BEG § 15 Die Vermutung des § 15 Abs. 2 BBG ist, wenn ein Verfolgter im unmittelbaren Anschluß an eine erlittene Freiheitsentziehung verstorben ist, nur widerlegt, wenn mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, daß unter Berücksichtigung der seelischen und körperlichen Verfassung, in der der Verfolgte sich vor seinem Tode auf Grund seines Lebensschicksals befunden hat, die erlittene Haft nebst den damit zusammenhängenden Begleiterscheinungen für seinen Tod nicht mitursächlich gewesen ist. 1. In der Sache hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin könne sich grundsätzlich auf die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG berufen. Ihr Ehemann habe sich bei der Verfolgung der Juden im November 1938 ein bis zwei Tage in Haft befunden Die Vermutung werde durch den Nachweis widerlegt, daß der Toi nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit einer nationalsozia listischen Gewaltmaßnahme stehe. Sie erstrecke sich zunächst nur darauf, daß alle mit der Haft zusammenhängenden Verfolgungsmaßnahmen, besonders also die Einwirkung der Haft selbst den Tod verursacht haben, nicht aber darauf, daß auch solche Verfolgungseinflüsse, die außerhalb der Haft auf die Gesundheit eingewirkt hatten, für den Tod ursächlich gewesen seien. Die Einwirkung der Haft könnte aber nur theoretisch für sich betrachtet werden, da der Ehemann der Klägerin auch anderen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ansieht, ob die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG sich auf die gesamte Verfolgungsmaßnahme erstreckt, wenn die Folgen einer Freiheitsentziehung von den Folgen sonstiger Verfolgungsmaßnahmen nicht zu trennen sind. Entscheidend für die Zulässigkeit der Revision ist, daß der hier zu entscheidende Rechtsstreit Anlaß gibt, die Frage nach der Bedeutung und deu Umfang der Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG grundsätzlich weiter zu klären, als es bisher durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geschehen ist. 3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin sich zur Begründung ihrer Klage grundsätzlich auf die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG berufen kann. Es wird vermutet, daß für den Tod dieses einen Verfolgten die von ihm erlittene Freiheitsentziehung mit ihren Begleiterscheinungen ursächlich gewesen ist. Bei der Entscheidung der Frage, ob mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, daß die von diesem Verfolgten erlittene Freiheitsentziehung nicht mitursächlich für seinen Tod gewe sen ist, muß daher auf seine durch sein LebensSchicksal ge-prägte physische und psychische Persönlichkeit abgestellt we: den, wie diese sich dem Beurteiler für den Zeitpunkt des T0^ des Verfolgten darstellt. Es ist zu fragen, ob es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, daß die Haft undl ihre Nachwirkungen mitursächlich für den Tod dieses Menschen gewesen sind, der dieses bestimmte Schicksal gehabt hat. Kur dann, wenn mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, daß die Haft für den Ehemann der Klägerin in der Lebenslage, in der er sich damals befand, solche Auswirkungen nicht gehabt haben kann, daß er an den Folgen seiner Operation auch verstorben wäre, wenn er die Haft nicht erlitten hätte, ist die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEO widerlegt. Das Urteil ist aber auch deswegen nicht haltbar, weil es im Hinblick auf die ihm zugrunde liegenden Sachverständigengutachten nicht erkennen läßt, ob das Berufungsgericht nicht der Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG in anderer Hinsicht einen zu weiten Kaum gegeben hat. Für die Frage, inwieweit der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Tod nach § 15 Abs. 2 BEG vermutet v/ird, ist zu berücksichtigen, daß der menschlichen Erkenntnis bei der Erforschung biologischer Vorgänge lind Kausalzusammenhänge Grenzen gesetzt sind. Nur ein Kausalzusammenhang, der als ein möglicher wissenschaftlich erwiesen ist, wird nach § 15 Abs. 2 BEG vermutet, nicht auch ein solcher, dessen Möglichkeit nur theoretisch denkbar, aber bisher nicht durch die Erfahrung bestätigt ist. Um die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG zu widerlegen, kann daher nicht verlangt Werden, daß nachgewiesen wird, daß auch ein solcher Kausalzusammenhang nicht gegeben ist, den die Wissenschaft sich zwar als theoretisch möglich vorstellt, dessen Möglichkeit sie aber bisher nicht hat beweisen können. 5. Abgesehen davon ist es nach den Ausführungen des Berufungsurteils nicht auszuschließen, daß auch das Berufungsge-1 rieht rechtsirrtümlich zu strenge Anforderungen an den Bewe J gestellt hat, der geführt werden muß, tun die Vermutung des I § 15 Abs. 2 BEG zu widerlegen. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG hier nicht widerlegt sei. Danach ist es möglich, daß das Berufungsgericht für die Widerlegung der Vermutung eine Feststellung verlangt, die einen absoluten Beweiswert hat. Er kann dann davon ausgehen, daß die dem Sachverständigen gestellte Präge mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit so zu beantworte» ist, wie es der Sachverständige in seinem Gutachten getan hoi.
