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BGH · IV ZR 224/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 224/91

Dezember 1981 bei der Beklagten eingegangenen Antrag des Klägers, der einen vorformulierten Fragenkatalog zu Gesundheitsumständen der zu versichernden Person enthält und vom Kläger ausgefüllt worden war, kam es zu einer zeitlichen Verlängerung dieses Vertrages um sechs Jahre. Dezember 1988 die Anfechtung sämtlicher Verträge wegen arglistiger Täuschung über den jeweiligen Gesundheitszustand des Klägers. Auf die Berufung des Klägers ist der Klage stattgegeben worden. Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit sie gegen die Feststellung gerichtet ist, der erste Versicherungsvertrag mit der ursprünglichen Laufzeit bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres des Klägers sei von der Beklagten nicht rechtswirksam angefochten worden. 1. Auf die Behauptung des Klägers, die Anfechtung der Verträge sei jedenfalls nicht fristgerecht von der Beklagten erklärt worden, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht für jeden der vier Vertragsabschlüsse gesondert geprüft, ob dem Kläger eine arglistige Täuschung anzulasten ist. für die Beklagte tätig geworden ist und daß sie sich seine Kenntnis vom jeweiligen Gesundheitszustand des Klägers zurechnen lassen muß (Senatsurteile vom 29. Klarzustellen bleibt, daß das von der Beklagten verwendete Formular des ärztlichen Zeugnisses ein Ausfüllen der "Erklärung vor dem Arzt" durch den künftigen Versicherungsnehmer überhaupt nicht vorsieht, denn der einleitende Satz lautet: Es kann sich insoweit nur noch die Frage stellen, ob der Kläger gehalten war, auch ungefragt Angaben zu seinem Gesundheitszustand zu machen und ob ein Unterlassen von Angaben auf Arglist beruht. Anders ist die Situation dagegen, soweit der Kläger ohne Einschaltung einer Mittelsperson der Beklagten Vertragsabschlüsse beantragt und dabei selbst schriftliche An gaben zu schriftlich gestellten Fragen bezüglich seines Ge sundheitszustandes gemacht hat. Diese Erklärung erweckt den - unzutreffenden - Eindruck, der Gesundheitszustand des Klägers, wie er sich aus dem ersten ärztlichen Zeugnis des Dr. Dr. Es war in dem ersten ärztlichen Zeugnis auch nicht die vom Kläger schon im Mai 1979 in die Wege geleitete Weiterbehandlung durch Dr. angegeben. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne eine im Juli 1980 begangene arglistige Täuschung nicht angelastet werden, basiert vielmehr gerade auf der Annahme, abgesehen von der Weiterbehandlung durch Dr. K^BHI wegen anhaltender Angstzustände sei Dr. Dr. WBHHHi die Notwendigkeit und die darauf basierende Einleitung der Weiterbehandlung der anhaltenden, eben nicht nur vorübergehenden phobischen/depressi-ven Zustände nicht bekannt war und er folglich hierzu im ärztlichen Zeugnis vom Juni 1979 auch keine Angaben gemacht haben konnte, wußte der Kläger bei Abgabe seiner individu- Da er im Juli 1980 nunmehr schon weit über ein Jahr wegen anhaltender Gesundheitsstörungen die Behandlung von Ärzten und Dipl.-Psychologen in Anspruch genommen, jedoch bislang nicht dafür gesorgt hatte, daß dies lückenlos zur Kenntnis der Beklagten gelangte, ist bislang nicht ersichtlich, weshalb er annehmen durfte, mit seiner Erklärung im Juli 1980 wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Aus den vorgelegten Unterlagen läßt sich allerdings nicht ersehen, wie die Formularfragen der Beklagten tatsächlich lauteten, ob zu ihnen insbesondere die in anderen vorgelegten Formularen unter 13) gestellte Frage zählte: Selbst ohne diese Frage läßt sich eine arglistige Täuschung jedenfalls nicht, wie geschehen, damit verneinen, daß "die Umstände nicht anders als bei Abschluß des ersten Vertrages" lagen. Ein Vertragsabschluß zu Kreditzwecken rechtfertigt nämlich nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, es sei dem Kläger