BEG- § 94 Die Frage der Arbeitsfähigkeit ist hach dem Beruf zu beurteilen, den der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung Uber seinen Rentenanspruch ausUbt oder, falls er in diesem Zeitpunkt keinen Beruf mehr ausUbt, zuletzt ausgeübt hat. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem äntschädigungsrechtsstreit des b MBB 9 BBBB, HBBBBBBIt Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt in gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br* in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« April i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br. v* Werner, Wüstenberg, Br« Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: 1c Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 94 BEG noch nicht ergangen sei* Diese Begründung ist zu beanstanden; Wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist Voraussetzung für die Zulassung nicht etwa, daß eine Rechtsvorschrift von grundsätzlicher und deshalb über den Binzelfall hinausgehender Bedeutung angewandt werden muß; notwendig ist vielmehr, daß eine grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden ist* Es muß also ein gewisser Zweifel oder eine Unsicherheit darüber bestehen, welchen Inhalt der anzuwendende Rechtssatz hat, ob er auf die festgestellten Tatsachen anzuwenden ist oder ©b ein derartiger Rechtssatz, wie er von den Instanzgerichten angewandt worden ist, überhaupt besteht. Sind ‘solche Bedenken nicht vorhanden, ist der Rechtssatz ohne weiteres aus dem Gesetz oder anerkannten Grundsätzen zu entnehmen und besteht weder Über seinen Bestand noch über seinen Inhalt oder seine Tragweite irgendwelche Unsicherheit, dann ist für die Zulassung der Revision nach § 2.19 BEG kein Platz. Der iCLäger hat den Antrag gestellt, ihm anstelle einer Kapitalentschädigung eine Rente auf Lebenszeit zuzubilligen* Bin derartiger Antrag entbehrt der nach § 253 ZPO erforderlichen Bestimmtheit* Zwar läßt sich die Höhe der begehrten Rente dem Antrag des Klägers entnehmen, insofern als bei einer Kapitalentschädigung von 484,So DM nur der in § 95 Abs* 2 BEG bestimmte lündestbetrag von loo,- DM in l’rage kommen kann* Rieht entnommen werden kann jedoch dem gestellten Antrag, von welchem Zeitpunkt ab diese Rente gezahlt werden soll, da nach § 33 Abs* 4 3* DV-BBG die Zahlung erst mit Wirkung vom 1* des Monats an beginnt, in dem der Verfolgte nicht mehr als 5o v# H* arbeitsfähig ist. Eine Abweisung der Klage aus diesem Grunde ist aber nicht gerechtfertigt, da das Berufungsgericht nicht, wie es nach § 139 ZPO seine Pflicht gewesen wäre, auf die Stellung eines sachgemäßen Antrags hingewirkt hat* a) V/as zunächst die Frage der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anlangt, so ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 94 BAG ergibt, diese nicht nur nach einer solchen im allgemeinen Erwerbsleben, sondern nach der für den Beruf 'des Verfolgten zu beurteilen* Beruf im Sinne dieser Be- Stimmung ist aber nicht der Beruf, in dem der Verfolgte ausgebildet worden ist oder den er in früheren Zeiten einmal ausgeübt hat, sondern grundsätzlich nur der Beruf, den er im Zeitpunkt der Bntscheidung über seinen Rentenanspruch ausübt oder, falls er in diesem Zeitpunkt keinen Beruf mehr ausübt, zuletzt ausgeübt hat* Bas folgt aus dem Wesen der Berufsschadensrente, die ja dem Verfolgten anstelle einer Kapitalentschädigung nur eine Versorgung geben soll, weil er das 65» Lebensjahr vollendet hat oder infolge Absinkens seiner Arbeitsfähigkeit auf 5o v, H* und weniger nicht mehr ausreichend erwerbstätig sein kann und daher meist sich mit einem geringen Arbeitsverdienst begnügen muß» Hin Anlaß zu einer derartigen Versorgung besteht jedoch nicht, wenn der Verfolgte in einem Beruf tätig ist oder zuletzt tätig war, für den seine Arbeitskraft mehr als 5o v, Ho betrug. H. oder mehr beeinträchtigt ist* Ist dies aber bei dem von ihm erwählten neuen Beruf nicht der Fall, so fehlt es an einem Grund für eine Versorgung durch Gewährung einer Rente* Es ist aber rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht lediglich auf Grund der Tatsache, daß der Kläger aus seiner neuen Tätigkeit einen Verdienst hat, der die Hälfte seines früheren Verdienstes als Glaser übersteigt, auf eine höhere als 5o JftLge Arbeitsfähigkeit schließen will; denn hierfür kann nicht allein die Höhe des Arbeitsverdienstes entscheidend sein* Zwar hat das Berufungsgericht seine Annahme auch auf das ärztliche Schlußgutachten der Landesversicherungs-Anstalt BMBb gestützt, dieses Gutachten ist jedoch für den 17« Januar 1957 erstattet worden und kann daher, wie dies die Revision zu Recht rügt* nichts für den Grad der Arbeitsfähigkeit in dem nach § 94 BBG allein maßgebenden Zeitpunkt sagen, nämlich dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25* Juni 1959.