Wüstenberg und Milden für Recht erkannte Auf die Revision des Klägers wird das an Stelle der Verkündung am 13o April 1957 zugestellte Urteil des 7* Zivilsenats des ^berlandesgerichti in Stuttgart aufgehobene Die Sachs wird zur ander-' weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten der Revision.? Der Kläger behauptetdie französischen Behörden hätten ihn als Kommunisten im Juli 1940 wegen seiner Gegnerschaft zu dem Kationalsozialismus auf.Teranlassung■ deutscher Stellen erneut verhaftet,.Häufig seien deutsche Kommissionen, die einem SS-Pührer in Toulouse unterstanden hätten, in den Lagern erschienen, um die Gefangenen auszufragen und gegebenenfalls deren Abschiebung nach Deutschland zu veranlassen. ob dem Kläger in der Zeit von Bnde Juni 1940 bis zuin 13 = April 1943 die Dreiheit entzogen war, Das Berufungsgericht meint aber, daß der Kläger in dieser Zeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs* 3 BSD gelebt-habe, Bs stellt fest ? so ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1957, 87, 236; Urteile vom 12. April 1957 - IV ZR 22/57, vom 3, «Juli 1957 - IV ZE 123/57 - 'RzW 58, 26 vom .10«, Juli 1957 - IV ZE 127/57 und vom 16, Oktober 1957'- IV ER 174/57) ein Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat begründet, sofern die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs, 1 Batz 2 BEG gegeben sind. Palle des Klägers erfüllt sind, es Kalt den Anspruch des Klägers aus § 43 Ads, 1 Satz 2 BBG nicht für gegeben, weil die erste Voraussetzung der genannten Vorschrift nicht erfüllt sei« daß die französische .'Regierung bei der Internierung des Klägers rechtsstaatliche -Grundsätze mißachtet habec Dies folge daraus g;:daß die vorangegangene Internierung des Klägers von Mai 1938 bis Juni 1940« die Frankreich wegen seiner Beteiligung am spanischen Bürgerkrieg verhängt habe» die nicht mit seiner Verfolgung als deutscher Kommunist in adäquatem Kausalzusammenhang gestanden habe, völkerrechtlich zulässig gewesen sei. Der Kläger habe die Entlassung im Juni 1940 nicht dem freien Entschluß der französischen Regierung sondern der damaligen Kriegslage zu verdanken gehabt. Die Verpflichtung der französischen Regierung, auf Grund des Art* 19 des deutsch-französischen Waffen-stillstandsabkonmiens, alle in Frankreich befindlichen Deutschen, die von der deutschen Reichsregierung namhaft gemacht wurden, auf Verlangen auszuliefern, habe hieran nichts geändert, Es sei nicht zu entscheiden, ob die französische Regierung das völkerrechtlich an- f 1 icht durch die Internierung aller in SüdFrankreich - befindlichen Deutschen wesentlich erleichtert habe und daß deshalb Deutschland auf die französische Regierung einen Druck zur Aufrechterlialtung der Internierungslager nach dem Waffenstillstand ausgeübt habe o Eine Internierung, die völkerrechtlich nicht zu beanstanden sei. Darüber hinaus habe die Unterbringung des Klägers derjenigen von Kriegsgefangenen entsprochen, die Verpflegung sei kriegsmäßig gewesen«, Die Maßnahmen, die zur .Identifizierung und Peststellung der Mwesenheit im Lager getroffen worden seien,; könnten nicht als besonders demütigend bezeichnet werden«, Die Bedingungen, unter denen der Kläger zu leben genötigtgewesen sei, seien keinesfalls al s menschenunwurd ig zu beurteilen,, Die fran- b) Die Revision macht dagegen geltend, daß das Berufungsgericht den Begriff des Mißbrauchs rechtsstaat-licher Grundsätze verkannthabe. Es habe keineswegs im Ermessen der französischen Regierung gestanden, wen sie nach dem