K ecJitsrn'.valt hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 90- Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Br, Hartz, Br» Kregel, DreVoY/erner und Scheffler für Hecht erkannts Auf die Revision des Klägers wird' das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22, November 1951 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4„ Zivilkammer des Landgerichts in Büdesheim vom 29o Juni 1950 geändert und- wie folgt neu gefasst* Die Beklagte hat die kosten der Revision zu tragen: von den übrigen mosten des Rechtsstreits fallen ihr 4/5 und den kluger 1/5 zur Last, Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien heben am 6* April 1940 geheiratete Durch Urteil des Obcrlandesgorichts Celle von 20-, Juli 1950 sind sie aus beiderseitigem gleichem Verschulden rechtskräftig geschieden worden* An 25* April 1940 erlangte die Beklagte auf Grund eines Drbausoinandersetzungsvortrags mit ihrer Mutter das Alleineigentum an dem Kurhaus hei Der Kläger behauptet, er habe aus eigenen Mitteln erhebliche Aufwendungen für das Kurhaus gemacht* Schon kurz nach der Übernahme seien die Fremdenzimmer umgebaut, neue Toilettenräume errichtet und;zwei Autogaragen gebaut worden* Später sei das Grundstück unter Benutzung von 44 Lichtmasten.; die er, angeschafft habe, an die allgemeine Stromversorgung angeschlossen worden, Ferner sei ein Anbau an die Veranda geplant gewesen, für dessen Entwurf er 221,-- EM bezahlt habe* Schliesslich habe er auf die Schuld der Beklagten bei der Kreissparkasse in G^HHfc 2*300,— Pli,a'b-gezahlt* Ausserdem habe er für ein'Grundstuck, das die ,Be:” ■ klagte ihm verkauft habe«, 520,1- DM angezahlt, habe aber' das Grundstück nicht erhalten, weil die’Beklagte es später an einen anderen ..'..verkauft habe *r Diese ^Avufwendungenv.ver'l&ngt'-' 10 $ 1 ungcstellt, weil' es sich nicht an eine Auseinander-setzungsforderung handle, and hat demgemäss die Beklagte zur Zahlung von 1.901,12 BII nebst 4cp Zinsen seit dem 20* Ja Io Bas Berufungsgericht hot ausgeführt, dass der Kläger' von den Beträgen, die er vor dor ’Währungsreform für das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück aufgewandt hat, 16.011,22 ELI ersetzt verlangen kann. auftragter der dahingestellt BestStellungen Prüfung durch Beklagten für diese geführt hat0 Es kann bleiben, ob es sich insoweit um tatsächliche des Berufungsgerichts handelt, die der Nach-das -Hevicionsgericht überhaupt entzogen .-...sind© um den Lebensunterhalt für die Familie zu decken, Bie streitigen Aufwendungen müssten daher- aus dem Vermögen des Klagers stammen, fjie sind auch mindestens mit Zustimmung der Beklagten gemacht /worden? Renn aber feststelit, dass die Aufwendungen auf jeden Ball mit Kitteln des Klägers, bezahlt worden sind? ob der Kläger seine Ersatzansprüche aus § 1390 BGB oder aus Auftrag (§ 669 BGB) oder aus welchem Rechtsgrunde sonst herleitet, In der Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des § 18 Abg i ilr 3 UmstG auf die Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Aheleüten ist schon mehrfach zu dem Ausdruck gebracht 'worden? Linie geltend macht, dacs der Kläger nur als ihr Beauftragter gehandelt hat, so 'würde das für die Präge der Umstellung ohne Bedeutung bleiben, und es' würde auf den ‘weiteren Vortrag der Beklagten in der Eevisionsinstrnz, mit dem sie die Anwendung, des 5 1590 BGB auf die einzelnen auf gewandten Beträge angreift? 