Der einer armen Partei .für das Verfahren nach dem BEG vor dem Bundesgerichtshof beizuordnen-de Rechtsanwalt ist nur- aus der Zähl der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte auszuwählen., wird der Antrag der Klägerin, ihr für die Revisionsinstanz das Arraenrecht unter Beiordnung des Rechtsanwalts Siegfried Kroll in Berlin-lichterfelde zu bewillig.en? Gemäss § 98 Abs 3 BEG finden auf das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung? bietet, ein Rechtsanwalt beizuordnen sein, da gemäss 5 103 Abs 3 BEG im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eine Vertretung durch Anwälte geboten ist; Grundsätzlich kann die Beiordnung nur aus der Zahl der beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwälte vo-r genommen werden (vgl § 36 RAO- a.F, , § 41 RA.Ö n-,F. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hat die Beiordnung nach Art 8 Nr 89 RechtsEinhG entsprechend dem § 46 RAO brit.Zone zü erfolgen, d.h, gleichfalls nur aus der Zahl der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte. Denn di-ese Bestimmung regelt nur den Anwaltszwang und besagt nichts darüber,- aus der-Zahl welcher Anwälte, die in einem Bntschädigungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof auftreten können, der einer armen Partei beizuord-hende Anwalt auszuwählen ist. vertreten werden kann, kann grundsätzlich nur ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, der bei dem Amtsgericht zugelassen ist,-vor dem das Verfahren schwebt (vgl § 41 Abs 1 RAO n.F. sowie § 46 Abs 1 RAO brit. Eine Entscheidung, ob der Klägerin das Armenrecht lediglich für die Gerichtskosten bewilligt werden.könnte, erübrigte sich,- da gemäss § 87 Abs 1 S. . A..US, allen .diesen Gründen'musste der Antrag der Klägerin - gemäss § 87 Abs 1 S 1 BEG gebühren-" und auslagenfrei - zurückgewiesen werden,-.
1 Pur das Nachschlagewerk! Nicht 'für die Amtliche Sammlung! Gesetz; BEG §§ 98 Abs 3, 103 Abs 3; ZPO § 115 Abs 1 Nr 3;' RAO n.F. § 41 Abs 1; RAO Brit.Zone § 46 Abs 1? § 2 Abs 2; RechtsEinhG Art 8 Nr 89 Rechtssatz! Der einer armen Partei .für das Verfahren nach dem BEG vor dem Bundesgerichtshof beizuordnen-de Rechtsanwalt ist nur- aus der Zähl der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte auszuwählen., Aktenzeichen: IV ZR 225/54 Beschluss des BGH v. 22. Dezember 1954 ? Beschluss In der Entschädigungssache der Frau Klara ge b * B Klägerin? Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin? - Prozessbevo gegen das land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres? dieser vertreten durch den Direktor des Entschä-digungsamts Berlin in Berlin V/ 35? Potsdamerstr, 186? Beklagten? Berufungskläger und Revisionsbeklagten? wird der Antrag der Klägerin, ihr für die Revisionsinstanz das Arraenrecht unter Beiordnung des Rechtsanwalts Siegfried Kroll in Berlin-lichterfelde zu bewillig.en? gebühren- und auslagenfrei zurückgewiesen. G r ü n d e_^ Gemäss § 98 Abs 3 BEG finden auf das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung? soweit im BEG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss §§ 114? 115 Abs 1 Nr 3 ZPO würde daher der Klägerin? falls ihre ^echtsverfolgung hinreichende.Aussicht auf Erfolg 2 - 2 bietet, ein Rechtsanwalt beizuordnen sein, da gemäss 5 103 Abs 3 BEG im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eine Vertretung durch Anwälte geboten ist; Bas trotz eines’ entsprechenden Hinweises ausdrücklich aufrechterhaltene' Verlangen der Klägerin auf Bewilligung des-Armenrechts unter Beiordnung ihres beim Kammergericht in Berlin- zugelässenen Prozess bevollmächtigten istjedoch nicht .begründet. Grundsätzlich kann die Beiordnung nur aus der Zahl der beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwälte vo-r genommen werden (vgl § 36 RAO- a.F, , § 41 RA.Ö n-,F. sowie Friedländer Anm 7 zu -§ 36 RAO, Stein-Jonas-Schönke Anm V zu § 115 ZPO und Rosenberg Zivilprozessrecht 6: Aufl § 82 III 1 d S 362). Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hat die Beiordnung nach Art 8 Nr 89 RechtsEinhG entsprechend dem § 46 RAO brit.Zone zü erfolgen, d.h, gleichfalls nur aus der Zahl der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte. § 103 Abs 3 BEG ergibt nichts Abweichendes. Denn di-ese Bestimmung regelt nur den Anwaltszwang und besagt nichts darüber,- aus der-Zahl welcher Anwälte, die in einem Bntschädigungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof auftreten können, der einer armen Partei beizuord-hende Anwalt auszuwählen ist. Auch im-Verfahren vor dem Amtsgericht, bei dem eine Partei' durch jeden Rechtsanwalt. vertreten werden kann, kann grundsätzlich nur ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, der bei dem Amtsgericht zugelassen ist,-vor dem das Verfahren schwebt (vgl § 41 Abs 1 RAO n.F. sowie § 46 Abs 1 RAO brit. Zone), wie auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung einer auswärtigen Beweisaufnahme oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten nicht durch das Prozessgericht, sondern durch das Amtsgericht zu erfolgen hat,.-in dessen Bezirk-die Beweisaufnahme stattfinden soll und die Partei wohnt (aaO Abs 2). . Schliesslich verstösst auch die Auswahl eines Vertreters für die Klägerin aus der Zahl der beim Bun des-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte nicht gegen .den Grundsatz der freien Anwaltswahl, wie es im § 2 Abs 2 RAO brit.Zone festgelegt ist» Denn wie sich aus S 2 dieser Bestimmung ergibt, sind gesetzliche •Beschränkungen dieses Rechts zulässig und eine solche Beschränkung, enthält § 46 Abs 1 S 1 RAO brit,Zone demzufolge der beizuordnende Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei diesem zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt’ wird, Im übrigen würde -auch die Auswahl eines am Sitz des Revisionsgerichts .ansässigen Rechtsanwalts an-Stelle eines, in 3erlin wohnhaften durchaus•sachgemäss sein. Eine Entscheidung, ob der Klägerin das Armenrecht lediglich für die Gerichtskosten bewilligt werden.könnte, erübrigte sich,- da gemäss § 87 Abs 1 S. 1 BEG. .das Verfahren vor dem ..Bundesgerichtshof gebühren- nncL auslagenfrei ist-,. . j. -. . A..US, allen .diesen Gründen'musste der Antrag der Klägerin - gemäss § 87 Abs 1 S 1 BEG gebühren-" und auslagenfrei - zurückgewiesen werden,-. Be'r Klägerin . steht es weiter frei, die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Armen- anwalt zu beantragen.. Karlsruhe? den 22. Dezember 1954 Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat - Schmidt Ascher v.Werner Scheffler V/iist enberg