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2428 073 B5G § 219 Die Zulassung der Revision ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Bundesgerichtshof noch keine Entscheidung zu einer zu?Anwendung kommenden gesetzlichen'Bestimmung erlassen hat« BEG- § 94 Die Frage der Arbeitsfähigkeit ist hach dem Beruf zu beurteilen, den der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung Uber seinen Rentenanspruch ausUbt oder, falls er in diesem Zeitpunkt keinen Beruf mehr ausUbt, zuletzt ausgeübt hat. BGH, Uri. Vo 29* April i960 - IV ZR 225/59 - OLG Karlsruhe LG Freiburg/fersg. IV ZR 225/59 Verkündet am 29. April i960 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem äntschädigungsrechtsstreit des b MBB 9 BBBB, HBBBBBBIt Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt in gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br* in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« April i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br. v* Werner, Wüstenberg, Br« Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Bas Urteil des Hntschädigungssenats Freiburg/Breisgau . des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9« Juli 1959 wird aufgehoben* Ler Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Sntscheidung, auch über die Kbsten der Revision, an das Berufungsgex*icht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 19o3 geborene Kläger ist wegen illegaler Tätigkeit für die KPD am 6. September 1935 verhaftet und am 28. Januar 1936 wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, und drei Monaten verurteilt worden. Diese Strafe hat er in einem Strsfgefangenenlager verbüßt. Er hat den Glaserberuf erlernt und war als Glaser mit Ausnahme der Zeit seiner Inhaftierung vom Jahre 1921 ab bis zu dem Mai 1953 bei einem Glasermeister angestellt. Diese Tätigkeit hat er Ende Mai 1953 aufgegeben und ist Hilfsarbeiter in dem Materiallager einer Zigarettenfabrik geworden. Wegen des ihm durch seine Haft in seinem beruflichen Fortkommen entstandenen Schadens hat er eine Entschädigung beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 484fSo DM zugebilligt unter Ab ug eines Betrages von 56#- DM ihm für einen Erholungsurlaub gezahlter Kosten. Ein Rentenwahlrecht hat sie dem Kläger versagt, weil er in seinem Beruf mehr als zu 5o v. H. arbeitsfähig sei. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht ihm den von der Kapitalentschädigung abgezogenen Betrag von 56,- DM zugesprochen, einen Rentenanspruch jedoch versagt. Die gegen die Versagung der Rente eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Das beklagte land bittet, die Revision zurückzuweisen* Sntscheiaungsgrünäe: 1c Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 94 BEG noch nicht ergangen sei* Diese Begründung ist zu beanstanden; denn grundsätzlich darf die Revision nur zugelassen werden, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent- ♦ scheiden ist (§219 Abs* 2 Nr. 1 BBG). Wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist Voraussetzung für die Zulassung nicht etwa, daß eine Rechtsvorschrift von grundsätzlicher und deshalb über den Binzelfall hinausgehender Bedeutung angewandt werden muß; notwendig ist vielmehr, daß eine grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden ist* Es muß also ein gewisser Zweifel oder eine Unsicherheit darüber bestehen, welchen Inhalt der anzuwendende Rechtssatz hat, ob er auf die festgestellten Tatsachen anzuwenden ist oder ©b ein derartiger Rechtssatz, wie er von den Instanzgerichten angewandt worden ist, überhaupt besteht. Sind ‘solche Bedenken nicht vorhanden, ist der Rechtssatz ohne weiteres aus dem Gesetz oder anerkannten Grundsätzen zu entnehmen und besteht weder Über seinen Bestand noch über seinen Inhalt oder seine Tragweite irgendwelche Unsicherheit, dann ist für die Zulassung der Revision nach § 2.19 BEG kein Platz. Dies hat der erkennende Senat bereits in einer nicht ver- * ^ Öffentlichten Entscheidung vom 1. Dezember 1956 IV ZB 182/56 I ausgesprochen. I " ' • I Eine Zulassung der Revision ist aber in dem hier vor- jj liegenden Pall nicht in offensichtlichem Verstoß gegen das [ Gesetz ausgesprochen (vgl. IM. Rr. 15 zu § 219 BBG ~ RzW 1959? f 43o88), vielmehr ist eine «Zulassung gerechtfertigt, wie dies I sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt* 2. Der iCLäger hat den Antrag gestellt, ihm anstelle einer Kapitalentschädigung eine Rente auf Lebenszeit zuzubilligen* Bin derartiger Antrag entbehrt der nach § 253 ZPO erforderlichen Bestimmtheit* Zwar läßt sich die Höhe der begehrten Rente dem Antrag des Klägers entnehmen, insofern als bei einer Kapitalentschädigung von 484,So DM nur der in § 95 Abs* 2 BEG bestimmte lündestbetrag von loo,- DM in l’rage kommen kann* Rieht entnommen werden kann jedoch dem gestellten