Rechtssatz: Auch nach dem Eingang der RevisionsbegrUndung besteht zur Gewährung des Armenrechts an den Revisionsbeklagten regelmäßig solange kein Anlaß, als über ein von dem Revisionskläger ein-? Bern Revisionsbeklagten ist das Armenreeht im allgemeinen erst zu gewähren, wenn die eingelegte Revision begründet ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nach § 554 a ZPO offensichtlich nicht gegeben sind (Beschluß des II. das von ihm begehrte Armenreeht für den Hauptprozeß zu bewilligen, als über ein von dem Revisionskläger seinerseits eingelegtes Armenrechtsgesuch noch nicht entschieden, auch noch kein Verhandlungstermin anberaumt ist und nicht feststeht, ob die eingelegte Revision durchgeftthrt wird. Auch die Vorschrift des § 119 Abs 2 -ZPO gebietet nicht, daß dem Rechtsmittelbeklagten das Armenrecht, bereits zu einer Zeit gewährt wird, in der das zur Wahrung seiner Rechte noch nicht nötig ist (Lauterbach aaO). Da der Revisionskläger hier das von ihm eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, nachdem sein Armenrechtsgesuch abgelehnt worden war, hat sich ergeben, daß die Bewilligung des Armenrechts an die Revision!*beklagte und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.füE-den Hauptprozeß nicht erforderlich war. Ob der Revisionsbeklagten das Armenrecht für das vor dem Revisionsgericht anhängige Verfahren über das Armenrechtsgesuch des Revisionsklägers zu bewilligen gewesen wäre, damit sie zu diesem durch eine rechtskundige Person Stellung nehmen konnte, ist hier nicht zu entscheiden, da sie einen dahingehenden Antrag nicht gestellt und sich zu dem Gesuch des Revisionsklägers auch nicht geäußert hat.
Für das Hachschlagewerk! Rieht für die Amtliche Sammlung!. Gesetz: ZPO §§ 114, 119 Rechtssatz: Auch nach dem Eingang der RevisionsbegrUndung besteht zur Gewährung des Armenrechts an den Revisionsbeklagten regelmäßig solange kein Anlaß, als über ein von dem Revisionskläger ein-? gelegtes Armenrechtsgesuch noch nicht entschieden auch noch kein Verhandlungstermin anberaumt ist und nicht feststeht, ob die Revision durchgeführt wird» Aktenzeichen: IV ZR 225/55 Beschluß des BGH vom 28. Januar 1956 OLG Hamburg J IV ZB 225/55 Beschluß In Sachet des Mühlenarbeiters Joseph K Gartenbauverein Parz. Klägers und Reyisiönsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Ehefrau Elisabeth Johanne Catharine . K geb. H^H, N^P^platz^, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäehtigter% Rechtsanwalt Dr*. wird der Antrag der Beklagten, ihr da-s Armenrecht zu bewilligen , abgelehnt. .. Gr U n d e : Bern Revisionsbeklagten ist das Armenreeht im allgemeinen erst zu gewähren, wenn die eingelegte Revision begründet ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nach § 554 a ZPO offensichtlich nicht gegeben sind (Beschluß des II. Zivilsenats *des BGH vom 14. Oktober *1955» HJW 1954, 149 mit Anmerkung von Schubart • * • i und JZ 1954, 196 mit Anm'von Lauterbach). Darüber hinaus besteht regelmäßig aurch hach dem Eingang der Revisions-begründüng solange kein Anlaß, dem Revisionsbeklagten . das von ihm begehrte Armenreeht für den Hauptprozeß zu bewilligen, als über ein von dem Revisionskläger seinerseits eingelegtes Armenrechtsgesuch noch nicht entschieden, auch noch kein Verhandlungstermin anberaumt ist und nicht feststeht, ob die eingelegte Revision durchgeftthrt wird. Denn zur zweckentsprechenden Rechbsverfolgung bedarf der Revisionsfceklagte in diesem Stadium des Rechtsstreits in der Regel noch nicht des Beistandes eines für den Hauptprozeß bestellten Revisionsanwalts. Auch die Vorschrift des § 119 Abs 2 -ZPO gebietet nicht, daß dem Rechtsmittelbeklagten das Armenrecht, bereits zu einer Zeit gewährt wird, in der das zur Wahrung seiner Rechte noch nicht nötig ist (Lauterbach aaO). Da der Revisionskläger hier das von ihm eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, nachdem sein Armenrechtsgesuch abgelehnt worden war, hat sich ergeben, daß die Bewilligung des Armenrechts an die Revision!*beklagte und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.füE-den Hauptprozeß nicht erforderlich war. Pur diesen kommt auch die .. f ' nachträgliche Bewilligung des Armenrechts an die Revisionsbeklagte deshalb nicht mehr in'Betracht. Ob der Revisionsbeklagten das Armenrecht für das vor dem Revisionsgericht anhängige Verfahren über das Armenrechtsgesuch des Revisionsklägers zu bewilligen gewesen wäre, damit sie zu diesem durch eine rechtskundige Person Stellung nehmen konnte, ist hier nicht zu entscheiden, da sie einen dahingehenden Antrag nicht gestellt und sich zu dem Gesuch des Revisionsklägers auch nicht geäußert hat. Pür das nach der Rücknahme der Revision von ihr eingeleitete Rachtragsverfahren betreffend die Verlustigkeitserklä-rung des Rechtsmittels und die Entscheidung über dessen Kosten kann ihr das Armenrecht ebenfalls nicht bewilligt werden, weil sie die damit verbundenen verhältnismäßig geringen Kosten, auch wenn der Ersatzanspruch gegen ihren Ehemann nicht zu realisieren sein sollte, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen TJnter- halts selbst aufbringen kann (§ 114 ZPO)a Diese Kosten berechnen sich nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern einem erheblich geringeren Streitwert (BGHZ 15> 394). Schmidt Karlsruhe, den 28. Januar 1956 Bundesgerichtshof - IVo Zivilsenat - Bundesrichter v. Werner Siemer Wüstenberg Dr.Kregel ist beurlaubt und * ortsabwesend und daher verhindert su unterschreiben Schmidt