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BGH · IV ZH 225/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 225/64

Der Kläger hat Klage eingereicht mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, ihm weitere 5 595 DM zu zahlen* Er vertritt die Ansicht, ihm stehe dieser Betrag für die Zeit vom 1, April 1933 bis 30, Juli 1938 zu, weil er am 1» April 1933 nicht wissenschaftlicher Assistent geworden sei» Hilfsweise hat er sich darauf berufen, daß er durch das Ausscheiden des Prof» DS^HP seine Stellung als Volontärassistent verloren habe» Schließlich beruft er sich noch darauf, daß er in seiner Tätigkeit als Schriftsteller geschädigt worden sei» Diese Bestimmung war vom Revisionsgericht zu beachten» Danach findet § 114 Abs. 1 BEG entsprechende Anwendung, wenn dem Verfolgten, dor den Beruf eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule erstrebt hat, die dafür vorgeschriebenen oder üblichen staatlichen oder wissenschaftlichen Prüfungen abgelegt hat und dem die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war, aus den Verfolgungsgi'Ünden des § 1 die Erteilung der Lehrbefugnis versagt worden ist. der Kläger sich auf diese Vorschrift berufen kann oder nicht» Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann® Es genügt auch nicht, daß er sich privat für diesen Beruf vorbereitet hat» Unerläßlich ist vielmehr nach dem Gesetz, daß ihm die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war. 10 zu Kr. 53 b, Voraussetzung des Anspruches nach § 114 a sei außer der Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen staatlichen oder wissenschaftlichen Prüfungen jedoch, daß dem wissenschaftlichen Assistenten von der Universität die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt gewesen sei. Sofern in der im konkreten Pall anzuwendenden Habilitationsordnung nicht eino bestimmte Zulassung zu dem Habilitationsverfahren vorgesehen ist, auf die es dann nach § 114 a BEG ankommen würde, muß es genügen, wenn dem Verfolgten von einem Mitglied der Fakultät, bei der er sich zu habilitieren beabsichtigt, bestätigt worden ist8 daß gegen die Vorlage einer Habilitationsschrift und die Durchführung des Habilitationsverfahrens in seinem Falle von der Fakultät keine Bedenken erhoben werden» Ob dem Kläger in einer dieser Weise die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war, muß das Berufungsgericht noch prüfen» Falls die Frage bejaht wird, könnte ihm ein Anspruch nach § 114 aaO zustehen, sofern es ihm aus einem Verfolgungsgrunde unmöglich gemacht worden ist, sich zu habilitieren» Es kann in Betracht kommen, daß dem Kläger die Durchführung des Habilitationsverfahrens nach § 1 Abs» 2 Ziff» 2 BEG versagt worden ist, weil er eine vom Nationalsozialis-mus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat» Ob das der Fall ist, ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht mit genügender Sicherheit» Dieser Gesetzesvorschrift wäre noch nicht genügt, wenn nur die von dem Kläger gefertigten Habilitationsschriften aus dem Grunde nicht angenommen worden sind, weil das behandelte Thema nicht mehr aktuell war oder abseits von den nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus zur Erörterung gestellten wissenschaftlichen Fragen lag und wenn es dem Kläger möglich gewesen wäre, sich mit einer anderen Arbeit zu habilitieren« Das Berufungsgericht muß feststellen, welche wissenschaftliche Richtung der Kläger in seinem Fachgebiet vertreten hat und ob er deswegen, weil er ein Vertreter dieser wissenschaftlichen Richtung war, sich in Deutschland nicht habilitieren konnte» Sollte das Berufungsgericht feststellen, daß der Kläger aus einem der in § 1 BEG genannten Gründe verfolgt worden ist«, daß aber die Voraussetzungen des § 114 a BEG für ihn nicht zutreffen, dann wird weiter zu prüfen sein, ob ihm ein D.as Berufungsgericht hat angenommen, daß mit der Übernahme einer Assistentenstelle keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, sondern daß die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Assistenten oder Volontärassistenten nur seiner Vorbildung zu einem Beruf diene. Ein Handwerker, der die Gesellenprüfung abgelegt hat und der als Geselle tätig ist, um später die Meisterprüfung abzulegen und sich selbständig zu machen-,, übt eine, Erwerbstätigkeit aus, befindet sich aber gleichzeitig in der Ausbildung für den Beruf eines selbständigen Handwerksmei sters .0 Das Berufungsgericht muß fest stellen, welchen Zwecken die vom Kläger erstrebte Assistentenstelle nach den damals geltenden Bestimmungen diente. Anders wäre es zu dem .Beispiel, wenn der Kläger im Rahmen der von ihm übernommenen Assistententätigkeit Arbeiten zu leisten gehabt hätte, die dazu bestimmt waren, die Lehr- und