Januar 1959 (Bl. Io SA) hat ihm der Regierungspräsident in Aachen eine Kapitalentschädigung für diesen Schaden in Höhe von lo.Öoo,- DM zuer-kannt und ihn dabei in die vergleichbare Beamtengruppe des In den Gründen des Bescheids ist ausgesprochen, daß dem Kläger ein Rentenwahlrecht nicht zustehe, weil er die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle. Der Kläger hat gegen den Bescheid keine Klage erhoben. Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe das Recht, die Rente zu wählen, verwirkt. Der Kläger könne sich zur Begründung seines Rentenwahlrechts auch nicht nehr auf den ersten Bescheid von 14. Der Kläger habe jedoch während eine3 längeren Zeitraums nichts gegen diesen Bescheid unternommen und daher infolge Zcit-ablauf sein Klagerecht verwirkt. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger sich dagegen gewandt, daß das Landgericht Verwirkung seines Klagerechts angenommen habe. Diese Voraussetzungen habe die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 14. Mit diesen von ihm eingelegten Rechtsmitteln verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Gewährung einer Rente weiter. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Rente nicht zu. Januar 1959 nach der damaligen Rechtslage nicht habe angefochten werden können, woraus sich, wie das Berufungsgericht feststellt, ergibt, daß der Mangel der Rechtsmittelbelehrung für seinen Entschluß, von der Erhebung der Klage gegen den Bescheid abzusehen, nicht ursächlich gewesen ist. Unter diesen Umständen kann es nicht zweifelhaft sein, daß für den Kläger die Verwirkung seines Klagerechts bereits erheblich früher als 6 Monate vor der am März 1962, die einen in Bezug auf den Mangel der Rechtsmittelbelehrung gleichliegenden Sachverhalt betraf, hat der Senat ausgesprochen, daß die Verwirkung des Klagerechts jedenfalls eingetreten sei, wenn der Kläger den Bescheid erst 22 Monate nach dessen Zustellung mit der Klage angefochten habe. Februar 1959 verwirkt, so daß er nach der vom Senat für das vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes gölten de Recht in ständiger Rechtsprechung vertretenen und noch in seiner RzW 1966, 228 veröffentlichten Entscheidung bestätigten Rechtsauffassung gemäß § 96 BEG die Rentenwahl nur noch bis z$miil8v*August 1959 (bis zu dem Eine andere Beurteilung ist hier nicht, wie die Revision raeint, deshalb gerechtfertigt, weil die Entschädigungsbehörde sich gegenüber dem im Schriftsatz des Klägers von 13. März 1962 gestellten Verlangen auf Zuerkennung einer Rente nicht auf die Verwirkung des Klagerechts berufen, sondern in eine sachliche Prüfung der Voraussetzungen der Rentenwahl eingetreten ist. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß zu der Zeit, als dieser Schriftsatz bei der Entschädigungsbehörde einging, die Entscheidung des erkennenden Senats von 14. März 1962, in welcher zu dem erstenmal für das Entschädigungsrecht die Möglichkeit einer Verwirkung des Klagerechto und deren Voraussetzungen höchstrichterlich erörtert v/aren, noch nicht bekannt sein konnte. Denn mit der Verwirkung des Klagerechts wird der ergangene Bescheid unanfechtbar und erlangt damit, wie der Senat wiederholt entschieden hat (RzW i960, 37 und 48 sowie i960, 327 und Urteil vom 15. Juni 1966, IV ZR 45/65),eine der Rechtskraft ähnliche Wirkung, die von antswegen zu beachten ist, auch wenn das beklagte Land nicht aus diesem Grunde, sondern aus sachlichen Erwägungen eine Änderung des ergangenen Bescheids abgelehnt Die von der Entschädigungsbehörde angestellten Ermittlungen hatten im vorliegenden Pall zu dem Ergebnis geführt, daß der Kläger nur zu 25 $ in seiner Arbeitsfähigkeit gemindert sei, die sachlichen Voraussetzungen für eine Rentenwahl (§04 BEG) also bei ihm nicht gegeben seien. Gegen die allgemeine Berechtigung und Notwendigkeit, im Interesse einer ordnungsmäßigen und beschleunigten Erledigung der Entschädigungsansprüche unter gewissen Voraussetzungen eine Verwirkung des Klagerechts anzunehmen, läßt sich aus dem Verhalten der Entschädigungsbehörde in Einzelfall nichts herleiten. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß mit der Verwirkung des Klagerechts gleichzeitig auch der Verlust des Rentenwahlrechts eintrete, ohne daß es noch auf die im Einzelfall unter Umständen schwer zu beantwortende Frage ankomme, in welchem genauen Zeitpunkt die Verwirkung eingetreten sei, ob also seit diesem Zeitpunkt bis zur Erklärung der Rentenwahl bereits drei bzw. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß der Kläger seinen Anspruch auf Rente auch nicht aus Art. IV Abs. 2 der Die Entschädigungsbehörde habe den Kläger zwar auf Grund von Art. III und IV Abs. Diese Höhereinstufung sei aber ohne Wirkung auf die Voraussetzungen gewesen, unter denen der Kläger Rente wegen Berufsschadens verlangen könne.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZE 225/65 URTEIL Verkündet am 19. Oktober 1966 B r o e o k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Hans V 9 N 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 £ Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 1964 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger ist 19o6 in J^MBP geboren und jüdischer Abstammung. Aus Verfolgungsgründen ist er 1936 nach Palästina ausgewandert. Seit 1948 lebt er in den USA. Sr hat Entschädigungsansprüche nach dem BEG angemeldet und u.a. Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen verlangt. Mit Bescheid vom 14. Januar 1959 (Bl. Io SA) hat ihm der Regierungspräsident in Aachen eine Kapitalentschädigung für diesen Schaden in Höhe von lo.Öoo,- DM zuer-kannt und ihn dabei in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft, sowie einen Sntschä-digungsseiträum vom 1. Januar 1936 bis sum 31. Dezember 1958 zugrunde gelegt. In den Gründen des Bescheids ist ausgesprochen, daß dem Kläger ein Rentenwahlrecht nicht zustehe, weil er die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle. Dem Bescheid, der dem Bevollmächtigten des Klägers am 18. Februar 1959 zugestellt wurde, war eine Rechtsnittelbelehrung beigefügt, in welcher auf die Zulässigkeit einer Klage, auf die Klagefrist von 6 Monaten sowie darauf hingewiesen v/ar, bei welchem Gericht und gegen wen die Klage erhoben werden müsse. Dine Angabe über die inhaltlichen Erfordernisse der Klageschrift enthielt die Belehrung nicht. Der Kläger hat gegen den Bescheid keine Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 13- März 1962, eingegangen am 19* März 1962, hat der Frozeßbevollmächtigto des:_ Klägers auf Grund der 2. Verordnung zur Änderung der 1. -3• DV-BEG die Höhereinstufung des Klägers sowie die Gewährung einer Rente vom 1. November 1953 an verlangt. Der Regierungspräsident in Aachen hat daraufhin mit Bescheid vom 7. Mai 1963 die beantragte Höhereinstufung vorgenommen und dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 29.200,- DM zugesprochen. Die Zuerkennung einer Rente hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger jedoch mit der Begründung versagt, daß die Minderung seiner Arbeitskraft nach dem eingeholten Gutachten nicht mehr als 25 $ betrage, so daß der noch nicht 65 Jahre alte Kläger die Voraussetzung für die Gewährung einer Berufsschadensrente nicht erfülle. Dio gegen diesen Bescheid erhobene Klage mirde von Landgericht abgewiesen. Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe das Recht, die Rente zu wählen, verwirkt. Auf Art. IV Abs. 2 der 2. ÄndVO könne er sich nicht berufen, denn durch Art. III dieser Verofdnung seien in seinen Ralle nicht die Voraussetzungen für die Rentenwahl geschaffen worden. Der Kläger könne sich zur Begründung seines Rentenwahlrechts auch nicht nehr auf den ersten Bescheid von 14. Januar 1959 berufen. Dieser sei zwar mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung förmlich nicht unanfechtbar geworden. Der Kläger habe jedoch während eine3 längeren Zeitraums nichts gegen diesen Bescheid unternommen und daher infolge Zcit-ablauf sein Klagerecht verwirkt. Damit habe er zugleich auch sein Recht verwirkt, anstelle der ihm in jenem Bescheid zuerkannten Kapitalentschädigung die Rente zu wählen. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger sich dagegen gewandt, daß das Landgericht Verwirkung seines Klagerechts angenommen habe. Er hat dazu vorgetragen, daß er zur damaligen Zeit in der Gestalt des Bundes der Verfolgten des Naziregimes - Kreisverband Jülich - keinen rechtskundigen Bevollmächtigten gehabt habe. Unter solchen Umständen müsse verlangt werden, daß die an einen Rechtsunkundigen gerichtete Belehrung alle notwendigen Gesichtspunkte herausstelle. Diese Voraussetzungen habe die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 14. Januar 1959 nicht erfüllt. Der Bescheid sei daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Nachdem er, der Kläger, einen rechtskundigen Bevollmächtigten mit der Y/shr- nehmung seiner Interessen betraut habe, der sofort das Wahlrecht ausgeübt habe, sei die Entschädigungsbehörde in eine sachliche Prüfung eingetreten und habe ein medizinisches Gutachten über das Ausmaß seiner Erwerbsminderung eingeholt. Dieses Gutachten habe jedoch zu Unrecht lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 i* angenommen. In Wirklichkeit betrage die Minderung mehr als 5o wie ein Obergutachten bestätigen müsse, dessen Einholung er beantrage. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit diesen von ihm eingelegten Rechtsmitteln verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Gewährung einer Rente weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe x Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Rente nicht zu. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 14. Januar 1959 i3t dem Bevollmächtigten des Klägers - mit ungenügender Rechtsmittelbelehrung - am 18. Februar 1959 su-geotellt worden. Bei ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wäre er also, sofern keine Klage gegen ihn erhoben wurde, mit dem 18. August i960 unanfechtbar geworden. Der Kläger hat nun erstmals mit Schriftsatz vom 15« März 1962 eine Abänderung des Bescheides zu seinen Gunsten, nämlich Rente statt Kapitalentschädigung und zwar auf Grund einer Einstufung in den höheren statt in den gehobenen Dienst - beansprucht. Diesen Anspruch hat er nicht damit begründet, daß er durch den Bescheid vom 14. Januar 1959 insofern beschwert sei, als dieser der damaligen Rechtslage nicht entsprochen habe. Vielmehr hat er die höhere Einstufung mit dem Hinweis auf eine inzwischen in Kraft getretene Gesetzesänderung beansprucht und sein Recht auf Rentenwahl ebenfalls auf diese Gesetzesänderung und auf die von ihm behauptete inzv/ischen eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gestützt. Dabei hat er ausdrücklich erklärt, daß der Bescheid vom 14. Januar 1959 nach der damaligen Rechtslage nicht habe angefochten werden können, woraus sich, wie das Berufungsgericht feststellt, ergibt, daß der Mangel der Rechtsmittelbelehrung für seinen Entschluß, von der Erhebung der Klage gegen den Bescheid abzusehen, nicht ursächlich gewesen ist. letzteres ergibt sich auch daraus, daß der Kläger oder doch: sein Bevollmächtigter jedenfalls seit dem 5. Dezember 1959 auch über die inhaltlichen Erfordernisse der Klageschrift unterrichtet war. An diesem Tage war ihm nämlich ein mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehener Bescheid vom 27. November 1959 zugestellt worden, in welchem ihm eine Entschädigung für Auswanderungskosten zugesprochen war. Unter diesen Umständen kann es nicht zweifelhaft sein, daß für den Kläger die Verwirkung seines Klagerechts bereits erheblich früher als 6 Monate vor der am 19. März 1962 erklärten Rentenwahl eingetreten war. In seiner RzW 1962, 327 veröffentlichten Entscheidung vom 14. März 1962, die einen in Bezug auf den Mangel der Rechtsmittelbelehrung gleichliegenden Sachverhalt betraf, hat der Senat ausgesprochen, daß die Verwirkung des Klagerechts jedenfalls eingetreten sei, wenn der Kläger den Bescheid erst 22 Monate nach dessen Zustellung mit der Klage angefochten habe. Dieser Zeitraum war im vorliegenden Palle bereits am 18. Dezember i960 verstrichen. In der genannten Entscheidung hatte der Senat die Präge offengelassen, ob die im Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichten geltende Ausschlußfrist von einem Jahre (§58 Abs. 2 VerwGO, § 66 Abs. 2 SGG, § 9 Abs. 5 ArbGG/ auch im Sntschädigungsverfahren am Platze sei. Zu dieser Präge hat der Senat in einer neueren - RzW 1966, 474 Nr. 31 veröffentlichten - Entscheidung im bejahenden Sinne Stellung genommen und ausgeführt, es sei angebracht, den in den vorgenannten Verfahrensordnungen enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken, daß der Schwebezustand der durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung entstünden sei, im Interesse der Rechtssicherheit höchstens 1 Jahr dauern solle, auch im Entschä digungsvorfahren anzuwenden. Danach war im vorliegenden Pall das Klagerecht für den Kläger bereits am 18. Februar 1959 verwirkt, so daß er nach der vom Senat für das vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes gölten de Recht in ständiger Rechtsprechung vertretenen und noch in seiner RzW 1966, 228 veröffentlichten Entscheidung bestätigten Rechtsauffassung gemäß § 96 BEG die Rentenwahl nur noch bis z$miil8v*August 1959 (bis zu dem Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides von 14. Januar 1959) erklären konnte. Die erst an 19. März 1962 erklärte Wahl war unwirksam. Eine andere Beurteilung ist hier nicht, wie die Revision raeint, deshalb gerechtfertigt, weil die Entschädigungsbehörde sich gegenüber dem im Schriftsatz des Klägers von 13. März 1962 gestellten Verlangen auf Zuerkennung einer Rente nicht auf die Verwirkung des Klagerechts berufen, sondern in eine sachliche Prüfung der Voraussetzungen der Rentenwahl eingetreten ist. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß zu der Zeit, als dieser Schriftsatz bei der Entschädigungsbehörde einging, die Entscheidung des erkennenden Senats von 14. März 1962, in welcher zu dem erstenmal für das Entschädigungsrecht die Möglichkeit einer Verwirkung des Klagerechto und deren Voraussetzungen höchstrichterlich erörtert v/aren, noch nicht bekannt sein konnte. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung erfolgte erst im Juliheft der RzW von 1962. Im übrigen handelt es sich bei der Verwirkung des Klagerechts um eine Rechtsfolge, die unabhängig davon eintritt, ob der Gegner des von ihr Betroffenen sich im Einzelfall darauf beruft. Denn mit der Verwirkung des Klagerechts wird der ergangene Bescheid unanfechtbar und erlangt damit, wie der Senat wiederholt entschieden hat (RzW i960, 37 und 48 sowie i960, 327 und Urteil vom 15. Juni 1966, IV ZR 45/65),eine der Rechtskraft ähnliche Wirkung, die von antswegen zu beachten ist, auch wenn das beklagte Land nicht aus diesem Grunde, sondern aus sachlichen Erwägungen eine Änderung des ergangenen Bescheids abgelehnt hat. Die von der Entschädigungsbehörde angestellten Ermittlungen hatten im vorliegenden Pall zu dem Ergebnis geführt, daß der Kläger nur zu 25 $ in seiner Arbeitsfähigkeit gemindert sei, die sachlichen Voraussetzungen für eine Rentenwahl (§04 BEG) also bei ihm nicht gegeben seien. Nachdem einmal diese Ermittlungen durchgeführt waren und zu dem erwähnten Ergebnis geführt hatten, lag es für das beklagte Band nahe, die Ablehnung der Rente mit dem Hinweis auf dieses Ergebnis zu begründen. Gegen die allgemeine Berechtigung und Notwendigkeit, im Interesse einer ordnungsmäßigen und beschleunigten Erledigung der Entschädigungsansprüche unter gewissen Voraussetzungen eine Verwirkung des Klagerechts anzunehmen, läßt sich aus dem Verhalten der Entschädigungsbehörde in Einzelfall nichts herleiten. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß mit der Verwirkung des Klagerechts gleichzeitig auch der Verlust des Rentenwahlrechts eintrete, ohne daß es noch auf die im Einzelfall unter Umständen schwer zu beantwortende Frage ankomme, in welchem genauen Zeitpunkt die Verwirkung eingetreten sei, ob also seit diesem Zeitpunkt bis zur Erklärung der Rentenwahl bereits drei bzw. sechs Monate verstrichen seien. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Die dafür gegebene Begründung, es lasse sich im Einzelfall schwer festatel-len, in welchem genauen Zeitpunkt die Verwirkung eingetreten sei, trifft auch nach der dargelegten neuoren Rechtsprechung des Senates nicht zu. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß der Kläger seinen Anspruch auf Rente auch nicht aus Art. IV Abs. 2 der - Io 2. ÄndVO herleiten könne. Nach dieser Bestimmung werde, so hat ec ausgeführt, ein Rentenwahlrecht v/egen Schadens in beruflichen Fortkommen im Rahmen des Absatzes 1 nur in den Fällen begründet, in denen erst die Anwendung dos Art. III die Voraussetzungen für eine Ausübung des Rentenwahlrechts begründe. Die Entschädigungsbehörde habe den Kläger zwar auf Grund von Art. III und IV Abs. 1 der 2. ÄndVO unter Abweichung von ihrem früheren Bescheid in ihren neuen Bescheid vom 7. Mai 1963 in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft. Diese Höhereinstufung sei aber ohne Wirkung auf die Voraussetzungen gewesen, unter denen der Kläger Rente wegen Berufsschadens verlangen könne. Nach § 34 BEG sei nämlich Voraussetzung für das Wahlrecht entweder, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet habe oder in seinem Beruf nicht mehr als 5o v.H. arbeitsfähig sei. Diese Voraussetzungen seien indes beide unabhängig von der Frage der Einstufung zu beurteilen und daher von Art. III der 2. ÄndVO nicht berührt worden. Art. IV Abs. 2 der 2. ÄndVO findet daher im vorliegenden Falle keine Anwendung. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. -11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 3EG. ischer Raske Johannsen Dr. Loev/enheim von der Mühlen