Waffenstillstand internieren wollte» Das Waffenstillstandsabkommen habe grundsätzlich vorgesehen, daß alle in französischer Hand befindlichen Deutschen zu entlassen seien» Die Zurückhaltung des Klägers hätte die Waffenstillstandsbestimmungen ver1etzt, wenn der Klager 'nicht mit Billigung der deutschen Dienststellen in Haft gehalten worden wäreQ das der Kläger in den Lagern Albi, Agde und Chanae führen mußte , nicht mensciienunwürdig war (vgl. wenn es die Mißachtung rechtssiaa111 cher Grundsätze durch die französische Regierung für den mit der Kapitulation Frankreichs beginnenden Zeitraum deshalb ver neint, weil die zur Zeit der erstem Festnahme im April 1940 noch souveräne französische Regierung den Kläger beim Grenzübertritt aus Spanien wegen seiner Beteiligung am Kampf der internationalen Brigade 'aber^n^ciit': als deutschen Kommunisten inhaftiert habe und die Unterbrechung der Internierung von Juni bis Fnde Juli 1940 allein auf die Auflösung der staatlichen Ordnung im Zeitpunkt des militärischen Zusammenbruchs Frankreichs zurückzuführen sei, so daß die erneute Haft nur die Fortsetzung der . Juni 1940° Auf Grund des Art, 19 dieses Abkommens war die '^französische; Regierung nicht nur verpflichtet, alle in Frankreich befindlichen Deutschen, die von der Reichere erung namhaft gemacht wurden, auf Verlangen auszuliefern, wie das Berufungsurteil annimmt; sondern auch gehalten, alle in seinem Gewahrsam befindlichen deutschen Zivilund Kriegsgefangenen unve r zügl i c h d. aus denen die souveräne französische Regierung Flüchtlinge aus Spanien ohne Rücksicht auf ihre Nationalität in völkerrechtlich zulässiger Weise interniert gehalten hatte, bestanden ir ch dem Inkrafttreten des Waffen-stillsta nd sabkonmiens am 25» Juhi 1940 insoweit nicht mehr, als die Betroffenen deutsche .Staatsangehörige waren« Es ist daher rechtlich fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht von der völkerrechtlichen 2u3.ässigkeit der Internierung der Rotspahienkämpfer durch die Regierung der Dritten Republik auf die RechtsStaatlichkeit der nach dem 25c Juni 1940 erfolgten Freiheitsentziehung des Klägers, den es anscheinend als Deutschen betrachtet, schließt, ohne die Ursache der erneuten Inhaftierung festgestellt zu haben» Nach dem genannten ;V;:\ Zeitpunkt konnten Deutsche grundsätzlich nicht mehr als feindliche öder lästige Ausländer in Frankreich inhaftiert bleiben« Das Vergehen der französischen Regierung wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn der Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waffenstillstandes die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund der §§ 25 ff RuStAG- verloren hätte und daher von Art. 19 des Abkommens vom 22« Juni 1940 nicht erfaßt worden wäre 0 ob nach der militärischen Besetzung ganz Frankreichs im Hovember 1942 die südfranzüsischen Lager der Befehlsgewalt deutscher Dienststellen unmittelbar unterstanden und daher für die Foigezelt der Anspruch des Klägers auf §.43 Abs» 1 Satz 1 BL(r gestützt .'werden kann? Es stellt lediglich fest, daß der Kläger zugestandenermaßen als Kreissekretär, Instrukteur und behauptamtlicher Angestellter für die KPD bis 30o Juni 1953 tätig v;ar; und laßt ausdrücklich daliinstehen» ob der Kläger nach dem 23* Mai 1949 die freiheitliche demokratische GrundOrdnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat»
