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BGH · IV ZR 224/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 224/64

Urteile RzW 1962, 268 Nr. 18, m.w.N.j 1963, *68 Nr. 18j 196*, 169 Nr. 3') ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläge* für die in der Sowjetunion erlitte F?eiheitsentziehung nur unter den Vorausretzungen des § 43 AbR Satz 2 BEU eine Entschädigung beanspruchen kann. Die Voraussetzungen der Nr. 2 des § 43 Abs. 1 Sptz 2 BEG hat das Berufungsgericht verneint, weil kein Anhaltspunkt dafür bestehe, daß das Deutsche Reich die Sowjetunion veranlaßt habe, seine eigenen, deutschen, Staatsangehörigen zu verhaften. Es hat ferner die Frage verneint, ob im Sinne der Nr. 1 der Vorschrift die Freiheitsentziehung de;s Klägers dadurch ermöglicht worden ist, daß er die Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hatte. Zwar sei diese Umsiedlungsaktion neben den im Vordergrund stehenden bevölkerungspolitischen Motiven auch durchgeführt worden, um die in diesen Ländern lebenden deutschen Volkszugehö-rige'n vor der drohenden Sowjetisierung zu bewahren. Er sei erst und allein deswegen verhaftet und festgehalten worden, weil er sich nach Ausbruch des Krieges mit Deutschland von seinem Wohnsitz Riga als feindlicher Ausländer in das Innere Rußlands habe begeben wollen. Es könne sein, daß den nationalsozialistischen Machthabern und sonstigen Eingeweihten schon bei der Urasiedlungsaktion der drohende Krieg mit Rußland bekannt gewesen sei. Dies sei aber bei den im Baltikum lebenden Deutschen im allgemeinen nicht der Fall gewesen, gleichgültig, ob es sich um sogenannte "arische11 oder um jüdische Volkszugehörige gehandelt habe. Damit könne es auf sich beruhen, ob für dit nationalsozialistischen Machthaber bei der Umsiedlungsaktion auch der Umstand mitbestimmend gewesen sei, die dort lebenden Deutrehen vor dem drohenden Krieg'und seinen vorauszusehenden Folgen zu bewahren. Auch die Art und Weise der Durchführung der Lagerhaft sei nicht durch den Verlust des'Schutzes des Deutschen Reiches ermöglicht worden. a; Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Pr der Schutzversagung nicht auf die unterlassene Warnung vor dem bevorstehenden Krieg abstellen dürfen; entscheidend sei der En zug der Möglichkeit gewesen, von der Umsiedlungsaktion Gebrauc zu machen; dies sei der Auslieferung des Klägers an die später« Feindmacht mit der Folge der Ve haftung gleichgekommen. Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG nur der Schutz gemeint sein, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland gegen Freiheitsentziehungen zu gewähren berechtigt ist. Die Schutzpfilicht umfaßt nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1959, 216 Nr. 17; 196o, 38o Nr. 4o) auch die Pflicht, im Falle drohender Kriegsgefahr diejenigen Staatsangehörigen, die sich in einem vom präsumptiven Gegner beherrschten Gebiet aufhalten, über diese Gefahr zu unterrichten, um ihnen durch eine solche Warnung zu ermöglichen, entweder in die Heimat, zurückzukehren oder sich in das neutrale Ausland zu begeben. iegsgefahr verständigt und verließ er infolgedessen das feindliche Land nicht, so kann seine Internierung nach Kriegsausbruch die Voraussetzungen des § .4** Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG erfüllen. Hier sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die im Baltikum noch lebenden Deutschen ohne R cKsicht auf ihre rassische Einordnung nicht vor dem Kriegsausbruch gewarnt worden. Das Unterlassen einer solchen Warnung, die im politischen Ermessen der Reichsregierung stand, kann somit nicht als eine verfolgungsbedingte Verletzung der Schutzpflicht und damit nicht als eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG angesehen werden. Hierunter kann aber nicht die Umsiedlungsaktion fallen, bei der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bevölkerungspolitische Motive im Vordergrund standen. Eine Stellung des Berufungsgerichts geboten, daß für die Aktion möglicherweise, auch der Umstand mitbestimmend gewesen sei, die im Baltikum lebenden Deutschen vor der drohenden Sowjetisif ung und dem drohenden Kriegsausbruch samt seinen vorauszusehenden Folgen zu bewahren. Die Rechtslage ist hier insoweit nicht anders zu beurteilen als bei Personen, die aus Ve'folgungsgründen in das Ausland ausgewandert sind und mit Rücksicht auf die ihnen sdnst wieder drohende Verfolgung nicht in den Machtbereich des Deutschen Reiches zurückkehren konnten. Auch dieser Personenkreis kann sich nicht schpn aufgrund dieser Tatsache darauf berufen, daß er den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe. rechtrstaatlichen Grundsätzen in seiner Durchführung zuwider-laufenden Freiheitsentzugs im Sinne des § ^ Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG könnte nur gesprochen werden, wenn das Verhalten der deutschen Regierung zu dem Zwecke gehabt hätte, die Sowjetunion zu einer solchen Durchführung zu bestimmen.