1041 BGB ausgegangen und hat ausgeführt, dass der Kläger nach § 1390 EGE insoweit Ersatz seiner Aufwendungen für Ausbesserungen und Erneuerungen verlangen kann, als sie Uber die gewöhnliche Erhaltung der Bache hinausgehen«, Ob. das Berufungsgericht dabei den Begriff der gewöhnlichen Erhaltung der ooche zutreffend zur Anwendung ge bracht, hat,, unterliegt der ilachprüf ung durch das Bevisionsgerichto Indessen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts auch insoweit frei ven Bechtsirrtum* Soweit es sich um die Arbeiten handelt, die alsbald nach der Übernahme der Gastwirtschaft rusgeführt wurden und den völligen Keubau der Toiletten, die Errichtung neuer Zwischenwände' und den Umbau der fremdenzimmer zu dem Gegenstand haben, ist das zweifelsfrei« Insoweit kann auf die Ausführungen des Berufungsurteils verwiesen werden* Bas Berufungsgericht hat mit Recht auch die damals vorgenommenen Bachdeckerarbeiten zu den die gewöhnliche Erhaltung über--' steigenden Aufwendungen gerechnete hach der vom'Berufungsgericht in' Bezug genommenen'Aussage des Zeugen B4HHBB hat es sich, soweit nicht das Bach überhaupt ganz neu her-gestellt wurde, um die in Abständen von 10 - 15 Jahren er ■ forderlich werdende Grundüberholung.des Baches gehandelt« Das Ergebnis ist daher, dass diese von Kläger beschaffte Anlage von ihrer Herstellung an und auch weiterhin der Gastwirtschaft dient, so dass der Ersatzanspruch des Klägers aus § 1390-DGB gerechtfertigt ist, anders könnte es nur sein, wenn der Kläger deswegen such Ersatzansprüche an die Elektrizitätsgesellschaft er-worben haben würde0 Das hat aber die DeLlagte selbst nicht behauptetn Die Forderung des Klägers auf Ersatz seiner Auslagen für den Garagenneubau und für den Entwurf für den Veranda-* neübau hat das Derufungsgericht ebenfalls mit Recht für begründet gehalten. langt;* die der Kläger auf die Schuld der Beklagten "bei der Sparkasse geleistet hat,-so handelt es sich bei dieser Zahlung unzweifelhaft nicht um eine Aufwendung zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache im Sinne des 5 1041 BGB«, Der Kläger kann daher Erstattung verlange^ Ob es sich dabei um einen Anspruch aus § 1390 BOB oder aus Barlehen handelt^ ist 9 ',/ie oben dargelegt 9 ohne Bedeutung*. Im Ergebnis.ist daher fostzustelleri, dass das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von 16.011,22 pH bejaht hat«, Die Revision konnte daher für die gesamte Forderung die krage aufwerfen, ob sie im Verhältnis 1:1 ruf D-RLrk unzusteilen ist. Zu Unrecht vertritt sie allerdings die Auffassung, dass die Forderung erst nit der Ehescheidung, also nach der käh- -rungsreforn und demgemäss von vornherein in D-IIark entstanden sei, -^s handelt sich nicht um einen Anspruch auf Rückzahlung des eingebrachten Guts oder einer anderen Forderung, die erst mit der -cheidung der aJhe füllig geworden ■wäre, Auch soweit die werderung auf § 1390 BUB beruht, entsteht sie mit der Leistung der Aufwendung, ler Ehemann kann sie demgemäss auch schon während der lauer der Verwaltung und Uutzniessung geltend machen, Baraus folgt, dass die Betrüge, die er vor der Währungsreform aufgewandt hat, auch schon vor der YARhrungsreform zur Rückzahlung in Reichsmark fällig waren, stimmen mit der ständigen Recht— sp: editing des Senats 'überein* Zu der Frage der Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten-hat der Genat insbesondere in seinem urteil vom;io Juni 1951 (IVwZR 14/50 ;~ EG1IZ 2„ 270) Stellung genommen■* Dort ist ausgeführt,:• dass • in den Fällen, in denen ein Ehegatte Vermögen oder Einkünfte des anderen mit dessen Zustimmung mit seinem eigenen Vermögen vermischt, wirtschaftlich gesehen ein gemeinsamer Vermögensbestand entsteht, bei dessen Teilung dem Ehegatten, der sein Vermögen oder seine Einkünfte dem anderen zur Verfügung gestellt hat, eine Auseinendersetzungsforderung im Ginne des § 18 