Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitr:; Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen» I* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das vom Beklagten bei seiner Parteivernehmung vorgezeigte Rechnungsbuch bei der Urteilsfindung mitverwertet, obwohl das Buch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, und obwohl der Klägerin entgegen ihrem Verlangen nicht Einsicht in das Buch gewährt worden sei* Diese Rüge ist unbegründet. Es hat seine Entscheidung nicht auf den Inhalt des Rechnungsbu'ches gestützt, sondern seine Überzeugung, daß das Grundstück nicht mit Mitteln der Klägerin erworben worden ist, aus der in allen wesentlichen Punkten lückenlosen, widerspruchsfreien Darstellung, die der Beklagte seit Beginn des Rechtsstreits gegeben hat, und aus dem glaubhaften Eindruck gewonnen, den der Beklagte bei seiner Vernehmung erweckt hat. Unter den Urkunden, in deren Inhalt es einen zusätzlichen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten gesehen hat, ist das Rechnungsbuch nicht aufgeführt * Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihr nicht Einsicht in dieses Buch gewährt worden sei« Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 28» Februar 1961 (Bl, 226/250 GA) ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Antrag auf Vorlage der Urkunde gestellte 4»913,30 RM bestritten hat und daß das Berufungsgericht in den Einträgen 4° und 5° im Kontoblatt eine Bestätigung dieser Darstellung erblickt hat«, Insov/eit hat die Revision keinen Angriff erhobene Wenn das Berufungsgericht auch der weiteren Darstellung des Beklagten über sein Einkommen und Vermögen mit Rücksicht darauf Glauben geschenkt hat, daß seine detaillierten Angaben auch insoweit teilweise durch den weiteren Inhalt des Kontoblatts bestätigt werden, so kann hierin ein Denkfehler nicht erblickt werden« Diese Würdigung ist im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen zu sehen, die das Berufungsgericht über die Herkunft der für den Erwerb des Grundstücks verwendeten Gelder getroffen hat«, Bei diesen Feststellungen ist das Berufungsgericht von den eigenen, wechselnden Angaben der darlegungsund beweis-pflichtigen Klägerin ausg'egangen und hat die Gründe erörtert, weshalb es der im zweiten Rechtszug berichtigten Darstellung der Klägerin, die Mittel zu dem Erwerb des Anwesens seien durch Aufnahme von Hypotheken auf die der Klägerin ganz oder teilweise gehörenden Anwesen M^|^straße 0 und W^Hpstraße ^ beschafft worden, nicht geglaubt hat« Schon durch diese Erwägungen wird die Klageabweisung getragen« Den weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine gegenteilige Überzeugung der Volksbank Wenn das Berufungsgericht als weiteren Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten deren Übereinstimmung mit dem Inhalt des Kontoblattes gewertet hat, ohne die Herkunft des in diesem Auszug ausgewiesenen Beginnguthabens ausdrücklich zu prüfen, so liegt in dieser Würdigung, sofern sie im Zusammenhang mit der vorangegangenen Wertung der Darstellung des Beklagten und der eigenen Angaben der Klägerin über die Herkunft der für den Erwerb des Anwesens aufgewendeten Gelder gesehen wird, kein Denkverstoß» Auch die von der Revision weiter erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte selbst den Erhalt größerer Geldbeträge seitens der Klägerin zugegeben habe (Bl. 15 GA und Aufstellung Bio 58 GA), ist nicht begründet» Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß diese Mittel zu dem Erwerb der oben erwähnten, im Zeitpunkt des streitigen Erwerbs der Klägerin ganz oder teilweise gehörenden Anwesen mitverwendet worden sind» 3o Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Antrag der Klägerin auf