BGB § 812, 1709; ZPO § 644 Ein Mann, der zunächst zur Zahlung von Unterhalt an ein uneheliches Kind verurteilt worden ist, später aber ein rechtskräftiges Urteil, in dein seine Nichtvaterschaft feotgestellt ist, erwirkt hat, kann im Hinblick auf die Regelung des § 644 ZPO die von ihm bis zur Rechtskraft des Peststellungsurteile erbrachten Unterhaltsleistungen weder von dem unehelichen Kind noch von dem wahren Erzeuger zurückverlangen. Der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen den wahren Erzeuger geht auch nicht in sinngemäßer Anwendung des § 1709 Abs. 2 BGB auf den vermeintlichen Erzeuger Uber, der dem Kind, sei es auf Grund eines Schuldtitels, sei es ohne einen solchen Titel, Unterhalt gewährt hat. Auf Grund dieses Urteils, eines weiteren Urteils und einiger die Höhe des Unterhalts betreffender Anerkenntnisse leistete der Kläger in der Folgezeit bis zu dem Jahre 1961 an das Kind Unterhalt sbeträge in Höhe von 5*510.50 DM. Es hat hierzu noch ausgeführt, der Kläger könne seine Ansprüche nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) und ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB) stützen, weil er mit den Unterhaltszahlungen kein Geschäft des Beklagten habe führen, sondern lediglich seinen U^-terhaltsverpflichtungen habe nachkommen wollen, und weil die Unterhaltsbeträge in das Vermögen des Kindes geflossen seien, also keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den Parteien stattgefunden habe. a) Ein uneheliches Kind hat nach den Bestimmungen der §§ 1708 ff BGB gegen seinen Erzeuger einen Unterhalts-anspruch, der gemäß § 1711 BGB auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, jedoch nach Maßgabe des § 197 BGB in vier Jahren verjährt. Dieser Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater geht, soweit die Mutter oder ein unterhaltspflichtiger mütterlicher Verwandter dem Kinde Unterhalt gewährt, auf die Mutter oder den Verwandten gemäß § 1709 Abs. 2 BGB über. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 24, 9) geht in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift auch der Unterhaltsanspruch eines von einer Frau während der Ehe geborenen unehelichen Kindes gegen den Erzeuger auf den Ehemann über, der dom Kind Ms zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt hat. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat im Urteil IM BGB § 1709 Ahs. 2 Nr. 4 die sinngemäße Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch für den Fall bejaht, daß ein voreheliches Kind auf Grund der Vermutung des § 1720 BGB gemäß § 17/19 BGB zunächst ehelich geworden war und der Ehemann dem Kinde von der Eheschließung an bis zur Feststellung der Unehelichkeit des Kindes wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt hat. Das Berufungsgericht bejaht die entsprechende Anwendbarkeit des § 1709 Abs. 2 BGB auch zugunsten eines vermeintlichen Erzeugers, der auf Grund eines gegen ihn ergangenen Unterhaltsurteils dem Kinde Unterhalt gewährt hat. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift verliert ein Urteil, durch das ein Mann zur Zahlung von Unterhalt an ein uneheliches Kind verurteilt worden ist, vom Zeitpunkt der Rechtskraft eines im Verfahren nach § 640 ZPO ergangenen Urteils an, in dem festgestellt worden ist, daß das Kind nicht von diesem Manne abstammt, seine Wirkung. Dieser Vorschrift kann nicht nur eine auf das Verhältnis zwischen dem unehelichen Kind und dem fälschlicherweise in Anspruch genommenen Mann begrenzte prozessuale Bedeutung beigemessen werden. 