Januar 1961 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Er. Loewenheim für Recht erkannt: Im Juni 1939 wanderte er mit seiner Mutter, die in Frankfurt/Main ein Textilgeschäft besaß, aus Gründen rassischer Verfolgung nach den USA aus. Io Pas Oberlandesgericht hat seinen ablehnenden Standpunkt damit begründet, der Kläger sei von der Verfolgung lediglich in seiner vorberuflichen Ausbildung erfaßt worden. In dieser Schulausbildung habe er keinen erheblj Schaden erlitten, vielmehr nach seiner Ankunft in den USA noch 1939 die unterbrochene Schulausbildung fortsetzen und 1944 abschließen können. Per Kläger begründe den jetzigen Anspruch denn auch nur mit den Kosten für sein Studium an der George Washington-Universität von 1944 bis 1956. Vielmehr habe seine Mutter, durch Verfolgung ihrer Mittel beraubt, sein Studium nicht finanzieren können, so daß er tagsüber habe verdienen und abends die Kurse der Universität besuchen müssen. 1, Da sich das Oberlandesgericht in der entscheidenden Frage» ob bei verfolgungsbedingter Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung für die Frage der Schädigung des Verfolgten nur auf die vorberufliche oder auch auf die berufliche Ausbildung des Verfolgten abzustellen sei, zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in Widerspruch gesetzt hat, ist zunächst die Zulässigkeit der Revision zu prüfen; denn die Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht würde den erkennenden Senat nicht binden, wenn sie in offensichtlichem Verstoß gegen das Gesetz ausgesprochen wäre (LM Nr. 15 zu § 219 BEG 1956 = RzW 1959» 430 Nr. 86). Die Zulässigkeit der Revision ist jedoch, vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus gesehen, im Hinblick auf den sonstigen Inhalt des angefochtenen Urteils zu bejahen, so daß nunmehr der erkennende Senat im Rahmen der Anfechtung zur Prüfung des Entschädigungsbegehrens des Klägers unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt in der Lage ist. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, bei Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung durch eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme sei grundsätzlich zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden sei, allein die vorberufliche Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen. Die veröffentlichten Urteile des Senats sind der Revision bekannt; auf die Begründung kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die sonstigen Revisionsangriffe bedarf.Ascher Johannsen Maaß Wilden
IV 2R 225/60 2431 097 Verkündet am 25. Januar 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Rechtsanwalts Werner E. c. de Si Street, Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Er [>r.fl|M^, Otto ScflBP und Kurt Er.Er. in Sti gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in WJ Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Er. Loewenheim für Recht erkannt: Eie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 29. Januar I960 wird zurückgewiesen. Eie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Eie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand; Der am 12. Februar 1925 geborene jüdische Kläger besuchte ab 1931 die Volksschule und später bi3 1939 das Philantropin in Frankfurt/Main. Im Juni 1939 wanderte er mit seiner Mutter, die in Frankfurt/Main ein Textilgeschäft besaß, aus Gründen rassischer Verfolgung nach den USA aus. Dort besuchte er Schulen in New York und Washington. 1944 bezog er die George Washington-Universität. 1949 erwarb er den Grad eines Bachelor of Arts und 1956 denjenigen eines Bachelor of Laws. Im Juni 1956 legte er das juristische Staatsexamen ab. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Entschädigung von 5.000 DM für Schaden in der Ausbildung zugebilligt und ihm Vorbehalten, weitergehende Ansprüche unter Vorlage einschlägiger Belege geltend zu machen. Darauf hat der Kläger eine weitere Entschädigung von 5.000 DM beantragt und die ihm entstandenen Ausbildungskosten mit 1.413,50 Dollar für die Zeit von Februar 1944 bis ^uni 1948 und mit 2.127 Dollar für die Zeit von Juni 1948 bis Mai 1956 angegeben. Ergänzend hat er vorgetragen, die ihm von 1944 bis 1956 erwachsenen Ausbildungskosten hätten noch um weitere 1.740 Dollar höher gelegen. Mit seinem Anspruch auf weitere 5.000 DM hat er bei den liitSchädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er