2537 045 yU Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 15 Die Vermutung des § 15 Abs. 2 BBG ist, wenn ein Verfolgter im unmittelbaren Anschluß an eine erlittene Freiheitsentziehung verstorben ist, nur widerlegt, wenn mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, daß unter Berücksichtigung der seelischen und körperlichen Verfassung, in der der Verfolgte sich vor seinem Tode auf Grund seines Lebensschicksals befunden hat, die erlittene Haft nebst den damit zusammenhängenden Begleiterscheinungen für seinen Tod nicht mitursächlich gewesen ist. BGH, Urt. v. 24. Januar 1962 - IV ZR 225/61 - OLG Hamburg v LG Hamburg IV ZB 225/61 Verkündet am 24. Januar 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung in Hamburg 36, Drehbahn 54, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: R< htsanwalt Br. gegen Frau Elsa B - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte in geb. Avenue, S( Klägerin und Revisionsbeklagte, und Br. .hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raünd- . liehe Verhandlung vom 1?. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf für Recht erkannt: / - la - Pas Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 5. Juli 1961 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverv/iesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Hr Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des 1878 geborenen Kaufmanns Alfred Dieser war Jude. Wegen der rassischen Verfolgun- gen mußte er 1953 seine geschäftliche Tätigkeit als Getreidemakler einstellen. Er wurde in der Folgezeit wiederholt am Tage und in der Nacht von der Gestapo in seiner Wohnung aufgesucht und vernommen. Infolgedessen lebte er in ständiger Angst vor einer Verhaftung. Am 9* November 1938 wurde er verhaftet, aber nach längstens 48 Stunden wieder aus der Haft entlassen. Im März 1939 mußte er sich einer Prostata-Operation unterziehen. Am 5. April 1939 ist er verstorben. In der Bescheinigung Uber seinen Tod ist als Todesursache angegeben: uHirnverkalkung, Prostata-Hypertrophie, Kreislaufinsuffizienz. '* Die Klägerin macht Ansprüche wegen Schadens an Leben geltend. Die Beklagte hat ihr die Entschädigung versagt. I.!it ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Kapitalentschädigung für die 2eit vom 1. Mai 1939 bis 31. Oktober 1953 und eine Witwenrente ab 1. November 1953 unter Einstufung in den gehobenen Dienst zu zahlen. Sie hat behauptet, ihr Ehemann sei hauptsächlich wegen der Kreislaufinsuffizienz verstorben. Diese sei durch die Auswirkungen seiner Haft wesentlich mitverursacht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigterklärt. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt, Sie verfolgt ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Kläg( rin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Landgericht und Berufungsgericht konnten, obwohl die Klägerin nur auf Feststellung geklagt hat, über den Grund des Anspruchs entscheiden. Denn die Vorschrift des § 304 ZPO greift auch bei Feststeilungsklagen ein, sofern sie eine nacli Grund und Betrag streitige Verpflichtung zu dem Gegenstand haben (RGZ 93, 152, 154). 1. In der Sache hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin könne sich grundsätzlich auf die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG berufen. Ihr Ehemann habe sich bei der Verfolgung der Juden im November 1938 ein bis zwei Tage in Haft befunden Die Vermutung werde durch den Nachweis widerlegt, daß der Toi nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit einer nationalsozia listischen Gewaltmaßnahme stehe. Sie erstrecke sich zunächst nur darauf, daß alle mit der Haft zusammenhängenden Verfolgungsmaßnahmen, besonders also die Einwirkung der Haft selbst den Tod verursacht haben, nicht aber darauf, daß auch solche Verfolgungseinflüsse, die außerhalb der Haft auf die Gesundheit eingewirkt hatten, für den Tod ursächlich gewesen seien. Wenn man die Einwirkung der Haft für sich und unabhängig von