Zitierte Normen: § 43 BEG
SowjetuniondrohendDeutscheRußlandKlägerUmsiedlungsaktionSchutzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19»November 1965 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 224/64
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Harry Arieh H
l/lerael,
 Istr.
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter öeB Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Freiherr
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1965 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Ascher und der Bundecrichter Baske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Dr, Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivil-renats des Oberlandesgerichtr in Neustadt/Weinstr. vom 5- Februar 196/i wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Der im Jahre 1918 in Jaroclaw (Rußland) geborene jüdische Kläger erwarb im Jahre 1927 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Vom Ende des 1. Weltkrieges an lebte er mit seinen Eltern in Eydtkuhnen (Ostpreußen). Nach dem Tode dos Vaters kam er im Jahre 1926 zu Verwandten nach Riga. Von dort floh er im Juni 1941 beim Heranrücken der deutschen Truppen aus Furcht vor nationalsozialistischen .Verfolgungsmaßnahmen nach Rußland. Hier wurde er als deutscher Staatsangehöriger am 22. Juni 19*1 festgenommen und bir Januar 1947 in den Lagern Novosibirsk und Karaganda fertgehalten. Anschließend wurde er mit einem Transport nach Wien gebracht und dort am 5- April 1947 freigelasren. Im August 1948 wandelte er in Israel ein. Seit dem 14. Juli 1952 b sitzt er die israelische Staatsangehörigkeit.
Der Kläger begehrt Entschädigung für Schaden an Freiheit, erlitten in Rußland in der Zeit vom 22. Juni 1941 bis zu dem 8. Mai 19*5 (^6 Mnnate). Er macht geltend, er sei nur deswegen
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in die Hände der Rur.se$i. gefallen, .w.pil er ohne den Schutz der deutschen diplomatischen Vex’tretung verblieben und als Jude von der in den Jahren 19^9 bis 1941 erfolgten Umsiedlung der Baltendeutschen ausgeschlossen gewesen seiw Diese Umsiedlung habe auch den Schutz der Baltendeutschen' vor den Sowjetrussen bezweckt.
Die, Sntnchadigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Freiheit 6.9oo.-zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten — Landes, die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zügelesrenen Revision verfolgl der ’Kläger den Klageantrag weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe :
Die Revision ist unbegründet.
1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile RzW 1962, 268 Nr. 18, m.w.N.j 1963, *68 Nr. 18j 196*, 169 Nr. 3') ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläge* für die in der Sowjetunion erlitte F?eiheitsentziehung nur unter den Vorausretzungen des § 43 AbR Satz 2 BEU eine Entschädigung beanspruchen kann. An dieser Auf: faesung ist festzuhalten. Entgegen de von der Revirion in den mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht genügt dahex* ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Freiheitsentziehung nicht.
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Die Voraussetzungen der Nr. 2 des § 43 Abs. 1 Sptz 2 BEG hat das Berufungsgericht verneint, weil kein Anhaltspunkt dafür bestehe, daß das Deutsche Reich die Sowjetunion veranlaßt habe, seine eigenen, deutschen, Staatsangehörigen zu verhaften.
