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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsbeklagte, 8 Rechtsanwalt Br, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhändlung vom 16. April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Br. Kregel und Br. v.Werner für Recht erkannts Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlahdesgerichts in Hamm vom 29« September 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Seit dem Spätsommer 1948 unterhält der Kläger ehebrecherische Beziehungen zu einem Präulein Lotte MflHHBP, die in der von ihm und dem Kaufmann Rasche gemeinsam betriebenen Eisenwarenhandlung als Kontoristin tätig ist. Januar 1949 leben die Parteien voneinander getrennt, und zwar der Kläger in einem von den Geschwistern MflHHI errichteten Neubau. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Scheidung auf Grund des § 48 EheG, Die Beklagte widerspricht einer Scheidung, hilfsweise beantragt sie, den Kläger für schuldig zu erklären. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger, sein Begehren weiter. Zwar rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl die Bejahung einer Schon drei Jahre dauernden Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Parteien als auch eine tiefgreifende unheilbare Zerrüttung, da der Kläger seit dem Jahre 1949 mit Fräulein in einem ehebrecherischen Verhältnis zusammenlebt, die feste Absicht hat, diese zu heiraten und entschlossen ist, nicht mehr zur Beklagten zurückzukehren, Der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung ist aber sowohl zulässig als auch beachtlich. Jähe ausschliesslich durch den Kläger verursacht sei und daß dieser durch sein ehebrecherisches Verhältnis die Schuld an der Zerrüttung trägt, unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. September 1948 und der danach von ihnen noch bis zu dem November 1948 fortgesetzte Geschlechtsverkehr rechtfertigt die Annahme. Wenn in Kenntnis von Verfehlungen des anderen Ehegatten, die eine Zerrüttung der Ehe zur Folge haben können, der eine Ehegatte sich mit dem anderen aussöhnt, so lässt sich dies in dem Sinne werten, daß die Ehe durch das Verhalten des anderen Ehegatten noch nicht zerrüttet ist. handeln, Y/eiter stellt das Berufungsgericht fest, beide Ehegatten hätten die gegenseitigen Ausschreitungen nicht als ehezerrüttend empfunden Es habe sich bei der Ehe der Parteien keineswegs um eine Fehlehe gehandelt« Vielmehr hätten beide Ehegatten die Erfüllung des Zwecks einer Ehe gefunden. Der Kläger habe sich willkürlich von der Beklagten abgewendet, indem er nicht allein ein ehebrecherisches Verhältnis mit einer anderen Frau begonnen, sondern diese Beziehungen auch nach der Aussöhnung der Parteien weiter fortgesetzt habe.

Zitierte Normen: § 48 EheG
BerufungsgerichtParteiEheZerrüttungEhegatteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

25''^
Verkündet	^	^	O
am 16o April 1953
Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns August Wilhelm P
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 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Prof, 3)r,
gegen
 die Ehefrau Helene Maria P
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 geh. H
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagte und Revisionsbeklagte, 8 Rechtsanwalt Br,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhändlung vom 16. April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Br. Kregel und Br. v.Werner
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlahdesgerichts in Hamm vom 29« September 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
i.
Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige und katholischen Glaubens. Sie haben im November 1938 die Ehe mit-
r
einander geschlossen. Kinder sind aus ihr nicht hervorgegangen. Der Kläger ist im Jahre 1910, die Beklagte ist im Jahre 1914 geboren. Der letzte eheliche Verkehr hat zwischen den Parteien am 8. November 1948 stattgefunden«. Seit dem Spätsommer 1948 unterhält der Kläger ehebrecherische Beziehungen zu einem Präulein Lotte MflHHBP, die in der von ihm und dem Kaufmann Rasche gemeinsam betriebenen Eisenwarenhandlung als Kontoristin tätig ist. Präulein. ein vom Kläger stammendes Kind am	1949	geboren. Seit
 dem 20. Januar 1949 leben die Parteien voneinander getrennt, und zwar der Kläger in einem von den Geschwistern MflHHI errichteten Neubau. Am 6. September 1948 haben die Parteien folgende Erklärungen in Gegenwart des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers abgegeben?
"Ich habe erkannt, daß ich die Aufgaben, welche die Ehe mir stellte, nicht iji gehöriger Weise erfüllt habe, ich habe meinen Mahn nicht so behandelt, wie es sich gehörte. Ich habe durch mein Verhalten den Bestand unserer Ehe.gefährdet. Ich weide in Zukunft nach besten Kräften mich bemühen, meinem Mann eine gute Frau zu sein.
WflU, den 6. September 1948 gez. Helene PflHl
 Alles Voraufgegangene soll vergessen sein. Auch ich werde von mir aus alles tun, um eine harmonische Ehe zu erhalten.
Sollte der Zustand erneut eintreten, welcher jetzt fast zu einer Ehescheidung geführt hätte, so muß ich mir alle weiteren Schritte Vorbehalten.
, den 6, September 1948 gez. Willi
 Als Zeuges
 gez. Plal
, SA."
 
