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BGH · IV ZR 226/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 226/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zu dem 30. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19. (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi- Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine Startgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte geltenden Grundsätzen vor. Oktober 2002 die Startgutschrift der Klägerin zunächst nach den für rentenferne Versicherte geltenden Grundsätzen fest. September 2003 erteilte die Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft eine neue Startgutschrift nach den für rentennahe Versicherte geltenden Grundsätzen. Die Klägerin erstrebt vorrangig die Fortschreibung ihrer Rentenanwartschaft nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht überden Umstellungsstichtag hinaus. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht - unter Klageabweisung im Übrigen - festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. 7 Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, soweit sie damit abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Dieser unbeabsichtigte Eingriff stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich, die durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden müsse, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifvertragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffenen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in geschützte Anwartschaften bewusst gewesen wären. Die Beklagte hat diese - nach erfolgter Änderung ihrer Satzung vom 26. Juni 2003 - gemäß dem neuen Regelungsinhalt des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS berechnet und somit die für rentennahe Versicherte geltenden Übergangsregelungen zur Anwendung gebracht. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat der Senat dies bestätigt und die Berechnung der bis zu dem Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Auch soweit die Übergangsregelungen für schwerbehinderte rentennahe Versicherte gegenüber nicht schwerbehinderten rentennahen Versicherten hinsichtlich des Hochrechnungszeitpunkts abgewandelt sind (§ 79 Abs. 2 Sätze 4 und 5 VBLS), beruht dies auf einem sachlichen Grund und ist daher nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 3.

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 78 VBLS § 18 BetrAVG § 78 VBLS
StartgutschriftAnwartschaftenversichertSystemumstellungEingriffSatzungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 226/05	URTEIL Verkündet am: 20. Mai 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zu dem 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Streitwert: 2.195,22 €
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	I.	Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-
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cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zu dem 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2	Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-
lungen zu dem Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS).
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3	Seit	der	Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zu dem ATV/ATV-K vom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine Startgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte geltenden Grundsätzen vor.
4	II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung und über die Höhe der erteilten Startgutschrift.
5	Die am 23. Februar 1947 geborene und bei der Beklagten rentenberechtigte Klägerin war bereits am Umstellungsstichtag schwerbehindert. Die Beklagte setzte mit Mitteilung vom 15. Oktober 2002 die Startgutschrift der Klägerin zunächst nach den für rentenferne Versicherte geltenden Grundsätzen fest. Mit Mitteilung vom 24. September 2003 erteilte die Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft eine neue Startgutschrift nach den für rentennahe Versicherte geltenden Grundsätzen. Die Klägerin erstrebt vorrangig die Fortschreibung ihrer Rentenanwartschaft nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht überden Umstellungsstichtag hinaus.
6	Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht - unter Klageabweisung im Übrigen - festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. Ander-
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 ung) entweder zu dem Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zu dem Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht.
7	Die	Klägerin	verfolgt	mit	ihrer	Revision	ihre	bisherigen	Anträge
 weiter, soweit sie damit abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
8	Die	Revision	der	Beklagten	hat	Erfolg.	Sie	führt	zur	Aufhebung	des
 angegriffenen Urteils sowie zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden amtsgerichtlichen Urteils. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
9	I.	Das	Berufungsgericht sieht gegen den Systemwechsel keine
 rechtlichen Bedenken, sofern bei der Umstellung nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen werde. Als erdient anzusehen sei eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente. Ein Eingriff liege dann vor, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Dies lasse sich jeweils nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Beklagten auch in anderen Verfahren vorgelegten Berechnungen sei aber jedenfalls zur Zeit des Systemwechsels eine überaus große Verminderung der errechneten Rentenanwartschaft festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen, von den Tarifvertragsparteien jedoch unbeabsichtigten Ein-
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griff in die erdienten Anwartschaften dar. Auch die Klägerin sei von einem derartigen Eingriff betroffen. Dieser unbeabsichtigte Eingriff stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich, die durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden müsse, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifvertragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffenen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in geschützte Anwartschaften bewusst gewesen wären. Weitergehende unzulässige Eingriffe lägen dagegen nicht vor.
10	II.	Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als
 das Berufungsgericht einen ungerechtfertigten Eingriff angenommen hat.
11	Die	der Klägerin mit der Mitteilung der Beklagten vom 24. Septem-
ber 2003 erteilte und allein maßgebliche Startgutschrift ist nicht zu beanstanden und damit verbindlich. Die Beklagte hat diese - nach erfolgter Änderung ihrer Satzung vom 26. Juni 2003 - gemäß dem neuen Regelungsinhalt des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS berechnet und somit die für rentennahe Versicherte geltenden Übergangsregelungen zur Anwendung gebracht. Die Angriffe der Revision der Klägerin gegen die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte gehen daher ins Leere.
12	Die	Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirk-
sam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 unter Tz. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfas-
senden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat der Senat dies bestätigt und die Berechnung der bis zu dem Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch soweit die Übergangsregelungen für schwerbehinderte rentennahe Versicherte gegenüber nicht schwerbehinderten rentennahen Versicherten hinsichtlich des Hochrechnungszeitpunkts abgewandelt sind (§ 79 Abs. 2 Sätze 4 und 5 VBLS), beruht dies auf einem sachlichen Grund und ist daher nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 251/06 - abrufbar bei juris Tz. 25 f.). Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in den genannten Senatsurteilen verwiesen.
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13	Deshalb kann die Klägerin mit ihren weitergehenden Anträgen kei-
nen Erfolg haben, worauf das Amtsgericht zutreffend erkannt hat.
Terno	Dr.	Schlichting	Wendt
 Felsch
Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.10.2004 - 2 C 98/04 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.07.2005 - 6 S 43/04 -