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BGH

Gericht: BGH

Die lievision der Kläger gegen das Urteil des 12* Zivilsenats des Kamnergerichts in Berlin vom 16- April 1957 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage, soweit mit ihr die Peststellung begehrt wird, die Beklagten seien nicht Erben der Erblasserin, als sachlich unbegründet abgewiesen wird« Die Erblasserin hat dabei erklärt, daß sie den ihrem Schwiegersohn Herbert Ofßß verkauften Anteil im Hinblick auf seine dem Verlage gewidmete Lebensarbeit nicht zu dem Ausgleich bringe. In § 6 (2) hat sie die Auflage angeordnet, daß das Stimmrecht der 1946 übertragenen Anteile für die Dauer von zehn Jahren nach ihrem Tode von dem Kläger zu 1 als Testamentsvollstrecker ausgeübt werde. Für den Fall, daß eine der Töchter dem Testamentsvollstrecker das Stimmrecht nicht wirksam verschaffte, sollte ihre Erbeinsetzung entfallen. Im November 1951 klagte Elsbeth gegen die Kläger auf Feststellung, daß die Kläger nicht berechtigt seien, von ihr die Stiramrechtsübertragung gemäß § 6 des Testamentes zu fordern, und daß ira Falle der. Pie Erblasserin habe schon in ihrem Testament vom Jahre 1938 angeordnet, daß jeder Stamm zusammen mit den Testamentsvollstreckern die einfache Mehrheit und damit eine Kontrollmöglichkeit habe» Im Jahre 1948 habe die Erblasserin den Kläger zu 1 beauftragt, ein neues Testament zu entwerfen und darin Vorsorge zu treffen, daß dem Testamentsvollstrecker zusammen mit einem Stamm die Kontrolle der Geschäftsführung ermöglicht würde» Sie habe auch wiederholt zu ihrer Gesellschafterin Erika von Bgeäußert, sie sehe den Verlag als durch ihren Schwiegersohn gefährdet an, wenn es an einer Kontrolle fehle» Pie Kontrolle habe durch den Kläger zu 1 durchgeführt werden sollen» Pie Erblasserin habe den Kläger zu 1 sogar während seiner Erkrankung im Krankenhaus auf-gesucht und ihn beschworen, für eine ausreichende Kontrolle zu sorgen. Zum Beweise für ihre Behauptungen über den Willen der Erblasserin haben sich die Kläger auf das Zeugnis der Prau von und äss Dr«Sp^0P|^| bezogen. das Grundstück straße •m in der Erblasserin nerauszugebcn und dergestalt aufzulassen, daß die Beklagten und Elebeth Qflp im Grundbuch als Miteigentümer zu dem ideellen Anteil von 3/12 und unter sich zu gleichen Rechten und Anteilen eingetragen werden, daß die Erblasserin bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Auflagen von einer Enterbung des Stammes <• Abstand genommen hätte* Eie Erblasserin habe auch keinen Grund gehabt? Das ergebe sich auch daraus, daß die Erblasserin im Jahre 1949 Herbert das Alleinzeichnungsrecht für den Verlag übertragen habe. Unrichtige Angaben über die finanzielle Lage des Verlages im Jahre 1946 seien nicht gemacht worden, da die Bilanz für 1946 erst 1949/50 habe auf-gestellt werden können, nachdem beschlagnahmte Werte aus der Sowjetzone nach Berlin zurückgeschafft worden seien* Die Kläger haben erwidert, das Verhältnis der Erblasserin zu Herbert und Clara sei nicht gut gewesen. In den Jahren 1931 bis 1930 habe mit geringen Unterbrechungen kein normales Verhältnis bestanden, ernstliche Streitigkeiten hätten den Pamilienfrieden zerstörte Das ergebe sich insbesondere auch aus dem Briefwechsel des Oberlandesgerichtspräsidenten Dr.Sa^m^l, des Freundes und Beraters der Erblasserin, mit Herbert und mit der Erblasserin im Jahre 194-1- Die Erblasserin habe sogar erwogen, Herbert auf Ausschluß von der Geschäftsführung zu verklagen. Bas Landgericht hat auf die Klage festgestellt, daß die Beklagten nicht Erben der Erblasserin seien (Klagantrag zu 2). Auf die Widerklage hat es festgestellt, daß die:Beklagten berechtigt seien, das Stimmrecht der im Jahre 1946 übertragenen Anteile selbst auszuüben (Widerklagantrag zu la). Auf ihre Berufung hat das Kammergericht die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Kläger mit ihr die Feststellung begehrt hatten, daß die Beklagten nicht Erben der Erblasserin seien« Bas Berufungsgericht hat diese Entscheidung in erster Linie damit begründet, daß im Hinblick auf den Widerklageantrag zu 4, der ebenfalls eine Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen des Erbrechts der Beklagten erforderlich mache, ein rechtliches Interesse der Kläger für diese Feststellung nicht gegeben sei. Ber Widerklage hat das Berufungsgericht auch insofern stattgegeben, als mit ihr die Verurteilung der Kläger zur Aufstellung eines Erbteilungsplanes beantragt war (Widerklagantrag zu 4)o 1.) Die Revision hat in erster Mnie gerügt, daß das Berufungsgericht nicht ordnungsmäßig besetzt gey/esen sei, v/eil Amtsgerichtsrat Sche^, der bei der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt habe, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Kammergerichts für das Jahr 1957 dem entscheidenden 12.Zivilsenat dieses Gerichts nicht angehört habe. Wie die vom Senat einge-holte Auskunft des Kammergerichtspräsidenten vom 14.Januar 1958 ergibt, war Amtsgerichts rat Scheppaus Anlaß der Erkrankung eines Planrichters sowie aus Anlaß der zeitweiligen anderweiten Verwendung eines weiteren Planrichters für die Zeit vom 10.Januar bis zu dem 30.April 1957 an das Kammergericht abgeordnet und durch die Präsidialbeschlüsse vom 10.Januar, 7.März und 28.März 1957 dem 12.Zivilsenat zugeteilt, dem er auf Grund dieser Beschlüsse bis zuin 20.April 1957 angehört hat. 2.) Das Landgericht hat den Klageantrag zu 1, mit welchem die Kläger die Feststellung begehrten, daß die Verschaffungsauflagen in § 6 AbSo2 und 3 des Testaments der Erblasserin wirksam seien, als sachlich unbegründet abgewiesen * Nach diesen Auflagen sollten die Beklagten verpflichtet sein, dem Kläger zu 1 das Stimmrecht b) aus den durch das Testament der Erblasserin zugewendeten Kommanditanteilen zu verschaffen» Diese Abweisung ist, da sie von den Klägern nicht angefochten wurde, rechtskräftig. Hechtskräftig ist auch .die vom Landgericht auf die Widerklage der Beklagten (Antrag der Widerklage zu la) hin getroffene Feststellung, daß die Beklagten berechtigt seien, das mit den im Jahre 1946 übertragenen Kommanditanteilen verbundene Stimmrecht selbst auszuüben. Hechtskräftig ist ferner, weil mit der Revision nicht angefochten, die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung der von den Beklagten gestellten Widerklageanträge zu Ziffer lb (betr.Ausübung des Stimmrechts aus den durch Testament zugewendeten Kommanditanteilen sowie zu Ziffer 2 (betr.Grunüst'ücksherausgabe durch die Testa- 1> der Klageantrag zu 2, wit dem die Kläger die Feststellung begehren, daß die Beklagten nicht Erben der Erblasserin sind, sowie ?,) Ben Klageantrag zu 2 hat das Berufungsgericht in erster Linie deshalb abgewiesen, weil es für die mit ihm begehrte Feststellung an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, Ber Entscheidung über den Widerklageantrag zu 4 auf Vorlage eines Erbteilungsplanes liege, so führt das Berufungsgericht dazu aus, incidenter auch die Entscheidung zugrunde, ob die Beklagten Erben seien oder nicht. Mit der Erhebung der Y/ider-klage sei daher das Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag zu 2 fortgefallen, Dieser Antrag sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zwischenfeststellungsklage (280 ZPO) zulässig, Benn diese setze voraus, daß die Entscheidung über einen geltend gemachten Anspruch von einem im Laufe des Rechtsstreits streitig gewordenen anderen Rechtsverhältnis abhänge, Ber Widerklageantrag zu 4 und der Klageantrag zu 2 beträfen aber dasselbe Rechtsverhältnis, nämlich die Erbeneigenschaft der Beklagten, Es fehle also an dem für die Zwischenfeststellungsklage erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis zweier verschiedener Rechtsverhältnisse voneinander, Biese Ansicht ist rechtlich nicht haltbar. Ein rechtliches Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung, daß die Beklagten nicht Erben seien, kann den Klägern nicht aus den von dem Berufungsgericht angeführten Gründen abgesprochen werden. Bei einer Entscheidung über den mit dem Widerklageantrag zu 4 erhobenen Anspruch auf Vorlage eines Erbteilungsplanes würde nur dann in jedem Falle incidenter auch über Bestehen oder Richtbestehen des Erbrechts der Be- klagten befunden werden, wenn der Anspruch, der nur aus dem Erbrecht hergeleitet werden kann, zugesprochen wird, Vfiirde der Anspruch verneint, so könnte dies, wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, auch darauf beruhen, daß der Anspruch nicht fällig sei oder daß ihm eine Einrede entgegenstehe. Aber auch wenn solche anderen Gründe, die hier in der Tat von den Klägern nicht vorgebracht sind, nicht in Betracht kämen und der Anspruch lediglich mit der Begründung abgewiesen würde, daß das Erbrecht der Kläger zu verneinen sei, würde diese Begründung ebensov/enig in Rechtskraft erwachsen, v/ie die Begründung des dem Anspruch stattgebenden Urteils, daß das Erbrecht der Beklagten bestehe. Weder in dem einen noch in dem anderen Palle würde die Entscheidung über das den Anspruch bedingende Rechtsverhältnis (das Erbrecht) mit der Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs auf Aufstellung eines Erbteilungsplanes an der RechtskraftWirkung teilhaben. Zum mindesten hätten aber die Kläger