Soweit für die Binrejhung d$s Verfolgten In ,eine vergleichbare * Be amten gruppe seine wirtschaftliche Stellung 'maßgebend i$t, ist 'das Purchschnittseinkomew'*. , , Ber Kläger begehrt von dem*fplagten Band Entschädigung für die finanziellen HachtOier dadurch erlitten hat,daß er im Jahre 1937 aus selbem > verdrängt werden ist. Per Kläger hat Klage erhöhen» Er ist der Ansicht; l\ir s-*i-ne Einstufung in eine vorg3 eichbare Beamtengruppe ‘müsse die Entwicklung und der Jirfolg der Viehhandlung innerhalb eines größeren Zeitraums beachtet werden* Es müsse, beachtet werden, daß in dem Jahro 1930 die Einnahmen infolge der allgemeinen Y/irt schüft s-kriae erheblich zurückgegangen seient Auch die Beamtengehalter * seien in dieser Zeit um 20 $ herabgesetzt worden« ln den Jahren nach 1935 hätte sich etas Geschäft schon wieder merklich erholt« Pas Geschäft hätte einen noch größeren Aufschwung genommen, wenn sich nicht damals schon die gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgewirkt hätten« Per Kläger ist der Ansicht, die ihm zustehende Heute müsse nach den vergleichbaren Bezügen eines höheren, mindestens aber eines gehobenen Beamten berechnet werden* Ir hat entsprechend.KlagenSräge gestellt* Die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten, die für seine Einreihung in eine vergleichbare Beäaitengruppe in erster Linie maßgebend ist, ist nach § 76 Abs.T HEG nach dem 'Durchschnittseinkojsmen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung au beurteilen.' Nach Sinn und Zweck des § 76 BEG soll dasjenige Einkommen maßgebend sein, das der Verfolgte, bevor er durch die Verfolgung geschädigt worden ist, erzielt hat. Das Berufungsgericht hat '£estgest‘ellf, daß der Kläger in seinem wirtschaftlichen Eortkommen erstmals geschädigt worden ist, als er sich'am 28. nicht verletzt• Vic der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, steht neben der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu 'ermitteln, die Pflicht der ParteionJ bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (IM BEG 1956 §76 Kr. 6)» Dem Klager, der durch einen Hechtsanwalt vertreten war, war bekannt, daß es entscheidend darauf ankam, wie hoch sein Einkommen ohne Beeinträchtigung durch die.Verfolgung gewesen ist. Aufgabe des Klägers wäre es gewesen, nähere Angaben darüber zu machen, daß sein Geschäft durch die allgemein gegen die Juden gerichteten Maßnahmen seit 1933 nicht die Entwicklung genommon hatte, die es sonst genommen hatte«, Hierfür hätte der Kläger Tatsachen vortragen müssen. V/io der Senat bereits in seinem in IM BEG 1956 § 76 Kr, 3 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, dienen die Besoldungsubersichten in den Anlagen 2 und 3 zur 3* BV-BEG zwar nicht unmittelbar dazu, die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten im Vergleich zu einem entsprechenden Bundesbeamten zu ermitteln. Pas Gesetz besagt nicht, daß der Verfolgte, dessen'Purchschnittseinkommen den sich nach dor BesoldungsOrdnung ergebenden Bezügen eines.Beamten einer bestimmten Gruppe entsprach, auf Grund seiner wirtschaftlichen Stellung in diese Gruppe einzureihen ist. Soweit die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe maßgebend ist, muß geprüft werden, welchem Beamten der Verfolgte auf Grund seines Durchschnittseinkommens im Zeitpunkt(des Beginns der Verfolgung Wirtschaftlieh gleichgestellt werden konnte* Dieser Vergleich kann zwar nicht nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Bezüge beider Personen erfolgen* Andererseits können nicht, wie es das OberlandesgeriöhVHamburg in seinem in HJW BzW 1958, gestellt werden, daß die Stellung des Beamten, im allgemeinen mit Aufstiegsmöglichkeiten verbünden und häufig eine sicherere ist als die des freiberuflich oder gewerblich $ätigen* Ebenso ist es nicht gerechtfertigt,, de^.