auf den Abschluß der Verträge, so wie von ihm beantragt und für die beabsichtigte Darlehensaufnahme und -rückführung benötigt, in Wahrheit nicht ernsthaft angekommen. Bei der neuerlichen Prüfung, ob die Beklagte von dem Kläger arglistig getäuscht worden ist, wird allerdings in allen drei Fällen zu berücksichtigen sein, welche Bedeutung den verheimlichten Umständen für die Willensbildung der Beklagten bezüglich des Abschlusses der Lebensversicherung einerseits und bezüglich des Einschlusses einer Berufsunfä-higkeits-Zusatzversicherung andererseits zukommt. Auch hier erweist sich die bisherige Begründung des Berufungsgerichts als nicht tragfähig, eine arglistige Täuschung komme nicht in Betracht, weil sich der Gesundheitszustand des Klägers zwischen erster Antragstellung und beantragter Vertragsverlängerung nicht verändert habe und die Vertragsverlängerung auch nur zu dem Zweck einer Krediterhöhung gewünscht worden sei. Dies wird im ärztlichen Zeugnis jedoch ebensowenig angegeben wie die ein Jahr währende Behandlung bei Dr. Das Berufungsgericht hat auch nicht fest- Das Berufungsgericht hat zwar gesehen, daß sich durch die Entwicklung seit Sommer 1979 die im Februar 1979 noch von Prof. Es hat aber nicht gesehen, daß die von ihm erwogene Möglichkeit, der Kläger sei mit Rücksicht auf die Beurteilung seines Zustandes durch Dr. Dr. auch noch 1983 der Meinung gewesen, es liege bei ihm eine erhebliche Gesundheitsstörung nicht vor, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt hätte geprüft werden müssen, ob sich der Kläger hiermit nicht sehenden Auges der unabweisbaren Er- Auch hier ist das Berufungsgericht wieder die Begründung für seine Annahme schuldig geblieben, die Absicht des Klägers, den abgeschlossenen Vertrag im Rahmen einer Kreditaufnahme einzusetzen, schließe es aus, daß er die Beklagte arglistig habe täuschen wollen.

BehandlungBerufungsgerichtarglistigärztlichKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S3
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 224/91
URTEIL
Verkündet am:
7. Oktober 1992 Heinz
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Lebensversicherungsgesellschaft	aG,	vertreten durch den Vorstand,	Platz	1,	Ol
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
und
 gegen
Herrn Wolf w. MI
istraße 4,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
S3
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Schmidt-Kessel, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1992
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 1991 aufgehoben mit Ausnahme der Feststellung, daß die Anfechtung des Versicherungsvertrages, Versicherungsscheinnummer 281 660, in der Fassung des Versicherungsscheins vom 19. Juli 1979 rechtsunwirksam ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte mehrere zwischen ihnen abgeschlossene Versicherungsverträge rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
3
Aufgrund eines Antrages des Klägers vom 11. Juni 1979 und eines ärztlichen Zeugnisses des Dr. Dr. wiHBHHI vom 5./7. Juni 1979 ist zwischen den Parteien der Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zu-satzverSicherung, Versicherungsscheinnummer 281 660, zustande gekommen. Vereinbart worden ist dabei eine Laufzeit bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres des Klägers.
Gemäß einem undatierten, am 4. Dezember 1981 bei der Beklagten eingegangenen Antrag des Klägers, der einen vorformulierten Fragenkatalog zu Gesundheitsumständen der zu versichernden Person enthält und vom Kläger ausgefüllt worden war, kam es zu einer zeitlichen Verlängerung dieses Vertrages um sechs Jahre.
Ein zweiter Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsscheinnummer 672 373, war zuvor aufgrund eines Antrages des Klägers vom 15. Juli 1980 zustande gekommen. Dem Antrag war eine persönliche Erklärung des Klägers zu seinem Gesundheitszustand beigefügt.