IV ZR 225/57 Verkündet Januar 1958 Justizangestellter als Ürkund sbeamt er der Geschäftsstelle 2463 I in U a m e n de g V ö 1 1: e s In dem Hechtsstreit M des Möbel-schreiners Hermann SS^traße ^ Klagers und Revisionsklägers ? - Proseßbevöllmäohtigters Reclrtsanwalt Hr. in St( Straße _ gegen das Land Baden-Württemberg., vei^r^en durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Beklagten und Hevisionsbeklagten. - Prozeßbevollmäehtigter% Rechtsanwalt Dr* m hat der IYo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung von 22, Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Baske., DroVoWerner? Wüstenberg und Milden für Recht erkannte Auf die Revision des Klägers wird das an Stelle der Verkündung am 13o April 1957 zugestellte Urteil des 7* Zivilsenats des ^berlandesgerichti in Stuttgart aufgehobene Die Sachs wird zur ander-' weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten der Revision.? an rückve rwi e s en, dl -K e-i-ii;. *:■ -. ' '-til Ribhts wesen » -mm \:;;y 385; ;:W '-:M\ mi'- ;M:' ■: ■ /U Tatbestand g . Der am 6 . Dezember* 1906 geborene Kläger wohnte seit 1927 in Köln« Im Dezember 1932 trat er der KPD bei Im Oktober 1933 floh er in' das Saargebiet und nach der SaarabStimmung nach Frankreich. Im Oktober 1936 ging er nach Spanien. Im Oktober 1936 schloß er sich der internationalen Brigade an und nahm am spanischen Bürgerkrieg teil* Ilachdem er nach Frankreich übergetreten war? wurde er von franaösisehen Behörden am 12. Mai 1938 internierty jedoch im Juni 1940 freigelassen«, Bnde Juli 1940 verhafteten ihn französische Behörden erneut. Ab August 1940 wurde er in den -;sudfranzösisc'henJagern Albi , Agde und Öhanac, die von französischen Bihheiten bewacht waren,- xestgehalten. Am 13» April 1943 entfloh er und schloß sich der französischen Widerstandsbewe-r gung an. Im Scminer 1945 kehrte er nach Ludwigsburg zurück und war danach bis zu dem 30. Juni 1953 als Angestell- . ter der Kreisleitung der KPD in Stuttgart tätig. Der Kläger behauptetdie französischen Behörden hätten ihn als Kommunisten im Juli 1940 wegen seiner Gegnerschaft zu dem Kationalsozialismus auf.Teranlassung■ deutscher Stellen erneut verhaftet,.Häufig seien deutsche Kommissionen, die einem SS-Pührer in Toulouse unterstanden hätten, in den Lagern erschienen, um die Gefangenen auszufragen und gegebenenfalls deren Abschiebung nach Deutschland zu veranlassen. Die französische Lager 1 eitxmg habe den Weisungen . der., deutschen Kommissionen Folge leisten müssen. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land für die Zeit von August 1940 bis April 1943 Haftentschädigung in höhe von 4.950.— DM. Die imtschädigungsbehörde hat den Anspruch ab-gelehnt 5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Landgericht Stuttgart abgewiesem Das öberlandesgerieht :hs;o die gers zurüclcgewiesen. Berufung des IQä- Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat '-um hhiMctn/eisuhg der Revision gebeten, • Bnt sehe i dun&ssrj: nd e g 1, Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt? ob dem Kläger in der Zeit von Bnde Juni 1940 bis zuin 13 = April 1943 die Dreiheit entzogen war, Das Berufungsgericht meint aber, daß der Kläger in dieser Zeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs* 3 BSD gelebt-habe, Bs stellt fest ? daß Organe der sogenannten Vichy-Regie rung Bude Juli 1940 den Kläger verhaftet hatten, Die von hohem Stacheldraht umzäunten Lager Älbi, Agde und Chanac seien von französischem Militär bewacht gewesen, die Insassen hatten erdbraune Kleidung getragen und täglich wenigstens zweimal zu dem Appell anzutreten g habt Fingerabdrücke seien genommen sowie alle Postsendungen