Es hat ferner die Frage verneint, ob im Sinne der Nr. 1 der Vorschrift die Freiheitsentziehung de;s Klägers dadurch ermöglicht worden ist, daß er die Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hatte. Hierzu hat es ausgeführt: Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit erst einige Zeit nach seiner Verhaftung durch die 11. Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz verloren. Hierdurch sei seine danach liegende Freiheitsentziehung ebensowenig ermöglicht worden wie die Freiheitsentziehung überhaupt durch den Verlust des Schutzes des Deutschen Reiches. Eine Schutzpflichtverletzung könne in dem diffamierenden Ausschluß von der Umsiedlung der im Baltikum lebenden Deutschen nicht erblickt werden. Zwar sei diese Umsiedlungsaktion neben den im Vordergrund stehenden bevölkerungspolitischen Motiven auch durchgeführt worden, um die in diesen Ländern lebenden deutschen Volkszugehö-rige'n vor der drohenden Sowjetisierung zu bewahren. Diese sei aber nicht einer drohenden Verhaftung gleichzusetzen. Der Kläger sei nicht schon nach der einsetzenden Sowjetisierung verhaftet worden, sondern habe - jedenfalls in Bezug auf seine äußere Freiheit - unbehelligt in Riga weiterleben können. Er sei erst und allein deswegen verhaftet und festgehalten worden, weil er sich nach Ausbruch des Krieges mit Deutschland von seinem Wohnsitz Riga als feindlicher Ausländer in das Innere Rußlands habe begeben wollen. Es könne sein, daß den nationalsozialistischen Machthabern und sonstigen Eingeweihten schon bei der Urasiedlungsaktion der drohende Krieg mit Rußland bekannt gewesen sei. Dies sei aber bei den im Baltikum lebenden Deutschen im allgemeinen nicht der Fall gewesen, gleichgültig, ob es sich um sogenannte "arische11 oder um jüdische Volkszugehörige gehandelt habe. Folglich sei dies auch öhne Bedeutung
 für die frei zu treffende Entscheidung gewesen, ob von der Möglichkeit der Umsiedlung Gebrauch zu machen sei oder nicht. Wäre der Krieg mit Rußland damals bekannt gewesen, so hätte Rußland nicht So überrascht werden können, wie es tatsächlich der Fall gewesen sei. Damit könne es auf sich beruhen, ob für dit nationalsozialistischen Machthaber bei der Umsiedlungsaktion auch der Umstand mitbestimmend gewesen sei, die dort lebenden Deutrehen vor dem drohenden Krieg'und seinen vorauszusehenden Folgen zu bewahren. Sie hätten auch bei sogenannten ’'arischen11 Deutschen in:Kauf genommen, daß diese von dem Kriegsausbruch überrascht worden seien. Zwar habe die größere Zahl der im Baltikum lebenden Deutschen von der Umsiedlungsaktion Gebrauch gemacht; jedoch seien nach den vorliegenden Gutachten doch noch einige zurückgeblieben. Diese seien ohne Rücksicht auf ihre rasrische Einordnung nicht vor dem drohenden Kyieg gewarnt worden. Die widerstreitenden Interessen zwischen der völkerrechtlichen Warnungspflicht und dem allgemeinen Staatsinteresse habe die deutsche Regierung nach freiem politischen Ermessen abwägen können.
Auch die Art und Weise der Durchführung der Lagerhaft sei nicht durch den Verlust des'Schutzes des Deutschen Reiches ermöglicht worden. Wach der Auskunft des Auswärtigen Amtes hätten weder die Schutzmacht des Deutschen Reiches noch das Internat! Rote j.'-euz auf die Lebensbedingungen der in der Sowjetunion in nierten und kriegsgefangenen Personen einen Einfluß nehmen könfl
2, Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigun sind nicht begründet.
a; Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Pr der Schutzversagung nicht auf die unterlassene Warnung vor dem bevorstehenden Krieg abstellen dürfen; entscheidend sei der En zug der Möglichkeit gewesen, von der Umsiedlungsaktion Gebrauc zu machen; dies sei der Auslieferung des Klägers an die später« Feindmacht mit der Folge der Ve haftung gleichgekommen.