Erhelung einer Auskunft des Finanzamts Über das vom Kläger in den Jahren 1927 bis 1935 versteuerte Einkommen und Vermögen nicht entsprochen« Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil es sich um einen unzulässigen Aus-forsebungsbeweis handle, der Beklagte für das Jahr 1928 Vermögen und Einnahmen aus verschiedenen Quollen sowie für die Jahre ab 1929 eine leitende Stellung bei einem großen Unternehmen nachgewiesen habe und aus einer vom Durch den Beweisantritt sollte die streitige Tatsache, daß nämlich der Beklagte nicht aus eigenen Mitteln, sondern mit Mitteln der Klägerin das Grundstuck gekauft und bebaut hat, nicht unmittelbar bewiesen werden□ Der Beweisantritt ging vielmehr dahin, daß der Beklagte in den in Frage kommenden Jahren kein oder nur ein geringes Einkommen versteuert hat« Der Beweisantritt war also auf eine Hilfstatsache gerichtete In einem solchen Fall ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil des Vc Zivilsenats vom 15« Februar 1952 - V SR 48/51 ~ und Urteil des erkennenden Senats vom 20» Oktober 1952 - IV ZR 68/5^2 LM Nr. 1 zu § 559 ZPO) keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses, wenn der Tatrichter die Beweiserhebung mit der Begründung ablehnt, daß die unter Beweis gestellte Hilfstatsache ihm nicht die Überzeugung verschaffen werde, daß die Tatsache, auf deren Vorhandensein aus der Hilfstatsache geschlossen werden könnte, wahr i3to Allerdings müssen die Urteilsgründe ergeben, daß und weshalb der Tatrichter den Bev/eisantritt als für die Bildung seiner Überzeugung unerheblich erachtet hat» Diesem Erfordernis werden die Gründe des Berufungsurteils gerecht. Die v/eitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es in Verletzung der ihm nach § 159 ZPO obliegenden Aufklärungspflicht unterlassen, die Klägerin zu befragen, ob sich die Vernehmung des Beklagten auch auf andere, früher aufgestellte Behauptungen der Klägerin erstrecken solle, greift gleichfalls nicht durch» Das Berufungsgericht hat der Klägerin bei Termins-anberaumung (Bl« 212 GA) ausdrücklich aufgegeben, die Tatsachen genau zu bezeichnen, über die der Beklagte als Partei vernommen werden sollte. am 3« Oktober 1957 vor dem Amtsgericht in Guebwiller-Oberelsaß vernommenen Zeugin Maria (Bl» 106/107 GA) abgelehnt hat, kein Verfahrensverstoß zu erblicken« Der Senat hat in seiner in dieser Sache ergangenen früheren Entscheidung vom 6« Juli I960 - IV ZR 322/59 -dargelegt, daß die im Ausland durcbgeführte Beweisaufnahme 2war mangelhaft war, weil entgegen den Bestimmungen des Art« 261 Gode de Procedure und des § 357 ZPI die Terminsbestimmung der Klägerin nicht mitgeteilt worden war, daß aber auch für eine ohne Zwischenschaltung des Beweisführers unmittelbar auf Ersuchen des Prozeßgericbts durchgeführte Beweisaufnahme die Bestimmung des § 364 Abs« 4 ZPO gilt, die Verwertung der Beweisaufnahme also im Ermessen des Gerichts liegt« Der Senat hat das erste Berufungsurteil deshalb aufgehoben, weil sich das Berufungsgericht nicht die Grundlage für eine sachgemäße^Ausübung des Ermessens durch Befragung der Klägerin, welche Fragen und Vorhaltungen sie im Palle ihrer Benachrichtigung an die Zeugin gerichtet haben würde, verschafft hatte« An diese rechtliche Beurteilung war, was die Revision verkennt, das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § $65 Abs« 2 ZPO gebunden« Es ist auch dementsprechend verfahren und hat nach Befragung der Klägerin unter Y/ürdigung der von ihr angekündigten Fragen und Vorhaltungen dargelegt, aus welchen Gründen es eine erneute Vernehmung der Zeugin nicht für erforderlich, sondern die frühere Beweisaufnahme für verwertbar erachtet und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat« Die Darlegung der