BGB § 181 Das Verbot des Selbstkontrahierens gilt nicht für Insichgeschäfte des Vertreters, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen. Juni I960 verstorbene Fabrikant Hermann WwgjNMP war in zweiter Ehe mit der Klägerin verheiratet; die Beklagte ist seine Tochter aus erster Ehe. Das Nachlaßgericht hat ein hinterlassenes Testament des Erblassers vom 28. Die Parteien teilten sich ferner je zur Hälfte in das Eigentum an einem Hausgrundstück des Erblassers, wobei der Klägerin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Anteil der Beklagten bestellt wurde. Sie hat Einwendungen gegen die einzelnen Ansprüche erhoben und im übrigen, auch durch Aufrechnung, eine Forderung der KagM» gegen die Kl in Höhe von rund 138.000,— DM geltend ge-' macht, die den HauptStreitpunkt der Parteien bildet. Schließlich wurden dem Finanzamt berichtigte Bilanzen der KafBB für die Jahre 1957, 1958 und 1959 vorgelegt, in denen die Forderung gegen die Kl MB nicht mehr erschien, und dazu eine schriftliche Erläuterung des Erblassers vom 12. Die Beklagte hat behauptet, der Erblasser habe den Erlaß nur zu steuerlichen Zwecken erklärt, ohne hierdurch das bestehende Schuldverhältnis zwischen den beiden Firmen verändern zu wollen und zu können. Die Klägerin hat dieses Vorbringen bestritten und behauptet, der Erblasser habe durch den in jeder Hinsicht wirksamen Erlaß der streitigen Forderung nicht nur steuerrechtlich, sondern auch mit Blick auf die letztwillige Verteilung seines Vermögens klare Verhältnisse schaffen wollen. Er habe gewußt, daß er diese nur durch eine völlige Trennung der beiden hinterlassenen Firmen erreichen konnte und daß ein Fortbestehen der Forderung seine Absicht nicht nur durchkreuzt, sondern die der Klägerin übertragene KlflRi auch wertlos gemacht hätte. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Erblasser die streitige Forderung durch ein Insichgeschäft (als Alleininhaber der Ka-flHi und einziger Komplementär der KlMBl) der Schuldnerin erlassen hat. Es hat die Behauptung der Beklagten nicht als erwiesen angesehen, die Parteien seien sich beim Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages über den Fortbestand der Forderung einig gewesen und hätten deren Tilgung durch Verrechnung gegen die Gewinnbeteiligung der Klägerin an der Ka'jHRl einer besonderen Vereinbarung Vorbehalten. Das Berufungsgericht ist auf diesem Wege zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin die vom Landgericht zuerkannten, im einzelnen überprüften Ansprüche zustehen. Die Revision wendet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht eine Genehmigung des Erlaßvertrages durch die Kommanditistin der Kliwa für rechtlich möglich gehalten und als mit dem Schreiben vom 16. Er hat unter Abweichung von seiner Entscheidung BGHZ 33, 189 ausgesprochen, daß 5 181 BGB nicht für Rechtsgeschäfte des Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst gilt. Ein Widerstreit verschiedener, durch dieselbe Person vertretener Interessen scheide deshalb beim Selbstkontrahieren allgemein aus und damit die bei einem Interessenkonflikt stets bestehende Gefahr der Schädigung des einen oder anderen Teils, der § 181 BGB begegnen wolle. Er ist der Ansicht, daß sie weiter auch in den Fällen zur Unanwendbarkeit von § 181 BGB führen muß, in denen das Insichgeschäft des Vertreters dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (ebenso Wolfgang Biomeyer AcP 1972, 1» 11 f.). Insichgeschäft dem Vertretenen ausschließlich einen rechtlichen Vorteil zu, so können dessen Interessen allgemein nicht gefährdet sein; er bedarf nicht des mit § 181 BGB bezweckten Schutzes vor möglichen Nachteilen durch einen Interessenkonflikt in der Person des Vertreters. Ähnlich hält auch § 107 BGB den Minderjährigen bei einer Willenserklärung, durch die er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt» nicht für schutzbedürftig. Dieses überwiegend als lebensfremd abgelehnte Ergebnis läßt sich ohne gezwungene, den Kern nicht treffende Begründungen nur vermeiden» wenn die Vorschrift von vornherein nicht angewandt wird, weil der besorgte Interessenkonflikt bei der ausschließlichen Zuwendung eines rechtlichen Vorteils nach der allgemeinen Natur eines solchen Geschäfts nicht entstehen