 
Dieser Auffassung der Revirion kann nicht gefolgt werden. Hach der Rechtsprechung des Senats i.RzW i960, 38o Nr. 4o;
1963, 368 Nr. 18 m.w.N.) kann mit dem Schutz des Deutschen Reiches im. Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG nur der Schutz gemeint sein, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland gegen Freiheitsentziehungen zu gewähren berechtigt ist. Die Gewährung dieses Schutzes war gemäß Art. 112 Abs. 2 der Weimarer Verfassung eine ^Obliegenheit des Deutschen Reiches. Die Schutzpfilicht umfaßt nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1959, 216 Nr. 17; 196o, 38o Nr. 4o) auch die Pflicht, im Falle drohender Kriegsgefahr diejenigen Staatsangehörigen, die sich in einem vom präsumptiven Gegner beherrschten Gebiet aufhalten, über diese Gefahr zu unterrichten, um ihnen durch eine solche Warnung zu ermöglichen, entweder in die Heimat, zurückzukehren oder sich in das neutrale Ausland zu begeben. Wurde ein verfolgter deutscher Staatsangehöriger, anders als die nichtverfolgten deutschen Staatsangehörigen, nicht von der deutschen Auslandsvertretung über eine solche drohende K? iegsgefahr verständigt und verließ er infolgedessen das feindliche Land nicht, so kann seine Internierung nach Kriegsausbruch die Voraussetzungen des § .4** Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG erfüllen. Abzus_tellen ist dabei jedoch auf die Zeit unmittelbar vor Kriegsausbruch. Hier sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die im Baltikum noch lebenden Deutschen ohne R cKsicht auf ihre rassische Einordnung nicht vor dem Kriegsausbruch gewarnt worden. Das Unterlassen einer solchen Warnung, die im politischen Ermessen der Reichsregierung stand, kann somit nicht als eine verfolgungsbedingte Verletzung der Schutzpflicht und damit nicht als eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG angesehen werden.
Entgegen der Meinung der Revision kann in dem Ausö$hluß von der Umsiedlungsaktion eine Verletzung der Schutzpflicht nicht erblickt werden. Denn unter diesem Schutz sind diplomatische Maßnahmen zu verstehen, die unmittelbar darauf gerichtet sind, die Freiheitsentziehung eines im Ausland verbliebenen Staatsangehörigen oder Schutzbefohlenen zu verhindern oder zu
 
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beseitigen. Hierunter kann aber nicht die Umsiedlungsaktion fallen, bei der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bevölkerungspolitische Motive im Vordergrund standen. Eine
 Stellung des Berufungsgerichts geboten, daß für die Aktion möglicherweise, auch der Umstand mitbestimmend gewesen sei, die im Baltikum lebenden Deutschen vor der drohenden Sowjetisif ung und dem drohenden Kriegsausbruch samt seinen vorauszusehenden Folgen zu bewahren. Als eine diplomatische Schutzmaß-nähme kann die Aktion schon im Hinblick auf den fehlenden zeitlichen Zusammenhang nicht gewertet werden. Nach den Feststellm gen des Be ufungsgerichts konnte nämlich der Kläger nach der Okkupation der baltischen Staaten seitens Rußlands, also nach __ dem Abschluß der Umsiedlungsaktion, noch unbehelligt in Riga leben. Es fehlt somit an einem unmittelbaren1 zeitlichen Zusammenhang zwisehen dem Ausschluß von der Umsiedlungsaktion und der Verhaftung des Klägers anläßlich des Kriegsausbruchs. Die Rechtslage ist hier insoweit nicht anders zu beurteilen als bei Personen, die aus Ve'folgungsgründen in das Ausland ausgewandert sind und mit Rücksicht auf die ihnen sdnst wieder drohende Verfolgung nicht in den Machtbereich des Deutschen Reiches zurückkehren konnten. Auch dieser Personenkreis kann sich nicht schpn aufgrund dieser Tatsache darauf berufen, daß er den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe. Eine andere Beurteilung würde im Ergebnis bedeuten, daß Freiheitsentziehung gen ausländischer Staaten schon dann eine Entschädigungspflieh auslösen, wenn zwischen ihnen &nd der Verfolgung ein - adäquat ursächlicher Zusammenhang besteht. Diese Auffassung widerspric aber nach der o.a. ständigen Rechtsprechung des Senats dem Willen des Geretzgebers.
b) Di«* Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, dar-Deutsche Reich habe es durch die völkerrechtswidrige Art der KiegfÜhrung veranlagt, daß die Lage internierter Reichsdeutscher in der Sowjetunion ohne den Versuch der Intervention unter menschenunwürdigen Bedingungen geblieben sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Von der Veranlassung eil
 andere Beurteilung ist nicht etwa mit Rücksicht auf die Unter-
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rechtrstaatlichen Grundsätzen in seiner Durchführung zuwider-laufenden Freiheitsentzugs im Sinne des § ^ Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG könnte nur gesprochen werden, wenn das Verhalten der deutschen Regierung zu dem Zwecke gehabt hätte, die Sowjetunion zu einer solchen Durchführung zu bestimmen. Für diese Annahme besteht aber kein Anhalt.
3. Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs- 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Wüstenberg
 Ascher
Dr. Loewenheim
 Raske
Dr. Graf