für die Ausübung seines Ermessens maßgebenden Gründe läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Entgegen der Meinung der Revision liegt darin, daß das Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Wiederholung der früheren fehlerhaften Beweisaufnahme verneint hat, nicht eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisscs« Die Revision rügt schließlich, das Berufungs-gericht habe der Klägerin das rechtliche Gehör versagt,, indem es ihr die erbetene Nachreichung eines Schriftsatzes nicht gestattet und auch dem Antrag auf Vertagung nicht entsprochen habe; es habe ferner zu Unrecht dem mit Schriftsatz vom 2. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 102, 262, 266), die der Bundesgerichtshof übernommen hat (vgl« das in BGHZ 30, 60, 65 abgedruckte Urteil des erkennenden Senats vom 29« April 1959 - IV ZR 311/58; ferner Urteil des VIII« Zivilsenats vom 19» Oktober 1959 - VIII ZR 115/58 LM Nr, 1 a zu § 156 ZPO), kann eine Partei nur dann die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verlangen, wenn sich aus ihrem neuen Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung Lücken hat und in ihr für das Gericht ein unbeachtet gebliebener Anlaß Vorgelegen hat, nach § 139 ZPO den Sachverhalt weiter aufzuklären « Liegen diese Voraussetzungen, die von der Sicht des bis zu dem Schluß der Verhandlung vorgetragenen Prozeßstoffes her zu beurteilen sind, nicht vor, so steht eine Wiedereröffnung im freien tatrichterlichen Ermessen, Dieser seiner Befugnis war sich das Berufungsgericht bewußt» Es hat, rechtlich zutreffend, ausgeführt, daß sich aus dem zur Zeit des Verhandlungsschlusses vorliegenden Prozeßstoff kein Anlaß zur Wiedereröffnung ergibt.
IV ZR 224/61 2434 04? Verkündet am 27o Juni 1962 Becker, Just.-Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Maria str Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in Kl gegen Wilhelm S Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in Kgj hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Jobannsen, Wilden, Br. Loewen-heim und Br. Graf für Recht erkannt: Bas Versäumnisurteil vom 21. März 1962 wird aufrechterhalten. Bie Klägerin hat die weiteren Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen • Die Klägerin, die mit dem Beklagten bis zu dem Jahre 1953 verheiratet war und mit ihm im gesetzlichen Güter-stand der Verwaltung und Nutznießung gelebt hat, verlangt von ihm die Überlassung eines Grundstücks - Wfp ^^straße ^ in - im Ganzen, hilfsweise zu einem vom Gericht festzusetzenden Bruchteil, hilfs-weise die Zahlung eines Geldbetrages, der ihren für das Anwesen aufgewendeten Mitteln entspricht0 Sie hat behauptet, daß der Beklagte, obgleich das Grundstück auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen sei, es mit Mitteln ihres eingebrachten Gutes für sie erworben, zu demindest solche Mittell für das Grundstück verwendet habe« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitr:; Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Das Berufungsgericht hat erneut die Behauptungen der Klägerin als nicht erwiesen angesehen und das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt» Mit der Revision hat die Klägerin beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen» Durch Versäumnisurteil vom 21» März 1962 ist die Revision entsprechend dem Antrag des Beklagten zurückgewiesen worden» Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und formgerecht Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils und des Berufungsurteils den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen» Der Beklagte bittet, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten» Entscheid ü unde^ Die Revision greift die auf einer Beweiswürdi- 1 