kann und der Vertretene, den die Norm schützen will, im Ergebnis nur benachteiligt würde (ebenso Larenz, Allgemeiner Teil des BGB S. Die Insichgeschäfte, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil verschaffen, bilden ebenso eine geschlossene, abgegrenzte Fallgruppe wie diejenigen des Alleingesellschafters einer GmbH. Dies jedoch nicht in dem Sinne, daß nunmehr die Interessenlage zu prüfen und der Bestand des Rechtsgeschäfts davon abhängig zu machen wäre, ob der mit sich selbst kontrahierende Vertreter im Einzelfall die Belange des Vertretenen gehörig gewahrt hat. Ein solches Abheben auf die jeweilige Pflichterfüllung des Vertreters wäre mit der Klarheit der Rechtsbeziehungen, die § 181 BGB durch seine strikte Fassung bezweckt, unvereinbar und bleibt deshalb unverändert außer Betracht. Sie kennzeichnet eine bestimmte Gruppe von Geschäften allgemein, nicht anders als die ausschließliche Erfüllung einer Verbindlichkeit, die nach § 181 BGB durch ein Insichgeschäft bewirkt werden kann. Ob ein Rechtsgeschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil verschafft, ist meist unschwer festzustellen und wird auch vom Gesetz in § 107 BGB als abgrenzende Kennzeichnung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung verwandt. Die Kliwa hat durch den mit keinen Auflagen verbundenen Erlaßvertrag des Erblassers ausschließlich den rechtlichen Vorteil erlangt» der KaJÜh den ausgewiesenen Betrag von rund 138.000,”- DM nicht mehr zu schulden. Entscheidend ist allein, daß der Erblasser durch das Insichgeschäft die Kl MI von ihrer Verbindlichkeit befreit hat, ohne sie anderweit rechtlich zu belasten. Auf ein solches Rechtsgeschäft ist nach dem Gesagten § 181 BGB nicht anzuwenden, so daß es auf die vom Berufungsgericht bejahte und von der Revision angezweifelte Frage der wirksamen Gestattung nicht ankommt.
Nachschlagewerk: BGHZ: j a ■ja BGB § 181 Das Verbot des Selbstkontrahierens gilt nicht für Insichgeschäfte des Vertreters, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen. BGH, Urt. v. 27. Sept. 1972 - iv ZR 225/69 - OLG Frankfurt (M. LG Kassel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 223/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. September 1972 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Anni KuJ KiflHHH||straße *!■, geb. W< Kai l-V/i] Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. gegen die Kauffrau Hildegard W AQMHHB» geb. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 7. Januar 1969 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 19. Juni I960 verstorbene Fabrikant Hermann WwgjNMP war in zweiter Ehe mit der Klägerin verheiratet; die Beklagte ist seine Tochter aus erster Ehe. Das Nachlaßgericht hat ein hinterlassenes Testament des Erblassers vom 28. Mai 1951 als unwirksam angesehen und am 23. Januar 1961 einen der gesetzlichen Erbfolge entsprechenden Erbschein erteilt, wonach die Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4 Erbin geworden ist. Die Parteien haben jedoch am 17. Januar 1961 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, der der testamentarisch vom Erblasser gewünschten Verteilung seines Vermögens entspricht. Der Erblasser war Alleininhaber der Firma K| & V/ipHKP (KaJim sowie persönlich haftender Gesellschafter der Seifenfabrik KliHMHt & W^par KG (Kl(Hk), deren Kom-manditistin bis zu dem 31. Dezember 1958 Frau Kl/HHR war und nunmehr nach Übertragung des Anteils Frau SchflH ist. Im Auseinandersetzungsvertrag erhielt die Beklagte die Kajm als Alleininhaberin, während die Klägerin an Stelle des Erblassers persönlich haftende Gesellschafterin der KlHh wurde. Der Vertrag sah monatliche Zahlungen der Beklagten an die Klägerin vor, die vom Geschäftsergebnis der Kafll abhängig sein und im Regelfall 350,-- DM betragen sollten. Die Parteien teilten sich ferner je zur Hälfte in das Eigentum an einem Hausgrundstück des Erblassers, wobei der Klägerin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Anteil der Beklagten bestellt wurde. Endlich schlossen die Parteien, wie in der Auseinandersetzung vorgesehen, einen besonderen Mietvertrag über die von der Beklagten und ihrem Ehemann in dem Haus bewohnten zwei Stockwerke zu einem Mietzins von monatlich 