26 ff) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es habe in der Praxis zu Unzuträglichkeiten geführt, wenn ein Statusurteil, das feststeile, daß ein uneheliches Kind von einem bestimmten Mann abstamme oder nicht abstamme, zu einem früheren rechtskräftig gewordenen Unterhaltsurteil im Gegensatz stehe. Desgleichen wurde es nicht als grob unbillig erachtet, wenn dem Kind, das mit seiner Unterhaltsklage abgewiesen v/orden war, nach Erwirkung eines positiven Abstammungsurteils der Unterhaltsanspruch nicht für die ganze zurückliegende Zeit zugebilligt wurde. Der Rechtsausschuß des Bundestages ist in der von ihm vorgeschlagenen, später Gesetz gewordenen Passung des § 644 ZPO über die von der Bundesregierung vorgeschlagene sogenannte vollstreckungsrechtliche Regelung hinausgegangen, hat es also nicht bei dem Verbot der Vollstreckung aus einem solchen Unterhaltsurteil belassen, sondern vorgesehen, daß ein derartiges Urteil seine Wirkung von der Rechtskraft des Statusurtoils an verlieren solle (Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses - Drucks. Der Gesetzgeber hat somit bewußt davon abgesehen, die Rechtskraft eines einem Abstammungsurteil widersprechenden Unterhaltsurtoils in vollem Umfang zu beseitigen« Sr hat einem solchen Urteil ledigli'ch'di’e Wirksamkeit r- ■-für die Zeit von der Rechtskraft des Abstammungsurtcils an abgesprochen und damit zugleich zu dem Ausdruck gebracht, daß es für die Vergangenheit bei dem bisherigen Zustand verbleiben solle. Dies bedeutet, daß der zur Unterhaltszahlung verurteilte Mann bis zur Rechtskraft des Abstammungsurteils Schuldner gewesen und geblieben ist und daß daher für diese Zeit kein Anspruch des Kindes gegen seinen wahren Erzeuger besteht, dieser also erst Schuldner für die Folgezeit wird. Dies hat zur Folge, daß der zur Unterhaltszahlung zunächst verurteilte Mann seine eigenen Verbindlichkeiten erfüllt hat, durch diese seine Leistung daher kein anderer Hann befreit worden i3t und folglich eine Rückforderung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, sei es gegen das Kind, sei es gegen den wahren Erzeuger, ausscheidet (ebenso OLG Bamberg in FamRZ 1965» 392; Ein Mann, der zunächst zur Zahlung von Unterhalt an ein uneheliches Kind verurteilt worden ist, später aber ein rechtskräftiges Urteil, in dem seine Nichtvaterschaft festgestellt ist, erwirkt hat, kann somit im Hinblick auf die Regelung des § 644 ZPO die von ihm bis zur Rechtskraft des Feststellungsurteils erbrachten Leistungen weder von dem unehelichen Kind noch von dom wahren Erzeuger zurückverlangen. Einmal ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß die Zuwendung zur Entlastung de3 Verpflichteten erfolgt (RG JY/ 1910, 14), Außerdem hat hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger nicht anstelle des Beklagten dem Kinde den Unterhalt gewährt und gewähren wollen. Y/enn er jetzt für die in Betracht kommende Zeit seitens des Kindes nicht mohr auf Leistung von Unterhalt in Anspruch genommen werden kann, so beruht dies einmal auf der Bestimmung des § 644 ZPO, aber auch darauf, daß die für diese Zeit bestehenden Ansprüche gemäß § 197 BGB verjährt sind. Das bürgerliche Recht kennt einen kraft Gesetzes erfolgenden Übergang einer Forderung von dem ursprünglichen Gläubiger auf einen anderen grundsätzlich nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, so auch unter den Voraussetzungen des § 1709 Abs. 2 BGB. Der Senat hat unter den beiden vorerörterten Voraussetzungen die sinngemäße Anwendbarkeit der Vorschrift de3 § 1709 Abs. 2 BGB deshalb bejaht, weil der Ehemann den Unterhalt auf Grund eines vermeintlichen, vom Gesetz zunächst unterstellten Verwandtschaftsverhältnisses und einer damit zunächst ohne weiteres zwangsläufig gegebenen Unterhaltspflicht gewährt hat und es nicht angeht, ihn schlechter zu stellen, als die Mutter und die mütterlichen Verwandten, die den Unterhalt auf Grund eines wirklich bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses gewährt haben. Dieser für die Rechtsprechung dos Senats maßgebende Gesichtspunkt greift aber dann nicht durch, wenn ein anderer als der als Vater des Kindes geltende Ehemann dem Kinde Unterhalt geleistet hat, und wenn dieser andere nicht zu dem in § 1709 Abs. 2 BGB aufgeführten Personenkreis gehört. Unterhalt, so beruht dies nicht auf einem vom Gesetz unterstellten Vervvandtschaftsverhältnis und einer damit ohne weiteres gegebenen Unterhaltspflicht, der sich der in Anspruch Genommene nicht entziehen