den anderen Verfolgungsmaßnahmen betrachte, wäre die Vermute widerlegt. Die Einwirkung der Haft könnte aber nur theoretisch für sich betrachtet werden, da der Ehemann der Klägerin auch anderen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Die ande ren Verfolgungsmaßnahmen für sich betrachtet würden den Klag-anspruch nicht begründen, da die Vermutung sich nicht auf 8ie erstrecke und die Klägerin nicht beweisen könne, daß diese Maßnahmen wahrscheinlich ursächlich für den Tod ihres Ehemaflrifis gewesen seien. Es sei aber nicht möglich, das Geschehen zu trennen und isoliert zu betrachten. Es lasse sich nicht fest-steilen, ob nicht gerade die schwere Belastung durch die Haft wesentlich bei dem Eintritt des Todes mitgewirkt habe. Y/enn die Verfolgungseinbuße notwendig nur in ihrer Gesamtheit betrachtet werden könnte, müsse die Vermutung sich auch hierauf erstrecken. Bas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ansieht, ob die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG sich auf die gesamte Verfolgungsmaßnahme erstreckt, wenn die Folgen einer Freiheitsentziehung von den Folgen sonstiger Verfolgungsmaßnahmen nicht zu trennen sind. 2. Bie Revision ist entgegen der Ansicht der Klägerin zulässig. Es ist unerheblich, ob und wie das Berufungsgericht die Zulassung der Revision begründet hat. Entscheidend für die Zulässigkeit der Revision ist, daß der hier zu entscheidende Rechtsstreit Anlaß gibt, die Frage nach der Bedeutung und deu Umfang der Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG grundsätzlich weiter zu klären, als es bisher durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geschehen ist. 3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin sich zur Begründung ihrer Klage grundsätzlich auf die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG berufen kann. Zu entscheiden war allein, ob diese Vermutung widerlegt ist. Bafür war wesentlich zu klären, welche Feststellungen getroffen werden müssen, damit die Vermutung widerlegt ist. Es ist davon auszugehen, daß die Vermutung nicht irgend ein abstraktes, sondern ein ganz bestimmtes Geschehen betrifft. Es wird vermutet, daß für den Tod dieses einen Verfolgten die von ihm erlittene Freiheitsentziehung mit ihren Begleiterscheinungen ursächlich gewesen ist. Bei der Entscheidung der Frage, ob mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, daß die von diesem Verfolgten erlittene Freiheitsentziehung nicht mitursächlich für seinen Tod gewe sen ist, muß daher auf seine durch sein LebensSchicksal ge-prägte physische und psychische Persönlichkeit abgestellt we: den, wie diese sich dem Beurteiler für den Zeitpunkt des T0^ des Verfolgten darstellt. Es kann nicht gefragt werden, ob 3ie Folgen einer kurzen Haft im allgemeinen für den Tod eines Menschen ursächlich gewesen sein können, sondern es muß gefragt werden, ob es ausgeschlossen ist, daß sie für den Tod dieses Menschen mitursächlich gewesen sind. Dabei kann v/eder von dem Lebensschicksal des Verfolgten vor der erlittenen Haft noch von seinen Erlebnissen und seinem Schicksal in der Zeit zwischen seiner Entlassung aus der Haft und seinem Tode abgesehen werden. Es ist zu fragen, ob es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, daß die Haft undl ihre Nachwirkungen mitursächlich für den Tod dieses Menschen gewesen sind, der dieses bestimmte Schicksal gehabt hat. Die Vermutung ist nicht widerlegt, wenn es möglich ist, daß infolge der der Haft vorangegangenen Verfolgungen die seelische Verfassung des Klägers so geschwächt war, daß ihn die Haft schwerer als unter anderen Verhältnissen getroffen hat, so schwer, daß seine seelische oder körperliche Verfassung jetzt so geschwächt wurde, daß er die Belastung durch die Operation der er sich unterziehen mußte, nicht hat ertragen können. Kur dann, wenn mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, daß die Haft für den Ehemann der Klägerin in der Lebenslage, in der er sich damals befand, solche Auswirkungen nicht gehabt haben kann, daß er an den Folgen seiner Operation auch verstorben wäre, wenn er die Haft nicht erlitten hätte, ist die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEO widerlegt. * Das Berufungsgericht ist mit seiner Betrachtung der hiernach gebotenen Betrachtungsweise nahegekommen. Es hat deJ» Sachverhalt jedoch nicht vollständig unter den richtigen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt. Deswegen muß das angefoch*1 ne Urteil aufgehoben werden. 