Zu einem dritten Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsscheinnummer 749 106, kam es gemäß einem Antrag des Klägers vom 29. September 1983 sowie der Vorlage eines unter dem 4. Oktober 1983 erstellten ärztlichen Zeugnisses des Dr. Dr.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 1988 den Eintritt von Berufsunfähigkeit bei der Beklagten gel-
 
tend gemacht hatte, holte diese ärztliche Auskünfte ein und erklärte schließlich mit Schreiben vom 20. Dezember 1988 die Anfechtung sämtlicher Verträge wegen arglistiger Täuschung über den jeweiligen Gesundheitszustand des Klägers. Dessen daraufhin erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Anfechtung hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers ist der Klage stattgegeben worden. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit sie gegen die Feststellung gerichtet ist, der erste Versicherungsvertrag mit der ursprünglichen Laufzeit bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres des Klägers sei von der Beklagten nicht rechtswirksam angefochten worden.
Entscheidunqsgründe:
Im Umfang der Annahme führt das Rechtsmittel der Beklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Auf die Behauptung des Klägers, die Anfechtung der Verträge sei jedenfalls nicht fristgerecht von der Beklagten erklärt worden, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten davon auszugehen, daß die Anfechtungsfrist gewahrt ist.
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2.	Zu Recht hat das Berufungsgericht für jeden der vier Vertragsabschlüsse gesondert geprüft, ob dem Kläger eine arglistige Täuschung anzulasten ist. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß der dabei zweimal eingeschaltete Arzt Dr. Dr.	für	die Beklagte tätig geworden ist
 und daß sie sich seine Kenntnis vom jeweiligen Gesundheitszustand des Klägers zurechnen lassen muß (Senatsurteile vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 6/80 - VersR 1980, 762 unter II 1 und vom 21. November 1989 - IVa ZR 269/88 - VersR 1990, 77 unter 2.) .
Klarzustellen bleibt, daß das von der Beklagten verwendete Formular des ärztlichen Zeugnisses ein Ausfüllen der "Erklärung vor dem Arzt" durch den künftigen Versicherungsnehmer überhaupt nicht vorsieht, denn der einleitende Satz lautet:
"Der Arzt wird gebeten, die zu versichernde Person zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen zu ermahnen, jede Frage einzeln zu stellen, keine zu übergehen oder gar mit Strichen abzutun. Bezugnahme auf frühere Angaben ist nicht zulässig."
Der Arzt wurde demnach auf Veranlassung der Beklagten in gleicher Weise tätig wie ein das Antragsformular ausfüllender Versicherungsagent. Formularfragen, die er dem Kläger nicht vorgelesen hat, sind damit auch nicht zur Kenntnis des Klägers gebracht worden. Es kann sich insoweit nur noch die Frage stellen, ob der Kläger gehalten war, auch ungefragt Angaben zu seinem Gesundheitszustand zu machen und ob ein Unterlassen von Angaben auf Arglist beruht.
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Anders ist die Situation dagegen, soweit der Kläger ohne Einschaltung einer Mittelsperson der Beklagten Vertragsabschlüsse beantragt und dabei selbst schriftliche An gaben zu schriftlich gestellten Fragen bezüglich seines Ge sundheitszustandes gemacht hat.
3.	a) Als der Kläger unter dem 15. Juli 1980 bei der Beklagten den Abschluß des zweiten Versicherungsvertrages beantragte, hatte er nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts am 3. Januar und 9. Februar 1978 Dr. Kies wegen Angstzuständen beim Autofahren aufgesucht. Ferner hatte er seit 24. Januar 1978 mit Unterbrechungen bei Dr. Dr. Wambsganss, einem Facharzt für innere Medizin und Dipl.-Psychologen, wegen vegetativer Erscheinungen, Kreislaufbeschwerden und Unruhezuständen in Behandlung gestanden. Die ärztliche Diagnose lautete: Zustand nach phobisch-depressiver Symptomatik. Bis zu dem 30. Januar 1978 war dem Kläger Valdispert, anschließend bis 9. Februar 1978 Frisium 10 verordnet worden; bis Februar 1979 war der Kläger außerdem auch bei Prof. Bf^^b in Behandlung gewesen, ferner war ihm bis 15. Februar 1980 Iasotrom verordnet wor den und hatte er sich von Sommer 1979 bis Sommer 1980 von dem Dipl.-Psychologen Dr. Kwegen phobischer Zustän de behandeln lassen.