kann und die er auch zunächst als selbstverständlich erachtet. Wie der Senat in dem in BGHZ 44» 312, 316 abgodruckten Urteil ausgesprochen hat, kann der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Vater nicht in derselben Weise wie der des ehelichen Kindes seine 'Wurzel in einer bestehenden verwandtschaftlichen Bindung haben, da nach § 1589 Abs. 2 BGB das uneheliche Kind und dessen Vater nicht als verwandt gelten. Der Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes gegen seinen Vater geht daher nicht gemäß § 1709 Abo. 2 BGB auf den vermeintlichen Erzeuger übery. d) Der Anspruch ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) begründete Der Kläger ist mit den ünterhaltszahlungen lediglich seiner Unterhaltspflicht nachgekommen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ% ja BGB § 812, 1709; ZPO § 644 Ein Mann, der zunächst zur Zahlung von Unterhalt an ein uneheliches Kind verurteilt worden ist, später aber ein rechtskräftiges Urteil, in dein seine Nichtvaterschaft feotgestellt ist, erwirkt hat, kann im Hinblick auf die Regelung des § 644 ZPO die von ihm bis zur Rechtskraft des Peststellungsurteile erbrachten Unterhaltsleistungen weder von dem unehelichen Kind noch von dem wahren Erzeuger zurückverlangen. Der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen den wahren Erzeuger geht auch nicht in sinngemäßer Anwendung des § 1709 Abs. 2 BGB auf den vermeintlichen Erzeuger Uber, der dem Kind, sei es auf Grund eines Schuldtitels, sei es ohne einen solchen Titel, Unterhalt gewährt hat. BGH, Urt. vom 21. Dezember 1966 - IV ZR 224/65 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 21« Dezember 1966 Ehrenberger Justizangeotellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZR 224-/65 URTEIL in dem Rechtsstreit de3 Arbeiters Walter traße * Beklagten und Revisionsklägero ,• - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Anschläger Matthias S m Kläger und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen für Hecht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 1965 teilweise aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18o Dezember 1962 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewieson. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 17. März 1948 verurteilt, an den am 1944 von Margarete Sc^HK später verehelichte ■unehelich geborenen<!Jörg /vorroäls Unter- halt zu leisten. Zugleich wurde festgestellt, daß er als Vater des Kindes gilt. Auf Grund dieses Urteils, eines weiteren Urteils und einiger die Höhe des Unterhalts betreffender Anerkenntnisse leistete der Kläger in der Folgezeit bis zu dem Jahre 1961 an das Kind Unterhalt sbeträge in Höhe von 5*510.50 DM. Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Verden/Aller stellte im Urteil vom 10. Oktober 1956 fest, daß die Kindesmutter einen Meineid geleistet habe, als sie beschwor, daß nur der Kläger ihr innerhalb der Empfängniszeit (7. Dezember 1943 bis 7. April 1944) beigewohnt habe, und daß die Kindesmutter in der Sylvesternacht 1943/44 auch mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt habe. Das in diesem Strafverfahren von Prof. Dr. Loeffler erstattete erbbiologische Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, daß die Vaterschaft dos Klägers im höchsten Grade zweifelhaft, die eines anderen Mannes, Fritz jedoch deutlich möglich sei und die eines dritten Mannes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. In einem zwischen dem Kläger und dem Kinde ergangenen Urteil vom 20. November 1962, rechtskräftig seit dem 19. Januar 1963, hat das Landgericht Essen festgestellt, daß das Kind nicht vom Kläger abstammt. Mit Klage vom 30. September 1961, zugestellt am 12. Oktober 1961, hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.510.50 DM samt 4 Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen. Er hat vorgetragen, der Beklagte sei der Erzeuger des Jörg Daher sei er verpflichtet, ihm die an Jtörg gezahlten Unterhaltsbeträge in Höhe von 5.510.50 DM zu ersetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweioen. Er hat seine Vaterschaft bestritten und vorgotragen, er habe ein Schutzmittel gebraucht, das nach dem Verkehr noch unversehrt gewesen sei. Der Kläger könne "sehr wohl" der Vater des Kindes sein» Weiter hat er geltend gemacht, die Kindesmutter habe auch mit weiteren Iiännäril,- ;V(fl^~, ' HiHP, Go^HHP» und geschlechtlich verkehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, den Beklagten zur Zahlung von 2.265.