hiernach gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Vorlage eines Erbteilungsplanes gemäß § 280 durch Erhebung einer Yfiderklage beantragen können, daß das Rechtsverhältnis (nämlich das Erbrecht der Beklagten), von dessen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Anspruch abhängig ist, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde® Burch die Erhebung der Bas Revisionsgericht ist jedoch, obwohl das Berufungsgericht die Peststellungsklage wegen fehlenden rechtlichen Interesses als unzulässig abgewiesen hat, nicht gehindert, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob er zu einer Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen, wie sie hilfsweise auch das Berufungsgericht für erforderlich gehalten hat, führen muß und somit die Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 563 ZPO aus diesen Gründen aufrechtzuerhalten ist. Bie Zulässigkeit dieser Sachprüfung ergibt sich schon daraus, daß das Berufungsgericht die Präge, ob die Beklagten Erben der Erblasserin sind, hier auch auf Grund des auf Verurteilung zu einer üeistung gerichteten Widerklageantrags zu 4 sachlich geprüft und entschieden hat. 4o) Bas Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der Präge, ob die Beklagten Erben der Erblasserin sind, gelangt ist, hält einer rechtlichen Nachprüfung stando Wie bereits zu Eingang der Entseheidungsgründe dar. gelegt wurde, ist der Anspruch der Kläger, festzustellen, daß die Verschaffungsauflagen in § 6 Abs.2 und 3 des Testaments der Erblasserin wirksam seien, rechtskräftig abgewiesen« Bamit steht, wie auch die Revision nicht verkennt, unter den Parteien rechtskräftig fest, daß diese Auflagen unwirksam sind (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18.Aufl<» § 256 V 1$ Baumbacb/Lauterbach ZPO 25.Auf1. Bie Nichtigkeit der Auflage würde - zunächst unabhängig davon, ob die Erblasserin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Einsetzung der Beklagten als Erben von der auflösenden Bedingung abhängig gemacht hat, daß die Auflagen erfüllt würden - nach den §§ 2085, 2195 BGB die Unwirksamkeit der (unter der Auflage verfügten) Erbeinsetzung der Beklagten nur zur Folge haben, wenn anzunehmen wäre,daß die Erblasserin die Erbeinsetzung nicht ohne die Auflage yorgenommen haben würde. Die Revision hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf bingewiesen, daß es der Erblasserin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (Bü S.29) vor allem darauf angekommen sei, die Geschäftsführung durch Herbert einer Kontrolle zu unterwerfen und daß sie bei den Vorbesprechungen zu ihrem Testament erklärt habe, entweder werde die Kontrolle erreicht oder der Stamm werde ent- erbt, Oders wenn die Kontrolle nicht glücke, solle die Tochter Ellen mehr erhalten und der Stamm auf den Pflichtteil gesetzt werden. froh darüber war, einen Weg gefunden zu haben, der es ihr ermöglichte, die ihr an sich unerwünschte Enterbung des Stammes zu vermeiden» Unter diesen Umständen bleibt die Frage, was sie tatsächlich letztwillig verfügt haben würde, wenn sie gewußt hätte, daß durch die von ihr angeordneten Auflagen die erstrebte Kontrolle nicht gewährleistet werde, der tatrichterlichen Würdigung offen, ohne durch Gesetze der Logik oder durch allgemeine Erfahrungssätze schon in einem bestimmten Sinne vorweg entschieden werden zu können» Die Enterbung des Stammes hat zwar der Erblasserin als ein Weg zu dem von ihr angestrebten Ziel vor Augen gestanden*Sie ist aber, wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum feststellt, davor zurückgeschreckt, ihn zu beschreiten» Tatsächlich beschritten hat sie einen anderen Weg, der aber weder objektiv die einzige Alternative zu der Enterbung des Stammes war noch dies in der Vorstellung der Erblasserin zu sein brauchte» Es bleibt, mit anderen Worten, die tatsächliche Möglichkeit offen, daß die Erblasserin, v/enn sie vor der Tatsache gestanden hätte, daß mittels der von ihr angeordneten Auflagen eine Kontrolle nicht zu erreichen sei, ehe sie sich zu einer Enterbung entschloß, nach anderen Kontroll-mögliclikeiten, wie sie ja auch in diesem Rechtsstreit von den Parteien erörtert und vorher im Wege einer Vereinbarung versucht worden sriricl, Ausschau gehalten und deren Verwirklichung in anderer Weise als durch die Auflage einer Stimmrechtsübertragung sichergestellt hätte, ohne die Beklagten von der Erbfolge auszuschließen« 5«) Wie bereits angedeutet, hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Erblasserin die Einsetzung der Beklagten - aber auch die Einsetzung ihrer Tochter Ellen Bg|p - von der auf lösenden Bedingung abhängig ge- Gegen diese Auslegung des Testaments bestehen keine rechtlichen Bedenken, Sie wird als solche auch von der Revision nicht angegriffen«, Bas Berufungsgericht hat dazu (BU*S*27) weiter ausgeführt, die angedrohte Enterbung (bei Eintritt der auflösenden Bedingung) habe nach den Bekundungen des Zeugen entsprechend dem Y/illen der Erblasserin als Bruckmittel die Erfüllung der Auflagen sichern sollen* Demgemäß sei die auflösende Bedingung von der Auflage abhängig gewesen und bei deren Fortfall gegenstandslos und überflüssig geworden* Sie teile daher, das rechtliche Schicksal der Auflage, so daß deren Unwirksamkeit auch diejenige der Bedingung herbeiführe* Ohne die Auflage hätte die Erblasserin die Erbeinsetzung nicht als bedingte, sondern ohne auflösende Bedingung verfügt * Das Berufungsgericht hat damit, und zwar wiederum für die Revision nicht angreifbar, tatsächlich festgestellt, daß die Erblasserin die auflösende Bedingung (Nichterfüllung der Auflagen) für die von ihr vorgenommene Erbeinsetzung ohne die Auflage nicht in ihr Testament aufgenommen hätte* Diese Feststellung ergab sich auch aus der Natur der Sache? es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein wurde« Diese für die Bev/eislast erhebliche Frage hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, weil es - unabhängig von der Bev/eislast - für erwiesen angesehen hat, daß die Erblasserin die Erbeinsetzung ohne die Auflage nicht unter die auflösende Bedingung ihrer Nichterfüllung gestellt haben würde, Die Revision wendet sich in diesem Funkt vor allem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Erfüllung der Auflage unmöglich gewesen sei. Mit dieser Annah me hat aber das Berufungsgericht seine Auffassung, daß die Verfügung der auflösenden Bedingung unwirksam sei, nur hilfsy/eise begründet (BU So28), Ob diese Annahme zutrifft, kann also, wie bereits angedeutet, dahingestellt bleiben, Y/enn die Revision dazu vorträgt, das Berufungsgericht habe den mutmaßlichen Yfillen der Erblasserin für den Fall erforschen müssen, daß zwar die Erfüllung der von ihr angeordneten Auflagen möglich, die Auflagen selbst aber von den Gerichten für unwirksam angesehen werden würden, so verkennt sie, daß für die Erforschung des mutmaßlichen Willens eines Erblassers mit dem Ziel, eine letztwillige Verfügung, sei es unmittelbar, sei es im Wege der Umdeutung, aufrechtzuerhalten (§ 2084 BGB), nur Raum ist, solange die Frage ihrer Wirksamkeit noch offen ist. Es handelt sich dabei nicht, wie die Revision meint, darum, den Willen des Erblassers zu ermitteln, den er vermutlich gehabt haben würde, wenn er eine ihm bei der. Der Berufungsrichter durfte daher nicht, wie die Revision es für erforderlich hält, in eine Prüfung der Frage eintreten, welche anderen Kontrollmaßnahmen die Erblasserin angeordnet haben würde, wenn sie gewußt hätte, daß eine Kontrolle durch die von ihr vorgesehene Übertragung des Stimmrechts auf den Kläger zu 1 nicht durchführbar sei. tigen» Daß und inwiefern das im vorliegenden Falle unter Verletzung des § 286 ZPO nicht geschehen sei, ist nicht-ersichtlich und auch von der Revision nicht substantiiert behauptet, Das Berufungsgericht hat insbesondere die Frage erörtert, ob die Erblasserin sich nicht mit den Kon-trollmaßnahmen begnügt haben würde, die nach ihrem Tode tatsächlich eingeführt worden sind, ob also die Einführung solcher Kontrollmaßnahmen für sie ein genügender Anlaß gewesen wäre, von einer Enterbung des Stammes abzu- sehen, Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht und darin - ohne Rechtsirrtum - eine tatsächliche Stütze für seine Überzeugung erblickt, daß die Erblasserin die Erbeinsetzung, und zwar ohne auflösende Bedingung, auch ohne die Auflage vorgenommen haben würde* Ytenn die Revision in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, f,es liege auf der Hand”, daß die Erblasserin, wenn sie das Versagen der von ihr vorgenommenen Kontrollmöglichkeiten vorausgesehen hätte, die Enterbung der Beklagten in Kauf genommen haben würde, so nimmt sie damit wiederum eine unzulässige Würdigung des Sachverhalts und keine durch die Denkgesetze oder durch die allgemeine Lebenserfahrung gefolgerte Schlußfolgerung voiS'iu. Rach alledem hält die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten Erben der Erblasserin sind, einer rechtlichen Nachprüfung stand* Aus dieser Feststellung in Verbindung mit den Bestimmungen in den §§ 7, 10 Abs* 4 des Testaments und den §§ 2042, 2204 BGB folgt, daß der Anspruch der Beklagten auf Vorlage eines Teilungsplanes durch die Kläger als Testamentsvollstrecker begründet ist .