-’yertj.dei' Dagegen ist es angemessen, die Altersversorgung in der angegebenen Weise zu berücksichtigen, Bei einem Vergleich der wirtschaftlichen Stellung des Beamten mit der eines freiberuflich oder gewerblich tätigen kann nicht außer acht gelassen wer den* daß dieser grundsätzlich einen feil seiner Einkünfte verwenden muß* um Vorsorge für sein Alter und für seine Hinterblie benen zu treffen. Der Umstand, daß ein Verfolgter keine Vorsorge für sein Alter zu treffen braucht, weil* er durch genügendes Kapital hinreichend gesichert ist, kann nicht berücksichtigt werden. In der Hegel muß der angegebene Hundertsatz des Einkommens für die Alters- und Hinterbliebenenveroorgung aufgewandt werden, Wenn das im Einzelfall wegen eines etwa vorhandenen Kapitals nicht erforderlich ist, dann ist allerdings das für den Verbrauch zur Verfügung stehende Einkommen um 20 v. H. hoher- Diese Erhöhung beruht aber, wirtschaftlich gesehen, auf dem Vorhandensein des Kapitals- Da es sich aber in den 5§ B4 ff BEO nur um die Entschädigung für den Schaden handelt, den der Verfolgte dadurch erlitten hat, daß er in der Hutzung •seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist, muß bei der Bemessung des Schadens das Einkoifcnen insoweit unberücksichtigt bleiben, als es mittelbar oder unmittelbar auf dem Vorhandensein von Vermögenswerten beruht.'Dieser Gedanke findet auch in § 16 Abs- 1 Satz 2 der 3° DV-BEG zutreffenden Ausdruck, Der Verfolgte erhalt daher den für die fehlende Altersversorgung vorgesehenen Zuschlag nach § 76 Abs. 5 BBG auch ohne Bücksicht darauf, ob er l'eile seines Einkommens für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung verwenden mußte pder ob dies nicht erforderlich war, da er in anderer Weise hierfUr Vorsorge getroffen hatte., Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann die den» Kläger zustehende Entschädigung bei ausschließlicher Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Stellung keineswegs nach höheren Bezügen als denjenigen eines Beamten im mittleren Bienst berech- Der Kläger war im Zeitpunkt des Beginns der Schädigung 56 Jahre alt- Hach den Tabellen der Anlagen 2 und 3 der 3» DV-BEG bezog ein im selben Alter stehender Beamter bis zu dem 30* September 1951 , wenn er dem einfachen Bienst angehörte, jährlich 3-450 BM, wenn er dem mittl6ren Bienet angehörte, jährlich 4 »900 DM, und wenn dr dem gehobenen Bienst angehörte, jährlich 7-800 IM. Der. Kläger hat in dem maßgebenden Zeitpunkt nur ein Durchschnittseinkommen von 3-622 KM gehabt» Wenn berücksichtigt wird, daß einerseits äüf' Orund. Ein 3?eil seltner, Einkünfte hätte, wie es in § 14 Abs. 1 Satz 2 der 3» DV-BEG bestimmt ist, als Nutzung dieses Kapitals angesehen werden müssen und bei dem Vergleich seiner ^Einkünfte mit den Beamtenfee-zügen nicht.berücksichtigt werden.dürfen. HEntgegen der Annahme der Revision kann auch nicht deswe-gen von einem höheren Einkommen des Klägers ausgegangen werden, weil die angegebenen Beträge nur den steuerpflichtigen Gewinn darstellen und die abzugsfähigen Einnahmen, Geschäftsunkosten und Abschreibungen nicht enthalten« Bei diesen Beträgen handelt es sich um Unkosten und Belastungen, die das. Handelsgeschäft als solches betreffen und die bei der Ermittlung des auf den Kläger entfallenden Reingewinns, entgegen der Ansicht der Revision, schon berücksichtigt sind.
