BEG § 47 Hat der Verfolgte im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt, so steht ihm eine Entschädigung nach § 47 B3G grundsätzlich nur zu, v/enn hinsichtlich dieser Freiheitsbeschränkung die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegen. Der Kläger war vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus Mitglied der KPD und Ortsgruppenleiter der Ortsgruppe Bremen im Eihheitsverband der Seeleute, Hafenai^-beiter und Binnenschiffer Deutschlands, einer Organisation der KPD* Im Sommer 1933 flüchtete er nach Antwerpen, wo er mit anderen Gesinnungsfreunden eine Ausländsabteilung dieses Verbandes ins Leben rief und für sie arbeitete«, Seine Aufgabe bestand unter anderem darin, deutsche Seeleute auf den in Antwerpen liegenden Schiffen für die Zwecke des Verbandes zu gewinnen«, Im Herbst 1933 fuhr er im Aufträge des Verbandes nach Norwegen, wo er sich nach seiner Behauptung zunächst in Oslo und später in Bergen aufgehalten hat«, Im Winter 1933/34 will er von Bergen zu Fuß über die Grenze nach Schweden eingewandert und in Stockholm, später auch in Dänemark tätig gewesen sein, bis er im Dezember 1936 wieder nach Antwerpen zurückgekehrt sei» Br behauptet, daß er sich in den nordischen ländern ohne polizeiliche Genehmigung aufgehalten und von der unregelmäßigen und unzulänglichen Unterstützung seiner Gesinnungsfreunde, an die er verwiesen worden sei, gelebt habe«, Bf habe zwar bei diesen Mitgliedern ein behelfsmäßiges Obdach gefunden, sich aber«, da diese Freunde meist selbst nichts gehabt hätten, anderweit Verpflegung verschaffen müssen und diese in erster Linie an Bord der Schiffe, die er bei seiner Tätigkeit aufgesucht habe, erhalten* 3o habe er teils gut, teils schlecht gelebt«, Nachdem er sich Anfang 1935 in Kopenhagen mit dem Leiter der dortigen Organisation überworfen gehabt habe, habe er sich besonders elend durchschlagen müssen. Mit der Begründung, daß er unter diesen menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt habe, hat 1. Ber Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsbeschränkung mit der Begründung geltend, daß er während seiner auf Gründen politischer Gegnerschaft beruhenden Emigration im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen illegal gelebt habe. Es ist der Auffassung* daß in den Fällen, in denen ein Leben in der Illegalität im Ausland außerhalb des Machtbereichs der nationalsozialistischen Gewalthaber die Grundlage des Entschädigungsanspruchs sein solle, eine Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung nur verlangt werden könne, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG gegeben seien. Aus der Entstehungsgeschichte des § 47 BEG folgert das Berufungsgericht einerseits, daß auch das Ausweichen in die Illegalität vor Maßnahmen ausländischer Staaten unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG einen Anspruch auf Entschädigung aus-lösen könne, wenn der Verfolgte unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt habe; andererseits seien aber die Voraussetzungen des illegalen Lebens im Sinne der gesetzlichen Vorschrift nicht erfüllt, wenn der Verfolgte untertauche? Denn unbestritten habe jeder Staat das Recht, die Hinreise fremder Staatsangehöriger in sein Gebiet zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern» Dafür, daß dem Kläger wegen seiner ungenehmigten Einreise seitens der ausländischen Regierung Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des BSG gedroht hätten, fehle es an jedem vernünftigen Anhaltspunkt . Schon die systematische Stellung des § 47 BSG in dem "Schaden an Freiheit" übersehriebenen Dritten feil des Zweiten Abschnitts des Gesetzes legt die Annahme nahe, daß ein Leben in der Illegalität im Ausland nur dann zur Entschädigung berechtigt, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BSG vorliegen. Wenn auch in der Neufassung des BEG die Freiheitsbeschränkung in § 47 selbständig geregelt ist, so muß doch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes entnommen werden, daß ein Leben in der Illegalität im Ausland ebenso wie die Freiheits- Wenn das Gesetz in dem schwereren Fall den Schaden an Freiheit in den Fällen, in denen ein ausländischer Staat die Freiheit entzogen hat, nur entschädigt, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegen, so ist es gerechtfertigt, auch die Freiheitsbeschränkung nur dann zu entschädigen, wenn auch hier die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Bestimmung des § 43 BEG vorliegen. 