zensiert worden und die Betreuung durch nur einen Sanitäter ohne ärztlichen Beistand wie auch Unterkunft und Verpflegung seien durchaus mangelhaft ge- AJJ ”• 4 wesen„ Andererseits seien die nicht jüdischen Insassen in Alli und Agde zu keiner Arbeit* gezwungen worden und hätten mit '.einer leicht zu erwirkenden Erlaubnis die benachbarten Ortschaften aufsuchen dürfen,;-um private Einkäufe zu tätigeno Diese tatsächlichen Feststellungen lassen es rechtlich unbedenklich erscheinen, das Leben • . in den genannten Lagern als ein solches unter liaftähn- liehen Bedingungen anzusehen, das § 43 Abs. 3 BUG- der eigentlichen Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. ^ 1 aaO gleichstellt „ Denn ura sie annehmen zu können, ™ ist es nicht" mehr -.notwendig., daß der Verfolgte von der Umwelt vollständig und nachhaltig abgeschlossen war (vglop-Urttl-jie.s' erkennenden Senats vom 280 September 1955 - IV ZR 140/55? RsV 1955, 367 zu § 16 des BErgG vom 18o September 1953) | es genügly wenn er der dauernden? strengen hontrolle und Bewachung einer Dienststeile und Behörde unterworfen und dadurch in seiner Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt :• war, so daß er s.ein: Leben unter Umstanden fristen mußte, die wesentlich ungünstige?:* als der Lebenszuschnitt der übrigen Bevölkerung waren und den Bodingun pn.. wie;; sie der Haft eigentümlich sind ? nahe kamen (Uri eiled es: erkennendeh 8 enat s vom 3, % Juli 1957 - IV ÜB 125/57 - HzW 1957» 328, und vom 10. Juli 1957 - IV ZH 127/57 - ) „ 2c Venn aber die Voraussetzungen des § 43 Abs., 1 Satz 1 oder des.Abs, 3 aaO erfüllt sind? so ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1957, 87, 236; Urteile vom 12. April 1957 - IV ZR 22/57, vom 3, «Juli 1957 - IV ZE 123/57 - 'RzW 58, 26 vom .10«, Juli 1957 - IV ZE 127/57 und vom 16, Oktober 1957'- IV ER 174/57) ein Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat begründet, sofern die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs, 1 Batz 2 BEG gegeben sind. a) Das .-Berufungsgericht läßt es offen» oh die's e-..,y’d;raus'se,t'zühgen im. Palle des Klägers erfüllt sind, es Kalt den Anspruch des Klägers aus § 43 Ads, 1 Satz 2 BBG nicht für gegeben, weil die erste Voraussetzung der genannten Vorschrift nicht erfüllt sei« daß die französische .'Regierung bei der Internierung des Klägers rechtsstaatliche -Grundsätze mißachtet habec Dies folge daraus g;:daß die vorangegangene Internierung des Klägers von Mai 1938 bis Juni 1940« die Frankreich wegen seiner Beteiligung am spanischen Bürgerkrieg verhängt habe» die nicht mit seiner Verfolgung als deutscher Kommunist in adäquatem Kausalzusammenhang gestanden habe, völkerrechtlich zulässig gewesen sei. Der Kläger habe die Entlassung im Juni 1940 nicht dem freien Entschluß der französischen Regierung sondern der damaligen Kriegslage zu verdanken gehabt. Dies ergebe sich aus dem Zeitpunkt der Erlangung der Freiheit und aus dem Umstand, daß andere Spanienkampfer ohne Unterbrechung interniert geblieben seien« Die Verpflichtung der französischen Regierung, auf Grund des Art* 19 des deutsch-französischen Waffen-stillstandsabkonmiens, alle in Frankreich befindlichen Deutschen, die von der deutschen Reichsregierung namhaft gemacht wurden, auf Verlangen auszuliefern, habe hieran nichts geändert, Es sei nicht zu entscheiden, ob die französische Regierung das völkerrechtlich an- ¥ erkannte Asyl-recht politischer Flüchtlinge verletzt habe, wenn sic einem solchen Auslieferungsbegehren nach-gekommen