, 4‘" Badhechl&gewerks ja Amtliche Sammlung* nein j «j* > 'BBff § 76 *' , , < Soweit für die Binrejhung d$s Verfolgten In ,eine vergleichbare * Be amten gruppe seine wirtschaftliche Stellung 'maßgebend i$t, ist 'das Purchschnittseinkomew'*. 4its dor Verfolgte in den listen droi Jahren vor dem Beginn der ^g'Cn'ihn gerichteten, seinen beruflicher. Schaden herb ei f Uhr enden Verfolgung erzielt hat, zugrunde zu legen0 Als vergleichbare Beamtenbezüge kommen nicht in jedem Pall die sich aus Anläge-2 und 3 .der J; PV-BEß oder aus der P.eichsbesoldungsordnung ergehenden Beträge in Betracht« Mit Hücksicht auf die den'Beamten "zustehend^ Alters- und Hin-terblicbcncnversor*gung muB diesen Beträgen’ein Betrag von 20 v. Ho hinzugerechnet werden« Sdffcrtt di® Jieamtenbezüge in^dem in Betracht kommenden Zeitpunkt "hoch einer Kßrzung auf drund der; Notverordnung unterlagen, * ist '-auch dieser fljftstand zu berücksichtigen« Straße it a 224/50 Verkündet m 28 i, Januar 1959 Schorm, Justiz&ngestellter alg tfrkmids beamt er der Ges chäf18 s t eile Im Manien des "Volkes In dem Entsßhüdigungsrechtsatreit. des Albert l '9 Uppp'Ave „ 9 9 tJSA, < * a 4 4 Klägers ünd Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters 9‘ in «es» das land Ehoinland-?fale, vertv^ten, durch, da» Direktor, des Landosamts für Wiedergutmachung «M verwaltete Vermögen- in Main55^ Aliceplatz 4} ;v Beklagt en und , Revisi ons beklagt er - Prozeßbevollmächtigter? - in tfr”- » »*Sv 'S 4 v > -il A v > hat der IV- Zivilsenat des Ändä^gerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom< 2U> J&mmji 4-9591 unter Mitwirkung des * '< - (, . »<y>. Senatspräsident Ascher und «d&jfr JljKiidesrichtdr J0hannsen, Wüsten beig/Br. piepenbrock und Biu Jte&ixfa0fM\ . * \ V V V*/ * * v $^1# > *1 „ ** ,A-/ ' 1 < X V * ^ .. A* * vv 4 Mzr >*. x *£■<** l . x ■r v 1 ^ x" * / v>" r für Hecht erkannt* ' ~ - Die Revision gegen,das eil. des Bntschädigungs-senate des Oberlandesgericlit^ Heüäta&t/weinstraße vom " ^ ~ /t< & *•,*''*,* o* Vv i », ^ TW K f ' 10- Januar 1958 wird nüf KbfteJ^ des Klägers zurückgewiesen. . \ # • . . < - Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht er- -v - ¥ hoben; , . Von Hechts fmB&m +> x ;> laibest and j * ; •Mm mm'K*^iimytSum ii ih»ij ftm * Ber &m0o0(j0M080 gefeWrekö^K|%^ let Judo. Er be- » >\\ ' ' A * *- trieb seit Dezember 1918 in Kaiser lautern gemeinsam mit Sigmund «r _ x ' «■. j 1 ■ E0| .und Ferdinand 'dHM| ein© ViOhhandlung» Bas Geschäft, an • dessen, Gewinn die drei Inhaber' g%$iehmäßig beteiligt waren, muBte im Jahre 1937 geschlossJ*er &$n'<*'Da wurde am 28, Juni 4 < 1937 gey/erb ©polizeilich abgemeldät. ♦» < . - Die Einnahmen dos Geschäfte beliefen sich in den Jahren 1927 auf 19^200 HB? 1928 W*2€;4ÖÖ BK, 1929 auf 22,800 BK, 1930 auf 28,700 BK, 1931 auf 5.00p BK, 1932 auf S.700 BK, 1933 auf 808OO BK, 1934 auf 6GÖ BM, 1935 auf 13.500 M, 1936 auf 10,100 Bll und 1937 bis zur Schließung des Geschäfts auf 8.700 EM, * ‘ *< , Im August 1937 ist der lÖLä$#i mit meiner Familie nach den Vereinigten Staaten von Amerika äusgewandert. Bort hat er