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BGH · IV-ZR-226/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR-226/54

Das Urteil des 13* Zivilsenats des Kamraergerichts in Berlin vom 9.Juni 1954 wird aufgehoben, und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. lo Das Berufungsgericht stellt rechtlich bedenkenfrei fest, daß der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hat und daß er deswegen durch nationalsozialistische Gewalt maß nahmen-- Verbringung in ein Konzentrationslager -verfolgt worden ist, so daß an sich die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 1 Abs 1 BRG vörliegen. 2o Das Berufungsgericht verneint jedoch einen Entschädigungsanspruch, weil der Kläger einer anderen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe und daher gemäß § 1 Abs 4 Nr 1 BEG einen Entschädigungsanspruch nicht besitze. a) Das Berufungsgericht sieht als Gewaltherrschaft im Sinne dieser Bestimmung die von der KPD angestrebte Herrschaft an, weil die KPD seit Jahrzehnten keine Wählervereinigung mehr gewesen sei, sondern eine Kampfor-ganisation, die das Ziel verfolgt habe, mit allen Mitteln, auch mit den Waffen in der Hand, einen gewaltsamen Umsturz der bestehenden Verfassung herbeizuführen und die Arbeiter- und Bauernräteregierung, die Diktatur des Proletariats zu errichten. Es genügt daher zu der Anwendung dieser Bestimmung nicht, daß jemand Auffassungen vertreten hat, die, wenn sie verwirklicht würden, zu der Errichtung einer Gewaltherrschaft führen würden - dieser Fall wird in § 1 Abs 4 Nr 4 BEG geregelt Erforderlich ist vielmehr, daß es zu einer Gewaltherrschaft gekommen ist, b) Das Berufungsgericht hat als Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG auch die von der SED in der Ostzone ausgeübte Herrschaft angesehen. daß der Begriff der Gewaltherrschaft verkannt sei, da das BEG unter einer solchen nur eine nationalsozialistische oder faschistische Herrschaft, nicht aber die der sozialistischen Parteien verstehe. Zum Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs genügt aber, wie dies die Revision zu Recht rügt, nach § 1 Abs 4 Hr 1 BEG nicht nur das Bestehen einer Gewaltherrschaft» Es muß zu ihr auch ein Vorschubleisten kommen, Zu seiner Annahme reichen aber die bisherigen* tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts* nicht aus. Dieses hat, abgesehen von der in der Berliner Zeitung veröffentlichten im Tatbestand wiedergegebenen Erklärung des Klägers, bisher über sein Verhältnis zur SED nur festgestellt, daß er Mitglied dieser Partei bis zu seinem Ausschluss am 20, Oktober 1947 gewesen sei. Denn Vorschubleisten sei jede Art von Unterstützung und somit auch der Beitritt zu einer politischen Organisation, die eine Gewaltherrschaft verkörpere. Es ist zwar rechtlich bedenkenfrei, wenn für ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG eine Unterstützung der Gewaltherrschaft verlangt wird. Sit. lung, wie sie für- in ähnlicher Sichtung liegende Fälle der § 1 Abs 4 llr 4 BEG getroffen hat, der mit dem Ausdruck "bekämpfen" ein betont aktives Verhalten verlangt (vgl auch Blessin-Y/ilden Anm 63 zu § 1 BEG S 102)* Ein solcher aktiver Einsatz für eine Gewaltherrschaft braucht aber nicht schon in dem Erwerb der Mitgliedschaft zu liegen. Die hiernach für ein Vorschubleisten erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere, in welcher Weise der Kläger sich betätigt hat, sind vom Berufungsgericht auf Grund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht getroffen worden.

Zitierte Normen: § 1 BEG
VorschubleistenMitgliedGewaltherrschaftBEGBerufungsgerichtBerlinKPDKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk \
Nicht für die aratliche Sammlung !
--5 044
Gesetze BEG § 'l Abs 4 ITr 1
Rechtssatz: Voraussetzung für eine Anwendung des § 1 Abs 4 ~ Nr 1 BEG ist, daß
*
1. es zu einer Gewaltherrschaft - gleichgültig, welcher Art - gekommen ist,
2o der Geschädigte sich für die Gewaltherrschaft in einer Weise eingesetzt hat, die Über eine bloße Mitgliedschaft in der die Gewaltherrschaft tragenden politischen Organisation hinausgeht,
 Aktenzeichen:	IV	ZR	226/54
Urteil des BGH« vom 9« Februar 1955
KG Berlin
IV ZR 226/54
Verkündet am 9« Febr. 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Ira Ilamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit des Drehers Friedrich N	in	Bf
 Klägers, Berufungsklägers und HeVisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
das Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, dieser Vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamts Berlin in Berlin W 35, Potsdamer Str* 186, Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt Dr*
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v, Werner, Seheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt;
Das Urteil des 13* Zivilsenats des Kamraergerichts in Berlin vom 9.Juni 1954 wird aufgehoben, und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei,,
Von Rechts wegen
 