Trotzdem gab er unter dem 17. Juli 1980 anstelle der Beantwortung des Fragenkatalogs der Beklagten folgende maschinenschriftliche Erklärung ab:
"Bzgl. der Gesundheitsfragen erkläre ich hiermit, daß sich mein Gesundheitszustand seit der
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letzten ärztlichen Untersuchung nicht verändert
 hat."
Diese Erklärung erweckt den - unzutreffenden - Eindruck, der Gesundheitszustand des Klägers, wie er sich aus dem ersten ärztlichen Zeugnis des Dr. Dr.	vom
5./7. Juni 1979 ergebe, bestehe unverändert fort.
Diesem ärztlichen Zeugnis waren jedoch nicht nur die von Dr. K# Dr. Dr.	und Prof.	behandel-
ten Gesundheitsstörungen nicht zu entnehmen, die Dr. Dr. W^HHB deshalb nicht vermerkt haben will, weil er sie für situationsbedingt entstanden und deshalb für bedeutungslos hielt. Es war in dem ersten ärztlichen Zeugnis auch nicht die vom Kläger schon im Mai 1979 in die Wege geleitete Weiterbehandlung durch Dr.	angegeben.	Das
 Berufungsgericht konnte sich nicht davon überzeugen, daß Dr. Dr.	etwas	von dieser Weiterbehandlung wußte,
 weil der Kläger sie ihm mitgeteilt hätte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne eine im Juli 1980 begangene arglistige Täuschung nicht angelastet werden, basiert vielmehr gerade auf der Annahme, abgesehen von der Weiterbehandlung durch Dr. K^BHI wegen anhaltender Angstzustände sei Dr. Dr. WBHBHM die Krankheitsgeschichte des Klägers im Juni 1979 bekannt gewesen.
Daß Dr. Dr. WBHHHi die Notwendigkeit und die darauf basierende Einleitung der Weiterbehandlung der anhaltenden, eben nicht nur vorübergehenden phobischen/depressi-ven Zustände nicht bekannt war und er folglich hierzu im ärztlichen Zeugnis vom Juni 1979 auch keine Angaben gemacht haben konnte, wußte der Kläger bei Abgabe seiner individu-
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ell gehaltenen Gesundheitserklärung. Da er im Juli 1980 nunmehr schon weit über ein Jahr wegen anhaltender Gesundheitsstörungen die Behandlung von Ärzten und Dipl.-Psychologen in Anspruch genommen, jedoch bislang nicht dafür gesorgt hatte, daß dies lückenlos zur Kenntnis der Beklagten gelangte, ist bislang nicht ersichtlich, weshalb er annehmen durfte, mit seiner Erklärung im Juli 1980 wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Aus den vorgelegten Unterlagen läßt sich allerdings nicht ersehen, wie die Formularfragen der Beklagten tatsächlich lauteten, ob zu ihnen insbesondere die in anderen vorgelegten Formularen unter 13) gestellte Frage zählte:
"Haben Sie gelitten oder leiden Sie ...
k) an anderen Gesundheitsstörungen und welchen? "
Selbst ohne diese Frage läßt sich eine arglistige Täuschung jedenfalls nicht, wie geschehen, damit verneinen, daß "die Umstände nicht anders als bei Abschluß des ersten Vertrages" lagen. Auch die Zusatzbegründung für die Verneinung einer arglistigen Täuschung, der Kläger habe den zweiten Vertrag (wie die übrigen Verträge auch) zu Kreditzwecken abgeschlossen, trägt nicht. Ein Vertragsabschluß zu Kreditzwecken rechtfertigt nämlich nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, es sei dem Kläger auf den Abschluß der Verträge, so wie von ihm beantragt und für die beabsichtigte Darlehensaufnahme und -rückführung benötigt, in Wahrheit nicht ernsthaft angekommen.