gung des Berufungsgerichts beruhenden Feststellungen aus verfahrensrecbtlichen Gründen gemäß § 561 Abs« 1 letzter Halbsatz ZPO an* Ihre Angriffe sind nicht begründet* I* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das vom Beklagten bei seiner Parteivernehmung vorgezeigte Rechnungsbuch bei der Urteilsfindung mitverwertet, obwohl das Buch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, und obwohl der Klägerin entgegen ihrem Verlangen nicht Einsicht in das Buch gewährt worden sei* Diese Rüge ist unbegründet. Der Beklagte hat, wie auch die Revision nicht verkennt, das Rechnungsbuch nicht als Urkunde vorgelegt» Er hat es vielmehr nur als Unterlage und Stütze bei seiner Vernehmung verwendet« Demgemäß hat auch das Berufungsgericht das Recbnungsbuch nicht als Urkunde verwertet. Es hat seine Entscheidung nicht auf den Inhalt des Rechnungsbu'ches gestützt, sondern seine Überzeugung, daß das Grundstück nicht mit Mitteln der Klägerin erworben worden ist, aus der in allen wesentlichen Punkten lückenlosen, widerspruchsfreien Darstellung, die der Beklagte seit Beginn des Rechtsstreits gegeben hat, und aus dem glaubhaften Eindruck gewonnen, den der Beklagte bei seiner Vernehmung erweckt hat. Unter den Urkunden, in deren Inhalt es einen zusätzlichen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten gesehen hat, ist das Rechnungsbuch nicht aufgeführt * Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihr nicht Einsicht in dieses Buch gewährt worden sei« Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 28» Februar 1961 (Bl, 226/250 GA) ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Antrag auf Vorlage der Urkunde gestellte 2 Die Revision sieht einen Denkfehler darin? daß das Berufungsgericht aus dem Inhalt des Kontoauszuges der Herkunft des dort für den Beginn und das Ende der Abrechnungsperiode sich ergebenden Guthabens gefolgert hat, der Beklagte habe eigene Mittel zur Bezahlung des Grundstücks verwendet<> Die Revision übersieht jedoch, daß der Beklagte seiner Darstellung zufolge den Kaufpreis für das Grundstück.- 7»596 RM - zu einem großen Teil mit einem Wechsel der Volksbank über netto 4»913,30 RM bestritten hat und daß das Berufungsgericht in den Einträgen 4° und 5° im Kontoblatt eine Bestätigung dieser Darstellung erblickt hat«, Insov/eit hat die Revision keinen Angriff erhobene Wenn das Berufungsgericht auch der weiteren Darstellung des Beklagten über sein Einkommen und Vermögen mit Rücksicht darauf Glauben geschenkt hat, daß seine detaillierten Angaben auch insoweit teilweise durch den weiteren Inhalt des Kontoblatts bestätigt werden, so kann hierin ein Denkfehler nicht erblickt werden« Diese Würdigung ist im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen zu sehen, die das Berufungsgericht über die Herkunft der für den Erwerb des Grundstücks verwendeten Gelder getroffen hat«, Bei diesen Feststellungen ist das Berufungsgericht von den eigenen, wechselnden Angaben der darlegungsund beweis-pflichtigen Klägerin ausg'egangen und hat die Gründe erörtert, weshalb es der im zweiten Rechtszug berichtigten Darstellung der Klägerin, die Mittel zu dem Erwerb des Anwesens seien durch Aufnahme von Hypotheken auf die der Klägerin ganz oder teilweise gehörenden Anwesen M^|^straße 0 und W^Hpstraße ^ beschafft worden, nicht geglaubt hat« Schon durch diese Erwägungen wird die Klageabweisung getragen« Den weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine gegenteilige Überzeugung der Volksbank (Bl« 92 GA) ohne Prüfung nach daß nämlich das Grundstück nicht mit den Mitteln der Klägerin erworben worden ist, begründet hat, kommt daher nur zusätzliche Bedeutung zu* Im übrigen beruht diese Überzeugung, wie unter 1. bereits