4« Dem Kläger steht daher, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, ein Entschädigungsanspruch wegen illegalen Lebens im Ausland nur zu$ wenn die behördlichen Maßnahmen des ausländischen Staates, denen der Verfolgte durch ein üntertauchen in die Illegalität entgehen wollte, eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze bedeuten. Der Kläger ist nicht deshalb in die Illegalität gegangen, weil er befürchten mußte, aus den Verfolgungsgründen des BBG der nationalsozialistischen deutschen Regierung ausgeliefert zu werden, sondern deshalb, weil er ohne Einreiseund Aufenthaltsgenehmigung in das Gebiet der nordischen Staaten gekommen war und verhindern wollte, daß gegen ihn wegen der Verletzung der Einreiseund AufenthaltsbeStimmungen dieser Staaten Maßnahmen ergriffen wurden. Ob diese Erwägungen die Gewährung einer Entscheidung nach § 47 B3G auch dann ausschließen, wenn der Verfolgte befürchten mußte, wegen Verletzung der Einreiseund Aufenthaltsbestimmungen des ausländischen Staates, in dessen Gebiet er Zuflucht genommen hatte, von diesem wieder nach Deutschland abgeschoben zu werden, und so den HS-Machthabern in die Hände zu fallen, und wenn er wegen dieser Befurch™ tung im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen illegal gelebt hat, kann hier unerürtert bleiben.
Hachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 47 Hat der Verfolgte im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt, so steht ihm eine Entschädigung nach § 47 B3G grundsätzlich nur zu, v/enn hinsichtlich dieser Freiheitsbeschränkung die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegen. BGH, Urt. Vo 24o Februar i960 - IV Zr 224/59 - OLG Bremen LG Bremen IT ZR 224/59 Verkündet am 24* Februar i960 Schorm, Ju3tizongestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Sntschädigungsrechtsstreit des Rentners Franz P weg m, in Bl >, M< Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« MB in gegen die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollznächtigter: Rechtsanwalt Br« in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 17« Februar 196o unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, »Vüstenberg, Wilden, Br* Xoewenheim und Br. Graf für xlecht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des Rntschädigungs-senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27* Mai 1959 wird zurückgewiesen* Bie Entscheidung ergeht gebühren- und aaslagenfrei; außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus Mitglied der KPD und Ortsgruppenleiter der Ortsgruppe Bremen im Eihheitsverband der Seeleute, Hafenai^-beiter und Binnenschiffer Deutschlands, einer Organisation der KPD* Im Sommer 1933 flüchtete er nach Antwerpen, wo er mit anderen Gesinnungsfreunden eine Ausländsabteilung dieses Verbandes ins Leben rief und für sie arbeitete«, Seine Aufgabe bestand unter anderem darin, deutsche Seeleute auf den in Antwerpen liegenden Schiffen für die Zwecke des Verbandes zu gewinnen«, Im Herbst 1933 fuhr er im Aufträge des Verbandes nach Norwegen, wo er sich nach seiner Behauptung zunächst in Oslo und später in Bergen aufgehalten hat«, Im Winter 1933/34 will er von Bergen zu Fuß über die Grenze nach Schweden eingewandert und in Stockholm, später auch in Dänemark tätig gewesen sein, bis er im Dezember 1936 wieder nach Antwerpen zurückgekehrt sei» Br behauptet, daß er sich in den nordischen ländern ohne polizeiliche Genehmigung aufgehalten und von der unregelmäßigen und unzulänglichen Unterstützung seiner Gesinnungsfreunde, an die er verwiesen worden sei, gelebt habe«, Bf habe zwar bei diesen Mitgliedern ein behelfsmäßiges Obdach gefunden, sich aber«, da diese Freunde meist selbst nichts gehabt hätten, anderweit Verpflegung verschaffen müssen und diese in erster Linie an Bord der Schiffe, die er bei seiner Tätigkeit aufgesucht habe, erhalten* 3o habe er teils gut, teils schlecht gelebt«, Nachdem er sich Anfang 1935 in Kopenhagen mit dem Leiter der dortigen Organisation überworfen gehabt habe, habe er sich besonders elend durchschlagen müssen. Mit der Begründung, daß er unter diesen menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt habe, hat • 3 - der Kläger Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung nach § 47 BEG verlangt. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag durch den Bescheid vom 6. Februar 1958 zurüekge-wiesen. Bas Landgericht hat durch das Urteil vom 28. November 1958 die Beklagte verurteilt, an den Kläger als Entschädigung für Freiheitsbeschränkung den Betrag von 2-700 BH zu zahlen- Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bas Landgericht sieht für erwiesen an, daß der Kläger*., in der Zeit vom 11. September 1933 bis zu dem Dezember 1936 unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch das Urteil vom 27. Mai 1959 die Klage in vollem ümfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts«, Bie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sntacheidungsgründe: Bie Revision ist unbegründet. 1. Ber Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsbeschränkung mit der Begründung geltend, daß er während seiner auf Gründen politischer Gegnerschaft beruhenden Emigration im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen illegal gelebt habe. Er stützt seinen Entschädigungsanspruch auf § 47 BEG. Banach hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er in der Zeit vom 3o. Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945 den Judenstern getragen oder unter menschenun- würdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat* Diesen Schadenstathestand sieht das Gesetz als Freiheitsbeschränkung an. 2. Das Berufungsgericht hält den Anspruch für unbegründet. Es ist der Auffassung* daß in den Fällen, in denen ein Leben in der Illegalität im Ausland außerhalb des Machtbereichs der nationalsozialistischen Gewalthaber die Grundlage des Entschädigungsanspruchs sein solle, eine Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung nur verlangt werden könne, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG gegeben seien. Aus der Entstehungsgeschichte des § 47 BEG folgert das Berufungsgericht einerseits, daß auch das Ausweichen in die Illegalität vor Maßnahmen ausländischer Staaten unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG einen Anspruch auf Entschädigung aus-lösen könne, wenn der Verfolgte unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt habe; andererseits seien aber die Voraussetzungen des illegalen Lebens im Sinne der gesetzlichen Vorschrift nicht erfüllt, wenn der Verfolgte untertauche? um sich Maßnahmen eines ausländischen Staates zu entziehen, die nipht den Charakter von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG hätten. So liege der Fall hier. Sicher habe der Kläger während seines Aufenthalts in Herwegen, Schweden und Dänemark in dai Jahren von 1933 bis 1936 keine nationalsozialistischen Verfolgungoraaß-nahmen zu befürchten gehabt. Ihm hätten aber auch in seiner Eigenschaft als Emigrant keine rechtsstaatafeindliehen Maßnahmen seitens der ausländischen Regierungen gedroht. Daß er sich vor den Behörden verborgen gehalten habe, habe darauf beruht, daß er weder eine Einreise- noch eine Aufenthaltsgenehmigung besessen habe. Er habe auch gewußt, daß er eine solche Genehmigung, wenn er sie nachgesucht hätte nicht erhalten haben würde» Br habe also durch sein Untertauchen vor der Umwelt verhindern wollen, daß sein genehmigungsloser Aufenthalt bekanntgeworden und gegen ihn Maßnahmen wegen Verletzung der Einreisevorschriften und Meldepflichten ergriffen worden seien» Diese ihm drohenden Maßnahmen hätten nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprochen. Denn unbestritten habe jeder Staat das Recht, die Hinreise fremder Staatsangehöriger in sein Gebiet zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern» Dafür, daß dem Kläger wegen seiner ungenehmigten Einreise seitens der ausländischen Regierung Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des BSG gedroht hätten, fehle es an jedem vernünftigen Anhaltspunkt . 3* Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. Schon die systematische Stellung des § 47 BSG in dem "Schaden an Freiheit" übersehriebenen Dritten feil des Zweiten Abschnitts des Gesetzes legt die Annahme nahe, daß ein Leben in der Illegalität im Ausland nur dann zur Entschädigung berechtigt, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BSG vorliegen. Denn das Leben in der Illegalität war im BBrgG in § 16 Abs. 4 in der Weise geregelt, daß es der Freiheitsentziehung gleichgeachtet v;urde, wenn der Verfolgte im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31 • Dezember 1937 unter haftähnlichen oder menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hatte. Wenn auch in der Neufassung des BEG die