4. Das Urteil ist aber auch deswegen nicht haltbar, weil es im Hinblick auf die ihm zugrunde liegenden Sachverständigengutachten nicht erkennen läßt, ob das Berufungsgericht nicht der Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG in anderer Hinsicht einen zu weiten Kaum gegeben hat. Für die Frage, inwieweit der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Tod nach § 15 Abs. 2 BEG vermutet v/ird, ist zu berücksichtigen, daß der menschlichen Erkenntnis bei der Erforschung biologischer Vorgänge lind Kausalzusammenhänge Grenzen gesetzt sind. Da3 Vorstellungsvermögen des menschlichen Geistes reicht weiter als seine empirische Erkenntnis. Ursachenzusammenhänge, die nach der Vorstellung des menschlichen Geistes möglich sind, sind durch die wissenschaftliche Erfahrung nicht immer schon erwiesen. Sie müssen bei der vorzunehmenden Feststellung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs außer Betracht bleiben. Nur ein Kausalzusammenhang, der als ein möglicher wissenschaftlich erwiesen ist, wird nach § 15 Abs. 2 BEG vermutet, nicht auch ein solcher, dessen Möglichkeit nur theoretisch denkbar, aber bisher nicht durch die Erfahrung bestätigt ist. Um die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG zu widerlegen, kann daher nicht verlangt Werden, daß nachgewiesen wird, daß auch ein solcher Kausalzusammenhang nicht gegeben ist, den die Wissenschaft sich zwar als theoretisch möglich vorstellt, dessen Möglichkeit sie aber bisher nicht hat beweisen können. Auf solche nur als möglich vorstellbare und denkbare Zusammenhänge, deren Wirklichkeit aber bisher wissenschaftlich nicht erwiesen ist, können keine Rechtsansprüche gegründet werden. Es kann zu prüfen sein, ob der Sachverständige an solche nur vorstellbare aber bisher nicht erwiesene Kausalzusammenhänge gedacht hat, wenn er auf Seite 6 seines Gutachtens vom 8. Mai 1961 ausführt, daß in übergeordneter biologischer Sicht man sich theoretisch vorstellen könne, daß Lebensereignisse positiver oder negativer Art ’’irgendwie" an dem Ablaufsbild eines ganz anderen Krankheitsereignisses teilnehmen können. 5. Abgesehen davon ist es nach den Ausführungen des Berufungsurteils nicht auszuschließen, daß auch das Berufungsge-1 rieht rechtsirrtümlich zu strenge Anforderungen an den Bewe J gestellt hat, der geführt werden muß, tun die Vermutung des I § 15 Abs. 2 BEG zu widerlegen. Der Sachverständige hat in ■ seinem Gutachten, das das Berufungsgericht seinem Urteil | zugrunde gelegt hat, ausgeführt, daß im naturwissenschaftlichen^ Sinne eine Sicherheit dafür bestehe, daß kein Zusammenhang * zwischen dem Verfolgungsgeschehen, der Notwendigkeit der | Operation, dem Verlauf der Operation und dem Tode bestehe. Zur Erläuterung seines Gutachtens hat er ausgeführt, daß die medizinische V/issenschaft die letzten Zusammenhänge nicht erkennen könne, daß ihre Aussagen letzten Endes Wahrscheinlichkeit saus sagen blieben. Die hier gestellte Präge könne der Mediziner nur mit 98 $ Sicherheit beantworten. Nach dem Sachverständigengutachten ist es einem Mediziner nicht möglich.: mit 100 $ Sicherheit zu.sagen, daß zwischen der Haft des Klägers und seinem Tode kein Kausalzusammenhang besteht. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG hier nicht widerlegt sei. Danach ist es möglich, daß das Berufungsgericht für die Widerlegung der Vermutung eine Feststellung verlangt, die einen absoluten Beweiswert hat. Damit wären die Anforderungen an den Beweiswert des Gutachtens überspannt. Wenn eine Präge ganz allgemein wegen ihrer Natur von der medizinischen Wissenschaft nicht mit absoluter Gültigkeit beantwortet werden kann, sondern wenn 3ie, Antwort, abgesehen von besonderen Umständen des Palles, immer nur eine begrenzte Gültigkeit haben kann, die sich auf etwa ♦r 98 cß> erstreckt, kann auch der Richter sich mit dem Gutachten, das diese Beweiskraft hat, begnügen. Er kann dann davon ausgehen, daß die dem Sachverständigen gestellte Präge mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit so zu beantworte» ist, wie es der Sachverständige in seinem Gutachten getan hoi. Anderenfalls würde er einen absoluten Beweis für solche Lebensverhältnisse verlangen, die nach dem Stande unserer Wissenschaft nicht so zu beweisen sind. Das hätte zur Folge, daß sehr viele für das rechtliche Zusammenleben der Menschen bedeutsame LebensVorgänge überhaupt nicht bewiesen werden könnten, daß in vielen Fällen eine nach dem Willen des Gesetze widerlegbare Vermutung die Bedeutung einer Fiktion hätte, da si nach dem derzeitigen Stande unserer wissenschaftlichen Erkenntnis nie widerlegt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Johannsen Wüstenberg Mäaß Dr. Graf