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BGH · It ZR 224/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: It ZR 224/56

Rechtsanwalt'Er in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31» Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrieh-ter Ascher, Er« v„ Werner, Maaß und Wilden für Recht erkannt? Er ist im Jahre 1932 wegen Verbrechens nach §§ 6 und 7 des Sprengstoffgesetzes zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden» Er hatte mehrere Bomben angefertigt, Diese sollten anläßlich eines großen SA-Aufmarsches in Bremen von einer Eisenbahnüberführung aus auf Wagen geworfen werden, in denen sich Angehörige der SA befanden. Nachdem die Entschädigungsbehörde diese Ansprüche wiederum abgewiesen hatte, hat das Landgericht die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung der Ehemann der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen sei. Bas Oberlandesgericht hat, soweit es sich um die Verurteilung, wegen des Sprengstoffverbrechens und um die Verbüßung der Zuchthausstrafe handelt, sowohl eine Verfolgung aus politischen Gründen, wie eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme verneint. Hinsichtlich der Verbringung in ein Konzentrationslager hat das Oberlandesgericht auf Grund eines kurz vor Beendigung des Strafvollzuges von der Strafanstalt an die Staatspolizeileitstelle in Bremen erstatteten Berichts als eiwiesen angesehen, daß für die Inhaftierung im Konzentrationslager politische Erwägungen im Vordergrund gestanden hätten. In dem Bericht war der Ehemann der Klägerin als ein verbissener fanatischer Kommunist bezeichnet worden, der auch heute noch nicht bereit sei, von seiner kommunistischen Überzeugung abzulassen und der einer der gefährlichsten Kommunisten sei, dessen weitere Verwahrung nach Strafverbüßung für dringend erforderlich gehalten werde. Das Oberlandesgericht hat jedoch dem Ehemann eine politische Überzeugung im Sinne des § 1 BErgG abgesprochen, well er bei dem Sprengstoffverbrechen eine Gesinnung an den Tag gelegt habe, die sich durch das Ausmaß ihrer Skrupellosigkeit nicht nur zu den Sittengesetzen, sondern Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß der Ehemann der Klägerin sowohl im Jahre 1932 als auch nach der Strafverbüßung eine politische Überzeugung im Sinne des § 1 BEG nicht besessen habe. wesen« Wenn auch das Verbrechen, dessen sich der Ehemann der Klägerin schuldig gemacht hatte, auf das Schärfste zu mißbilligen und die gegen ihn verhängte Zuchthausstrafe nur eine gerechte Sühne war, so war es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn der Ehemann nach Verbüßung seiner Strafe seiner Freiheit weiter beraubt blieb und als politischer Gegner in ein Konzentrationslager gebracht wurde« Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Kechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses nunmehr feststellt, ob die nach §15 BEG erforderlichen weiteren Voraussetzungen für die Entschädigung wegen Schadens an Leben vorliegen«

Zitierte Normen: § 1 BEG
KonzentrationslagerGrundBremenEhemannZuchthausstrafepolitischKlägerinpolitischeRevision

Volltext der Entscheidung

It ZR 224/56
Verkündet ltc Protokoll am 31. Oktober 1956 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Witwe Sophie F	g@b.	B|
L^HUstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Er.
Bl
 gegen
die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen, Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt'Er in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31» Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrieh-ter Ascher, Er« v„ Werner, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt?
Eas Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. April 1956 wird aufgehoben« Eie Sache wird zur anderwei-ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
2
J,S
Tatbestands
 Der im Jahre 1887 geborene Ehemann der Klägerin, der von Beruf Modelldrechsler war, hat seit dem Jahre 1918 der KPD angehört. Er ist im Jahre 1932 wegen Verbrechens nach §§ 6 und 7 des Sprengstoffgesetzes zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden» Er hatte mehrere Bomben angefertigt, Diese sollten anläßlich eines großen SA-Aufmarsches in Bremen von einer Eisenbahnüberführung aus auf Wagen geworfen werden, in denen sich Angehörige der SA befanden. Als die Polizei auf das Vorhaben aufmerksam wurde’und die Bomben sicherstellen wollte, kam es zu einer Explosion, bei der ein Polizeiwachtmeister getötet und ein anderer schwer verletzt wurde. Die Zuchthausstrafe hat der Ehemann der Klägerin unter Anrechnung der Untersuchungshaft, die vom 10.7. bis 10,11«
1932 dauerte, in der Zeit vom 10. November 1932 bis zu dem 10. Juli 19’40 verbüßt. Anschließend an die Strafverbüßung ist er in ein Konzentrationslager gekommen. Dort ist er am 10, November 1940 verstorben.
Die Klägerin hat vor Erlaß des Bundesergänzungsge-setses eine Entschädigung beantragt. Diese ist ihr von der Entschädigungsbehörde versagt worden. Ihre hiergegen erhobene Klage, mit der sie eine Hinterbliebenenrente verlangt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat die Klägerin erneut die Zahlung einer Witwenrente sowie einer' Kapital- . entSchädigung verlangt. Nachdem die Entschädigungsbehörde diese Ansprüche wiederum abgewiesen hatte, hat das Landgericht die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung der Ehemann der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen sei. Auf die gegen das Urteil des Landgerichts
- 3-t
von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Ober-landesgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Mit dieser erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entsoheidungsgründei
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Bas Oberlandesgericht hat, soweit es sich um die Verurteilung, wegen des Sprengstoffverbrechens und um die Verbüßung der Zuchthausstrafe handelt, sowohl eine Verfolgung aus politischen Gründen, wie eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme verneint. Bas ist rechtlich bedenkenfrei und wird auch von der Revision nicht angegriffen.'
Hinsichtlich der Verbringung in ein Konzentrationslager hat das Oberlandesgericht auf Grund eines kurz vor Beendigung des Strafvollzuges von der Strafanstalt an die Staatspolizeileitstelle in Bremen erstatteten Berichts als eiwiesen angesehen, daß für die Inhaftierung im Konzentrationslager politische Erwägungen im Vordergrund gestanden hätten. In dem Bericht war der Ehemann der Klägerin als ein verbissener fanatischer Kommunist bezeichnet worden, der auch heute noch nicht bereit sei, von seiner kommunistischen Überzeugung abzulassen und der einer der gefährlichsten Kommunisten sei, dessen weitere Verwahrung nach Strafverbüßung für dringend erforderlich gehalten werde. Das Oberlandesgericht hat jedoch dem Ehemann eine politische Überzeugung im Sinne des § 1 BErgG abgesprochen, well er bei dem Sprengstoffverbrechen eine Gesinnung an den Tag gelegt habe, die sich durch das Ausmaß ihrer Skrupellosigkeit nicht nur zu den Sittengesetzen, sondern
 
auch zu den für eine politische Betätigung geltenden Geboten in krassen Widerspruch setze. Derjenige, der wie der Ehemann der Klägerin, durch einen Bombenanschlag wahllos die Tötung gleich mehrerer politischer Gegner habe herbeiführen wollen, habe es an dem sittlichen Verantwortungsbewußtsein fehlen lassen und sei politisch nicht achtbar. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß der Ehemann der Klägerin sowohl im Jahre 1932 als auch nach der Strafverbüßung eine politische Überzeugung im Sinne des § 1 BEG nicht besessen habe.
Die Auffassung des Berufungsgerichts wird zu Recht von der Revision angegriffen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderte schon nach den bisher geltenden Vorschriften des § 1 BErgG der Begriff der Überzeugung nur eine feste innere Einstellung zu den Fragen der Politik. Es gehörte nicht zu ihren Begriffsmerkmalen, Machtbar” oder ncharaktervoll” zu sein (vgl insbes DM Nr 1 und 18 zu § 1 BErgG sowie Urteil vom 6*6.1956 IV ZR 26/56).
Nach dem inzwischen in Kraft getretenen Bundesentschädigungsgesetz vom 29- Juni 1956, das entsprechend dem Art III Nr 9 Abs 2 ÄndG .auch auf bereits in der Revisionsinstanz anhängige Verfahren anzuwenden ist, ist Voraussetzung für eine Entschädigung nicht mehr eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung, es genügt vielmehr eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft, wobei auch eine irrtümliche Verfolgung ausreicht. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Inhaftierung des Ehemanns in einem Konzentrationslager erfolgt, weil er als ein politischer Gegner des Nationalsozialismus angesehen worden ist. Eine solche Inhaftierung ist auch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme ge-
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wesen« Wenn auch das Verbrechen, dessen sich der Ehemann der Klägerin schuldig gemacht hatte, auf das Schärfste zu mißbilligen und die gegen ihn verhängte Zuchthausstrafe nur eine gerechte Sühne war, so war es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn der Ehemann nach Verbüßung seiner Strafe seiner Freiheit weiter beraubt blieb und als politischer Gegner in ein Konzentrationslager gebracht wurde«
Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Kechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses nunmehr feststellt, ob die nach §15 BEG erforderlichen weiteren Voraussetzungen für die Entschädigung wegen Schadens an Leben vorliegen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 BEG«
Schmidt Ascher v« Werner Bundesrichter Wilden
 Maaß ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.
Schmidt