Freiheitsbeschränkung in § 47 selbständig geregelt ist, so muß doch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes entnommen werden, daß ein Leben in der Illegalität im Ausland ebenso wie die Freiheits- entZiehung im Ausland nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs« 1 Satz 2 BEG zur Entschädigung berechtigt. Denn die Freiheitsbeschränkung ist eine minderschwere Art der Freiheitsentziehung. Wenn das Gesetz in dem schwereren Fall den Schaden an Freiheit in den Fällen, in denen ein ausländischer Staat die Freiheit entzogen hat, nur entschädigt, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegen, so ist es gerechtfertigt, auch die Freiheitsbeschränkung nur dann zu entschädigen, wenn auch hier die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Bestimmung des § 43 BEG vorliegen. Es wurde dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung sachlich gleichliegender Fälle widersprechen, wenn eine im Ausland erlittene Haft nur dann entschädigt wird, wenn der ausländische Staat die Freiheit unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG entzogen hat, ein Entschädigungsanspruch wegen illegalen Bebens aber schon dann gewährt wird, wenn zwischen der Verfolgung und dem illegalen Leben im Ausland ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 4« Dem Kläger steht daher, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, ein Entschädigungsanspruch wegen illegalen Lebens im Ausland nur zu$ wenn die behördlichen Maßnahmen des ausländischen Staates, denen der Verfolgte durch ein üntertauchen in die Illegalität entgehen wollte, eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze bedeuten. Eine Mißachtung dieser Grundsätze liegt im Bereich des Entschädigungsgesetzes immer dann vor, wenn die behördlichen Mä3 -nahmen auf den Verfolgungsgründen des § 1 BEG beruhen. Ebenso ist eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze dann anzunehmen, wenn die fraglichen Maßnahmen die Grund- regeln der freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung verletzen, Ein solcher Pall ist zu dem Beispiel gegeben, wenn der ausländische Staat den Emigranten aus Gründen der Rasse an die nationalsozialistischen Machthaber auszuliefern drohte und der Verfolgte deshalb untertauchte. So liegt der Pall hier jedoch nicht. Der Kläger ist nicht deshalb in die Illegalität gegangen, weil er befürchten mußte, aus den Verfolgungsgründen des BBG der nationalsozialistischen deutschen Regierung ausgeliefert zu werden, sondern deshalb, weil er ohne Einreiseund Aufenthaltsgenehmigung in das Gebiet der nordischen Staaten gekommen war und verhindern wollte, daß gegen ihn wegen der Verletzung der Einreiseund AufenthaltsbeStimmungen dieser Staaten Maßnahmen ergriffen wurden. Ob diese Erwägungen die Gewährung einer Entscheidung nach § 47 B3G auch dann ausschließen, wenn der Verfolgte befürchten mußte, wegen Verletzung der Einreiseund Aufenthaltsbestimmungen des ausländischen Staates, in dessen Gebiet er Zuflucht genommen hatte, von diesem wieder nach Deutschland abgeschoben zu werden, und so den HS-Machthabern in die Hände zu fallen, und wenn er wegen dieser Befurch™ tung im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen illegal gelebt hat, kann hier unerürtert bleiben. Dafür, daß dem Klager in Antwerpen, wo er sich zunächst aufhielt, eine solche Gefahr gedroht habe, bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Der Kläger hatte sich dort bei der Fremdenpolizei gemeldet und auch eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung erhalten, Herrn er sich dann von Antwerpen illegal in die nordischen Länder begab, so tat er das nicht, um der Gefahr einer nationalsozialistischen Verfolgung - der er durch eine Auslieferung hätte ausgesetzt werden können - auszuweichen, sondern weil er von der Flüchtlingsstelle der “Roten Hilfe” in Antwerpen den Auftrag erhalten hatte, nach Norwegen zu gehen und dort für die Ziele dieser Organisation zu werben. Seine illegale Einwanderung in die skandinavischen Länder und sein etwa dort von ihm unter menschenunwürdigen Bedingungen geführtes Leben in der Illegalität beruht also auf seinem eigenei nicht verfolgungsbedingten Entschluß. #• Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO, 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen. Raske V/üstenberg BR Wilden ist erkrankt, Br. Loewenheim BR Br. Graf ist beurlaubt. Beide sind daher verhindert zu unterschreiben Raske