Abs 1 Ziff 5 ü ’StG zusteht• Eine besondere Auseinrndersetsuhgsvereinbarung ist dazu nicht erforderlich* An dieser Auffassung, die der Genat inzwischen mehrfach bestätigt hat, wird fostgclirlten,, Een will anscheinend auch das Berufungsgericht folgen,, Es macht aber die Einschränkung., dass die Bestimmung nur dann Anwendung finden kann, wenn es sich ursprünglich um eine 7'ertforderung gehandelt hat, bei der dem Ehegatten, der nun auf eine unzustellende Geld-forderung boschrünkt ist, ein bestimmter Anteil an noch vorhandenen Sachwerten zustrnd, so dass die G-eldforderung nur eine Abgeltung für diesen Gcchv/ertanteil darstellto Beil das hier nicht gegeben ist, der Kläger vielmehr nur einen reinen Ersatzanspruch für Geld auf v; end ungen hat, hat das Berufungsgericht die Forderung 10 : 1 umgestellt0 Biese von ihn>voranlassten und bezahlten Leistungen sind unmittelbar in das Grundstück eingebracht worden* Damit ist eine Vermischung dieser aus den Vor.Bögen des ülügers stammenden Leistungen nit dem Vermögen der Beklagten vollzogen worden«, Insoweit ist da|ier auch der Blüger an diesem Grundstuck wirtschaftlich gesehen beteiligt, ./egen .der Umbau- und Lmeucrungeerbciten kurz nach der Übernahme des Grundstücks, wegen der Lichtleitung und des Garagenhaus sind daher die Voraussetzungen für die Anwendung des 5 18. b) Das gilt auch für die Zahlung von 2„300,— Pli an die ICreissparkssse0 Dabei handelt es sich um Forderungen, die durch eine Hypothek auf den Kurhr.usgrundstäck gesichert waren«. Diese Hypothek .ist durch die von Kläger geleisteten Zahlungen in Löhe von 2« 300,— £1.1 getilgt'worden* Soweit aber das Vermögen des einen Ehegatten dazu benützt wird, um ein den anderen gehörendes Gi-undstuek von Hypothekenforderungen Dritter zu befreien, sind die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Ziff 3 TJmstG ebenfalls gegeben«, D©r Senat hat dies in seinen zur Veröffentlichung bestirnten Beschluss vom 8,.
• - .. :f. ’g’" ^ Ü y'V' • EL 25. 226/51 Verkündet am 19« Juni 1952 Klett, Justizangesteller als UrLundsbeamter der Geschäftsstelle Im, IT amen des Volkes m dem Hechtsstreit des Automechanikers Rudolph- IC dH| in G| Klägers, Berufungs- und Revisionskiagers - Prozessbevollrüchtigter; Rechtsanwalt Ir, gegen die Ahefrau Blse-lk rie K geb. .beklagte , Berufungs- und Bevisioncbeklegte, - froze s s b e vo1Imächtigter K ecJitsrn'.valt hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 90- Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Br, Hartz, Br» Kregel, DreVoY/erner und Scheffler für Hecht erkannts Auf die Revision des Klägers wird' das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22, November 1951 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4„ Zivilkammer des Landgerichts in Büdesheim vom 29o Juni 1950 geändert und- wie folgt neu gefasst* hfK h ,r' -ff f ■ K ; Ü Ü': hält / ; Üf::. ’. >-.:f V;\i: •ä'ftb--: / .. M - i ;• f lh;ä ;f kf: Ü. < h: i V'V MV Kg.'., Hie Beklagte wird verurteilt, on den Kläger 16* 311,22 TB1 nebst 4K Zinsen seit dem 20o Juli 1950 zu zahlen. In übrigen wird die Klage abgewiesen. 2 Die Beklagte hat die kosten der Revision zu tragen: von den übrigen mosten des Rechtsstreits fallen ihr 4/5 und den kluger 1/5 zur Last, Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien heben am 6* April 1940 geheiratete Durch Urteil des Obcrlandesgorichts Celle von 20-, Juli 1950 sind sie aus beiderseitigem gleichem Verschulden rechtskräftig geschieden worden* An 25* April 1940 erlangte die Beklagte auf Grund eines Drbausoinandersetzungsvortrags mit ihrer Mutter das Alleineigentum an dem Kurhaus hei fBkn Am 1. Juni 1940 übernahmen