Zitierte Normen: § 117 GVG § 563 ZPO § 2085 BGB
ErblasserinHerbertTochterBerufungsgerichtTestamentKlägerVerlagRevision

Volltext der Entscheidung

25*15 038
rim 224/57
3' IVerkündet ÄT16» April 1958 Schorm, Justizangest» \'als ITrkunds beam ter :'der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1,
2«.
«•
Klägers, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:[
gegen
1.
2.
3.
4.
5«
Beklagte, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters\
hat der IV«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske,
 Br» v. Werner, Maaß und Br. Loev/enheim
 für Recht erkannt
- 1 a -
Die lievision der Kläger gegen das Urteil des 12* Zivilsenats des Kamnergerichts in Berlin vom 16- April 1957 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage, soweit mit ihr die Peststellung begehrt wird, die Beklagten seien nicht Erben der Erblasserin, als sachlich unbegründet abgewiesen wird«
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
t
Tatbe8tand_i
Die Kläger sind die Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der am 29. tiai 1950 in Berlin verstorbenen Frau Eugenie de	geb.	Pie Beklagten sind Enkelkinder
 der Erblasserin und gehören zu deren Erben. Pie Erblasserin war mit dem vor ihr verstorbenen Gründer des Verlages 7/alter de	&	Co.	Komm.Ges. verheiratet. Aus ihrer Ehe mit ihm
 sind die Töchter Clara und Ellen sowie ein im ersten Weltkrieg gefallener Sohn hervorgegangen. Pie Tochter Clara ist mit P.. Herbert	verheiratet. Aus dieser Ehe sind die
 Beklagten sowie zwei weitere Töchter, Ella-Anita und Elsbeth 0009 hervorgegangen. Pie Tochter Ellen der Erblasserin war zweimal verheiratet. Aus ihrer ersten Ehe stammt der Sohn Eudolf-Walter Cr^D>, aus der zweiten Ehe die Tochter Gu~ dula	Außerdem sind zwei Kinder aus der er-
sten Ehe des zweiten Ehemannes vorhanden. Per gefallene Sohn der Erblasserin hat eine Tochter Lili de	hinterlassen, die inzwischen den Reichsbahnrat	geheiratet hat. P. Herbert	ist	neben	Pr.	Wolfgang	von
 persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft.
Pie Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann in westfälischer Gütergemeinschaft gelebt, die sie nach dessen Tode mit ihren Töchtern Clara und Ellen und der Enkelin Pili	fort-
gesetzt hat. 2u dem Gesamtgut gehörten ICommanditanteile an der Verlagsgesellschaft. Im Jahre 1938 hat sich die Erblasserin mit den Töchtern'und der Enkelin über die Gütergemeinschaft auseinandergesetzt. Danach behielt die Erblasserin Kommanditanteile von insgesamt 780.000,— RM, während die Töchter und die Enkelin	Kommanditanteile	von	je
260.000,— EIS erhielten.
Am 2. Dezember 1946 hat die Erblasserin 13 Xommandit-anteile von je 40.000,— EM, zusammen 520.000,— EM, auf
 
Herbert Pgp, auf die sieben Enkel des Stammes Q0ßs auf
 mit den übertragenen Anteilen verbundene Stimmrecht bis zu ihrem Tode Vorbehalten*
Am 23* März 1950 hat die Erblasserin ein Testament errichtet (Bl» 4 - 9 in 9 IV 490/50 des AG Lichterfelde). In § 1 des Testaments hat sie ihre Tächter und ihre Enkelin Idli	zu	£?ben eingesetzt, ln § 2 sind die eheli-
chen Abkömmlinge der Töchter nach Stämmen zu gleichen Teilen als Ersatzerben eingesetzt. In § 3 ist eine Nacherbfolge für die Enkelin I»ili	angeordnet	worden.
In § 4 (1) hat die Erblasserin den ihr noch gehörenden Kommanditanteil von 260.000,— DM in Höhe von 190.000,— DM ihrer Tochter Ellen, in Höhe von 70.000,— EM ihrer Tochter Clara zugewendet. Mit dieser Verteilung wollte sie die Beteiligung der Stämme O^^und	n	dem Village nach
 Möglichkeit gleich groß gestalten. Die Erblasserin hat dabei erklärt, daß sie den ihrem Schwiegersohn Herbert Ofßß verkauften Anteil im Hinblick auf seine dem Verlage gewidmete Lebensarbeit nicht zu dem Ausgleich bringe. In § 5 hat sie ihr sonstiges Vermögen ihren Erben zu je 1/3 zugeteilt. In § 6 (1) hat sie erklärt, es sei ihr Wille, daß eine angemessene Zeit nach ihrem Tode innerhalb des Verlages ein gewisses Gleichgewicht zv/ischen den Stämmen ihrer beiden Töchter erhalten bleibe. In § 6 (2) hat sie die Auflage angeordnet, daß das Stimmrecht der 1946 übertragenen Anteile für die Dauer von zehn Jahren nach ihrem Tode von dem Kläger zu 1 als Testamentsvollstrecker ausgeübt werde. Sie hat ferner den Erben die Auflage gemacht, dafür Sorge zu tragen, daß die Anteilsinhaber die Stimmrechte auf den Testamentsvollstrecker übertrügen. Für den Fall, daß eine der Töchter dem Testamentsvollstrecker das Stimmrecht nicht wirksam verschaffte, sollte ihre Erbeinsetzung entfallen. Ersatzerben
 die vier Enkel des Stammes B
und auf die
 Enkelin Dili
 übertragen. Dabei hat sie sich das
 