Forschungstätigkeit der in der Fakultät tätigen Dozenten zu erleichtern, und wenn das ihm gezahlte Entgelt eine Vergütung für diese Tätigkeit gewesen wäre» Es ist gerichtsbekannt,- daß besonders befähigte! wissenschaftliche Lehr- und Forschungstätigkeit der in der Fakultät tätigen Dozenten zu erleichtern» Die Inhaber dieser Stellen haben diese übernommen, um durch die hierdurch erlangten Einkünfte ihren Unterhalt zu demindest zu einem Teil mitzubestreiten» Sie sind damit erwerbstätig im Sinne der §§ 63 ff BEG gewesen» Unerheblich ist, ob der Kläger als wissenschaftlicher Assistent im öffentlichen Dienst gestanden hätte» Auch den Verfolgten, die sich um die Aufnahme in den öffentlichen Dienst bemüht haben und denen die Übernahme aus einem Verfolgungsgrund versagt worden ist, können Ansprüche nach § 114 BEG zustehen, sofern es sich nicht darum handelt, daß ihnen die Übernahme als außerplanmäßiger Beamter versagt worden ist» In einem solchen Falle besteht nuz* ein Anspruch nach § 102 Abs» 4 Satz 2 BEG (vom Dam-Loo3, § 114 BEG, Anm» 2c,3b und 6). Falls dem Kläger hiernach ein Anspruch nach § 114 zustehen sollte, ist zu beachten, daß ihm eine Entschädigung nur für den Zeitraum zu gewähren ist, in dem er ohne die Verfolgung in der Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten hätte tätig sein können« Es muß fostgestellt werden, wie lange ein Nichtverfolgter, der aus irgendeinem von ihm nicht verschuldeten Grunde die venia legendi nicht erwerben konnte, in der Stelle als wissenschaftlicher Assistent belassen worden wäre.

Zitierte Normen: § 114 BEG
AssistentwissenschaftlichBEGAnspruchVerfolgteHabilitationsschriftBerufungsgerichtberufenKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 114, 114a
Voraussetzungen fUr den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen eines das wissenschäft-liohc Lehramt erstrebenden jungen Wissenschaftlers, dessen Habilitationsschrift bei den Nationalsozialisten auf Wider«-spruch stieß und der sich deswegen in Deutschland nicht habilitieren konnte, und dem aus diesem Grunde auch die Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten nicht übertragen worden isto
BGH, Urt 0 v, l?o Oktober 1965 - IV ZH 225/64 - OLG Köln ,
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 225/64	URTEIL	Verkündet	am
13«Oktober 1965 Broeake Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Entschädigungssache
 des Universitätsprofessors Dr„phil„ Ren& K<
itraß«
Klägers und Revisionsklägerss
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte H»G,
Dr.G«
und
 gegen
das Land Hordrhein-Westfalen? vertreten durch den Regierungspräsidenten in HflP» ZiH^^Betraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten.,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der IV» Zilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Ba3ke? Johannsen, Y/üstenberg: und Dr» Loewenheim
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Köln vom 25» November 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Tatbestand^
Der Kläger lebte früher in BflIBlund wollte Hochschullehrer werden. Er hat behauptet* er habe Ende 1952 eine Habilitationsschrift fertiggestellt, die sich im wesentlichen mit der französischen Soziologie und mit einem jüdischen Wissenschaftler befaßt habe. Die Nationalsozia-listen hätten die Soziologie überhaupt, vor allem* wenn eie von einem Juden vertreten worden sei, abgelehnt. Deshalb habe er im April 1953 nicht die Stelle eines besoldeten! wissenschaftlichen Assistenten erhalten, er sei nur Volontärassistent bei Prof. DflHHB geworden. Dieser habe wegen seiner halbjüdischen Abstammung seine, des Klägers Habili- . tation nicht mehr durchsetzen können. Aus diesem Grunde sei es ihm unmöglich gewesen, im April 1934 Privatdozent zu werden. Er habe auch seine Tätigkeit als Volontärassistent
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einstellon müssen, da Prof« DSHB im Sommer 1933 wegen
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seiner Abstammung aus dem Lehramt ausgeschieden sei* Er habe dann eine neue Habilitationsschrift über das Wesen der deutschen Universität begonnen und auch mehrere Abhandlungen veröffentlicht <, Seine Habilitationsschrift sei in der NS-Prosse scharf angegriffen worden und im Jahre 1935 verboten worden» Zu einer Habilitation sei es deshalb wiederum nicht gekommen» Wegen der Behinderung seiner wissenschaftlichen Arbeit und aus Furcht vor persönlichen Angriffen sei er im Jahre 1936 in die Schweiz ausgewandert. Dort habe er am 8, März 1938 die Habilitation erlangt. Vom Sommersemester 1938 ab habe er an der Universität in Zürich Vorlesungen gehalten* Seine Einkünfte seien jedoch gering gewesen. Erst seit seiner Berufung an die Universität in
 am 1» November 1949 besitze er eine ausreichende Lebensgrundlage ,
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für die Zeit vom 1» Juli 1936 bis zu dem 31o Oktober 1949 eine Kapitalentschädigung von 17 760 DM wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zugebilligt*
Der Kläger hat Klage eingereicht mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, ihm weitere 5 595 DM zu zahlen* Er vertritt die Ansicht, ihm stehe dieser Betrag für die Zeit vom 1, April 1933 bis 30, Juli 1938 zu, weil er am 1» April 1933 nicht wissenschaftlicher Assistent geworden sei» Hilfsweise hat er sich darauf berufen, daß er durch das Ausscheiden des Prof» DS^HP seine Stellung als Volontärassistent verloren habe» Schließlich beruft er sich noch darauf, daß er in seiner Tätigkeit als Schriftsteller geschädigt worden sei»
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Die Revision ist vom erkennenden Senat zugelassen worden»
Der Kläger hat Revision eingelegt und verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter»
Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen®
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet»
Das angefochtene Urteil kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil durch das BEG-Schlußgesetz vom 14»September 1965 (BGBl I, 1515) mit Wirkung vom 1» Oktober 1953 in das BEG der § 114 a eingefügt worden ist. Diese Bestimmung war vom Revisionsgericht zu beachten» Danach findet § 114 Abs. 1 BEG entsprechende Anwendung, wenn dem Verfolgten, dor den Beruf eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule erstrebt hat, die dafür vorgeschriebenen oder üblichen staatlichen oder wissenschaftlichen Prüfungen abgelegt hat und dem die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war, aus den Verfolgungsgi'Ünden des § 1 die Erteilung der Lehrbefugnis versagt worden ist. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen erlauben es nicht, festzustellen, ob. der Kläger sich auf diese Vorschrift berufen kann oder nicht» Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann®
Bei der Auslegung des § 114 a BEG ist zu beachten, daß
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es nicht genügt, daß ein Verfolgter, der die üblichen staatlichen oder wissenschaftlichen Prüfungen abgelegt hat, nur beabsichtigt hat, den Beruf eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule zu ergreifen. Es genügt auch nicht, daß er sich privat für diesen Beruf vorbereitet hat» Unerläßlich ist vielmehr nach dem Gesetz, daß ihm die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war. Andererseits ist nicht erforderlich, daß er das Habilitationsverfahren soweit erfolgreich zu dem Abschluß gebracht hat, daß nur noch die venia legendi zu erteilen und die Antrittsvorlesung zu halten war. Ein Verfolgter, der im Habilitationsverfahren bis zu diesem Stadium vorgeschritten war, fällt bereits unter die Bestimmung des § 114 Abs. 2 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes. In dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (Leutscher Bundestag, 4* Wahlperiode, Drucks. IV/3423) heißt es auf S. 10 zu Kr. 53 b, Voraussetzung des Anspruches nach § 114 a sei außer der Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen staatlichen oder wissenschaftlichen Prüfungen jedoch, daß dem wissenschaftlichen Assistenten von der Universität die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt gewesen sei. Hierzu ist zu bemerken, daß das Gesetz den Anspruch nicht nur denjenigen Verfolgten gewährt, die die Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten bekleidet haben, sondern allgemein allen, die den Beruf eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule erstrebt haben. Ebenso spricht das Gesetz auch nur allgemein davon, daß dem Verfolgten die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt gewesen seih muß. Sofern in der im konkreten Pall anzuwendenden Habilitationsordnung nicht eino bestimmte Zulassung zu dem Habilitationsverfahren vorgesehen ist, auf die es dann nach § 114 a BEG ankommen würde, muß es genügen, wenn dem Verfolgten von einem Mitglied der
 
Fakultät, bei der er sich zu habilitieren beabsichtigt, bestätigt worden ist8 daß gegen die Vorlage einer Habilitationsschrift und die Durchführung des Habilitationsverfahrens in seinem Falle von der Fakultät keine Bedenken erhoben werden» Ob dem Kläger in einer dieser Weise die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war, muß das Berufungsgericht noch prüfen» Falls die Frage bejaht wird, könnte ihm ein Anspruch nach § 114 aaO zustehen, sofern es ihm aus einem Verfolgungsgrunde unmöglich gemacht worden ist, sich zu habilitieren»
Es kann in Betracht kommen, daß dem Kläger die Durchführung des Habilitationsverfahrens nach § 1 Abs» 2 Ziff» 2 BEG versagt worden ist, weil er eine vom Nationalsozialis-mus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat» Ob das der Fall ist, ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht mit genügender Sicherheit» Dieser Gesetzesvorschrift wäre noch nicht genügt, wenn nur die von dem Kläger gefertigten Habilitationsschriften aus dem Grunde nicht angenommen worden sind, weil das behandelte Thema nicht mehr aktuell war oder abseits von den nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus zur Erörterung gestellten wissenschaftlichen Fragen lag und wenn es dem Kläger möglich gewesen wäre, sich mit einer anderen Arbeit zu habilitieren« Das Berufungsgericht muß feststellen, welche wissenschaftliche Richtung der Kläger in seinem Fachgebiet vertreten hat und ob er deswegen, weil er ein Vertreter dieser wissenschaftlichen Richtung war, sich in Deutschland nicht habilitieren konnte»
Sollte das Berufungsgericht feststellen, daß der Kläger aus einem der in § 1 BEG genannten Gründe verfolgt worden ist«, daß aber die Voraussetzungen des § 114 a BEG für ihn nicht zutreffen, dann wird weiter zu prüfen sein, ob ihm ein
 
Anspruch nach § 114 BEG.deswegen zusteht, weil er nicht als wissenschaftlicher Assistent angestellt worden ist»
D.as Berufungsgericht hat angenommen, daß mit der Übernahme einer Assistentenstelle keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, sondern daß die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Assistenten oder Volontärassistenten nur seiner Vorbildung zu einem Beruf diene. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um diese Annahme zu rechtfertigen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß eine Tätigkeit, die der Vorbildung zu einem bestimmten Beruf dient« zugleich eine,Erwerbstätigkeit ist. Ein Handwerker, der die Gesellenprüfung abgelegt hat und der als Geselle tätig ist, um später die Meisterprüfung abzulegen und sich selbständig zu machen-,, übt eine, Erwerbstätigkeit aus, befindet sich aber gleichzeitig in der Ausbildung für den Beruf eines selbständigen Handwerksmei sters .0 Das Berufungsgericht muß fest stellen, welchen Zwecken die vom Kläger erstrebte Assistentenstelle nach den damals geltenden Bestimmungen diente. Die vom Berufungsgericht getroffene Ansicht wäre richtig, wenn dem Kläger mit .der. Übertragung der Assistentenstelle nur die Möglichkeit gegeben werden sollte, sich wissenschaftlich fortzubilden, und wenn die ihm gezahlte Vergütung nicht den Charakter eines Entgelts für die von ihm geleistete Arbeit, sondern den eines Unterhaltszuschussäs gehabt haben sollte. Anders wäre es zu dem .Beispiel, wenn der Kläger im Rahmen der von ihm übernommenen Assistententätigkeit Arbeiten zu leisten gehabt hätte, die dazu bestimmt waren, die Lehr- und Forschungstätigkeit der in der Fakultät tätigen Dozenten zu erleichtern, und wenn das ihm gezahlte Entgelt eine Vergütung für diese Tätigkeit gewesen wäre» Es ist gerichtsbekannt,- daß besonders befähigte! Gerichtsreferendaren, die sich noch in der Ausbildung befanden, Assistentenstellen übertragen worden sind, die dazu dienten, die
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wissenschaftliche Lehr- und Forschungstätigkeit der in der Fakultät tätigen Dozenten zu erleichtern» Die Inhaber dieser Stellen haben diese übernommen, um durch die hierdurch erlangten Einkünfte ihren Unterhalt zu demindest zu einem Teil mitzubestreiten» Sie sind damit erwerbstätig im Sinne der §§ 63 ff BEG gewesen» Unerheblich ist, ob der Kläger als wissenschaftlicher Assistent im öffentlichen Dienst gestanden hätte» Auch den Verfolgten, die sich um die Aufnahme in den öffentlichen Dienst bemüht haben und denen die Übernahme aus einem Verfolgungsgrund versagt worden ist, können Ansprüche nach § 114 BEG zustehen, sofern es sich nicht darum handelt, daß ihnen die Übernahme als außerplanmäßiger Beamter versagt worden ist» In einem solchen Falle besteht nuz* ein Anspruch nach § 102 Abs» 4 Satz 2 BEG (vom Dam-Loo3, § 114 BEG, Anm» 2c,3b und 6).
Falls dem Kläger hiernach ein Anspruch nach § 114 zustehen sollte, ist zu beachten, daß ihm eine Entschädigung nur für den Zeitraum zu gewähren ist, in dem er ohne die Verfolgung in der Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten hätte tätig sein können« Es muß fostgestellt werden, wie lange ein Nichtverfolgter, der aus irgendeinem von ihm nicht verschuldeten Grunde die venia legendi nicht erwerben konnte, in der Stelle als wissenschaftlicher Assistent belassen worden wäre. Höchstens für diesen Zeitraum könnte der Kläger eine Entschädigung beanspruchen»
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs» 1 BEG
Ascher
 Baske
Johannsex
 Wüstenberg
BroLoewenheim