die Parteien die Bewirtschaftung dieses Kurhauses* Die Konzession lautet auf den Samen der Beklagten* Der Kläger behauptet, er habe aus eigenen Mitteln erhebliche Aufwendungen für das Kurhaus gemacht* Schon kurz nach der Übernahme seien die Fremdenzimmer umgebaut, neue Toilettenräume errichtet und;zwei Autogaragen gebaut worden* Später sei das Grundstück unter Benutzung von 44 Lichtmasten.; die er, angeschafft habe, an die allgemeine Stromversorgung angeschlossen worden, Ferner sei ein Anbau an die Veranda geplant gewesen, für dessen Entwurf er 221,-- EM bezahlt habe* Schliesslich habe er auf die Schuld der Beklagten bei der Kreissparkasse in G^HHfc 2*300,— Pli,a'b-gezahlt* Ausserdem habe er für ein'Grundstuck, das die ,Be:” ■ klagte ihm verkauft habe«, 520,1- DM angezahlt, habe aber' das Grundstück nicht erhalten, weil die’Beklagte es später an einen anderen ..'..verkauft habe *r Diese ^Avufwendungenv.ver'l&ngt'-' der Kläger zurück* Daneben hat er zunächst noch weitere Forderungen geltend gemacht, die jetzt nicht mehr im Streit \ sindo Er hat, indem er für die vor der ’Währungsreform auf-gewendeten Beträge Umstellung im Verhältnis 1 s 1 verlangt, seinen Anspruch auf insgesamt 27*080,67 DM beziffert* Da die Ehe der Parteien bei Klagerhebung noch nicht ^ geschieden war, hat er mit der Klage zunächst Feststellung begehrt, dass ilnn gegen die Beklagte im Falle der Scheidung ein‘fälliger Anspruch von 20»000,— PLI zustehe» Die Beklagte hat bestritten, dass die geleisteten Arbeit en mit Kitteln des Klägers bezahlt worden seien,. Dafür seien nur die Kinnahmen aus der Gastwirtschaft verwandt worden» Diese habe sie selbst betrieben, der Kläger habe nur als ihr Beauftragter gehandelt» Es habe sich auch nur um allgemeine Instandsetzungsarbeiten gehandelt» Sie hat weiter mit Schadenersatzansprüchen aufgerechnet, die ihr ■ Ei'- ' E'-E-v r: xä-EE: K#' : p IpEp;.p-'-P:'i EpP*'■ i h - 'iEiEil•3> E PP pEPi • i: .EIE. A.' deswegen zustünden, weil der Kläger Einrichtungen des Kurhauses zerstört oder weggenomnen habe» Das Landgericht hat die Klage abgowiosen» Es hat die Aufwendungen mit Ausnahme derjenigen für die Lichtleitung als gewöhnliche Unterhaltungskosten angesehen und wegen des Ersatzanspruchs für die Lichtleitung das Feststellungen-Interesse verneint, ‘.veil der Kläger ruf Zahlung hätte klagen können» In der Berufungsinst°nz hat der Kläger Zahlung von 20o000,— III nebst 4^ Zinsen seit dein 20» ouli 1950 verlangt» Das Berufungsgericht hat folgende Forderungen des ’Klägers für begründet angesehene Arbeiten kurz nach der Übernahme (Ende 1940) ■ ‘ Lichtleitung Hasten dazu Garagenbau Entwurf eines Anbaues bezahlte Bankschulden insgesamt* ferner für eine nach der Währungsreform geleistete Anzahlung» 5-423,52'. Hi 4c576,11 KM 2,64Q,-~~ KM 850,59 EM 221,— KM 2j,30pj~:\ EM 16,011,22 KL1 300,— Die RM-Betrage hat das Oborlandesgericht• im Verhältnis 10 $ 1 ungcstellt, weil' es sich nicht an eine Auseinander-setzungsforderung handle, and hat demgemäss die Beklagte zur Zahlung von 1.901,12 BII nebst 4cp Zinsen seit dem 20* Ja 11 1950 verurteilt, in übrigen aber die klage abgewiesen. Hit der Revision ■ erstrebt/aler ^ JQäger;-.die-Umstellung•• des ihm zuerkannteh Betrages im Verhältnis 1 ; 1<* Die Be klagte bittet um 2urückv:eisung der Revision. Bntachei dan£;sgnindej_ Io Bas Berufungsgericht hot ausgeführt, dass der Kläger' von den Beträgen, die er vor dor ’Währungsreform für das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück aufgewandt hat, 16.011,22 ELI ersetzt verlangen kann. Die Beklagte hat das urteil nicht angegriffene Da ober die Gründe des Urteils nicht in Rechtskraft