sei. Von einer Rechtsstaatswidrigkeit der Auslieferung politischer Flüchtlinge könne nicht auf die Rechtsstaatswidrigkeit der Fortdauer einer Internierung geschlossen werden. Es sei allerdings zuzugeben, daß die französische Regierung sieh die Erfüllung ihrer Aus 1 ieferung.sp f 1 icht durch die Internierung aller in SüdFrankreich - befindlichen Deutschen wesentlich erleichtert habe und daß deshalb Deutschland auf die französische Regierung einen Druck zur Aufrechterlialtung der Internierungslager nach dem Waffenstillstand ausgeübt habe o Eine Internierung, die völkerrechtlich nicht zu beanstanden sei. werde aber nicht dadurch rechtsstaatswi-drig, daß sie unter äusserem Druck angeordnet oder aufrechterhalten werde,. In welchem Ausmaß die französische Regierung ihr Recht, während des auch nach dein Waffenstillstand noch andauernden Krieges Ausländer zu internieren, aüsgeübt habe, sei ihrem Ermessen überlassen gewesen» Darüber hinaus habe die Unterbringung des Klägers derjenigen von Kriegsgefangenen entsprochen, die Verpflegung sei kriegsmäßig gewesen«, Die Maßnahmen, die zur .Identifizierung und Peststellung der Mwesenheit im Lager getroffen worden seien,; könnten nicht als besonders demütigend bezeichnet werden«, Die Bedingungen, unter denen der Kläger zu leben genötigtgewesen sei, seien keinesfalls al s menschenunwurd ig zu beurteilen,, Die fran- zösische Regierung habe daher auch nicht beim Vollzug der Internierung rechtsstaatliche Grundsätze mißachtet» b) Die Revision macht dagegen geltend, daß das Berufungsgericht den Begriff des Mißbrauchs rechtsstaat-licher Grundsätze verkannthabe. Es habe keineswegs im Ermessen der französischen Regierung gestanden, wen sie nach dem Waffenstillstand internieren wollte» Das Waffenstillstandsabkommen habe grundsätzlich vorgesehen, daß alle in französischer Hand befindlichen Deutschen zu entlassen seien» Die Zurückhaltung des Klägers hätte die Waffenstillstandsbestimmungen ver1etzt, wenn der Klager 'nicht mit Billigung der deutschen Dienststellen in Haft gehalten worden wäreQ ben.,. Der Revision kann der Kr folg, nicht versagt blei- 3.0-a) Im angefochtenen Urteil ist rechtlich einwandfrei ausgeführt, daß das.Leben? das der Kläger in den Lagern Albi, Agde und Chanae führen mußte , nicht mensciienunwürdig war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1c Dezember 1956 1Y ZR 24-1/56 - EzW 1957, 87 Nr, 55), b) Dagegen kann dem Berufungsgericht;nicht gefolgt werden.; wenn es die Mißachtung rechtssiaa111 cher Grundsätze durch die französische Regierung für den mit der Kapitulation Frankreichs beginnenden Zeitraum deshalb ver neint, weil die zur Zeit der erstem Festnahme im April 1940 noch souveräne französische Regierung den Kläger beim Grenzübertritt aus Spanien wegen seiner Beteiligung am Kampf der internationalen Brigade 'aber^n^ciit': als deutschen Kommunisten inhaftiert habe und die Unterbrechung der Internierung von Juni bis Fnde Juli 1940 allein auf die Auflösung der staatlichen Ordnung im Zeitpunkt des militärischen Zusammenbruchs Frankreichs zurückzuführen sei, so daß die erneute Haft nur die Fortsetzung der . ersten im Kinklang mit den Be st immungen des Völkerrecht s vorgenominenen Festnahme sei. Das angefochtene Urteil verkennt die Bedeutung des deutsch-französischen Waffenstill st andsabkommens vom 22. Juni 1940° Auf Grund des Art, 19 dieses Abkommens war die '^französische; Regierung nicht nur verpflichtet, alle in Frankreich befindlichen Deutschen, die von der Reichere erung namhaft gemacht wurden, auf Verlangen auszuliefern, wie das Berufungsurteil annimmt; sondern auch gehalten, alle in seinem Gewahrsam befindlichen deutschen Zivilund Kriegsgefangenen unve r zügl i c h d. en d out. s chen gruppen zu üb ergeben. Lar aus folgt, wie der Senat in ständiger. Rechtsprechung annimrat (NJW Rz\y 1957? 