in der^ Zwischenzeit die amerikanische:Staatsangehörigkeit erworben«, > * * ^ v A^ S , , Ber Kläger begehrt von dem*fplagten Band Entschädigung für die finanziellen HachtOier dadurch erlitten hat,daß er im Jahre 1937 aus selbem > verdrängt werden ist. - XV t 4? ' ’ ^ v > r"t V * ' Durch ?eststellurigabes"0^i|^vom 6.»März! 1957 hat; das Be-zirkelt für Wiedergutmachung; in}f|üsJadt a‘.4*Weinstraße den geltend gemachten Entschääfgiihgs^Äsp^uch anerkannt und den Kläger gemäß § 76 Abs. 1 BEO in 4<v4fgloichbare Beamtengruppc des mittleren Dienstes singedtuft. « y < } f* ' -Der Kläger hat eine Benfe gewählt. Biese Benbe ist in dom Bescheid für die Zeit bis zu dem 3K Dezember 1955 auf monatlich ' " > -4 X ' 270 iH und fUr die Zelt ab 1. äaimer:1956 auf monatlich 294 DM festgesetzt worden« . » j, 1 Ü I I ***** «*. Per Kläger hat Klage erhöhen» Er ist der Ansicht; l\ir s-*i-ne Einstufung in eine vorg3 eichbare Beamtengruppe ‘müsse die Entwicklung und der Jirfolg der Viehhandlung innerhalb eines größeren Zeitraums beachtet werden* Es müsse, beachtet werden, daß in dem Jahro 1930 die Einnahmen infolge der allgemeinen Y/irt schüft s-kriae erheblich zurückgegangen seient Auch die Beamtengehalter * seien in dieser Zeit um 20 $ herabgesetzt worden« ln den Jahren nach 1935 hätte sich etas Geschäft schon wieder merklich erholt« Pas Geschäft hätte einen noch größeren Aufschwung genommen, wenn sich nicht damals schon die gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgewirkt hätten« Per Kläger ist der Ansicht, die ihm zustehende Heute müsse nach den vergleichbaren Bezügen eines höheren, mindestens aber eines gehobenen Beamten berechnet werden* Ir hat entsprechend.KlagenSräge gestellt* ~ **" Per Beklagte hat beantragt , die Klage ab zuweis on* Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Pas Oberlan-^— dcsgericht hat die Berufung deh Klägers zürückgewiesen und ' < ' *’ die Revision zuge3.aeeen, : ^ * / ; /! * Par Kläger hat Revision eingelegt * Br begehrt eine Rente, berechnet nach den vor gl eiphbäre&<> Bezügen -eines gehobenen Besamten» Er hat beantragt, das fotfil des Oberlandesgerichts auf-* zuheben und das Urteil des Landgerichts zu ändern, das beklagte Land zu verurteilen, dem IP.äger eine lebenslängliche monatliche ♦' Rente? fällig am Braten eintet*Monats, zu zahlen, und zwar vom \1» November 1953;his 31 . vPezs?nber 4955 in Höhe von jo 429 3>II v ^ > Und.ab ,1>» Januar 1956 dhHÖhe von 468 PM sowie für die zurück- . liegende 2 eit einen Jahresbetrag in Höhe von 5 »148 M* Auf diese Beträge seien die dem Kläger von dem beklagten Land gemäß dom Bescheid vom 6» März 1957 gewährt en Zahlungen anzurechnen» — 4 *** x Dad beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückau- wei sen* Entscheidungsgrunde s Die Revision ißt unbegründet„ * . Die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten, die für seine Einreihung in eine vergleichbare Beäaitengruppe in erster Linie maßgebend ist, ist nach § 76 Abs. T HEG nach dem 'Durchschnittseinkojsmen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung au beurteilen.' Unter dem Beginn der Verfolgung ist hier nicht der Zeit- . punkt zu verstehen, in dem die allgemein gegen die bestimmte C-ruppe gerichtete Verfolgung begann, und auch nicht der Zeitpunkt, in dem eine beliebige individuelle Verfolgung stattfand, sondern allein derjenige, in dem die Verfolgung begann, die unmittelbar zu der Schädigung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen des Verfolgten geführt hat. Nach Sinn und Zweck des § 76 BEG soll dasjenige Einkommen maßgebend sein, das der Verfolgte, bevor er durch die Verfolgung geschädigt worden ist, erzielt hat. Um eine einfache Berechnung zu ermöglichen und zufällige Konjunkturschwankungen soweit als möglich axis zusc halten, hat das Gesetz das; Durchschnittseinkommen von drei Jahren maßgebend sein lassen* Das Berufungsgericht hat '£estgest‘ellf, daß der Kläger in seinem wirtschaftlichen Eortkommen erstmals geschädigt worden ist, als er sich'am 28. Juni 1937 entschloß, wegen der allgemein gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen sein Geschäft aufzugeben„ . • > . * Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat § 176 PEG nicht verletzt• Vic der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, steht neben der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu 'ermitteln, die Pflicht der ParteionJ bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (IM BEG 1956 §76 Kr. 6)» Dem Klager, der durch einen Hechtsanwalt vertreten war, war bekannt, daß es entscheidend darauf ankam, wie hoch sein Einkommen ohne Beeinträchtigung durch die.Verfolgung gewesen ist. Über diese Frage ist in beiden RechtszÜgen verhandelt. worden. Aufgabe des Klägers wäre es gewesen, nähere Angaben darüber zu machen, daß sein Geschäft durch die allgemein gegen die Juden gerichteten Maßnahmen seit 1933 nicht die Entwicklung genommon hatte, die es sonst genommen hatte«, Hierfür hätte der Kläger Tatsachen vortragen müssen. Pa er in dieser Dichtung keine Angaben gemacht hat, war das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus ungewisse HachfBrechungen anzustellen« Pas Berufungsgericht hat "das sonach in Betracht kommende Purchschnittseinkommcn des Klägers auf 3o633 HM (richtig? 3o622 HM) errechnet. V/io der Senat bereits in seinem in IM BEG 1956 § 76 Kr, 3 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, dienen die Besoldungsubersichten in den Anlagen 2 und 3 zur 3* BV-BEG zwar nicht unmittelbar dazu, die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten im Vergleich zu einem entsprechenden Bundesbeamten zu ermitteln. Poch lassen sich die in diesen Anlagen enthaltenen Angaben regelmäßig zu dem Ausgangspunkt für die Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten im Sinne des § 76 Abs, 1 Satz 3, 4, § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG machen. Pas Gesetz besagt nicht, daß der Verfolgte, dessen'Purchschnittseinkommen den sich nach dor BesoldungsOrdnung ergebenden Bezügen eines.Beamten einer bestimmten Gruppe entsprach, auf Grund seiner wirtschaftlichen Stellung in diese Gruppe einzureihen ist. Soweit die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe maßgebend ist, muß geprüft werden, welchem Beamten der Verfolgte auf Grund seines Durchschnittseinkommens im Zeitpunkt(des Beginns der Verfolgung Wirtschaftlieh gleichgestellt werden konnte* Dieser Vergleich kann zwar nicht nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Bezüge beider Personen erfolgen* Andererseits können nicht, wie es das OberlandesgeriöhVHamburg in seinem in HJW BzW 1958, 269 veröffentlichten Urteil will, alle Umstände, die für die wirtschaftliche Bewertung der Beamtenstellung in Betracht kommen, in Bechnung gestellt werden. Der Vergleich kann immer nur annähernWorgenommen werden« Dadurch, daß