erwachsen,'ist die Beklagte nicht gehindert, auch ohne Einlegung einer Anschlussrevision die Rechtsgrundlage dieses Anspruchs erneut zar Nachprüfung zu stellen, soweit, davon die Umstellung der Borderung auf D-IIark abhängt0 ’ -- * • 1) Die Beklagte rügt in erster Rinie die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es darlegt, dass der Kläger die Gastwirtschaft im Rohmen seines. Verwaltungs- und' Nutzniessungsrechts für eigene Rechnung and nicht als Be- auftragter der dahingestellt BestStellungen Prüfung durch Beklagten für diese geführt hat0 Es kann bleiben, ob es sich insoweit um tatsächliche des Berufungsgerichts handelt, die der Nach-das -Hevicionsgericht überhaupt entzogen .-...sind© Das Berufungsgericht hat'schon selbst darauf hingewiesen, dass die Rechtslage nicht anders sein würde? wenn der Klager die Gastwirtschaft für die Beklagte betrieben Lund die Aufwendungen? wie die Beklagte behauptet? in ihrem Auftrag gemacht hatte,-Das Berufungsgericht stellt fest? dass die Hinkünfte aus der Gastwirtschaft nur dazu ausgereicht hätten? um den Lebensunterhalt für die Familie zu decken, Bie streitigen Aufwendungen müssten daher- aus dem Vermögen des Klagers stammen, fjie sind auch mindestens mit Zustimmung der Beklagten gemacht /worden? da sie ja selbst behauptet? den Kläger damit beauftragt zu haben. An diese tatsächliche Beststellung ist das Revisions-gericht gebunden,. Renn aber feststelit, dass die Aufwendungen auf jeden Ball mit Kitteln des Klägers, bezahlt worden sind? dann ist es für die Brage der Umstellung ohne Bedeutung? ob der Kläger seine Ersatzansprüche aus § 1390 BGB oder aus Auftrag (§ 669 BGB) oder aus welchem Rechtsgrunde sonst herleitet, In der Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des § 18 Abg i ilr 3 UmstG auf die Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Aheleüten ist schon mehrfach zu dem Ausdruck gebracht 'worden? dass* es dafür auf die zugründe liegende ..■■Rechtsnatur des Anspruchs nicht ankommt„ § 18 Abs 1 Hr 3 UmstG ist immer anzuv/eziden? wenn die in der Rechtsprechung des Senats dafür entwickelten Grundsätze? auf die noch näher einzugehen sein wird? vorliegen, ^iese sind aber unabhängig davon? ob es sich um eine Forderung aus Darlehen? Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung« auf Aufwendungs ersatz nach § 1390 BGB oder un einen anderen Rechtsgrund handelt (vgl Beschluss vom 24o Oktober 1951 r IV ZB 61/51 Lindennaier-ilohring § 18 (8) und die ■“■nnierkung dazu)o Renn es daher richtig wäre?'wie die Beklagte in erster 2) Linie geltend macht, dacs der Kläger nur als ihr Beauftragter gehandelt hat, so 'würde das für die Präge der Umstellung ohne Bedeutung bleiben, und es' würde auf den ‘weiteren Vortrag der Beklagten in der Eevisionsinstrnz, mit dem sie die Anwendung, des 5 1590 BGB auf die einzelnen auf gewandten Beträge angreift? nicht mehr ankouaen. Aber auch unter die-sem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei die vom Kläger erhobenen Ersatzansprüche bejaht© Bas Berufungsgericht ist dabei zutreffend von den Bestimmungen der §§ 1384? 1041 BGB ausgegangen und hat ausgeführt, dass der Kläger nach § 1390 EGE insoweit Ersatz seiner Aufwendungen für Ausbesserungen und Erneuerungen verlangen kann, als sie Uber die gewöhnliche Erhaltung der Bache hinausgehen«, Ob. das Berufungsgericht dabei den Begriff der gewöhnlichen Erhaltung der ooche zutreffend zur Anwendung ge bracht, hat,, unterliegt der ilachprüf ung durch das Bevisionsgerichto Indessen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts auch insoweit frei ven Bechtsirrtum* Soweit es sich um die Arbeiten handelt, die