Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 226/04
BESCHLUSS
vom 15. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 15. Juni 2005
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 5. April 2005 gegen den Beschluß des Senats vom 16. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 16. März 2005 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September 2004 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Die dagegen vom Kläger erhobene Gegenvorstellung bietet dem Senat keine Veranlassung, diese Entscheidung zu ändern. Eine weitergehende Begründung eines Beschlusses, in dem in der Revisionsinstanz ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wird, ist nicht erforderlich (BVerfG NJW 1998, 3484).
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Dr. Franke