ihn weiter. Das beklagte Land hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Io Pas Oberlandesgericht hat seinen ablehnenden Standpunkt damit begründet, der Kläger sei von der Verfolgung lediglich in seiner vorberuflichen Ausbildung erfaßt worden. Penn er habe 1939, als er wegen rassischer Verfolgung nach den USA habe auswandern müssen, noch das Philantropin in Frankfurt/ Main besucht. In dieser Schulausbildung habe er keinen erheblj Schaden erlitten, vielmehr nach seiner Ankunft in den USA noch 1939 die unterbrochene Schulausbildung fortsetzen und 1944 abschließen können. In Peutschland hätte er, da 1925 geboren, ohne die Verfolgung allerdings bei regelmäßigem Schulbesuch die Reifeprüfung bereits Ostern 1943 ablegen können. Für diese Verzögerung habe er aber bereits 5.000 PM Entschädigung erhalten; Mehrkosten für Nachholung der unterbrochenen Schulausbildung über 5-000 PM hinaus seien nicht ersichtlich. Per Kläger begründe den jetzigen Anspruch denn auch nur mit den Kosten für sein Studium an der George Washington-Universität von 1944 bis 1956. Dieser Schaden bleibe aber außer Betracht, da die Verfolgung ihn nicht in seiner beruflichen Ausbildung erfaßt habe. Für den Zeitverlust während des Studiums in den USA sei die Verfolgung in Peutschland, wo er als Nichtverfolgter infolge Arbeitsund Wehrdienstes das Studium höchst wahrscheinlich auch nicht früher hätte beginnen können, nicht adäquat kausal. Vielmehr habe seine Mutter, durch Verfolgung ihrer Mittel beraubt, sein Studium nicht finanzieren können, so daß er tagsüber habe verdienen und abends die Kurse der Universität besuchen müssen. Pieser Schaden sei also nur die mittelbare Auswirkung der Verfolgung seiner Mutter, aber keine Folge gegen ihn unmittelbar gerichteter Verfolgungsmaßnahmen. Pen gemäß § 119 Abs. 3 S. 2 .BEG möglichen Höchstbetrag von 5.000 PM habe er jedoch bereits erhalten. II. Pie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1, Da sich das Oberlandesgericht in der entscheidenden Frage» ob bei verfolgungsbedingter Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung für die Frage der Schädigung des Verfolgten nur auf die vorberufliche oder auch auf die berufliche Ausbildung des Verfolgten abzustellen sei, zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in Widerspruch gesetzt hat, ist zunächst die Zulässigkeit der Revision zu prüfen; denn die Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht würde den erkennenden Senat nicht binden, wenn sie in offensichtlichem Verstoß gegen das Gesetz ausgesprochen wäre (LM Nr. 15 zu § 219 BEG 1956 = RzW 1959» 430 Nr. 86). Die Zulässigkeit der Revision ist jedoch, vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus gesehen, im Hinblick auf den sonstigen Inhalt des angefochtenen Urteils zu bejahen, so daß nunmehr der erkennende Senat im Rahmen der Anfechtung zur Prüfung des Entschädigungsbegehrens des Klägers unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt in der Lage ist. (Vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Auf1., § 210 BEG, Anm. 8, S. 1027). 2. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, bei Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung durch eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme sei grundsätzlich zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden sei, allein die vorberufliche Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen. Mit dieser Auffassung befindet sich das Oberlandesgericht jedoch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Dieser hat seine Ansicht zunächst im Urteil vom 22. Mai 1959 - IV ZR 22/59 - (IM Nr.12 zu § 115 BEG 1956 = RzW 1959, 472 Nr. 26) begründet, später im Urteil vom 20. November 1959 - IV ZR 176/59 - (IM Nr. 18 zu § 115 BES 1956 = RzW 60, 210 Nr. 17) mit zusätzlicher Begründung aufrechterhalten und seitdem in zahlreichen, nicht mehr veröffentlichungsbedürftigen Entscheidungen bestätigt. Die veröffentlichten Urteile des Senats sind der Revision bekannt; auf die Begründung kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision haben dem Senat Veranlassung zur Überprüfung seines Standpunkts gegeben; es besteht jedoch kein Grund, hiervon abzugehen. III. Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die sonstigen Revisionsangriffe bedarf. Ascher Johannsen Maaß Wilden •Br. Loewenheim