alsbald nach der Übernahme der Gastwirtschaft rusgeführt wurden und den völligen Keubau der Toiletten, die Errichtung neuer Zwischenwände' und den Umbau der fremdenzimmer zu dem Gegenstand haben, ist das zweifelsfrei« Insoweit kann auf die Ausführungen des Berufungsurteils verwiesen werden* Bas Berufungsgericht hat mit Recht auch die damals vorgenommenen Bachdeckerarbeiten zu den die gewöhnliche Erhaltung über--' steigenden Aufwendungen gerechnete hach der vom'Berufungsgericht in' Bezug genommenen'Aussage des Zeugen B4HHBB hat es sich, soweit nicht das Bach überhaupt ganz neu her-gestellt wurde, um die in Abständen von 10 - 15 Jahren er ■ forderlich werdende Grundüberholung.des Baches gehandelt« Biese gehört nicht zu den Ausbesserungen, die dem Niess- /BGB * braucher nach § 104l/obliegen0 Arbeiten, die in einem 'nach der Beschaffenheit der Sache bei längerem Gebrauch oder nach längerem Zeitablauf eintretenden Verfall ihren Grund haben,' fallen ihm nicht zur last (KG-RK § 1Ö4'1, 2)0 Der Klager kann auch die Aufwendungen für die Lichtleitung erstatte0 verlangen. Zwar steht zwischen den Parteien auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Gifhorn von 11* Februar 1949 fest, dass der Kläger Eigentümer minde-stens der Aus s e nl eit ting war. Das Rerufungsge-richt hat dem aber mit Hecht keine entscheidende Eedeutung bei™ gemessen* Spätestens am 1. Januar 1949 ist das Eigentum daran auf die Aktiengesellschaft fur Unergievirfy°haft tibergegangen, weil der Klüger von seinem in. dem Vertrag mit dieser Gesellschaft für ihn vorgesehenen Uegnahme-r.echt keinen Geirauch gemacht hat. Das Ergebnis ist daher, dass diese von Kläger beschaffte Anlage von ihrer Herstellung an und auch weiterhin der Gastwirtschaft dient, so dass der Ersatzanspruch des Klägers aus § 1390-DGB gerechtfertigt ist, anders könnte es nur sein, wenn der Kläger deswegen such Ersatzansprüche an die Elektrizitätsgesellschaft er-worben haben würde0 Das hat aber die DeLlagte selbst nicht behauptetn Die Forderung des Klägers auf Ersatz seiner Auslagen für den Garagenneubau und für den Entwurf für den Veranda-* neübau hat das Derufungsgericht ebenfalls mit Recht für begründet gehalten. Soweit die Delclogte in der Revisionsinstanz behauptet, dass der Kläger den Garagenbau nicht für die Zwecke der Gastwirtschaft, sondern für ein geplantes eigenes Fuhrunternehmen ausgeführt habe, kann sie damit nicht gehört werden. In Eerufungsurteil sind entsprechende Feststellungen nicht enthalten, s'ie können daher in der Revisionsinstans nicht berücksichtigt werden. V/as schliesslich die Rückzahlung von 2*300,— RAI an* langt;* die der Kläger auf die Schuld der Beklagten "bei der Sparkasse geleistet hat,-so handelt es sich bei dieser Zahlung unzweifelhaft nicht um eine Aufwendung zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache im Sinne des 5 1041 BGB«, Der Kläger kann daher Erstattung verlange^ Ob es sich dabei um einen Anspruch aus § 1390 BOB oder aus Barlehen handelt^ ist 9 ',/ie oben dargelegt 9 ohne Bedeutung*. . Im Ergebnis.ist daher fostzustelleri, dass das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von 16.011,22 pH bejaht hat«, Die Revision konnte daher für die gesamte Forderung die krage aufwerfen, ob sie im Verhältnis 1:1 ruf D-RLrk unzusteilen ist. Zu Unrecht vertritt sie allerdings die Auffassung, dass die Forderung erst nit der Ehescheidung, also nach der käh- -rungsreforn und demgemäss von vornherein in D-IIark entstanden sei, -^s handelt sich nicht um einen Anspruch auf Rückzahlung des eingebrachten Guts oder einer anderen Forderung, die erst mit der -cheidung der aJhe füllig geworden ■wäre, Auch soweit die werderung auf § 1390 BUB beruht, entsteht sie mit der Leistung der Aufwendung, ler Ehemann kann sie demgemäss auch schon während der lauer der Verwaltung und Uutzniessung geltend machen, Baraus folgt, dass die Betrüge, die er vor der Währungsreform aufgewandt hat, auch schon vor der YARhrungsreform zur Rückzahlung in Reichsmark fällig waren, XIo Zur frage der Umstellung hat das Berufungsgericht aus- . geführt, dass • §' 18 Abs 1 Ziff 3 UmstU ausdehnend auszu- legen sei. Die Vorschrift beziehe sich auf jede.vermögensrechtliche Regelung, die dem Zweck diene, die durch die Ehe hervorgerufene Rechtsger.oinschaft nrtch ihrer Beendigung aufzulösen und alle im Zusammenhang mit der Vermischung der 10 Güter der Ehegatten eich ergebenden Fragen zu bereinigen • - l'ieoe Ausführungen.- stimmen mit der ständigen Recht— sp: editing des Senats 'überein* Zu der Frage der Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten-hat der Genat insbesondere in seinem urteil vom;io Juni 1951 (IVwZR 14/50 ;~ EG1IZ 2„ 270) Stellung genommen■* Dort ist ausgeführt,:• dass • in den Fällen, in denen ein Ehegatte Vermögen oder Einkünfte des anderen mit dessen Zustimmung mit seinem eigenen Vermögen vermischt, wirtschaftlich gesehen ein gemeinsamer Vermögensbestand entsteht, bei dessen Teilung dem Ehegatten, der sein Vermögen oder seine Einkünfte dem anderen zur Verfügung gestellt hat, eine Auseinendersetzungsforderung im Ginne des § 18 Abs 1 Ziff 5 ü ’StG zusteht• Eine besondere Auseinrndersetsuhgsvereinbarung ist dazu nicht erforderlich* An dieser Auffassung, die der Genat inzwischen mehrfach bestätigt hat, wird fostgclirlten,, Een will anscheinend auch das Berufungsgericht folgen,, Es macht aber die Einschränkung., dass die Bestimmung nur dann Anwendung finden kann, wenn es sich ursprünglich um eine 7'ertforderung gehandelt hat, bei der dem Ehegatten, der nun auf eine unzustellende Geld-forderung boschrünkt ist, ein bestimmter Anteil an noch vorhandenen Sachwerten zustrnd, so dass die G-eldforderung nur eine Abgeltung für diesen Gcchv/ertanteil darstellto Beil das hier nicht gegeben ist, der Kläger vielmehr nur einen reinen Ersatzanspruch für Geld auf v; end ungen hat, hat das Berufungsgericht die Forderung 10 : 1 umgestellt0 ^em kann der Genat nicht folgen. In dem erwähnten Urteil vom 4„' Juni 1951 hat der Senat die. Anwendung des § 18 x"bs.l Ziff 3 IJmstG nicht davon abhängig gemacht, dass die Ehefrau, die ihr Vorbehaltsgut dem Hann zur Verfügung gestellt hatte, dafür einen Anteil an Buchwerten erlangt hatte'«, Bie * V ’ •Entscheidung ist .vielmehr. nur darauf abgestellt, dass die-beiderseitigen Vermögen der Bhegatton niteinander vermischt worden sind und dass dadurch«, wirtschaftlich gesehen, der Ehegatte, der die hingegebenen Betrüge curückfordert, an dem gemein: araen Vornügenbbostand beteiligt war„ Bs.bei '.raucht dieser gemein' ane Vcrnögonsbestand nicht in Buchwerten zu bestehen, Bio von Berufungsgericht>vertretene Einschränkung bei der Anwendung des 5 18 -/-bs 1 Ziff 3 ünstG ist daher nicht gerechtfertigt, ' III« l) Allerdings muss eine Vermischung des beiderseitigen Vermögens stattgefunden haben, und es muss sich un die Aufteilung des dadurch entstandenen wirtschaftlich gemeinsamen Vermügensbestandes handeln, da sonst von einer Auseinandersetzung nicht gesprochen werden kenn,, -^ine solche Ver~. mischung 1st unzweifelhaft insoweit eingetreten, als der Idä~ ger mit seinen Bütteln Aufwendungen für das Grundstück bezahlt hat. Biese von ihn>voranlassten und bezahlten Leistungen sind unmittelbar in das Grundstück eingebracht worden* Damit ist eine Vermischung dieser