das Gesetz auf der einen Seite das Durchschnittseinkommon der letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung maßgebend sein läßt, wird davon abgesehen, daß der freiberuflich oder gewerblich tätige Verfolgte die Möglichkeit hatte, 'sein Geschäft auszubaueh, und daß er vielleicht infolge einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse an seinem Geschäftsort in späteren Jahren erheblich höhere oder vielleicht auoh geringere Einkünfte gehabt hätte« Dementsprechend kann auf der anderen Seite nicht in Bechnung .■ ' * * s< H ' gestellt werden, daß die Stellung des Beamten, im allgemeinen mit Aufstiegsmöglichkeiten verbünden und häufig eine sicherere ist als die des freiberuflich oder gewerblich $ätigen* Ebenso ist es nicht gerechtfertigt,, de^.-’yertj.dei' Beamtenpension bei der Bewertung der wirtschaftlichen: Stellung des Beamten voll anzusetzen« Hach § 76 Abs.« 3 BBG,älhd\bei der Berechnung der Kapital ent Schädigung die fehlende Alters- und Hiriterbliebenen-versorgung dos Verfolgten nur mit 20 # der zu gewährenden Entschädigung berechnet«..Dcmentpsrecfrend. kann auch beider..Ein-, siufung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe die Altersversorgung mit keinem höheren;Hundertsatz angesetzt werden« Andernfalls würde sich eine Benachteiligung des Verfolgten ergeben, die durch das Gesetz nicht gefordert wird und die auch nicht gerechtfertigt wäre.« . Dagegen ist es angemessen, die Altersversorgung in der angegebenen Weise zu berücksichtigen, Bei einem Vergleich der wirtschaftlichen Stellung des Beamten mit der eines freiberuflich oder gewerblich tätigen kann nicht außer acht gelassen wer den* daß dieser grundsätzlich einen feil seiner Einkünfte verwenden muß* um Vorsorge für sein Alter und für seine Hinterblie benen zu treffen. Es dürfte angemessen sein, diesen feil des Einkommens, der ihm nicht zu dem Verbrauch für seinen Lebensunterhalt ; zur Verfügung steht, mit 20,v. H. anzusetzen. ► Der Umstand, daß ein Verfolgter keine Vorsorge für sein Alter zu treffen braucht, weil* er durch genügendes Kapital hinreichend gesichert ist, kann nicht berücksichtigt werden. Der * Vergleich, auf Grund dessen die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe vorzunehmen ist, kann nur ohne Kucksicht auf die besonderen V^rmögensverhältnisse des Einzelfalles vorgenommen werden. In der Hegel muß der angegebene Hundertsatz des Einkommens für die Alters- und Hinterbliebenenveroorgung aufgewandt werden, Wenn das im Einzelfall wegen eines etwa vorhandenen Kapitals nicht erforderlich ist, dann ist allerdings das für den Verbrauch zur Verfügung stehende Einkommen um 20 v. H. hoher- Diese Erhöhung beruht aber, wirtschaftlich gesehen, auf dem Vorhandensein des Kapitals- Da es sich aber in den 5§ B4 ff BEO nur um die Entschädigung für den Schaden handelt, den der Verfolgte dadurch erlitten hat, daß er in der Hutzung •seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist, muß bei der Bemessung des Schadens das Einkoifcnen insoweit unberücksichtigt bleiben, als es mittelbar oder unmittelbar auf dem Vorhandensein von Vermögenswerten beruht.'Dieser Gedanke findet auch in § 16 Abs- 1 Satz 2 der 3° DV-BEG zutreffenden Ausdruck, Der Verfolgte erhalt daher den für die fehlende Altersversorgung vorgesehenen Zuschlag nach § 76 Abs. 5 BBG auch ohne Bücksicht darauf, ob er l'eile seines Einkommens für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung verwenden mußte pder ob dies nicht erforderlich war, da er in anderer Weise hierfUr Vorsorge getroffen hatte., V. MM«*•»**—«»« * t*—*. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann die den» Kläger zustehende Entschädigung bei ausschließlicher Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Stellung keineswegs nach höheren Bezügen als denjenigen eines Beamten im mittleren Bienst berech- 4 net v/orden. Der Kläger war im Zeitpunkt des Beginns der Schädigung 56 Jahre alt- Hach den Tabellen der Anlagen 2 und 3 der 3» DV-BEG bezog ein im selben Alter stehender Beamter bis zu dem 30* September 1951 , wenn er dem einfachen Bienst angehörte, jährlich 3-450 BM, wenn er dem mittl6ren Bienet angehörte, jährlich 4 »900 DM, und wenn dr dem gehobenen Bienst angehörte, jährlich 7-800 IM. Der. Kläger hat in dem maßgebenden Zeitpunkt nur ein Durchschnittseinkommen von 3-622 KM gehabt» Wenn berücksichtigt wird, daß einerseits äüf' Orund. der Notverordnungen die Beamtenbezüge allgemein um etwa 20 v» H- gekürzt wurden, andererseits zu den in den Anlagen zu dem BEO genannten Bezügen mit ELick-sicht auf die Altersversorgung ein Zuschlag von etwa 20 v» II. gemacht werden muß, um mit dem Einkommen, des Verfolgten verglichen werden zu können, ergibt eich, daß das Durchschnittseinkommen des Klägers gerade über dem Einkommen eines Beamten des einfachen Dienstes l&g;üfcd die Bezüge eines Beamten des mittleren Dienstes nicht \Überstisg'o. ,, . Das Berufungsgerichthat .^tbeifganz außer acht gelassen, daß das Handelsgeschäft/an dem der Kläger beteiligt war, mit dem nicht unbeträchtlichen Kapital von 80.000 EM arbeitete. Dor Anteil des Klägers betrug ebenfalls ein Drittel. Ein 3?eil seltner, Einkünfte hätte, wie es in § 14 Abs. 1 Satz 2 der 3» DV-BEG bestimmt ist, als Nutzung dieses Kapitals angesehen werden müssen und bei dem Vergleich seiner ^Einkünfte mit den Beamtenfee-zügen nicht.berücksichtigt werden.dürfen. Bas bei der Einstu- s ' . ^ fung des Klägers zu berücksichtigende Durchschnittseinkommen des Klägers wäre daher noch um den Betrag zu vermindern gewesen, der sich als gezogene kapitalnutzung darstellt. Ob bei Berücksichtigung dieses Umstandes der Kläger nicht in die Orup- i pe der unteren Beamten hätte eingereiht werden müssen, kann da-hinsteheh» Bas beklagte Land hat das Urteil nicht angegriffen* HEntgegen der Annahme der Revision kann auch nicht deswe-gen von einem höheren Einkommen des Klägers ausgegangen werden, weil die angegebenen Beträge nur den steuerpflichtigen Gewinn darstellen und die abzugsfähigen Einnahmen, Geschäftsunkosten und Abschreibungen nicht enthalten« Bei diesen Beträgen handelt es sich um Unkosten und Belastungen, die das. Handelsgeschäft als solches betreffen und die bei der Ermittlung des auf den Kläger entfallenden Reingewinns, entgegen der Ansicht der Revision, schon berücksichtigt sind. Der Kläger hat auch keine besondere Berufsausbildung genossen. Der Wert der Ausbildung, die er durch die praktische Ausübung seinos Berufs erfahren hat, findet ihren vollen Ausdruck in dem von ihm erzielten Durchschnittseinkommen« Er kann danach auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildung in keine höhere Beamtongruppe eingereiht werden« c , 10 - Die Revision.mußte daher mit der Kosteirfolge aus § 97 £P0* § 225 BluGr surückgewiesen werden« Ascher Johannseh * Wüstenberg 2)r. Piepenbrock Dr. Iioewenheim . H '