dargelegt, entscheidend auf der lückenlosen und widerspruchsfreien Darstellung des Beklagten und auf dem glaubhaften Eindruck, den er bei seiner Vernehmung erweckt hat. Wenn das Berufungsgericht als weiteren Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten deren Übereinstimmung mit dem Inhalt des Kontoblattes gewertet hat, ohne die Herkunft des in diesem Auszug ausgewiesenen Beginnguthabens ausdrücklich zu prüfen, so liegt in dieser Würdigung, sofern sie im Zusammenhang mit der vorangegangenen Wertung der Darstellung des Beklagten und der eigenen Angaben der Klägerin über die Herkunft der für den Erwerb des Anwesens aufgewendeten Gelder gesehen wird, kein Denkverstoß» Auch die von der Revision weiter erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte selbst den Erhalt größerer Geldbeträge seitens der Klägerin zugegeben habe (Bl. 15 GA und Aufstellung Bio 58 GA), ist nicht begründet» Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß diese Mittel zu dem Erwerb der oben erwähnten, im Zeitpunkt des streitigen Erwerbs der Klägerin ganz oder teilweise gehörenden Anwesen mitverwendet worden sind» 3o Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Antrag der Klägerin auf Erhelung einer Auskunft des Finanzamts Über das vom Kläger in den Jahren 1927 bis 1935 versteuerte Einkommen und Vermögen nicht entsprochen« Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil es sich um einen unzulässigen Aus-forsebungsbeweis handle, der Beklagte für das Jahr 1928 Vermögen und Einnahmen aus verschiedenen Quollen sowie für die Jahre ab 1929 eine leitende Stellung bei einem großen Unternehmen nachgewiesen habe und aus einer vom Finanzamt erteilten Auskunft des Inhalts, daß der Beklagte in den bezeichneten Jahren kein oder nur ein geringes Einkommen versteuert hätte, sich nur die Steuerunehrlichkeit des Beklagten, nicht aber sein Unvermögen zur Bestreitung des Kaufpreises aus eigenen Mitteln ergeben wurde * Die Ablehnung des Beweisantrages ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Durch den Beweisantritt sollte die streitige Tatsache, daß nämlich der Beklagte nicht aus eigenen Mitteln, sondern mit Mitteln der Klägerin das Grundstuck gekauft und bebaut hat, nicht unmittelbar bewiesen werden□ Der Beweisantritt ging vielmehr dahin, daß der Beklagte in den in Frage kommenden Jahren kein oder nur ein geringes Einkommen versteuert hat« Der Beweisantritt war also auf eine Hilfstatsache gerichtete In einem solchen Fall ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil des Vc Zivilsenats vom 15« Februar 1952 - V SR 48/51 ~ und Urteil des erkennenden Senats vom 20» Oktober 1952 - IV ZR 68/5^2 LM Nr. 1 zu § 559 ZPO) keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses, wenn der Tatrichter die Beweiserhebung mit der Begründung ablehnt, daß die unter Beweis gestellte Hilfstatsache ihm nicht die Überzeugung verschaffen werde, daß die Tatsache, auf deren Vorhandensein aus der Hilfstatsache geschlossen werden könnte, wahr i3to Allerdings müssen die Urteilsgründe ergeben, daß und weshalb der Tatrichter den Bev/eisantritt als für die Bildung seiner Überzeugung unerheblich erachtet hat» Diesem Erfordernis werden die Gründe des Berufungsurteils gerecht. Die Rüge ist somit unbegründet. 