Im Llai 1949 hat der Kläger Klage auf Scheidung der Ehe wegen angeblicher Eheverfehlungen der Beklagten erhoben. Diese Klage hat er, nachdem eine eingehende Beweisaufnahme stattgefunden hatte und dann auf seinen Antrag das Verfahren auf drei-Monate ausgesetzt worden war, um den Parteien Gelegenheit zu geben, sich wieder auszusöhnen, im Juli 1950 zurückgenommen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Scheidung auf Grund des § 48 EheG, Die Beklagte widerspricht einer Scheidung, hilfsweise beantragt sie, den Kläger für schuldig zu erklären. Während das Landgericht dem Scheidungs begehren entsprochen hat, hat das Oberlandesgericht die Klag abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger, sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe;
Der Revision des Klägers war ein Erfolg zu versagen. Zwar rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl die Bejahung einer Schon drei Jahre dauernden Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Parteien als auch eine tiefgreifende unheilbare Zerrüttung, da der Kläger seit dem Jahre 1949 mit Fräulein	in	einem
 ehebrecherischen Verhältnis zusammenlebt, die feste Absicht hat, diese zu heiraten und entschlossen ist, nicht mehr zur Beklagten zurückzukehren,
 Der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung ist aber sowohl zulässig als auch beachtlich. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Zerrüttung der
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Jähe ausschliesslich durch den Kläger verursacht sei und daß dieser durch sein ehebrecherisches Verhältnis die Schuld an der Zerrüttung trägt, unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Die Aussöhnung der Parteien am 6. September 1948 und der danach von ihnen noch bis zu dem November 1948 fortgesetzte Geschlechtsverkehr rechtfertigt die Annahme. daß die Ehe damals noch nicht zerrüttet gewesen ist.
Wenn in Kenntnis von Verfehlungen des anderen Ehegatten, die eine Zerrüttung der Ehe zur Folge haben können, der eine Ehegatte sich mit dem anderen aussöhnt, so lässt sich dies in dem Sinne werten, daß die Ehe durch das Verhalten des anderen Ehegatten noch nicht zerrüttet ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht, ohne daß hiergegen Einwendungen seitens der Revision erhoben werden, in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die vor der Aussöhnung am 6. September 1948 liegenden beiderseitigen Eheverfehlungen von keinem der Ehegatten als zerrüttend empfunden worden sind.
Ist somit der Aussöhnung der Parteien eine entscheidende Bedeutung für die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten, der sich auf den Ehebruch des Klägers stützt, beizu demessen, so ist dies hinsichtlich der Frage der Beacht-lichkeit des Widerspruchs nicht der Fall, denn in dieser Hinsicht verlangt § 48 Abs 2 Satz 2 EheG eine Würdigung des gesamten Verhaltens beider Ehegatten. Eine solche ist aber nur möglich, wenn auch verziehene Eheverfehlungen berücksichtigt werden. Dies hat jedoch das Berufungsgericht nicht verkannt. Bei der Entscheidung über die Beachtlichkeit des Widerspruchs hebt es ausdrücklich hervor, daß es während der elfjährigen Dauer der Ehe zu gegenseitigen Ausschreitungen gekommen sei, indem die Beklagte sich zu kränkenden Äusserungen habe hinreissen lassen, während der Kläger keinen Anstand genommen habe, die Beklagte körperlich zu miss-
 
handeln, Y/eiter stellt das Berufungsgericht fest, beide Ehegatten hätten die gegenseitigen Ausschreitungen nicht als ehezerrüttend empfunden Es habe sich bei der Ehe der Parteien keineswegs um eine Fehlehe gehandelt« Vielmehr hätten beide Ehegatten die Erfüllung des Zwecks einer Ehe gefunden. Der Kläger habe sich willkürlich von der Beklagten abgewendet, indem er nicht allein ein ehebrecherisches Verhältnis mit einer anderen Frau begonnen, sondern diese Beziehungen auch nach der Aussöhnung der Parteien weiter fortgesetzt habe. Diese Feststellungen zeigen, daß das Berufungsgericht das Gesamtverhalten der Parteien in der Ehe erschöpfend gewürdigt hat. Sie lassen die Aufrechterhaltung der Ehe als sittlich gerechtfertigt und somit den Widerspruch der Beklagten als beachtlich erscheinen (vgl BGHZ 1, 359 und 2, 72
Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden,
 Schmidt	Ascher	Raske
ICregel	v,	Werner