/
für die Kommanditanteile sollten die Enkel des anderen Stammes, für das sonstige Vermögen die übrigen Erben zu gleichen Anteilen sein. In § 6 (3) hat die Erblasserin bestimmt, daß das Stimmrecht für die gemäß § 4 (1) vererbten Anteile gleichfalls für die Dauer von zehn Jahren nach ihrem Tode von dem Kläger zu 1 ausgeübt werde« In § 10 sind die Kläger zu Testamentsvollstreckern bestellt worden. Die Kläger haben ihr Amt angenommen.
Clara C^^hat die Erbschaft aus ge schlagen. An ihre Stelle sind ihre sieben Kinder getreten. Ihre Tochter Ella-Anita hat ebenfalls die Ausschlagung erklärt, diese jedoch später angefochten. Auch die Enkelin Lili D^HH^ hat die Erbschaft ausgeschlagen.
Am 20. November 1951 waren die Anteile an der Verlagsgesellschaft wie folgt verteilt:
1. Herbert Ö 40.000,-	DM
4.000,- DLi
44.000,- DM
2 £ Clara
3. Enkel OpP
ft ^	(lenmrr
m
251-000,- DK
*5.000,- DU
5.000,	- DU
5.000,	- DM 0.000,- DM
40.000,	- DM
40.000,	- DM
40.000,	- DM
70.000.- DK 616.000,- IM
«k«Mt sfr wm ummu ftmtm ** um mit*
vererbte Anteile
660.000,- DM
4. Ellen einsch
 einsch
Ehemann zugewendeten 10.000,- DM	J
vererbter Anteil
10.000,- DM	270.000,-	DM
vererbter Anteil	190.000,- M
map ~	40.000,-	DM
40.000,- m
6. Lili
260.000,- m
40.000,- PH 300.000,- Bill
7. Dr. Ulrich
oCil^P^p

8« Dr» V/olfgang von
16.000,- DM 10.000»- DM
10606.OOO,- DM
Mit Schreiben vom 1./18. August 1951 (Bl* 69 - 74 in 16 b /62 0 301/51) haben die Klager als Testamentsvollstrecker von den Beklagten und von Elsbeth 0^0 die Ausführung der Auflage des § 6 (2) des Testaments verlangt. Daraufhin wurde eine GesellschafttsVersammlung der Verlagsgesellschaft auf den 20. November 1951 änberäunt.* (Protokoll Bd, X Bl. 143 - 148 d.A.). Sie sollte beschließen, ob die Stimmrechte für die 1946 übertragenen Anteile durch den Kläger zu 1 ausgeübt werden sollten. Da nach dem Gesellschafttsvertrage die Vertretung eines Gesellschafters nur durch einen anderen Gesellschafter statthaft war, so hätte der Gesellschaftsvertrag geändert werden müssen. Dies erforderte eine 3/4 Mehrheit. Bei der Abstimmung enthielten sich die Beklagten, Elsbeth Cppund Dr. von S^P der Stimme (260 Stimmen). Für die Übertragung des Stimmrechts stimmte Ellen Bp^^P~M^^P und ihre vier Kinder (430 Stimmen), dagegen Herbert und Clara Cpp, Ella-Anita C^p, Dili	nd	Dr. Sch^HP (656 Stimmen). Danach
 haben die Kläger die Beklagten und Elsbeth C^p nicht mehr als Erben angesehen.
Im November 1951 klagte Elsbeth	gegen	die Kläger
 auf Feststellung, daß die Kläger nicht berechtigt seien, von ihr die Stiramrechtsübertragung gemäß § 6 des Testamentes zu fordern, und daß ira Falle der. Nichterfüllung dieser Auflage ihre Erbeinsetzung nicht verwirkt sei. In diesem Rechtsstreit wurde im ersten itechtszuge Dr. Sprenk-mann, der als Mitarbeiter des Klägers zu 1 mit der Erblasserin den Inhalt des Testaments besprochen hatte, als Zeuge vernommen (Verhandlungsniederschrift vom 20. März
 
/f
1952, Bio 128 - 157 d.BA 16 b/62 0 581/51)« Burch Urteil des Kammergerichts vom 17»Oktober 1952 - 5 U 1289/52 -(Bl»221 - 252 d.BA) ist der Klage stattgegeben v/orden.
Bie Revision der Kläger v/urde durch das Urteil des erkennenden Senats vom 8.Oktober 1955 - IV ZR 248/52 (IM Nr. 6 zu § 105 HOB) zurückgewiesen.
Bie Kläger haben behauptet, die Erblasserin sei in Sorge gewesen, ob der Verlag erhalten bleiben würde.Ben ' Fähigkeiten ihres Schwiegersohnes Herbert	zur	•'
Geschäftsführung habe sie mißtraut. Herbert	besitze
 kein Verständnis für finanzwirtschaftliche Überlegungen und habe keinen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Verlages gehabt- Bie von der Erblasserin gewünschte Kontrolle der Geschäftsführung sei am Widerstand von Herbert	gescheitert, Baraus sichergebende
 Mißhelligkeiten mit der Erblasserin hätten ihnversnlaßt, in den Jahren 1958 und 1950 mit seinem Austritt aus der Gesellschaft zu drohen- Im Jahre 1946 habe Herbert behauptet, es seien 80 # des Nominalkapitals der Gesellschaft verloren. Tatsächlich sei aber damals ein Gewinn vorhanden gewesen- In der BM-Eroffnungsbilanz habe das Gesellschaftskapital im Verhältnis 1 $ 1 umgestellt werden können. Auch Anfang des Jahres 1950 habe Herbert
 keine genauen Angaben über die finanzielle läge des Verlages machen können. Nach dem Tode der Erblasserin sei der Verlag auf Veranlassung der kreditgebenden Banken geprüft v/orden. Babei habe sich ergeben, daß das Buch- und Rechnungswesen des Verlages in sehr schlechtem Zustande gewesen sei.
Bie Erblassex’in habe als Mittel zur Erhaltung des Verlages die Kontrolle der Geschäftsführung durch die Kommanditisten angesehen. Für die Zeit nach ihrem Tode habe sie geglaubt, den Verlag nur dann sichern zu kön-
 
nen, wenn das Stimmrecht der im Jahre 1946 verkauften Anteile von einer von der Geschäftsführung unabhängigen Person ausgeübt werde» Palls das Stimmrecht durch die Angehörigen des Stammes	nicht übertragen werden sollte,
 habe sie ihre Tochter Ellen und deren Kinder dadurch wirtschaftlich sichern wollen, daß sie den Anteil dieser Tochter am Nachlaß erhöhte und den widerstrebenden Stamm auf den Pflichtteil setzte»
Pie Erblasserin habe schon in ihrem Testament vom Jahre 1938 angeordnet, daß jeder Stamm zusammen mit den Testamentsvollstreckern die einfache Mehrheit und damit eine Kontrollmöglichkeit habe» Im Jahre 1948 habe die Erblasserin den Kläger zu 1 beauftragt, ein neues Testament zu entwerfen und darin Vorsorge zu treffen, daß dem Testamentsvollstrecker zusammen mit einem Stamm die Kontrolle der Geschäftsführung ermöglicht würde» Sie habe auch wiederholt zu ihrer Gesellschafterin Erika von Bgeäußert, sie sehe den Verlag als durch ihren Schwiegersohn gefährdet an, wenn es an einer Kontrolle fehle» Pie Kontrolle habe durch den Kläger zu 1 durchgeführt werden sollen» Pie Erblasserin habe den Kläger zu 1 sogar während seiner Erkrankung im Krankenhaus auf-gesucht und ihn beschworen, für eine ausreichende Kontrolle zu sorgen. Anstelle des erkrankten Klägers zu 1 habe damals dessen Mitarbeiter Dr«$p4HIHfc die weiteren Gespräche mit der Erblasserin über die Gestaltung des Testaments geführt» Pie Erblasserin habe damals wiederholt zu ihrer Gesellschafterin geäußert, daß bei Nichterreichung der Kontrolle ihre Tochter Ellen mehr haben solle. Sie habe auch von sich aus erwogen, ob sie nicht den Stamm	von	vornherein	enterben	solle»
Sie hätte davon erst abgesehen, als der in § 6 des Testaments beschrittene Weg gefunden worden sei.
 
Es sei auch entgegen der Ansicht des erkennenden Senats möglich, das Stimmrecht getrennt von den übrigen Befugnissen der Gesellschafter auf eine dritte Person zu übertragen. Da die Durchsetzung der Stimmrechtsüber-tragung am Y/id erstand des Stammes	und	der	Hecht	sauf-
fassung des Bundesgerichtshofes gescheitert sei, sei der Verlust des Erbrechts der Beklagten eingetreten.
Hätte die Erblasserin die Unwirksamkeit der Auflage gekannt, hätte sie den Stamm	auf den Pflichtteil
 gesetzt. Der tatsächliche Wille der Erblasserin sei im Vorprozeß nicht ausreichend geklärt worden.
Zum Beweise für ihre Behauptungen über den Willen der Erblasserin haben sich die Kläger auf das Zeugnis der Prau von	und	äss	Dr«Sp^0P|^| bezogen.
Die Kläger haben beantragt,
 festzustellen,
1.	daß die Verschaffungsauflagen in § 6 (2) und (3) des Testamentes der Erblasserin wirksam
2.	daß die Beklagten nicht Erben der Erblasserin seien.
Die Beklagten haben beantragt,
<	die Klage abzuweisen.
Sie haben Widerklage erhoben mit dem Anträge,
1.	die Kläger zu verurteilen, anzuerkennen, daß sie,.die Beklagten, das Hecht hätten,
a)	das Stimmrecht der im Jahre 1946 übertragenen Anteile und
b)	der im Testament der Erblasserin zugewendeten Kommanditanteile
 selbst auszuüben;
2.	die Kläger zu verurteilen,
 
das Grundstück straße •m in
 der Erblasserin nerauszugebcn und dergestalt aufzulassen, daß die Beklagten und Elebeth Qflp im Grundbuch als Miteigentümer zu dem ideellen Anteil von 3/12 und unter sich zu gleichen Rechten und Anteilen eingetragen werden,
3o die Kläger zu verurteilen,
 zuzustimmen, daß im Handelsregister des Amts-geriohts Charlottenburg betr. die Firma Walter de	& Co* eingetragen werde, daß Komman-
ditanteile von 70.000.— ELI aus dem Nachlaß der Erblasserin auf die Beklagten und Eisbeth C^p übergegangen seien,
4. die Kläger zu verurteilen,
 bei Vermeidung einer gerichtlich festzusetzenden Geldstrafe über den übrigen Nachlaß der Erblasserin einen Erbteilungsplan aufzustellen.
Eie Beklagten haben ausgeführt, die Auflagen in § 6 (2) und (3) des Testaments seien unwirksam, wie im Urteil des erkennenden Senats im Vorprozeß festgestellt worden sei. Eie Auflagen seien auch sittenwidrig. Hinzu komme., daß die Testamentsvollstrecker mit dem Stamm C^P mit Zustimmung der Beteiligten am 1./3.August 1950 die schriftliche . Vereinbarung getroffen hätten, daß die Bestimmungen des § 6 außer Kraft gesetzt würden. Eie Vereinbarung sei erfüllt. Auch die Kläger hätten sich bis zu dem Frühjahr 1951 vertragstreu verhalten. Entsprechende Erklärungen habe der Kläger zu 1 dem Nachlaßrichter und dem Finanzamt gegenüber abgegeben. Ea sich die Kläger nunmehr nicht mehr an die Vereinbarungen hielten, stehe ihrem Klagebegehren die Einrede der Arglist entgegen.
Aus der TJnv/irksamkeit der Auflagen folge die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung nicht. Im Vorprozeß hätten das
 Eie Kläger haben beantragt,
 die Widerklage abzuweisen.
 
/D

Kammergericht und der erkennende Senat mit Recht die Auffassung vertreten? daß die Erblasserin bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Auflagen von einer Enterbung des Stammes <• Abstand genommen hätte* Eie Erblasserin habe auch keinen Grund gehabt? ihre Tochter Clara zu enterben« Vom Kriegsende ab bis zu dem Februar 1950 habe sie zu dieser Tochter und deren Familie in einem guten Verhältnis gestanden* Die Erblasserin habe auch keinen Grund gehabt, ihre Enkelkinder zu enterben* Ebenso habe keine Veranlassung bestanden, ihre Tochter Ellen vor Hot zu schützen, da diese Tochter namhaftes Vermögen besitze*
Die Behauptungen der Kläger Uber die geschäftliche Untüchtigkeit des Herbert	seien	unrichtig*	Der	Ver-
lag habe nur im Jahre 1944 durch Kriegseinwirkung und in den Jahren 1946 und 1947 infolge der besonderen Hachkriegs-verhältnisse Verluste gehabt. Jetzt entv/ickele er sich rapide aufwärts* Das Verhältnis der Erblasserin zu Herbert qgp sei harmonisch und vertrauensvoll gewesen. Das ergebe sich auch daraus, daß die Erblasserin im Jahre 1949 Herbert
 das Alleinzeichnungsrecht für den Verlag übertragen habe. Spannungen hätten sich nur in den Jahren 1931 und 1938 ergeben, als auf Verlangen der Erblasserin die Ehemänner der Frau	als	persönlich haftende Ge-
sellschafter in den Verlag hätten aufgenommen werden sollen. Die -von der Erblasserin gewünschten Kontrollmaßnahmen seien durchgeführt worden. Unrichtige Angaben über die finanzielle Lage des Verlages im Jahre 1946 seien nicht gemacht worden, da die Bilanz für 1946 erst 1949/50 habe auf-gestellt werden können, nachdem beschlagnahmte Werte aus der Sowjetzone nach Berlin zurückgeschafft worden seien*
Der Wunsch der Erblasserin sei auf vertrauensvolle Zusammenarbeit., .und •: Gleichstellung der Töchter Clara und
 
Ellen ‘gegangen. Die Erblasserin habe ernstlich nicht die Enterbung des Stammes C^^ erwogen oder gar beschlossen.
Mit der Widerklage haben die Beklagten die Anerkennung der Unwirksamkeit der Stimmrechtsüberlragungen gemäß § 6 des Testamentes und die Erbauseinandersetzung erstrebt. Sie haben behauptet, sie hätten die Kläger hierzu wiederholt aufgefordert. Die Kläger hätten jedoch erwidert, daß sie das Urteil des erkennenden Senats im Vorprozeß für die anderen Angehörigen des Stammes nicht anerkennen woIlten.
Zu dem verteilungsreifen Nachlaß gehöre das Grundstück in	Außerdem	müßten	die	Testamentsvollstrecker
 die gesamte Auseinandersetzung bewirken, da die in § 10 (4-) des Testaments gesetzte Frist von drei Jahren, vor deren Ablauf die Auseinandersetzung nicht habe vorgenommen werden sollen, abgelaufen sei«
Die Kläger haben erwidert, das Verhältnis der Erblasserin zu Herbert und Clara	sei	nicht	gut gewesen. In den
 Jahren 1931 bis 1930 habe mit geringen Unterbrechungen kein normales Verhältnis bestanden, ernstliche Streitigkeiten hätten den Pamilienfrieden zerstörte Das ergebe sich insbesondere auch aus dem Briefwechsel des Oberlandesgerichtspräsidenten Dr.Sa^m^l, des Freundes und Beraters der Erblasserin, mit Herbert	und	mit	der	Erblasserin
 im Jahre 194-1- Die Erblasserin habe sogar erwogen, Herbert auf Ausschluß von der Geschäftsführung zu verklagen.
Die Vereinbarung vom 1./3.August 1950 sei nicht wirksam geworden, da der Kläger zu 2 ihr nicht zugestimmt habe. Außerdem sei der über die Regelung der Erbfolge vorgesehene Vertrag auf ausdrücklichen Y/unsch des Herbert	nicht
 geschlossen worden, wie die Vereinbarung vom 4*August 1950 ergebe.
 
Zur'Widerklage haben die Klagen ausgeführt, daß die Ansprüche der Beklagten mangels Aktivlegitimation abzuweisen seien, wenn festgestellt sei, daß die Beklagten nicht Erben der Erblasserin seien» Eine Teilung des Nachlasses setze voraus, daß zuvor die Erbencigenschaft der Beklagten geklärt sei.
Bas Landgericht hat auf die Klage festgestellt, daß die Beklagten nicht Erben der Erblasserin seien (Klagantrag zu 2). Im übrigen (Klagantrag zu l) hat es die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es festgestellt, daß die:Beklagten berechtigt seien, das Stimmrecht der im Jahre 1946 übertragenen Anteile selbst auszuüben (Widerklagantrag zu la). Bie weitergehende Widerklage hat es abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben nur die Beklagten Berufung eingelegt. Auf ihre Berufung hat das Kammergericht die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Kläger mit ihr die Feststellung begehrt hatten, daß die Beklagten nicht Erben der Erblasserin seien« Bas Berufungsgericht hat diese Entscheidung in erster Linie damit begründet, daß im Hinblick auf den Widerklageantrag zu 4, der ebenfalls eine Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen des Erbrechts der Beklagten erforderlich mache, ein rechtliches Interesse der Kläger für diese Feststellung nicht gegeben sei.
Ber Widerklage hat das Berufungsgericht auch insofern stattgegeben, als mit ihr die Verurteilung der Kläger zur Aufstellung eines Erbteilungsplanes beantragt war (Widerklagantrag zu 4)o
Im übrigen - also hinsichtlich der Widerklageanträge zu lb, 2 und 5 - hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
 
Gegen dieses Urteil haben nur die Kläger Revision eingelegt mit dem Ziel, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen.
Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen^ Ent scheidungsgründe $
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1.) Die Revision hat in erster Mnie gerügt, daß das Berufungsgericht nicht ordnungsmäßig besetzt gey/esen sei, v/eil Amtsgerichtsrat Sche^, der bei der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt habe, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Kammergerichts für das Jahr 1957 dem entscheidenden 12.Zivilsenat dieses Gerichts nicht angehört habe.
Die Rüge ist nicht begründet. Wie die vom Senat einge-holte Auskunft des Kammergerichtspräsidenten vom 14.Januar 1958 ergibt, war Amtsgerichts rat Scheppaus Anlaß der Erkrankung eines Planrichters sowie aus Anlaß der zeitweiligen anderweiten Verwendung eines weiteren Planrichters für die Zeit vom 10.Januar bis zu dem 30.April 1957 an das Kammergericht abgeordnet und durch die Präsidialbeschlüsse vom 10.Januar, 7.März und 28.März 1957 dem 12.Zivilsenat zugeteilt, dem er auf Grund dieser Beschlüsse bis zuin 20.April 1957 angehört hat. Die Verhandlung in dieser Sache hat am 16.April 1957 stattgefunden. Die erwähnten Präsidialbeschlüsse waren gemäß den §§ 63 Abs.2, 117 GVG zulässig.
Da die Abordnung des Hilfsrichters auf bestimmte Zeit erfolgte, blieb sie bis zu deren Ablauf auch dann wirksam, wenn der Anlaß der Vertretung bereits vorher fortgefallen war (vgl. § 70 Abs.2 GVG). Der Anlaß der anderweiten Verwendung eines Planrichters bestand übrigens, wie sich aus dem Prasidialbescbluß vom 28.März 1957 ergibt, am 16.April 1957 noch fort.
- u -
2.) Das Landgericht hat den Klageantrag zu 1, mit welchem die Kläger die Feststellung begehrten, daß die Verschaffungsauflagen in § 6 AbSo2 und 3 des Testaments der Erblasserin wirksam seien, als sachlich unbegründet abgewiesen * Nach diesen Auflagen sollten die Beklagten verpflichtet sein, dem Kläger zu 1 das Stimmrecht
a)	aus den im Jahre 1946 übertragenen und
b)	aus den durch das Testament der Erblasserin zugewendeten Kommanditanteilen
 zu verschaffen» Diese Abweisung ist, da sie von den Klägern nicht angefochten wurde, rechtskräftig.
Hechtskräftig ist auch .die vom Landgericht auf die Widerklage der Beklagten (Antrag der Widerklage zu la) hin getroffene Feststellung, daß die Beklagten berechtigt seien, das mit den im Jahre 1946 übertragenen Kommanditanteilen verbundene Stimmrecht selbst auszuüben.
Hechtskräftig ist ferner, weil mit der Revision nicht angefochten, die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung der von den Beklagten gestellten Widerklageanträge zu
 Ziffer lb (betr.Ausübung des Stimmrechts aus den
 durch Testament zugewendeten Kommanditanteilen
 sowie zu
 Ziffer 2 (betr.Grunüst'ücksherausgabe durch die Testa-
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ment ©Vollstrecker) und zu
 Ziffer 3 (betr»’ Handelsregisterein'tragung)
mit der Maßgabe, daß die Abweisung des Widerklageantrags zu 1b wegen mangelnden Hechts schutzint er esses ausgesprochen ist.
Gegenstand des Rechtsstreits im Hevisionsrechtszuge sind somit nur noch
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1> der Klageantrag zu 2, wit dem die Kläger die Feststellung begehren, daß die Beklagten nicht Erben der Erblasserin sind, sowie
2» der Widerklageantrag zu 4, mit welchem die Beklagten die Verurteilung der Kläger zur Aufstellung eines Erbteilungsplanes erstreben,
?,) Ben Klageantrag zu 2 hat das Berufungsgericht in erster Linie deshalb abgewiesen, weil es für die mit ihm begehrte Feststellung an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, Ber Entscheidung über den Widerklageantrag zu 4 auf Vorlage eines Erbteilungsplanes liege, so führt das Berufungsgericht dazu aus, incidenter auch die Entscheidung zugrunde, ob die Beklagten Erben seien oder nicht. Mit der Erhebung der Y/ider-klage sei daher das Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag zu 2 fortgefallen, Dieser Antrag sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zwischenfeststellungsklage (280 ZPO) zulässig, Benn diese setze voraus, daß die Entscheidung über einen geltend gemachten Anspruch von einem im Laufe des Rechtsstreits streitig gewordenen anderen Rechtsverhältnis abhänge, Ber Widerklageantrag zu 4 und der Klageantrag zu 2 beträfen aber dasselbe Rechtsverhältnis, nämlich die Erbeneigenschaft der Beklagten, Es fehle also an dem für die Zwischenfeststellungsklage erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis zweier verschiedener Rechtsverhältnisse voneinander,
 Biese Ansicht ist rechtlich nicht haltbar. Ein rechtliches Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung, daß die Beklagten nicht Erben seien, kann den Klägern nicht aus den von dem Berufungsgericht angeführten Gründen abgesprochen werden. Bei einer Entscheidung über den mit dem Widerklageantrag zu 4 erhobenen Anspruch auf Vorlage eines Erbteilungsplanes würde nur dann in jedem Falle incidenter auch über Bestehen oder Richtbestehen des Erbrechts der Be-
 
klagten befunden werden, wenn der Anspruch, der nur aus dem Erbrecht hergeleitet werden kann, zugesprochen wird, Vfiirde der Anspruch verneint, so könnte dies, wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, auch darauf beruhen, daß der Anspruch nicht fällig sei oder daß ihm eine Einrede entgegenstehe. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Erbrechtes kommt es nicht an. Aber auch wenn solche anderen Gründe, die hier in der Tat von den Klägern nicht vorgebracht sind, nicht in Betracht kämen und der Anspruch lediglich mit der Begründung abgewiesen würde, daß das Erbrecht der Kläger zu verneinen sei, würde diese Begründung ebensov/enig in Rechtskraft erwachsen, v/ie die Begründung des dem Anspruch stattgebenden Urteils, daß das Erbrecht der Beklagten bestehe. Weder in dem einen noch in dem anderen Palle würde die Entscheidung über das den Anspruch bedingende Rechtsverhältnis (das Erbrecht) mit der Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs auf Aufstellung eines Erbteilungsplanes an der RechtskraftWirkung teilhaben. Die Rechtskx-aft v/ürde sich vielmehr nur auf das Bestehen oder Nichtbestehen dieses einen aus dem Erbrecht fließenden bzw. hergeleiteten Anspruchs erstrecken, neben welchem gemäß den §§ 2215 ff BGB noch andere Ansprüche daraus erwachsen könnten und von den Beklagten in ihrer Widerklage ja auch daraus hergeleitet sind (vgl.Wieczorek ZPO § 522 S IV b 1 und die dort angeführte höchstriehterliche Rechtsprechung) .
Zum mindesten hätten aber die Kläger hiernach gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Vorlage eines Erbteilungsplanes gemäß § 280 durch Erhebung einer Yfiderklage beantragen können, daß das Rechtsverhältnis (nämlich das Erbrecht der Beklagten), von dessen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Anspruch abhängig ist, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde® Burch die Erhebung der
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Widerklage von seiten der Beklagten, der gegenüber das Peststellungsbegehren der Kläger nunmehr als Zv/ischenfe st stellungsklage zulässig ist, kann also das Rechtsschutzinteres-se der Kläger nicht weggefallen sein (vgl.Y/ieczorek ZPO § 280 A I b).
Bas Revisionsgericht ist jedoch, obwohl das Berufungsgericht die Peststellungsklage wegen fehlenden rechtlichen Interesses als unzulässig abgewiesen hat, nicht gehindert, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob er zu einer Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen, wie sie hilfsweise auch das Berufungsgericht für erforderlich gehalten hat, führen muß und somit die Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 563 ZPO aus diesen Gründen aufrechtzuerhalten ist. Bie Zulässigkeit dieser Sachprüfung ergibt sich schon daraus, daß das Berufungsgericht die Präge, ob die Beklagten Erben der Erblasserin sind, hier auch auf Grund des auf Verurteilung zu einer üeistung gerichteten Widerklageantrags zu 4 sachlich geprüft und entschieden hat. In einem solchmPalle fehlt es, wenn das rechtliche Interesse für die Peststellungsklage nach Ansicht des Revisionsgerichts zu Unrecht verneint wurde, an jedem sachlichen Grund, das Berufungsgericht durch Zurückverweisung des Rechtsstreits zu veranlassen, die von ihm bereits vorgenommene Sachprüfung, die als solche unter dem Gesichtspunkt des PestStellungsbegehrens der Klage keine andere ist als unter dem Gesichtspunkt des Beistungsanspruchs der Widerklage, zu wiederholen. Es braucht deshalb hier nicht entschieden zu werden, ob das Revisionsgerichts wenn im Berufungsrechtszuge eine Peststellungsklage wegen fehlenden rechtlichen Interesses als unzulässig abgewiesen wurde, schlechthin befugt ist, beim Vorliegen der entsprechenden sachlichen Voraussetzungen die Klage als unbegründet abzuweisen, wie es das Reichsgericht (RG 158, 152? BR 1940, I6l) und ihm
 
folgend der II.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 12, 308, 316 = LH Nr.5 zu § 563 ZPO mit Anm. von Fischer) angenommen habeno
4o) Bas Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der Präge, ob die Beklagten Erben der Erblasserin sind, gelangt ist, hält einer rechtlichen Nachprüfung stando Wie bereits zu Eingang der Entseheidungsgründe dar. gelegt wurde, ist der Anspruch der Kläger, festzustellen, daß die Verschaffungsauflagen in § 6 Abs.2 und 3 des Testaments der Erblasserin wirksam seien, rechtskräftig abgewiesen« Bamit steht, wie auch die Revision nicht verkennt, unter den Parteien rechtskräftig fest, daß diese Auflagen unwirksam sind (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18.Aufl<» § 256 V 1$ Baumbacb/Lauterbach ZPO 25.Auf1. § 322 Anm.4, Stichworts nPeststellungsurteilM)• Barauf, ob darüber hinaus (als Grund ihrer Unwirksamkeit) feststeht, daß die Auflagen auf eine unmögliche Leistung gerichtet sind, kommt es nicht an.
Bie Nichtigkeit der Auflage würde - zunächst unabhängig davon, ob die Erblasserin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Einsetzung der Beklagten als Erben von der auflösenden Bedingung abhängig gemacht hat, daß die Auflagen erfüllt würden - nach den §§ 2085, 2195 BGB die Unwirksamkeit der (unter der Auflage verfügten) Erbeinsetzung der Beklagten nur zur Folge haben, wenn anzunehmen wäre,daß die Erblasserin die Erbeinsetzung nicht ohne die Auflage yorgenommen haben würde. Hierfür sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Kläger, die aus der Unwirksamkeit der Auflage auch die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung herleiten wollen, beweispflichtig (BGB RGRK lO.Aufl. § 2085, la). Bas Berufungsgericht hat (Berufungsurteil S.29 f) unter eingehender Würdigung dos Sachverhalts dargelegt, warum es diesen Beweis nicht als erbracht angesehen hat. Vielmehr ist es zu der Überzeugung gelangt,
 
daß die Erblasserin bei Kenntnis der Unmöglichkeit und Unwirksamkeit der Stimmrechtsübertragung von einer Erbeinsetzung des Stammes	nicht	abgesehen	hätte*	Diese
 Darlegungen betreffen das Gebiet der tatrichterlichen Überzeugungsbildung und sind deshalb einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht es dabei unterlassen habe, aus seinen tatsächlichen Feststellungen denlcge setz lieh notwendige Folgerungen zu ziehen. Sie verkennt dabei, daß T/illens-entScheidungen Akte sind, die auf der freien Y/illensbe-stimiaung (§ 104 Ziff. 2 BGB) beruhen und daher aus einem vorgegebenen Sachverhalt mit zwingender, logischer Notwendigkeit nicht abgeleitet werden können. Ob ein Erblasser unter bestijnrnten Voraussetzungen diesen oder jenen Willens-entSchluß gefaßt und zu dem erklärten Inhalt seiner letztwilligen Verfügung gemacht haben würde, ist eine reine Tatfrage, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Bebenserfahrung allein vom Tatrichter zu entscheiden ist.
Die Revision hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf bingewiesen, daß es der Erblasserin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (Bü S.29) vor allem darauf angekommen sei, die Geschäftsführung durch Herbert einer Kontrolle zu unterwerfen und daß sie bei den Vorbesprechungen zu ihrem Testament erklärt habe, entweder werde die Kontrolle erreicht oder der Stamm	werde	ent-
erbt, Oders wenn die Kontrolle nicht glücke, solle die Tochter Ellen mehr erhalten und der Stamm auf den Pflichtteil gesetzt werden.
Alle diese Feststellungen lassen die unstreitige Tatsache bestehen, daß die Erblasserin die Auflagen im § 6 ihres Testaments für wirksam angesehen hat und deshalb
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froh darüber war, einen Weg gefunden zu haben, der es ihr ermöglichte, die ihr an sich unerwünschte Enterbung des Stammes	zu	vermeiden» Unter diesen Umständen bleibt
 die Frage, was sie tatsächlich letztwillig verfügt haben würde, wenn sie gewußt hätte, daß durch die von ihr angeordneten Auflagen die erstrebte Kontrolle nicht gewährleistet werde, der tatrichterlichen Würdigung offen, ohne durch Gesetze der Logik oder durch allgemeine Erfahrungssätze schon in einem bestimmten Sinne vorweg entschieden werden zu können» Die Enterbung des Stammes	hat zwar
 der Erblasserin als ein Weg zu dem von ihr angestrebten Ziel vor Augen gestanden*Sie ist aber, wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum feststellt, davor zurückgeschreckt, ihn zu beschreiten» Tatsächlich beschritten hat sie einen anderen Weg, der aber weder objektiv die einzige Alternative zu der Enterbung des Stammes war noch dies in der Vorstellung der Erblasserin zu sein brauchte» Es bleibt, mit anderen Worten, die tatsächliche Möglichkeit offen, daß die Erblasserin, v/enn sie vor der Tatsache gestanden hätte, daß mittels der von ihr angeordneten Auflagen eine Kontrolle nicht zu erreichen sei, ehe sie sich zu einer Enterbung entschloß, nach anderen Kontroll-mögliclikeiten, wie sie ja auch in diesem Rechtsstreit von den Parteien erörtert und vorher im Wege einer Vereinbarung versucht worden sriricl, Ausschau gehalten und deren Verwirklichung in anderer Weise als durch die Auflage einer Stimmrechtsübertragung sichergestellt hätte, ohne die Beklagten von der Erbfolge auszuschließen«
5«) Wie bereits angedeutet, hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Erblasserin die Einsetzung der Beklagten - aber auch die Einsetzung ihrer Tochter Ellen Bg|p - von der auf lösenden Bedingung abhängig ge-
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macht, daß die Verschaffungsauflagen erfüllt würden.- Gegen diese Auslegung des Testaments bestehen keine rechtlichen Bedenken, Sie wird als solche auch von der Revision nicht angegriffen«, Bas Berufungsgericht hat dazu (BU*S*27) weiter ausgeführt, die angedrohte Enterbung (bei Eintritt der auflösenden Bedingung) habe nach den Bekundungen des Zeugen	entsprechend	dem Y/illen der Erblasserin
 als Bruckmittel die Erfüllung der Auflagen sichern sollen* Demgemäß sei die auflösende Bedingung von der Auflage abhängig gewesen und bei deren Fortfall gegenstandslos und überflüssig geworden* Sie teile daher, das rechtliche Schicksal der Auflage, so daß deren Unwirksamkeit auch diejenige der Bedingung herbeiführe* Ohne die Auflage hätte die Erblasserin die Erbeinsetzung nicht als bedingte, sondern ohne auflösende Bedingung verfügt *
Das Berufungsgericht hat damit, und zwar wiederum für die Revision nicht angreifbar, tatsächlich festgestellt, daß die Erblasserin die auflösende Bedingung (Nichterfüllung der Auflagen) für die von ihr vorgenommene Erbeinsetzung ohne die Auflage nicht in ihr Testament aufgenommen hätte* Diese Feststellung ergab sich auch aus der Natur der Sache? Die auflösende Bedingung - Nichterfüllung der Auflage - hat ihrem Inhalt nach das Bestehen der Auflage zur Voraussetzung, Hit ihrer Unwirksamkeit entfällt das Gebot ihrer Erfüllung* Das Berufungsgericht hat deshalb unter Hinweis auf die Ausführungen bei Kipp/Coing Erbrecht 10*Bearho§ 18 IV in seinen weiteren Ausführungen die Frage aufgeworfen, ob Auflage und auflösende Bedingung überhaupt als zwei selbständige Verfügungen im Sinne des § 2085 BGB und nicht vielmehr als eine einzige Verfügung anzusehen seien, auf die die Vorschrift des § 139 BGB Anwendung finden müsse, wonach bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze Geschäft nichtig ist? wenn nicht anzunehmen ist, daß
 
es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein wurde« Diese für die Bev/eislast erhebliche Frage hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, weil es - unabhängig von der Bev/eislast - für erwiesen angesehen hat, daß die Erblasserin die Erbeinsetzung ohne die Auflage nicht unter die auflösende Bedingung ihrer Nichterfüllung gestellt haben würde,
 Die Revision wendet sich in diesem Funkt vor allem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Erfüllung der Auflage unmöglich gewesen sei. Mit dieser Annah me hat aber das Berufungsgericht seine Auffassung, daß die Verfügung der auflösenden Bedingung unwirksam sei, nur hilfsy/eise begründet (BU So28), Ob diese Annahme zutrifft, kann also, wie bereits angedeutet, dahingestellt bleiben, Y/enn die Revision dazu vorträgt, das Berufungsgericht habe den mutmaßlichen Yfillen der Erblasserin für den Fall erforschen müssen, daß zwar die Erfüllung der von ihr angeordneten Auflagen möglich, die Auflagen selbst aber von den Gerichten für unwirksam angesehen werden würden, so verkennt sie, daß für die Erforschung des mutmaßlichen Willens eines Erblassers mit dem Ziel, eine letztwillige Verfügung, sei es unmittelbar, sei es im Wege der Umdeutung, aufrechtzuerhalten (§ 2084 BGB), nur Raum ist, solange die Frage ihrer Wirksamkeit noch offen ist. Ist aber, wie hier, rechtskräftig festgestellt, daß die Verfügung unwirksam ist, so steht damit zugleich fest, daß auch der Versuch, sie auf dem angedeuteten Wege aufrechtzuerhalten, zu keinem Erfolg führen kann. Denn andernfalls wäre sie, wenn auch mit abgewandeitern Inhalt, wirksam. Mit der von der Revision für erforderlich gehaltenen Prüfung würde also unter Außerachtlassung der Rechtskraftv/irkung die Frage der Y/irksarakeit der Auflagen erneut auf gerollt
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Für den Fall aber, daß, wie hier, eine \on mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen unwirksam ist, gibt das Gesetz ebenso wie für den Fall, daß ein Teil einer selbständigen Verfügung nichtig ist, in den §§ 2085, 2195, 139 BOB bestimmte Auslegungsregeln, an die der Richter gebunden ist. Es handelt sich dabei nicht, wie die Revision meint, darum, den Willen des Erblassers zu ermitteln, den er vermutlich gehabt haben würde, wenn er eine ihm bei der. Errichtung des Testaments noch verborgene künftige Entwicklung vorausgesehen hätte, sondern nur darum, ob der Erblasser das Bestehenbleiben der übrigen (nicht unmittelbar nichtigen) Verfügungen auch bei Fortfall der anderen, unwirksamen Verfügung gewollt hätteo. Biese Prüfung . kann also immer nur zu dem Weiterbestand oder zur Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen, nicht aber zu dem Ersatz der unwirksamen Verfügung durch eine mutmaßliche andere führen (so auch Palandt/Rechen-macher BGB 17.Aufl. § 2085, l).
Der Berufungsrichter durfte daher nicht, wie die Revision es für erforderlich hält, in eine Prüfung der Frage eintreten, welche anderen Kontrollmaßnahmen die Erblasserin angeordnet haben würde, wenn sie gewußt hätte, daß eine Kontrolle durch die von ihr vorgesehene Übertragung des Stimmrechts auf den Kläger zu 1 nicht durchführbar sei. Im übrigen wäre dem Berufungsrichter mit der Prüfung dieser Frage, da Kontrollmaßnahmen verschiedenster Art denkbar sind, eine unlösbare Aufgabe gestellt worden«
Bei der Erforschung des Willens des Erblassers im Hinblick auf die durch die Auslegüngsregeln der §5 2085, 2195, 139 3GB gegebenen Fragestellung hat der Richter freilich auch die künftige Entwicklung mit zu heriicksich-
 
tigen» Daß und inwiefern das im vorliegenden Falle unter Verletzung des § 286 ZPO nicht geschehen sei, ist nicht-ersichtlich und auch von der Revision nicht substantiiert behauptet, Das Berufungsgericht hat insbesondere die Frage erörtert, ob die Erblasserin sich nicht mit den Kon-trollmaßnahmen begnügt haben würde, die nach ihrem Tode tatsächlich eingeführt worden sind, ob also die Einführung solcher Kontrollmaßnahmen für sie ein genügender Anlaß gewesen wäre, von einer Enterbung des Stammes	abzu-
sehen, Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht und darin - ohne Rechtsirrtum - eine tatsächliche Stütze für seine Überzeugung erblickt, daß die Erblasserin die Erbeinsetzung, und zwar ohne auflösende Bedingung, auch ohne die Auflage vorgenommen haben würde* Ytenn die Revision in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, f,es liege auf der Hand”, daß die Erblasserin, wenn sie das Versagen der von ihr vorgenommenen Kontrollmöglichkeiten vorausgesehen hätte, die Enterbung der Beklagten in Kauf genommen haben würde, so nimmt sie damit wiederum eine unzulässige Würdigung des Sachverhalts und keine durch die Denkgesetze oder durch die allgemeine Lebenserfahrung gefolgerte Schlußfolgerung voiS'iu.
Rach alledem hält die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten Erben der Erblasserin sind, einer rechtlichen Nachprüfung stand* Aus dieser Feststellung in Verbindung mit den Bestimmungen in den §§ 7, 10 Abs* 4 des Testaments und den §§ 2042, 2204 BGB folgt, daß der Anspruch der Beklagten auf Vorlage eines Teilungsplanes durch die Kläger als Testamentsvollstrecker begründet ist . Die Kläger haben dagegen, abgesehen von ihrem Bestreiten der Erbeneigenschaft der Beklagten, auch keine Einwendungen erhoben*
Die Kesten des hiernach unbegründeten Rechtsmittels fallen gemäß § 97 Absol ZPO den Klägern zur Last«
Ascher	Baske	v«, Werner	Maaß DroLoev/enheim
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