258 Hr., 32), daß nach diesem Zeitpunkt Frankreich •Deutsche nicht mehr in völkerrechtlich zulässiger Weise internieren dürfte» Die Gründe., aus denen die souveräne französische Regierung Flüchtlinge aus Spanien ohne Rücksicht auf ihre Nationalität in völkerrechtlich zulässiger Weise interniert gehalten hatte, bestanden ir ch dem Inkrafttreten des Waffen-stillsta nd sabkonmiens am 25» Juhi 1940 insoweit nicht mehr, als die Betroffenen deutsche .Staatsangehörige waren« Es ist daher rechtlich fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht von der völkerrechtlichen 2u3.ässigkeit der Internierung der Rotspahienkämpfer durch die Regierung der Dritten Republik auf die RechtsStaatlichkeit der nach dem 25c Juni 1940 erfolgten Freiheitsentziehung des Klägers, den es anscheinend als Deutschen betrachtet, schließt, ohne die Ursache der erneuten Inhaftierung festgestellt zu haben» Nach dem genannten ;V;:\ Zeitpunkt konnten Deutsche grundsätzlich nicht mehr als feindliche öder lästige Ausländer in Frankreich inhaftiert bleiben« Das Vergehen der französischen Regierung wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn der Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waffenstillstandes die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund der §§ 25 ff RuStAG- verloren hätte und daher von Art. 19 des Abkommens vom 22« Juni 1940 nicht erfaßt worden wäre 0 c) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt da. -her zunächst daym ab, ob die weiteren Voraussetzungen des § 43 Abs« 1 Satz 2 BEG erfüllt sind. Diese .für die ^Entscheidung wesentliche Frage ist im angefochtenen Erteil ungeklärt', geblieben! Das Berufungsgericht hat zwar die Voraussetzungen des § 43 Abs« 1 Satz 2 Ziff, 2 BEG erörtert, hierzu jedoch keine eindeutigen Fest- - 9 ~ Stellungen getroffen» ferner hat es zu § 4;> Abs» 1 Satz 2 Zif fo 1 BBGr sowie zu der Frage ? ob nach der militärischen Besetzung ganz Frankreichs im Hovember 1942 die südfranzüsischen Lager der Befehlsgewalt deutscher Dienststellen unmittelbar unterstanden und daher für die Foigezelt der Anspruch des Klägers auf §.43 Abs» 1 Satz 1 BL(r gestützt .'werden kann? keine Tatsachen ermittelt o Ebensowenig lassen die Ausführungen des Berufungs geficlrts erkennen? inwieweit die if oraus-setzungen des § 9 Abs» 5 3EG- vorliegen oder ob der Kläger gemäß § 6 Abs-o 1 Ziffo 2 BBG- einen möglicherweise begründeten Ent scnädigungsanspruch verwirkt hat. weil er durch- seine Tätigkeit als Angestellter der KPD die demokratische •C-rundordnung bekämpft habe. Es stellt lediglich fest, daß der Kläger zugestandenermaßen als Kreissekretär, Instrukteur und behauptamtlicher Angestellter für die KPD bis 30o Juni 1953 tätig v;ar; und laßt ausdrücklich daliinstehen» ob der Kläger nach dem 23* Mai 1949 die freiheitliche demokratische GrundOrdnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat» Das. angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-' verwiesenwerden? damit das Berufungsgericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung der oben erörterten rechtlichen Gesichtspunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut prüfe, Ascher Baske VoWerner | Wilstenberg Wilden