4o Die Revision macht ferner geltend, die Parteivernehmung des Beklagten sei über das eigentliche Beweisthema hinaus auf Tatsachen ausgedehnt worden, für welche der Beklagte selbst beweispflichtig gewesen wäre. Mit dieser - 7 ~ Rüge ist die Klagepartei gemäß § 295 ZPO ausgeschlossen, da sie die Rüge nicht in der auf die Parteivernehmung folgenden mündlichen Verhandlung erhoben hat« Die v/eitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es in Verletzung der ihm nach § 159 ZPO obliegenden Aufklärungspflicht unterlassen, die Klägerin zu befragen, ob sich die Vernehmung des Beklagten auch auf andere, früher aufgestellte Behauptungen der Klägerin erstrecken solle, greift gleichfalls nicht durch» Das Berufungsgericht hat der Klägerin bei Termins-anberaumung (Bl« 212 GA) ausdrücklich aufgegeben, die Tatsachen genau zu bezeichnen, über die der Beklagte als Partei vernommen werden sollte. Die Klagepartei ist dieser Aufforderung durch einen ersichtlich erst im Termin vom 13* Dezember I960 vom Proseßbevollmächtigten handschriftlich erstellten Schriftsatz nachgekornmen, Mag auch dieser Schriftsatz in Eile geschrieben worden sein, so konnte doch das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Vernehmung des Beklagten nunmehr wegen anderer als der früher vorgetragenen Tatsachen beantragt v/orden v^ar, folgern, daß die früher durch den Antrag auf Parteivernehmung unter Beweis gestellten Behauptungen nicht mehr aufrechterhalten, insbesondere nicht zu dem Gegenstand der Vernehmung des Beklagten gemacht werden sollten, Be ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin selbst neben ihrem Prozeßbevollmächtigten im Termin zur Vernehmung des Beklagten anwesend war und Gelegenheit hatte, eine etwa noch gewünschte Ausdehnung der * Vernehmung auf weitere Behauptungen beantragen zu lassen, Nach allem war das Berufungsgericht nicht nach § 139 ZPO gehalten, von sich aus auf einen Antrag, die Parteivernehmung auf weitere Tatsachen auszudehnen, hin-zuwirken, 5« Entgegen der Meinung der Revision ist auch darin, daß das Berufungsgericht eine nochmalige Vernehmung der am 3« Oktober 1957 vor dem Amtsgericht in Guebwiller-Oberelsaß vernommenen Zeugin Maria (Bl» 106/107 GA) abgelehnt hat, kein Verfahrensverstoß zu erblicken« Der Senat hat in seiner in dieser Sache ergangenen früheren Entscheidung vom 6« Juli I960 - IV ZR 322/59 -dargelegt, daß die im Ausland durcbgeführte Beweisaufnahme 2war mangelhaft war, weil entgegen den Bestimmungen des Art« 261 Gode de Procedure und des § 357 ZPI die Terminsbestimmung der Klägerin nicht mitgeteilt worden war, daß aber auch für eine ohne Zwischenschaltung des Beweisführers unmittelbar auf Ersuchen des Prozeßgericbts durchgeführte Beweisaufnahme die Bestimmung des § 364 Abs« 4 ZPO gilt, die Verwertung der Beweisaufnahme also im Ermessen des Gerichts liegt« Der Senat hat das erste Berufungsurteil deshalb aufgehoben, weil sich das Berufungsgericht nicht die Grundlage für eine sachgemäße^Ausübung des Ermessens durch Befragung der Klägerin, welche Fragen und Vorhaltungen sie im Palle ihrer Benachrichtigung an die Zeugin gerichtet haben würde, verschafft hatte« An diese rechtliche Beurteilung war, was die Revision verkennt, das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § $65 Abs« 2 ZPO gebunden« Es ist auch dementsprechend verfahren und hat nach Befragung der Klägerin unter Y/ürdigung der von ihr angekündigten Fragen und Vorhaltungen dargelegt, aus welchen Gründen es eine erneute Vernehmung der Zeugin nicht für erforderlich, sondern die frühere Beweisaufnahme für verwertbar erachtet und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat« Die Darlegung der für die Ausübung seines Ermessens maßgebenden Gründe läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Entgegen der Meinung der Revision liegt darin, daß das Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Wiederholung der früheren fehlerhaften Beweisaufnahme verneint hat, nicht eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisscs« ff.« ‘ U If Es geht hier um die Frage, ob die Anwesenheit der Klägerin im früheren l'ermin zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte.» Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat diese Frage mit der Feststellung, daß die Zeugin auch die an sie nach dem Schriftsatz der Klägerin vom 13« Dezember i960 zu'stellenden Fragen nicht hätte beantworten können, verneinte Die Rüge greift somit nicht durch. 6. Die Revision rügt schließlich, das Berufungs-gericht habe der Klägerin das rechtliche Gehör versagt,, indem es ihr die erbetene Nachreichung eines Schriftsatzes nicht gestattet und auch dem Antrag auf Vertagung nicht entsprochen habe; es habe ferner zu Unrecht dem mit Schriftsatz vom 2. Juni 1961 (Bl. 237 GA) gestellten Antrag auf Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben. Auch diese Rügen igehon fehl. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Nach-reichung eines Schriftsatzes oder auf Vertagung der mündlichen Verhandlung. Sie hatte in dem seit dem Jahre 1954 schwebenden Rechtsstreit ausreichend Gelegenheit, ihr Vorbringen zu ergänzen und zu vervollständigen. Sie kann sich schon aus diesem Grunde nicht auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs berufen:;.Zudem hatte sie in der sich an die Vernehmung des Beklagten anschließenden mündlichen Verhandlung Gelegenheit, zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Die von der Revision vertretene Auffassung, die Klägerin habe erst das Ergebnis der Vernehmung des Beklagten abwarten müssen, um sich dann zu neuem Vorbringen samt Beweisangeboten entschlossen zu können, geht fehl. Die Revision verkennt, daß § 445 ZPO eine Vernehmung des Gegners nur für den Fall vorsieht, daß die Partei den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat. Der i 10 - Tatrichter ist daher in aller Regel nicht gehalten, nach Durchführung einer Parteivernebmung den Rechtsstreit zwecks Beibringung anderer, bisher nicht vorgebrachter Beweismittel zu vertagen oder zu diesem Zweck der Partei eine Schriftsatzfrist einzuräumen« Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin auf Vertagung oder auf Nachreichung eines Schriftsatzes nicht entsprochen hat. Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO verpflichtet«. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 102, 262, 266), die der Bundesgerichtshof übernommen hat (vgl« das in BGHZ 30, 60, 65 abgedruckte Urteil des erkennenden Senats vom 29« April 1959 - IV ZR 311/58; ferner Urteil des VIII« Zivilsenats vom 19» Oktober 1959 - VIII ZR 115/58 LM Nr, 1 a zu § 156 ZPO), kann eine Partei nur dann die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verlangen, wenn sich aus ihrem neuen Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung Lücken hat und in ihr für das Gericht ein unbeachtet gebliebener Anlaß Vorgelegen hat, nach § 139 ZPO den Sachverhalt weiter aufzuklären « Liegen diese Voraussetzungen, die von der Sicht des bis zu dem Schluß der Verhandlung vorgetragenen Prozeßstoffes her zu beurteilen sind, nicht vor, so steht eine Wiedereröffnung im freien tatrichterlichen Ermessen, Dieser seiner Befugnis war sich das Berufungsgericht bewußt» Es hat, rechtlich zutreffend, ausgeführt, daß sich aus dem zur Zeit des Verhandlungsschlusses vorliegenden Prozeßstoff kein Anlaß zur Wiedereröffnung ergibt. Weiter hat es den Inhalt des nachgereichten Schriftsatzes in der Richtung geprüft, ob er eine Wiederaufnahme der Verhandlung als angebracht erscheinen ließ» Die Erwägungen, mit denen es diese Präge verneint hat, lassen keinen Hechtsfehler erkennen o Hach allem ist auch diese Hüge der Hevision unbegründet 0 7„ Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist das die Revision zurückv^eisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalteno Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision beruht auf § 97 Abs«. 1 ZPO» Haske Johannsen Wilden DroLoewenheim Dr.Graf