aus den Vor.Bögen des ülügers stammenden Leistungen nit dem Vermögen der Beklagten vollzogen worden«, Insoweit ist da|ier auch der Blüger an diesem Grundstuck wirtschaftlich gesehen beteiligt, ./egen .der Umbau- und Lmeucrungeerbciten kurz nach der Übernahme des Grundstücks, wegen der Lichtleitung und des Garagenhaus sind daher die Voraussetzungen für die Anwendung des 5 18. Abs 1 Ziff 3 UmstG gegeben, ^ 2) Besonderer Prüfung bedarf dies jedoch wegen der Beträge von 221,— Bill für einen Entwurf zu einem Anbau und über 2*300,— BAI für Bezahlung von Bankschulden, a) Der ^nbau, auf den sich der Entwurf bezieht, ist nicht zur Ausführung gelangt. Der Jntwurf liegt aber vor UM 12 und kann jederzeit zur Ausführung gebracht werden« Ob er als Zubehör des Kluses anzusehen ist, kann dahingestellt bleibena Jedenfalls ist wirtschaftlich gesehen eine mit dem Grundstück verbundene und nur für dieses Grundstück -benutzbare UÖglichkeit eines Ausbaus vorbereitet, die als solche Bestandteil des durch das Grundstück dargestellten Vermögens ist„ Deshalb ist auch die Bauzeichnung dem gemeinschaftlichen Vermögen zuzurochnen, auf das sich die Auseinandersetzung bezieht« , . b) Das gilt auch für die Zahlung von 2„300,— Pli an die ICreissparkssse0 Dabei handelt es sich um Forderungen, die durch eine Hypothek auf den Kurhr.usgrundstäck gesichert waren«. Diese Hypothek .ist durch die von Kläger geleisteten Zahlungen in Löhe von 2« 300,— £1.1 getilgt'worden* Soweit aber das Vermögen des einen Ehegatten dazu benützt wird, um ein den anderen gehörendes Gi-undstuek von Hypothekenforderungen Dritter zu befreien, sind die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Ziff 3 TJmstG ebenfalls gegeben«, D©r Senat hat dies in seinen zur Veröffentlichung bestirnten Beschluss vom 8,. llärz 1932 (IV ZB 10/52) schon für den Pall ausgeführt, dass die Ehewrau ihr eingebraelites Gut für den Ankauf eines Grundstücks durch den Ehemann zur Verfügung gestellt hat«, Dabei hat der Senat es für unerheblich angesehen, ob die Ehefrau ihre Kittel zunächst dem Ehemann ausgeliündigt hat, oder ob sie sie unmittelbar dem Verkäufer des Grundstücks überwiesen hatc Auf diese mehr oder weniger dem Zufälligen unterworfene Gestaltung der Vorgänge kann es nicht ankormnen« Der Senat hat vielmehr angenommen, dass das für den Ankauf verwendete eingobrnchte Gut der Ahefrau ihr, wirtschaftlich gesehen, einen enteil an dem Grundstück gibt« Diese Grundsätze müssen auch gelten, wenn das Vermögen des einen Ehegatten dazu verwendet wird,- um die auf dem Grundstück des * - % * ' * w o».« <- • * ™ ■ "v.—-g- - *vn" T" "T"""1 . Uiyi»» v anderen ruhenden 'Hypotheken abzulosen, Auch dann erwirbt der Dhegatte, der die mittel für die Ablösung zur Verfügung stellt wirtschaftlich gesehen, einen entsprechenden Anteil an dem Grundstück« Die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Ziff 3 UrastG sind hiernach für die gesamten vom Berufungsgericht festgestellten "Forderungen des Klägers gegeben. Der Tims teilungsbetrag beläuft sich daher auf 16„011?22 Blh Unter Hinzurechnung des in D-LIark entstandenen Anspruchs auf Rückzahlung einer Anzahlung von 300,— DLI hat der Kläger daher 16,311?22 DU zu beanspruchen, Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüberr ' dass die Gegenforderungen der Beklagten unbegründet sind« sind frei von Rechtsirrtum0 Soweit diese Umstellung der Forderung des Klägers für die Beklagte eine Bürte dar,stellte muss es ihr überlassen bleiben, eine Herabsetzung ihrer Verpflichtung im Vertragshilf everfahren zu betreiben. Die KostenentScheidung folgt aus § 92 ZPO* Äscher Dr« Hartz Kregel v0 ferner Seheffler