Antrag, von welchem Zeitpunkt ab diese Rente gezahlt werden soll, da nach § 33 Abs* 4 3* DV-BBG die Zahlung erst mit Wirkung vom 1* des Monats an beginnt, in dem der Verfolgte nicht mehr als 5o v# H* arbeitsfähig ist. Eine Abweisung der Klage aus diesem Grunde ist aber nicht gerechtfertigt, da das Berufungsgericht nicht, wie es nach § 139 ZPO seine Pflicht gewesen wäre, auf die Stellung eines sachgemäßen Antrags hingewirkt hat* 3o In der Sache selbst ist der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich zuzustimmen* Die verfahrensrechtlichen Augen, die die Revision gegen die getroffenen Feststellungen erhebt, zwingen jedoch zu einer Aufhebung des Berufungsurteils* a) V/as zunächst die Frage der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anlangt, so ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 94 BAG ergibt, diese nicht nur nach einer solchen im allgemeinen Erwerbsleben, sondern nach der für den Beruf 'des Verfolgten zu beurteilen* Beruf im Sinne dieser Be- Stimmung ist aber nicht der Beruf, in dem der Verfolgte ausgebildet worden ist oder den er in früheren Zeiten einmal ausgeübt hat, sondern grundsätzlich nur der Beruf, den er im Zeitpunkt der Bntscheidung über seinen Rentenanspruch ausübt oder, falls er in diesem Zeitpunkt keinen Beruf mehr ausübt, zuletzt ausgeübt hat* Bas folgt aus dem Wesen der Berufsschadensrente, die ja dem Verfolgten anstelle einer Kapitalentschädigung nur eine Versorgung geben soll, weil er das 65» Lebensjahr vollendet hat oder infolge Absinkens seiner Arbeitsfähigkeit auf 5o v, H* und weniger nicht mehr ausreichend erwerbstätig sein kann und daher meist sich mit einem geringen Arbeitsverdienst begnügen muß» Hin Anlaß zu einer derartigen Versorgung besteht jedoch nicht, wenn der Verfolgte in einem Beruf tätig ist oder zuletzt tätig war, für den seine Arbeitskraft mehr als 5o v, Ho betrug. Dieses entspricht auch der für den Gesundheitsschaden* im § 33 Satz 2 BJ3G getroffenen Regelung, nach der der ausgeübte Beruf, also nicht der erlernte Beruf, zu berücksichtigen ist (vgl, auch Blessin/ Wilden S, 575 Anm. 2 und van Dam/Xoos S. 272 Anm* 3 zu § 94 BSG), Hat somit der Kläger seinen Beruf als Glaser im Jahre 1953 aufgegeben und einen anderen Beruf aufgenommen, so kommt nur dieser neue Beruf für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit in Betracht, Ktwas anderes könnte nur dann gelten, wenn ein eigentlicher Berufswechsel nicht vorliegt, vielmehr die neue Tätigkeit nur als eine vorübergehende gedacht war« Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt ein derartiger Fall hier jedoch nicht vor* b) Wie die Revision jedoch zu Recht rügt, sind die für die Bejahung einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 5o v.> H» erforderlichen Feststellungen nicht oder verfahrensrechtlich nicht einwandfrei getroffen* Zwar ist nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Kläger im Jahre 1953 einen Berufswechsel vorgenommen hat, insbesondere ob dies etwa aus gesundheitlichen Gründen geschehen ist; denn im Gegensatz zu einer Entschädigung für Gesundheitsschaden soll der Kläger nicht für eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entschädigt werden, sondern es soll ihm, wie bereits oben zu a) ausgeführt, nur eine der zugesprochenen Kapitalentschädigung angepaßte Versorgung gewährt werden, wenn er entweder 65 Jahre alt geworden ist oder in seiner Arbeitsfähigkeit zu 5o v. H. oder mehr beeinträchtigt ist* Ist dies aber bei dem von ihm erwählten neuen Beruf nicht der Fall, so fehlt es an einem Grund für eine Versorgung durch Gewährung einer Rente* Es ist aber rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht lediglich auf Grund der Tatsache, daß der Kläger aus seiner neuen Tätigkeit einen Verdienst hat, der die Hälfte seines früheren Verdienstes als Glaser übersteigt, auf eine höhere als 5o JftLge Arbeitsfähigkeit schließen will; denn hierfür kann nicht allein die Höhe des Arbeitsverdienstes entscheidend sein* Zwar hat das Berufungsgericht seine Annahme auch auf das ärztliche Schlußgutachten der Landesversicherungs-Anstalt BMBb gestützt, dieses Gutachten ist jedoch für den 17« Januar 1957 erstattet worden und kann daher, wie dies die Revision zu Recht rügt* nichts für den Grad der Arbeitsfähigkeit in dem nach § 94 BBG allein maßgebenden Zeitpunkt sagen, nämlich dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25* Juni 1959. Es j Bedarf daher einer anderen Feststellung der Arbeitsfähigkeit, und zwar für den Zeitpunkt der neuen letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Dabei ist, entgegen der Auffassung des beklagten Bandes, der vom Kläger ausgeübte und nicht ein anderer, ihm zu demutbarer Beruf maßgebend. Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Vo Werner füstenberg Dr.Loewenheim Dr.Graf Ascher