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BGH · TV ZR 224/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZR 224/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 24. Er begehrt die Feststellung, daß die Beklagte Deckungsschutz für einen Unfall zu gewähren hat, bei dem eines der versicherten Firmenfahrzeuge mit einem anderen Pkw zusammenstieß, dessen Fahrer noch an der Unfallstelle starb. Beide Vorinstanzen haben der Klage auf Feststellung, daß die Beklagte Deckungsschutz zu gewähren habe, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Streitwert und die Beschwer der Beklagten auf 20.000 DM festgesetzt. 150.000 DM gegen die Beklagte erhoben werden. Das Berufungsgericht hat daraufhin den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 120.000 DM festgesetzt.

FahrerWertversichernFirmenfahrzeugeKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TV ZR 224/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 platz
vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
gegen
 Herrn Heribert
, J1
•Straße 14,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Ay
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 24. April 1991
beschlossen:
Der Wert der Beschwer wird auf 120.000 DM festgesetzt.
Über die Annahme der Revision wird mit Rücksicht auf die vorstehende Festsetzung der Beschwer nicht vor dem 15. Juni 1991 entschieden .
Gründe:
Der Kläger hat seine drei Firmenfahrzeuge bei der Beklagten haftpflichtversichert. Er begehrt die Feststellung, daß die Beklagte Deckungsschutz für einen Unfall zu gewähren hat, bei dem eines der versicherten Firmenfahrzeuge mit einem anderen Pkw zusammenstieß, dessen Fahrer noch an der Unfallstelle starb. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie behauptet, der Fahrer des bei ihr versicherten Firmenfahrzeugs des Klägers habe im Unfallzeitpunkt keine gültige Fahrerlaubnis für das von ihm geführte Fahrzeug gehabt.
Beide Vorinstanzen haben der Klage auf Feststellung, daß die Beklagte Deckungsschutz zu gewähren habe, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Streitwert und die Beschwer der Beklagten auf 20.000 DM festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung haben beide Parteien Gegenvorstellungen erhoben. Der Klägervertreter hat darauf hingewiesen, daß gegenüber der Beklagten Rentenansprüche in Höhe von mehr als
100.000	DM geltend gemacht werden. Der Beklagtenvertreter hat ausgeführt, daß Rentenansprüche in Höhe von mehr als
150.000	DM gegen die Beklagte erhoben werden. Das Berufungsgericht hat daraufhin den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 120.000 DM festgesetzt. Dem Antrag der Beklagten, den Beschwerwert ebenfalls auf diesen Wert festzusetzen, war daher stattzugeben.
Bundschuh
 Rottmüller