— DM samt 4 Zinsen seit dem 12. Oktober 1961 an den Kläger verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuv/eisen, weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entacheidungsgründe : 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Vater des Jörg angesehen, weil er der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszoit, nämlich in der Sylvesternacht 1945/44, beigewohnt habe und folglich gemäß der Vermutung des § 1717 Abs. 1 BGB als Vater gelte. Der Beklagte habe den Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit, daß das Kind aus dieser Beiwohnung stamme, nicht erbracht, desgleichen nicht den Nachweis, daß, abgesehen vom Kläger, dessen Vaterschaft ausscheide, andere Männer der Kindesmuttor in der Empfängniszeit beigewohnt hätten. Die sonach gegen den Beklagten gemäß § 1708 BGB bestehenden Unterhaltsansprüche des Kindes sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 1709 Abs« 2 BGB auf den Kläger übergegangen. Das Berufungsgericht hat jedoch die für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 bestehenden Ansprüche als gemäß § 197 BGB verjährt angesehen und demgemäß der Klage nur in Höhe der in der Folgezeit an da3 Kind geleisteten Beträge = 2.265»- DK stattgegeben. Es hat hierzu noch ausgeführt, der Kläger könne seine Ansprüche nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) und ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB) stützen, weil er mit den Unterhaltszahlungen kein Geschäft des Beklagten habe führen, sondern lediglich seinen U^-terhaltsverpflichtungen habe nachkommen wollen, und weil die Unterhaltsbeträge in das Vermögen des Kindes geflossen seien, also keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den Parteien stattgefunden habe. 2. Diese Ausführungen sind nicht frei von entocheidungs-erheblichen Rechtsfehlern. a) Ein uneheliches Kind hat nach den Bestimmungen der §§ 1708 ff BGB gegen seinen Erzeuger einen Unterhalts-anspruch, der gemäß § 1711 BGB auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, jedoch nach Maßgabe des § 197 BGB in vier Jahren verjährt. Dieser Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater geht, soweit die Mutter oder ein unterhaltspflichtiger mütterlicher Verwandter dem Kinde Unterhalt gewährt, auf die Mutter oder den Verwandten gemäß § 1709 Abs. 2 BGB über. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 24, 9) geht in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift auch der Unterhaltsanspruch eines von einer Frau während der Ehe geborenen unehelichen Kindes gegen den Erzeuger auf den Ehemann über, der dom Kind Ms zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt hat. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat im Urteil IM BGB § 1709 Ahs. 2 Nr. 4 die sinngemäße Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch für den Fall bejaht, daß ein voreheliches Kind auf Grund der Vermutung des § 1720 BGB gemäß § 17/19 BGB zunächst ehelich geworden war und der Ehemann dem Kinde von der Eheschließung an bis zur Feststellung der Unehelichkeit des Kindes wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt hat. Das Berufungsgericht bejaht die entsprechende Anwendbarkeit des § 1709 Abs. 2 BGB auch zugunsten eines vermeintlichen Erzeugers, der auf Grund eines gegen ihn ergangenen Unterhaltsurteils dem Kinde Unterhalt gewährt hat. Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten v/erden. b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die durch Art. 3 Nr. 4 des Familienrechtsänderungsge-setzes vom 11, August 1961 (BGBl I, 1221) eingefügte und gemäß Art. 9 IV dieses Gesetzes am 1. Januar 1962 in Kraft getretene Vorschrift des § 644 ZPO nicht beachtet. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift verliert ein Urteil, durch das ein Mann zur Zahlung von Unterhalt an ein uneheliches Kind verurteilt worden ist, vom Zeitpunkt der Rechtskraft eines im Verfahren nach § 640 ZPO ergangenen Urteils an, in dem festgestellt worden ist, daß das Kind nicht von diesem Manne abstammt, seine Wirkung. Dies gilt für andere Schuldtitel entsprechendP In gleicher Weise verliert nach § 644 Abs. 2 ZPO ein solches Unterhaltsurteil seine Wirkung, wenn in einem Verfahren nach § 640 ZPO festgestellt wird, daß ein uneheliches Kind von einem bestimmten anderen Mann abstammt. Gegen diesen Mann kann das Kind Unterhaltsansprüche für die Zeit von der Rechtshängigkeit der Feststellungsklage an auch dann geltend machen, wenn eine Unterhaltsklage des Kindes rechtskräftig abgewiesen i3t. Hier ist zwar nicht gegen den Beklagten ein positives Abstammungsurteil im Sinne des § 644 Abs. 2 ZPO ergangen. V/ohl aber hat der Kläger nach Inkrafttreten des § 644 n.F. ZPO ein negatives Abstammungsurteil zu seinen Gunsten erwirkt. Die Voraussetzungen des § 644 Abs. 1 ZPO sind somit gegeben. Dieser Vorschrift kann nicht nur eine auf das Verhältnis zwischen dem unehelichen Kind und dem fälschlicherweise in Anspruch genommenen Mann begrenzte prozessuale Bedeutung beigemessen werden. Der Vorschrift kommt vielmehr auch eine in das sachliche Recht eingreifende und die Rechtsstellung Dritter berührende Wirkung zu. Dies läßt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift erkennen. Hach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs zu § 640 a.P. ZPO (vgl. Senatsurteile BGHZ 5, 385, 401; LM ZPO § 640 Nr. 4; IM ZPO § 256 Nr. 11) konnte die Rechtsivirkung eines Urteils, das das Nichtbestehen der unehelichen Vaterschaft feststellte, die vorher getroffene rechtskräftige Feststellung der Unterhaltspflicht nicht aus der Welt schaffen. Desgleichen wurde die Rechtskraft eines die Unterhaltsklage abweisenden Urteils durch ein späteres Urteil, das das Bestehen der unehelichen Vaterschaft feototellte, nicht berührt. Diesen Konflikt zwischen einem Statusurteil und einem diesem widersprechenden Unterhaltsurteil wollte der Gesetzgeber lösen. So ist in der Begründung des Regierungsentwurfo zu § 644 ZPO (BT-Drucksache Nr. 530, 3. Wahlperiode, S. 26 ff) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es habe in der Praxis zu Unzuträglichkeiten geführt, wenn ein Statusurteil, das feststeile, daß ein uneheliches Kind von einem bestimmten Mann abstamme oder nicht abstamme, zu einem früheren rechtskräftig gewordenen Unterhaltsurteil im Gegensatz stehe. Diese Unzuträglich- keiten sollten durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung beseitigt werden. Dabei wurde einerseits davon ausgegangen, daß ein Abstammungsurteil einem Unterhalts-urteil Vorgehen solle» Jedoch sollte, v/io in der Begründung des Ent\mrfs weiter ausgeführt iat, die Rechtskraft eines Unterhaltsurteils nur insoweit angetastet werden, als es zur Vermeidung grob unbilliger Ergebnisse erforderlich ist. Dabei wurde es nicht al3 grob unbillig angesehen, daß die auf Grund des rechtskräftigen Unterhaltsurteils bereits bewirkten Leistungen nicht zurückgefordert werden können. Desgleichen wurde es nicht als grob unbillig erachtet, wenn dem Kind, das mit seiner Unterhaltsklage abgewiesen v/orden war, nach Erwirkung eines positiven Abstammungsurteils der Unterhaltsanspruch nicht für die ganze zurückliegende Zeit zugebilligt wurde. In der Begründung ist auch darauf hingewiesen, daß es eine nicht tragbare Härte für den Erzeuger des Kindes bedeuten würde, wenn er den Unterhalt für mehrere Jahre nachzahlen müßte» Der Rechtsausschuß des Bundestages ist in der von ihm vorgeschlagenen, später Gesetz gewordenen Passung des § 644 ZPO über die von der Bundesregierung vorgeschlagene sogenannte vollstreckungsrechtliche Regelung hinausgegangen, hat es also nicht bei dem Verbot der Vollstreckung aus einem solchen Unterhaltsurteil belassen, sondern vorgesehen, daß ein derartiges Urteil seine Wirkung von der Rechtskraft des Statusurtoils an verlieren solle (Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses - Drucks. 530 - zu Drucks. 2814, S. 10). Dabei war sich der Ausschuß allerdings bewußt, daß die beschlossene Regelung nur eine Notlösung darstellen könne. Der Gesetzgeber hat somit bewußt davon abgesehen, die Rechtskraft eines einem Abstammungsurteil widersprechenden Unterhaltsurtoils in vollem Umfang zu beseitigen« Sr hat einem solchen Urteil ledigli'ch'di’e Wirksamkeit r- ■-für die Zeit von der Rechtskraft des Abstammungsurtcils an abgesprochen und damit zugleich zu dem Ausdruck gebracht, daß es für die Vergangenheit bei dem bisherigen Zustand verbleiben solle. Dies bedeutet, daß der zur Unterhaltszahlung verurteilte Mann bis zur Rechtskraft des Abstammungsurteils Schuldner gewesen und geblieben ist und daß daher für diese Zeit kein Anspruch des Kindes gegen seinen wahren Erzeuger besteht, dieser also erst Schuldner für die Folgezeit wird. Dies hat zur Folge, daß der zur Unterhaltszahlung zunächst verurteilte Mann seine eigenen Verbindlichkeiten erfüllt hat, durch diese seine Leistung daher kein anderer Hann befreit worden i3t und folglich eine Rückforderung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, sei es gegen das Kind, sei es gegen den wahren Erzeuger, ausscheidet (ebenso OLG Bamberg in FamRZ 1965» 392; Bosch, FamRZ 1962, 163, Arup, zu einem Urteil des OLG Celle, ebenda, 162; zu dieser Frage vgl. auch Schwarzhaupt in FamRZ 1962, 51). Ein Mann, der zunächst zur Zahlung von Unterhalt an ein uneheliches Kind verurteilt worden ist, später aber ein rechtskräftiges Urteil, in dem seine Nichtvaterschaft festgestellt ist, erwirkt hat, kann somit im Hinblick auf die Regelung des § 644 ZPO die von ihm bis zur Rechtskraft des Feststellungsurteils erbrachten Leistungen weder von dem unehelichen Kind noch von dom wahren Erzeuger zurückverlangen. Ein Poickforderungsanspruch decs bisherigen "Zahlvaters’1 gegen den wahren Erzeuger aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung scheidet auch noch aus einer anderen rechtlichen Erwägung aus. Wie der Senat in der in BGHZ 43» 1» 11 abgedruckten Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 44, 136, 143; V/arnRspr 1920 Nr. 151 und 1932 Nr» 135) ausgeführt hat, ist ein Schuldner nur dann auf Kosten eines Britten bereichert, wenn dieser die Leistung - hier die Gewährung von Unterhalt -mit dem Willen erbracht hat, dadurch die Unterhaltspflicht des wahren Schuldners £u erfüllen, wenn also der Unterhalt von dem Britten anstolle des Verpflichteten gewährt wurde und auch in dieser Yfei3e gewährt werden sollte. In einem solchen Palle läge eine zweckgerichteto Zuwendung des Britten an den wahren Schuldner, der dadurch gemäß § 267 BGB von seiner Schuld befreit würde, vor. Biese Voraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben. Einmal ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß die Zuwendung zur Entlastung de3 Verpflichteten erfolgt (RG JY/ 1910, 14), Außerdem hat hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger nicht anstelle des Beklagten dem Kinde den Unterhalt gewährt und gewähren wollen. Ber Beklagto ist somit nicht auf Kosten des Klägers bereichert worden. Y/enn er jetzt für die in Betracht kommende Zeit seitens des Kindes nicht mohr auf Leistung von Unterhalt in Anspruch genommen werden kann, so beruht dies einmal auf der Bestimmung des § 644 ZPO, aber auch darauf, daß die für diese Zeit bestehenden Ansprüche gemäß § 197 BGB verjährt sind. Ber Beklagte hat also diese Rechtstellung nicht ohne rechtlichen Grund, sondern auf Grund gesetzlicher Vorschriften erlangt. 