150,-- DM. Die Klägerin hat auf Grund dieser Vereinbarungen von der Beklagten als rückständigen Mietzins 6.600,— DM gefordert, ferner als hälftige Erstattung einer von der Klägerin allein getilgten Hypothekenschuld 2.805,— DM. Y/eiter hat die Klägerin als frühere Inhaberin einer Firma LHHl eine Restforderung gegen die KaJMi in Höhe von 3.092,— DM geltend gemacht. Sodann hat sie als vereinbarte Gewinnbeteiligung an der KaijH 20.650,— DM verlangt (59 Monate zu 350,— DM); alle Beträge jeweils mit Zinsen. Im Zusammenhang mit dem letzten Anspruch hat die Klägerin schließlich Rechnungslegung über die Gewinne der KaH in den Jahren 1961 bis 1965 begehrt. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat Einwendungen gegen die einzelnen Ansprüche erhoben und im übrigen, auch durch Aufrechnung, eine Forderung der KagM» gegen die Kl in Höhe von rund 138.000,— DM geltend ge-' macht, die den HauptStreitpunkt der Parteien bildet. Sie war dadurch entstanden, daß der Erblasser der Klflft für ihren Wiederaufbau beträchtliche Geldmittel der KajHHWl zur Verfügung gestellt hatte, die in den Bilanzen der Kafpn als Forderung und in denen der KIJM als Verbindlichkeit erschienen. Da die KlJIHB ihre Schuld nur teilweise und schleppend abzutragen vermochte, versuchte der Erblasser sie durch wertberichtigende Abschreibungen bei der Ka-pSBlt. allmählich, auszubuchen. Das zuständige Finanzamt beanstandete dieses Verfahren jedoch als steuerlich unzulässig, was zur Einlegung von Rechtsmitteln führte. Schließlich wurden dem Finanzamt berichtigte Bilanzen der KafBB für die Jahre 1957, 1958 und 1959 vorgelegt, in denen die Forderung gegen die Kl MB nicht mehr erschien, und dazu eine schriftliche Erläuterung des Erblassers vom 12. Januar I960 mit der Erklärung, die Ka|MB habe der Kl AM die praktisch wertlose Forderung erlassen. Die jetzige Kommanditistin der Kl MB, Frau SchflNV, genehmigte diese Maßnahme durch schriftliche Erklärung vom 16. November 1968. Die Beklagte ließ jedoch nach Übernahme der Ka£BI in deren Eröffnungsbilanz die Forderung wieder erscheinen. Die Beklagte hat behauptet, der Erblasser habe den Erlaß nur zu steuerlichen Zwecken erklärt, ohne hierdurch das bestehende Schuldverhältnis zwischen den beiden Firmen verändern zu wollen und zu können. Beim Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages seien die Parteien vom Bestehen der Forderung ausgegangen, die später in einer besonde- ren Vereinbarung habe geregelt werden sollen. Die Gewinnbeteiligung an der KaJHi sei der Klägerin nur zur Verrechnung gegen die Forderung und damit zu deren allmählichen Tilgung zugestanden worden. Diese Vorstellung habe die Geschäftsgrundlage des Auseinandersetzungsvertrages gebildet, den die Beklagte überdies wegen Irrtums oder Täuschung an-gefochten hat. Die Klägerin hat dieses Vorbringen bestritten und behauptet, der Erblasser habe durch den in jeder Hinsicht wirksamen Erlaß der streitigen Forderung nicht nur steuerrechtlich, sondern auch mit Blick auf die letztwillige Verteilung seines Vermögens klare Verhältnisse schaffen wollen. Er habe gewußt, daß er diese nur durch eine völlige Trennung der beiden hinterlassenen Firmen erreichen konnte und daß ein Fortbestehen der Forderung seine Absicht nicht nur durchkreuzt, sondern die der Klägerin übertragene KlflRi auch wertlos gemacht hätte. Selbst nach Streichung der Forderung habe der Erblasser einen Wertausgleich durch Beteiligung der Klägerin an den Gewinnen der Kampfe für erforderlich gehalten; deren Zugeständnis im Auseinandersetzungsvertrag gehe allein auf eine entsprechende Anordnung im Testament des Erblassers zurück. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Zahlungsansprüchen der Klägerin bis auf eine Zinskürzung stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage im Umfang ihrer Verurteilung. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Erblasser die streitige Forderung durch ein Insichgeschäft (als Alleininhaber der Ka-flHi und einziger Komplementär der KlMBl) der Schuldnerin erlassen hat. Es ist überzeugt, daß der Erblasser diesen in seiner Erklärung vom 12. Januar I960 nach außen bekundeten Erlaßvertrag zwischen den beiden Firmen geschlossen und nicht lediglich zu steuerlichen Zwecken gegenüber dem Finanzamt vorgegeben hat. Die für erforderlich erachtete Erlaubnis der KlUHf zu dem Selbstkontrahieren hat das Berufungsgericht in der schriftlichen Genehmigung der Kommanditistin Frau SchNfr vom 16. November 1968 erblickt. Es hat die Behauptung der Beklagten nicht als erwiesen angesehen, die Parteien seien sich beim Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages über den Fortbestand der Forderung einig gewesen und hätten deren Tilgung durch Verrechnung gegen die Gewinnbeteiligung der Klägerin an der Ka'jHRl einer besonderen Vereinbarung Vorbehalten. Das Berufungsgericht ist auf diesem Wege zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin die vom Landgericht zuerkannten, im einzelnen überprüften Ansprüche zustehen. Die Revision wendet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht eine Genehmigung des Erlaßvertrages durch die Kommanditistin der Kliwa für rechtlich möglich gehalten und als mit dem Schreiben vom 16. November 1968 wirksam erklärt angesehen hat. Ihr war der Erfolg im Ergebnis zu versagen. Das Berufungsgericht hat den Erlaßvertrag, den der Erblasser durch Selbstkontrahieren geschlossen hat, der Regelung des § 181 BGB unterstellt. Es hat ausgeführt, über die Anwendung der Bestimmung entscheide allein die Formallage des Insichgeschäfts; auf die Interessenlage, wie sie auf Seiten der vom Erblasser vertretenen KUMM bestanden habe, komme es nicht an. Selbst wenn die Kl.Mi durch den Erlaß ihrer Schuld nur wirtschaftliche Vorteile erlangt haben sollte, bleibe § 181 BGB anwendbar. Da das Rechtsgeschäft nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden habe, hänge seine Wirksamkeit allein von der Frage der Gestattung ab. An dieser auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgehenden Auffassung, die § 181 BGB als eine unabhängig von den zugrunde liegenden Interessen anzuwendende "formale » »■ Ordnungsvorschrift" versteht, ist nicht ohne Einschränkungen festzuhalten. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sie bereits in seinem Urteil vom 19. April 1971 (BGHZ 56, 97) für einen umstrittenen Sonderfall durchbrochen. Er hat unter Abweichung von seiner Entscheidung BGHZ 33, 189 ausgesprochen, daß 5 181 BGB nicht für Rechtsgeschäfte des Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst gilt. In den Gründen ist ausgeführt worden, über der äußeren Ausgestaltung der Vorschrift dürfe der für ihre Einführung wesentliche Gesichtspunkt, der Schutz des Vertretenen, nicht aus dem Auge verloren werden. Eine vom Zweck der Vorschrift völlig losgelöste, ausschließlich formale Betrachtungsweise sei nicht angängig. Bei der Einmann-GmbH falle die Willensbildung der Gesellschaft mit dei des Gesellschafters zusammen. Ein Widerstreit verschiedener, durch dieselbe Person vertretener Interessen scheide deshalb beim Selbstkontrahieren allgemein aus und damit die bei einem Interessenkonflikt stets bestehende Gefahr der Schädigung des einen oder anderen Teils, der § 181 BGB begegnen wolle. Nach der Darlegung, daß sonstige Bedenken nicht durchgreifen, hat der II. Zivilsenat § 181 BGB auf Insichgeschäfte des Alleingesellschafters einer GmbH - unter ausdrücklicher Beschränkung auf diese Fallgruppe - nicht angewandt . 8 Der erkennende Senat schließt sich der zugrunde liegenden Auffassung (entgegen der Kritik von Winkler» NJW 1971» 1359) an. Er ist der Ansicht, daß sie weiter auch in den Fällen zur Unanwendbarkeit von § 181 BGB führen muß, in denen das Insichgeschäft des Vertreters dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (ebenso Wolfgang Biomeyer AcP 1972, 1» 11 f.). Hier geht ebenfalls der Wortlaut der Vorschrift, wenn allein auf den förmlichen Vorgang des Selbstkontrahierens abgestellt wird, über den zugrunde liegenden Schutzzweck hinaus. Wendet der Vertreter durch das i ■' Insichgeschäft dem Vertretenen ausschließlich einen rechtlichen Vorteil zu, so können dessen Interessen allgemein nicht gefährdet sein; er bedarf nicht des mit § 181 BGB bezweckten Schutzes vor möglichen Nachteilen durch einen Interessenkonflikt in der Person des Vertreters. Ähnlich hält auch § 107 BGB den Minderjährigen bei einer Willenserklärung, durch die er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt» nicht