I
Tatbestands
 Der im Jahre 1899 geborene Kläger? der am 1» Januar 1947 in Y/est-Berlin wohnhaft war, hatte seit dem Jahre 1919 der KPD? später auch der Roten Hilfe als Mitglied angehörtc Am 22. Juni 1933 ist er bei einer Versammlung von Mitgliedern der KPD verhaftet wordenEr wurde zunächst in Polizeihaft, dann, ohne daß ein Strafverfahren eingeleitet wurde, in das Gefängnis in Plötzensee und schließlich in das Konzentrationslager Brandenburg gebracht- Hier wurde er am 7- Januar 1934 entlassen» Nach 'Beendigung des Krieges stellte er sich der KPD, deren Mitglied er wieder wurde, zur Verfügung und wurde dann Mitglied der SED, aus der er am 20» Oktober 1947 wegen parteischädigenden Verhaltens ausgeschlossen wurde. Es wurden.ihm ein Felddiebstahl und Veruntreuung von Schreibmaschinen zur Last gelegt; In der Berliner Zeitung vom 14c März 1953 erschien sein Bild mit• folgender Erklärung von ihm*	...
"Trotzdem ich keiner Partei angehöre, verfolge ich alle politischen Ereignisse mit offenen Augen» Unser wirtschaftlicher Niedergang in Westberlin kann nur behoben werden, wenn die Einheit unserer Heimatstadt wiederhergestellt wird» Der Friedensvertrags-Entvvurf der UdSSR zeigt, daß die Sowjetunion die Forderung aller friedliebenden Deutschen nach einem Friedensvertrag und einem einheitlichen Deutschland durch die Tat voll unterstützt. Die r,Yestmächte müssen jetzt . beweisen, ob sie es mit ihrer Deutschlandpolitik genau so ehrlich meinen»M
Der Kläger begehrt für eine Freiheitsentziehung von 204 Tagen eine Entschädigung von 1020,— DM und für die angebliche Fortnahme von 80 ihm gehörigen Bänden sozialistischer Schriften eine solche von 180,— DM»
’Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsge-ri.chte der Vorinstanzen haben eine Entschädigung abgelehnt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter., Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen,
 Entscheidungsgründe%
lo Das Berufungsgericht stellt rechtlich bedenkenfrei fest, daß der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hat und daß er deswegen durch nationalsozialistische Gewalt maß nahmen-- Verbringung in ein Konzentrationslager -verfolgt worden ist, so daß an sich die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 1 Abs 1 BRG vörliegen.
2o Das Berufungsgericht verneint jedoch einen Entschädigungsanspruch, weil der Kläger einer anderen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe und daher gemäß § 1 Abs 4 Nr 1 BEG einen Entschädigungsanspruch nicht besitze.
a) Das Berufungsgericht sieht als Gewaltherrschaft im Sinne dieser Bestimmung die von der KPD angestrebte Herrschaft an, weil die KPD seit Jahrzehnten keine Wählervereinigung mehr gewesen sei, sondern eine Kampfor-ganisation, die das Ziel verfolgt habe, mit allen Mitteln, auch mit den Waffen in der Hand, einen gewaltsamen Umsturz der bestehenden Verfassung herbeizuführen und die Arbeiter- und Bauernräteregierung, die Diktatur des Proletariats zu errichten. Sie hätte zur.Vorbereitung dieses Ziels und seiner gewaltsamen Durchführung eine umfassende Organisation geschaffen mit militärisch gegliederten und geschulten, als Ordnungsdienst bezeich-neten, bewaffneten Einheiten, mit Partisanengruppen und Tscheka-Gruppen zur Beseitigung von Spitzeln und politischen Gegnern,
 Die Revision glaubt diese Ausführungen über die von der KPD verfolgten Ziele als rechtsirrtümlich angreifen zu können. Auf die in dieser Hinsicht erhobenen Rügen kommt es jedoch nicht an, da die sonstigen Fest-Stellungen? die das Berufungsgericht bisher getroffen hat? zu einer Anwendung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG nicht ausreichen. Wenn diese Bestimmung nämlich von "der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft" spricht und Entschädigungsansprüche für denjenigen ausschließt, der einer solchen Gewaltherrschaft "Vorschub geleistet hat", so geht sie erkennbar davon aus, daß eine Gewaltherrschaft bestanden hat. Es genügt daher zu der Anwendung dieser Bestimmung nicht, daß jemand Auffassungen vertreten hat, die, wenn sie verwirklicht würden, zu der Errichtung einer Gewaltherrschaft führen würden - dieser Fall wird in § 1 Abs 4 Nr 4 BEG geregelt Erforderlich ist vielmehr, daß es zu einer Gewaltherrschaft gekommen ist,
b) Das Berufungsgericht hat als Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG auch die von der SED in der Ostzone ausgeübte Herrschaft angesehen. Die Revision rügt hierzu? daß der Begriff der Gewaltherrschaft verkannt sei, da das BEG unter einer solchen nur eine nationalsozialistische oder faschistische Herrschaft, nicht aber die der sozialistischen Parteien verstehe.
Daß das BEG unter einer anderen Gewaltherrschaft nur eine faschistische versteht, läßt, sich dem Gesetz, das allgemein nur von einer "anderen" und nicht von einer faschistischen oder ähnlichen Gewaltherrschaft spricht, nicht entnehmen. Es muß vielmehr in Übereinstimmung mit der von Blessin-Wilden in Anm 58 zu § 1 BEG vertretenen Auffassung hierzu jede Art von Gewaltherrschaft gerechnet werden, zu demal da auch § 1 Abs 4

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Hr 4 BEG beim Ausschluss von Entschädigungsansprüchen für den dort geregelten sehr ähnlich liegenden Pall keinen derartigen Unterschied macht-
Zum Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs genügt aber, wie dies die Revision zu Recht rügt, nach § 1 Abs 4 Hr 1 BEG nicht nur das Bestehen einer Gewaltherrschaft» Es muß zu ihr auch ein Vorschubleisten kommen, Zu seiner Annahme reichen aber die bisherigen* tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts* nicht aus. Dieses hat, abgesehen von der in der Berliner Zeitung veröffentlichten im Tatbestand wiedergegebenen Erklärung des Klägers, bisher über sein Verhältnis zur SED nur festgestellt, daß er Mitglied dieser Partei bis zu seinem Ausschluss am 20, Oktober 1947 gewesen sei. Es hat dies für ausreichend gehalten, weil schon in einer Mitgliedschaft ein Vorschubleisten liege. Denn Vorschubleisten sei jede Art von Unterstützung und somit auch der Beitritt zu einer politischen Organisation, die eine Gewaltherrschaft verkörpere.
Es ist zwar rechtlich bedenkenfrei, wenn für ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG eine Unterstützung der Gewaltherrschaft verlangt wird. Es geht aber zu weit, hierzu jeden Vorgang zu rechnen, der sich für die Gewaltherrschaft vorteilhaft auswirken kann. Die zu einem Vorschubleisten erforderliche . Unterstützung läßt sich vielmehr nur dann annehmen, wenn Handlungen des Unterstützenden vorliegen, die eine über seine Person hinausgehende Wirkung haben . sollen, wie dies vor allem bei einer V»erbung für die Gewaltherrschaft der Pall sein wird. Erforderlich ist ein besonderer aktiver Einsatz für die Gewaltherrschaft oder die sie tragende politische Organisation. Das ergibt sich vor allem auch aus der Rege-
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Sit.
lung, wie sie für- in ähnlicher Sichtung liegende Fälle der § 1 Abs 4 llr 4 BEG getroffen hat, der mit dem Ausdruck "bekämpfen" ein betont aktives Verhalten verlangt (vgl auch Blessin-Y/ilden Anm 63 zu § 1 BEG S 102)* Ein solcher aktiver Einsatz für eine Gewaltherrschaft braucht aber nicht schon in dem Erwerb der Mitgliedschaft zu liegen. Denn der Beitritt zu einer politischen Partei bringt in der Regel nur eine politische. Anschauung zu dem Ausdruck, wegen der nach Art 3 Abs 3 GrundG grundsätzlich niemand benachteiligt werden kann. Allerdings kann unter Umständen auch in dem Erwerb der Mitgliedschaft ein aktiver Einsatz-für eine Gewaltherrschaft liegen, z,B. wenn durch den Beitritt
 besonders betont für. die Ziele der Gewaltherrschaft
♦
geworben werden soll.
Die hiernach für ein Vorschubleisten erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere, in welcher Weise der Kläger sich betätigt hat, sind vom Berufungsgericht auf Grund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht getroffen worden. Sie sind aber erforderlich, um beurteilen zu können, ob ein Vorschubleisten des Klägers vorliegt. Der Revisionsbeklagte will allerdings dies bereits aus dem unter dem Hamen des Klägers veröffentlichten Aufruf vom 14. März 1953 zur Wiederherstellung der Einheit Berlins und Deutschlands und zvr\ Abschluß eines Friedensvertrages herleiten. Aus dem Y/ortlaut dieses Aufrufs allein ist dies aber noch nicht möglich.
 
3o Aus diesem Grunde mußte die Entscheidung des Berufungsgerichts, ohne daß es einer Stellungnahme zu den sonstigen Verfahrensrügen der Kevision be-durfte, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung -an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 BEG. Schmidt ' Ascher v, Werner Scheffler Y/üstenberg