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Bei der neuerlichen Prüfung, ob die Beklagte von dem Kläger arglistig getäuscht worden ist, wird allerdings in allen drei Fällen zu berücksichtigen sein, welche Bedeutung den verheimlichten Umständen für die Willensbildung der Beklagten bezüglich des Abschlusses der Lebensversicherung einerseits und bezüglich des Einschlusses einer Berufsunfä-higkeits-Zusatzversicherung andererseits zukommt.
b) Als der Kläger mit dem am 4. Dezember 1981 bei der Beklagten eingegangenen, von ihm ausgefüllten Formular die Verlängerung des ersten Versicherungsvertrages beantragte, verneinte er die vorstehend zitierte Formularfrage 13) k) und ebenso die Frage:
"Haben Sie gelitten oder leiden Sie an Beschwerden oder Erkrankungen
 der Herz- und Kreislauforgane? z.B. Herzfehler?
Venenentzündung? Bluthochdruck?"
Er gab Dr. Dr.	bei	dem	er	bis in das Jahr 1984
in Behandlung blieb, zwar an, jedoch nur für den einmaligen Behandlungsanlaß einer leichten Gastritis im Jahre 1980 und für die routinemäßige Erstellung eines EKG ebenfalls im Jahre 1980.
Auch hier erweist sich die bisherige Begründung des Berufungsgerichts als nicht tragfähig, eine arglistige Täuschung komme nicht in Betracht, weil sich der Gesundheitszustand des Klägers zwischen erster Antragstellung und beantragter Vertragsverlängerung nicht verändert habe und die Vertragsverlängerung auch nur zu dem Zweck einer Krediterhöhung gewünscht worden sei.
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c) Im Zuge des Abschlusses des dritten Versicherungsvertrages kam es wieder zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses durch Dr. Dr.	Nähere	Einzelheiten
 über das Zustandekommen dieses Zeugnisses sind bislang nicht vorgetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seit 15. Oktober 1982 die psychotherapeutische Behandlung des Dr. P|^HP in Anspruch genommen. Dies wird im ärztlichen Zeugnis jedoch ebensowenig angegeben wie die ein Jahr währende Behandlung bei Dr.	Das	Berufungsgericht	hat auch nicht fest-
gestellt, daß der Kläger Dr. Dr. W^pl^^P im Oktober 1983 über die zwischenzeitlichen Weiterbehandlungen seines Zustandes unterrichtet hätte. Der Kläger behauptet dies nicht einmal.
Das Berufungsgericht hat zwar gesehen, daß sich durch die Entwicklung seit Sommer 1979 die im Februar 1979 noch von Prof. B^^P vertretene und von Dr. Dr.	an-
scheinend übernommene Beurteilung, die phobische Symptomatik sei bei dem Kläger weitgehend abgeklungen, als unzutreffend erwiesen hatte. Es erwähnt auch, daß die tatsächliche Verschlechterung des Zustandes des Klägers zwar diesem selbst, nicht dagegen Dr. Dr. W^pppHb bekannt war.
Es hat aber nicht gesehen, daß die von ihm erwogene Möglichkeit, der Kläger sei mit Rücksicht auf die Beurteilung seines Zustandes durch Dr. Dr.	im	Sommer	1979
auch noch 1983 der Meinung gewesen, es liege bei ihm eine erhebliche Gesundheitsstörung nicht vor, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt hätte geprüft werden müssen, ob sich der Kläger hiermit nicht sehenden Auges der unabweisbaren Er-
kenntnis seines Gesundheitszustandes verschlossen hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 8. Mai 1980 - IVa ZR 1/80 - NJW 1980, 2460 unter 2 b).
Auch hier ist das Berufungsgericht wieder die Begründung für seine Annahme schuldig geblieben, die Absicht des Klägers, den abgeschlossenen Vertrag im Rahmen einer Kreditaufnahme einzusetzen, schließe es aus, daß er die Beklagte arglistig habe täuschen wollen.
Römer
 Terno
Bundschuh
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter