsthistorischen Instituts an der Freien Universität	Professor
 Dr,R^HBk, vom 9„ März 1954 (Bl 337 d«A«) als in BMI
 
bekannte und angesehene Kunsthändlerin bezeichnet.. Im Berufungsurteil heißt es aber, die Tatsache, daß eine frühere Kunsthändlerin Bilder angeboten habe., habe jedenfalls im Jahre 1947 den Beklagten nicht von seiner Früfungspflicht entbundene Die Unterstreichung des Wortes ’’frühere" ergibt, daß das Berufungsgericht diesem Umstand eine besondere Bedeutung beigemessen hat6 Es durfte aber nicht als unstreitig annehmen« daß Frau SMB bei Abschluß des Kommissionsgeschäfts nicht mehr Kunsthandlerin war. weil der Beklagte das Gegenteil vorgetragen hatte« Da die Möglichkeit besteht, daß der Umstand, daß Frau	eine	altbekannte«
zuverlässige Kunst handle rin war«, die im Jahre 1947 noch ihr Gewerbe ausübte, gegenüber den gegen den Beklagten sprechenden Tatsachen dahin ins Gewicht fällt, daß diese nunmehr nicht mehr ausreichen, um grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, muß das Berufungsurteil schon aus diesem Grund aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,» Hinzu kommt in diesem Zusammenhang folgendess Das Berufungsgericht geht (S 11 des Urteils Bl 404 d,A) davon aus. Frau	sei	Kommissionärin gewesen
 und habe als solche die Bilder verkauft«. Sie sei "mithin kein eigenes wirtschaftliches Risiko" ein-gegangen. Bei der letzteren Erwägung hat das Berufungsgericht jedoch nicht berücksichtigt., daß zwischen dem Kommissionär und dem Dritten ein unmittelbares Rechtsverhältnis entsteht und daß. wenn der Kommissionär als Verkäufer auftritt, er dem Dritten gegenüber die Verkäuferpflichten hat (vgl Gadow in HGB RGRK Bd IV § 383 Anm 20 3 512)» Die Ausführungen des Berufungsgerichts.« der Beklagte habe keinen Grund gehabt zu der Annahme, Frau SflHB hätte schon im
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eigenen Interesse zur Vermeidung von Gewährleistungsan-sprüohen sich über die Herkunft der Gemälde vergewissert, sind somit von Rechtsirrtum beeinflußt.
Ein weiterer Rechtsfehler liegt in dem angefochtenen Urteil darin, daß das Berufungsgericht es als einen zu Lasten des Beklagten gehenden Umstand gewertet hat, daß er geduldet hat« daß das Bild an einen in Pflp ansässigen Unbekannten verkauft und veräußert wurde« Auf diesen Umstand kommt es nicht an. Liegt beim Besitzerwerb keine grobe Fahrlässigkeit vor, so entfällt ~ vom.Fall der hier nicht vorliegenden späteren Kenntniserlangung abgesehen - jede Haftung des Besitzers gegenüber dem Eigentümer« Es besteht in diesem Fall keine Sorgfaltspflicht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer; er ist insbesondere diesem gegenüber nicht verpflichtet, beim Weiterverkauf dafür zu sorgen, daß der Eigentumsherausgabeanspruch - mit dem der Besitzer nicht zu rechnen braucht - erhalten bleibt« Dasselbe gilt entsprechend beim Besitzerwerb durch einen Besitzdiener„
IV. Ohne daß es auf die vom Beklagten und vom Nebenintervenienten erhobenen weiteren Rügen ankommt, ist
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daher das Berufungsurteil wegen der oben zu III aufgezeigten Rechtsfehler aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht z u r ü c k z u v e r w e i s e n..
Schmidt
 Baske
J ohannsen
 Scheffler
Wüstenberg