für schutzbedürftig. Im Gegensatz hierzu müßte eine am Wortlaut des § 181 BGB haftende Auslegung dazu führen, daß Eltern Geschenke, die sie ihren geschäftsunfähigen Kindern machen, nicht in deren Vertretung wirksam annehmen können. Dieses überwiegend als lebensfremd abgelehnte Ergebnis läßt sich ohne gezwungene, den Kern nicht treffende Begründungen nur vermeiden» wenn die Vorschrift von vornherein nicht angewandt wird, weil der besorgte Interessenkonflikt bei der ausschließlichen Zuwendung eines rechtlichen Vorteils nach der allgemeinen Natur eines solchen Geschäfts nicht entstehen kann und der Vertretene, den die Norm schützen will, im Ergebnis nur benachteiligt würde (ebenso Larenz, Allgemeiner Teil des BGB S. 542; ders., Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl. S. 370; Soergel/Siebert/v. Lasaulx, BGB 10. Aufl.» § 181 Bern. 27 m.w.N.; Palandt/Danekelmann/Hein-richs, BGB 31. Aufl.» Anm. 2 c bb). Die Rechtssicherheit wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Insichgeschäfte, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil verschaffen, bilden ebenso eine geschlossene, abgegrenzte Fallgruppe wie diejenigen des Alleingesellschafters einer GmbH. Der Unterschied besteht nur darin, daß es vorliegend auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts ankommt. Dies jedoch nicht in dem Sinne, daß nunmehr die Interessenlage zu prüfen und der Bestand des Rechtsgeschäfts davon abhängig zu machen wäre, ob der mit sich selbst kontrahierende Vertreter im Einzelfall die Belange des Vertretenen gehörig gewahrt hat. Ein solches Abheben auf die jeweilige Pflichterfüllung des Vertreters wäre mit der Klarheit der Rechtsbeziehungen, die § 181 BGB durch seine strikte Fassung bezweckt, unvereinbar und bleibt deshalb unverändert außer Betracht. Anders verhält es sich jedoch mit der ausschließlichen Zuwendung eines rechtlichen Vorteils als Geschäft sinhalt. Sie kennzeichnet eine bestimmte Gruppe von Geschäften allgemein, nicht anders als die ausschließliche Erfüllung einer Verbindlichkeit, die nach § 181 BGB durch ein Insichgeschäft bewirkt werden kann. Ob ein Rechtsgeschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil verschafft, ist meist unschwer festzustellen und wird auch vom Gesetz in § 107 BGB als abgrenzende Kennzeichnung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung verwandt. Das durch § 181 BGB mitgeschützte Interesse der unmittelbar Beteiligten wie der etwa berührten Dritten daran, daß keine Ungewißheit über den Bestand des Insichgeschäftes entsteht, läuft demnach keine Gefahr. Das Erfordernis, daß das Insichgeschäft einwandfrei nachweisbar sein muß (BGH aaO S. 105), ist erfüllt. Der Erblasser hat ihm durch seine schriftliche Erklärung vom 12. Januar I960 genügt. 10 - Die Kliwa hat durch den mit keinen Auflagen verbundenen Erlaßvertrag des Erblassers ausschließlich den rechtlichen Vorteil erlangt» der KaJÜh den ausgewiesenen Betrag von rund 138.000,”- DM nicht mehr zu schulden. Auf diese lediglich günstige Veränderung der Rechtslage kommt es allein an; Schmälerungen des wirtschaftlichen Vorteils durch Nebenfolgen bleiben wie im Falle des § 107 BGB außer Betracht. Es ist deshalb unerheblich» daß die Kl Mi ihre .Schuld nicht länger steuerlich geltend machen konnte. Einem unerwünschten Anwachsen des Kapitalkontos der Kommanditistin Frau KliiflPMl hatte der Erblasser durch deren vorher vereinbartes Ausscheiden ohnehin vorgebeugt. Auch daß die Schuld trotz ihrer Höhe zu Lebzeiten des Erblassers für die Kl Ml nicht drückend war, 1st unerheblich; ganz abgesehen davon, daß damit nicht für dauernd zu rechnen war, wie sich nach dem Erbfall gezeigt hat. Entscheidend ist allein, daß der Erblasser durch das Insichgeschäft die Kl MI von ihrer Verbindlichkeit befreit hat, ohne sie anderweit rechtlich zu belasten. Auf ein solches Rechtsgeschäft ist nach dem Gesagten § 181 BGB nicht anzuwenden, so daß es auf die vom Berufungsgericht bejahte und von der Revision angezweifelte Frage der wirksamen Gestattung nicht ankommt. 11 Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich damit im Ergebnis als zutreffend, so daß die Revision als unbegründet zurückzuweisen war. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow