Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Bas Verfahren des Revisionsreohtszugea ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Der Kläger, der im Sommer 1946 mit seiner Mutter nach den USA ausgewandert ist und seither dort lebt, hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Leben geltend gemacht. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Die Frage, ob der Vater des Klägers im Sinne des § 15 BEG vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden ist, hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Zwar sei der Kausalzusammenhang zwischen dem verfolgungsbedingten Leben in der Illegalität, der hierauf zurückzuführenden Erkrankung an Flecktyphus und dem alsbaldigen Tode des Klägers zu bejahen. Hieraus lasse sich jedoch nicht schon folgern, daß der Vater des Klägers vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben sein müsse. Der Tod dürfe also nicht' erst der mittelbare Schaden der Verfolgungshandlung sein« Von einer Tötung im Sinne des § 15 BEG, also einem unmittel baren Kausalzusammenhang zwischen Tod und Verfolgung könne mit dem OLG Düsseldorf (RzW 1961, 365 Nr« 24) nur gesprochen werden, wenn der Verfolgte durch die Verfolgung bis zu deren Beendigung in einen todkranken Zustand versetzt worden sei, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich keit in absehbarer Zeit zwangsläufig seinen Tod zur Folge gehabt haben müsse. Es lasse sich aber nach allgemeiner medizinischer Erfahrung nicht sagen, daß eine Erkrankung an Fleck- bzwo Bauchtyphus unvermeidlich den Tod des Betroffenen zur Folge haben müsse. Die Revision verweist mit Recht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Der Senat hat in dieser Entscheidung das vorerwähnte Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, die Abgrenzung der objektiven Voraussetzungen des § 15 BEG einerseits und des § 41 BEG andererseits durch eine Beschränkung der Anwendung des § 41 BEG auf die Fälle des Bestehens eines nur mittelbaren (entfernten) Kausalzusammenhangs abgelehnt und die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Wie in diesem Urteil unter Hinweis auf die dort angeführte ständige Rechtsprechung des Senats dargelegt ist, ist zunächst hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen auf seiten des Verfolgers die Rechtsstellung des Hinterbliebenen, der seinen Versorgungsanspruch auf § 41 BEG stützen kann, nicht günstiger als die des Hinterbliebenen, dem als Anspruchsgrundlage nur die Bestimmung des § 15 BEG zur Verfügung steht. Aber auch in objektiver Hinsicht, nämlich hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod, sind die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 41 BEG die gleichen wie in § 15 BEG« Es muß also auch in den Fällen des § 41 BEG nicht nur zwischen dem Körper- oder Gesundheitsschaden und dem Eintritt des Todes, sondern auch zwischen der Ver^ folgungsmaßnahme selbst und der Todesfolge ein adäquater ursächlicher Zusammenhang bestehen. Denn die Frage nach dem Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Schaden, wie auch die Frage nach der Verfolgungseigentümlichkeit des eingetretenen Schadens ist nicht ausschließlich nach begrifflichen Merkmalen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu stellen, in welchem Umfang eine Leistung von Entschädigung als Ausgleich für die nationalsozialistische Verfolgung recht und billig ist. Außerdem bedarf es der Feststellung, ob der Vater des Klägers vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben worden ist. Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BEG ist auch nicht im Hinblick auf die LanderVereinbarung vom 23.
IV ZR 225/62
Verkündet
am 30. Januar 1963
Hoeppe, Justizangestellte
2538 006
als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Na men de s Volkes
In dem
gegen
das Land Rheinland-Bfalz,
vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 23. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden,
Br. Loewenheim und Br. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Kohlenz vom 27o März 1962 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
Bas Verfahren des Revisionsreohtszugea ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Beklagten und Revisionsbeklagten
Von Rechts wegen
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{
Tatbestand:
Der jüdische Kläger let am ■. flHHB 1942 in
_____ geooren, .
Hu^HP/CSR,/Er lebte dort mit seinen jüdischen Eltern, die, wie er, früher die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besaßen. Sein Vater hatte dort eine Holzgroßhand-lung. Die Familie hielt sich ab September 1944 in den Wäldern der Tatra und später in den Wäldern des Berges KGK0 versteckt. In den letzten Tagen der Verfolgung, kurz vor der Befreiung durch die Russen, erkrankte der Vater an Flecktyphus, Br wurde am 23. März 1945 in das Krankenhaus Roznave bei Brezno/CSR aufgenommen. Dort starb er am 31. März 1945. In der Sterbeurkunde sind als Ursachen des Todes perforierte Gedärme und Bauchtyphus angegeben.
Der Kläger, der im Sommer 1946 mit seiner Mutter nach den USA ausgewandert ist und seither dort lebt, hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Leben geltend gemacht.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Oktober 1955 eine KapitalentSchädigung von 5.800 DM und bis zur Beendigung seines Studiums eine monatliche Rente unter Einstufung in den mittleren Dienst zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
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Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß für den Kläger als Anspruchsgrundlage nur die Bestimmungen der §§160 ff BEO in Betracht kommen, der geltend gemachte Anspruch daher nur auf die Vorschrift des § 15 BEG gestützt werden kann, nicht aber auf die in den §§ 161, 165 BEG nicht mitaufgeführte Vorschrift des § 41 BEG.
Die Frage, ob der Vater des Klägers im Sinne des § 15 BEG vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden ist, hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Zwar sei der Kausalzusammenhang
zwischen dem verfolgungsbedingten Leben in der Illegalität,
der hierauf zurückzuführenden Erkrankung an Flecktyphus und
dem alsbaldigen Tode des Klägers zu bejahen. Hieraus lasse sich jedoch nicht schon folgern, daß der Vater des Klägers vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben sein müsse. Dies gelte auch dann nicht, wenn in Anwendung der Ländervereinbarung vom 23# Juni 1959 davon
ausgegangen werde, "daß die verfolgenden Stellen bei Ein-
leitung von Verfolgungsmaßnahmen, die zu einem Schaden an Körper und Gesundheit geführt haben, immer in Kauf genommen ^ haben, daß die Gesundheitsschädigung auch den Tod des Verfolgten zur Folge haben könnte". Mit dieser Vereinbarung hätten die Länder den Verfolgten lediglich den Nachweis der schuldhaften Herbeiführung des Todes ersparen wollen.
Es müsse eine Abgrenzung zwischen Tötung und Tod am Verfolgungsleiden nach objektiven Merkmalen getroffen werden.
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Dabei müsse mit Hebenstreit (RzW I960, 433) auf den "na-
türlichen" Tötungsbegriff abgesteilt werden. Unter Tötung sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Angriff auf das Leben eines anderen zu verstehen, der dessen Tod ent-
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weder auf der Stelle oder aber zu demindest unentrinnbar in absehbarer Zeit zur Folge habe.» Der Tod dürfe also nicht' erst der mittelbare Schaden der Verfolgungshandlung sein« Von einer Tötung im Sinne des § 15 BEG, also einem unmittel baren Kausalzusammenhang zwischen Tod und Verfolgung könne mit dem OLG Düsseldorf (RzW 1961, 365 Nr« 24) nur gesprochen werden, wenn der Verfolgte durch die Verfolgung bis zu deren Beendigung in einen todkranken Zustand versetzt worden sei, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich keit in absehbarer Zeit zwangsläufig seinen Tod zur Folge gehabt haben müsse. Wenn die verfolgungsbedingte Erkrankung, wie jede:; Krankheit, eine gewisse Lebensgefahr, nicht aber die sichere Toöesgewißheit, in sich berge, so sei ein Fall des § 41 BEG gegeben. Es lasse sich aber nach allgemeiner medizinischer Erfahrung nicht sagen, daß eine Erkrankung an Fleck- bzwo Bauchtyphus unvermeidlich den Tod des Betroffenen zur Folge haben müsse. Auch sei nicht beweisbar, daß der Verstorbene als 11 unrettbar" in das Krankenhaus eingeliefert worden sei. Die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG greife nicht durch, da sie im Falle einer Freiheitsbeschränkung nicht gelte.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Revision verweist mit Recht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1961 - IV ZR 232/61 IM Nr. 3 zu § 41 BEG 1956 - RzW 1962, 266 Nr. 17. Der Senat hat in dieser Entscheidung das vorerwähnte Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, die Abgrenzung der objektiven Voraussetzungen des § 15 BEG einerseits und des § 41 BEG andererseits durch eine Beschränkung der Anwendung des § 41 BEG auf die Fälle des Bestehens eines nur mittelbaren (entfernten) Kausalzusammenhangs abgelehnt und die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer
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Verursachung als dem deutschen Hechtsdenken fremd bezeichnet. Wie in diesem Urteil unter Hinweis auf die dort angeführte ständige Rechtsprechung des Senats dargelegt ist, ist zunächst hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen auf seiten des Verfolgers die Rechtsstellung des Hinterbliebenen, der seinen Versorgungsanspruch auf § 41 BEG stützen kann, nicht günstiger als die des Hinterbliebenen, dem als Anspruchsgrundlage nur die Bestimmung des § 15 BEG zur Verfügung steht. Aber auch in objektiver Hinsicht, nämlich hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod, sind die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 41 BEG die gleichen wie in § 15 BEG« Es muß also auch in den Fällen des § 41 BEG nicht nur zwischen dem Körper- oder Gesundheitsschaden und dem Eintritt des Todes, sondern auch zwischen der Ver^ folgungsmaßnahme selbst und der Todesfolge ein adäquater ursächlicher Zusammenhang bestehen. Fällt nämlich dem Verfolger bei der Durchführung der Verfolgungsmaßnahme in Bezug auf den Todeserfolg Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, so ist kaum ein Fall denkbar, in dem zwar zwischen der Verfolgungsmaßnahme und dem Eintritt des Körper- oder Gesundheitssehadens ein adäquater ursächlicher Zusammenhang besteht, der als adäquate Folge dieses Schadens eingetretene Tod jedoch dem Verfolger billigerweise nicht zuzurechnen, also der Bundesrepublik nach dem Sinn und Zweck des Bundesentschädigungsgesetzes eine Haftung für diese Folge der Verfolgungsmaßnahme nicht zuzu demuten wäre. Ist das aber der Fall, so ist auch der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahme und Tod zu bejahen. Denn die Frage nach dem Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Schaden, wie auch die Frage nach der Verfolgungseigentümlichkeit des eingetretenen Schadens ist nicht ausschließlich nach begrifflichen Merkmalen, sondern unter dem Gesichtspunkt
zu stellen, in welchem Umfang eine Leistung von Entschädigung als Ausgleich für die nationalsozialistische Verfolgung recht und billig ist. Der Bestimmung des § 41 BEG kommt sonach, wie im angeführten Urteil weiter dargelegt ist, gegenüber § 15 BEG nur die Bedeutung einer Beweiserleichterung zu.
Nach allem kann das angefochtene Urteil, das auf der Unterscheidung zwischen einer unmittelbaren Tötung und dem Tod als mittelbarem Schaden einer Verfolgungshandlung beruht, keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Einmal fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen zu der Frage, ob der Vater des Klägers oder dieser selbst die Ancpruchsvoraucsetzungen des § 160 Abs. 1 oder 3 BEG erfüllt. Außerdem bedarf es der Feststellung, ob der Vater des Klägers vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben worden ist. Die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG greift insoweit nicht ein. Sie gilt nur, wenn der Tod in unmittelbarem Anschluß an eine Freiheitsentziehung eingetreten ist, nicht aber im Falle einer Freiheitsbeschränkung. Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BEG ist auch nicht im Hinblick auf die LanderVereinbarung vom 23. Juni 1956 entbehrlich, da das Gericht gemäß § 176 Aba. 1 BEG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat und folglich die Vorschriften über die Wirksamkeit eines Geständnisses in Verfahren vor den Entschädigungsgerichten keine Anwendung finden (Senatsurteil vom 6. April I960 - IV 2E 196/59 LM Nr. 10 zu § 176 BEG 1956 * BzW I960, 408
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen
Klärung-
Ascher
hr
an das Berufungsgericht zuruckverwiesen werden»
Baske Bundesrichter Wiiaen
ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben»
Ascher
Loewenheim hr. Graf