11 - c) Schon im Hinblick auf die Regelung des § 644 ZPO ist für die vom Berufungsgericht bejahte entsprechende Anwendbarkeit des § 1709 Abs. 2 BGB kein Raum. Die sinngemäße Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet aber auch noch aus anderen Erwägungen aus. Das bürgerliche Recht kennt einen kraft Gesetzes erfolgenden Übergang einer Forderung von dem ursprünglichen Gläubiger auf einen anderen grundsätzlich nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, so auch unter den Voraussetzungen des § 1709 Abs. 2 BGB. Einer sinngemäßen Anwendung einer einen gesetzlichen Forderungsübergang aussprechenden Vorschrift sind daher enge Grenzen gesetzt. Der Senat hat unter den beiden vorerörterten Voraussetzungen die sinngemäße Anwendbarkeit der Vorschrift de3 § 1709 Abs. 2 BGB deshalb bejaht, weil der Ehemann den Unterhalt auf Grund eines vermeintlichen, vom Gesetz zunächst unterstellten Verwandtschaftsverhältnisses und einer damit zunächst ohne weiteres zwangsläufig gegebenen Unterhaltspflicht gewährt hat und es nicht angeht, ihn schlechter zu stellen, als die Mutter und die mütterlichen Verwandten, die den Unterhalt auf Grund eines wirklich bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses gewährt haben. Dieser für die Rechtsprechung dos Senats maßgebende Gesichtspunkt greift aber dann nicht durch, wenn ein anderer als der als Vater des Kindes geltende Ehemann dem Kinde Unterhalt geleistet hat, und wenn dieser andere nicht zu dem in § 1709 Abs. 2 BGB aufgeführten Personenkreis gehört. In solchen Fällen scheidetudaher eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift aus (vgl. Anm. DM #GB § 1709 Hr. 2 zu BGHZ 24, 9)» Leistet ein anderer Mann als der Ehemann der Kindesmutter deren unehelichem Kind 12 Unterhalt, so beruht dies nicht auf einem vom Gesetz unterstellten Vervvandtschaftsverhältnis und einer damit ohne weiteres gegebenen Unterhaltspflicht, der sich der in Anspruch Genommene nicht entziehen kann und die er auch zunächst als selbstverständlich erachtet. Wie der Senat in dem in BGHZ 44» 312, 316 abgodruckten Urteil ausgesprochen hat, kann der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Vater nicht in derselben Weise wie der des ehelichen Kindes seine 'Wurzel in einer bestehenden verwandtschaftlichen Bindung haben, da nach § 1589 Abs. 2 BGB das uneheliche Kind und dessen Vater nicht als verwandt gelten. Die Verpflichtung des Vaters, einem unehelichen Kind Unterhalt zu zahlen, gründet sich wohl auf die in der Abstammung wurzelnde natürliche Verwandtschaft zwischen dem unehelichen Kind und seinem Erzeuger. Das Recht behandelt jedoch diese Beziehung nicht als verwandtschaftlichere trägt der Tatsache Rechnung, daß der natürliche Vater dieses Kind erzeugt hat und damit auch die Verantwortung dafür trägt, daß das Kind geboren worden ist und leben muß. Fehlt es aber an einem vom Gesetz anerkannten verwandtschaftlichen Verhältnis, so greift der für die sinngemäße Anwendbarkeit der Vorschrift maßgebende Gesichtspunkt nicht durch. Der Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes gegen seinen Vater geht daher nicht gemäß § 1709 Abo. 2 BGB auf den vermeintlichen Erzeuger übery. der dem Kind, sei es auf Grund eines mit der Rechtskraft eines negativen Abstammungsurteils wirkungslos gewordenen Schuldtitels, sei es ohne einen solchen Titel, Unterhalt geleistet hat. -13- d) Der Anspruch ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) begründete Der Kläger ist mit den ünterhaltszahlungen lediglich seiner Unterhaltspflicht nachgekommen. Er hat nach den zutreffenden Erwägungen dos Berufungsgerichts nur diese, nicht jedoch zugleich die Unterhaltspflicht des wirklichen Vaters erfüllen, also nicht ein Geschäft des Beklagten führen wollen. Es fehlen somit die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch au3 dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. 3. Nach allem ist der Klageanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Daher muß auf die Rechtsmittel des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen wei’den. Die KostenentScheidung beruht auf § 91 ZPO. Johannsen V/üstenberg Wilden Dr. Graf von der Mühlen