* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZS 224/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZS 224/51

§ 518 ZPO genügt, die Bitte ausgesprochen,’ die Berufung erst nach Bewilligung des gleichzeitig beantragten Armenrechts in den Geschäftsgang zu nehmen, ,so ist dies nicht eine bedingte und damit rechtlich unzulässige Berufungoüit dieser Bitte wird nur,zu dem Ausdruck gebracht,' dass der Bechtsmittel-r kläger zunächst eine Entscheidung Uber die Bewilligung des Araehrechts_begehrt und sich . Der Kläger and die Be sagte za 1) waren miteinander verheiratet» Als Ersatz für Aufwendungen auf ein der Beklagten zu 1) gehöriges Grundstück verlangt der -Klager die Zahlung eines Betrages von lOoOOO DU* Bas Landgericht hat durch Urteil vom 6« Dezember 1950 die Klage abgewie-.sen0 Dieses Urteil ist dem Kläger am 6* Januar 1951 zugestellt worden* Am 22* Januar 1951 hat der-vorinstanzliche ProzessbevollnLichtigte des Klägers .beim Berufungsgericht einen als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 11* Januar 1951 eingereichts in dem einleitend folgendes erklärt wird: Ich bitte, die Berufung erst in den Geschäftsgang zu nehmen nach.Bewilligung des.hiermit für den Kläger beantragten ArmenrechtSo,f Durch das angefochtene Urteil ist die Beklagte zu 1) zu einer Zahlung von 6«000 BIS verurteilt worden, während der weitergebende Zahlungsanspruch des Klägers abgewiesen worden ist* Ilit der Revision, um deren Zurückweisung der Klüger bittet, begehren die Beklagten die Verwerfung der Berufung als unzulässig* Das Berufungsgericht erblickt in den Schriftsatz des Klägers vom 11* Januar 1951 eine ordnungsmässige Berufungs-schrift im Sinne des § 518 ZFO* In der in diesem Schriftsatz enthaltenen Bitte, die Berufung erst in den Geschäftsgang nach Bewilligung des beantragten Armenrechts zu neh- * men, sieht es nicht eine bedingte Einlegung der Berufung, sondern lediglich die Bitte auf einstweilige Zurückstel- * lung der nach § 519 a Z?0 von Amts wegen zu treffenden Hasanelimen, eine Bitte, der,wie das Urteil meint, weder hätte entsprechen werden müssen noch entsprochen worden sei* Bie Revision ist der Auffassung, dass durch die im Schriftsatz von 11* Jenuar 1951 enthaltene Bitte die Berufung des Klägers nicht bestimmt und bedingungslos eingelegt sei, dass vielmehr der Kläger seinen * Schriftsatz vom 11* Januar 1951 lediglich als Armenrechtsgesuch behandelt wissen wollte, so dass die Berufung erst nach Bewilligung des Armenrechts als eingelegt, im Falle der Ablehnung des Armenrechts aber überhaupt nicht als eingelegt gelten sollte* welche Bedingungen geknüpft eingelegt ist (vgl BÖ-HZ 4, 54)o Der Kläger hat aber beim Berufungsgericht einen Schriftsatz eingerebht, der den Erfordernissen der Berufungseinlegung nach § 518 ZPO genügt» ^er Schriftsatz ist als Berufung bezeichnet und enthält die Angabe des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werdeo Dadurch, dass’der Kläger in seine Berufungssohrift noch einen Antrag auf Bewilligung des Arnenrechts aufgenommen hat, wird der.eingelegten Berufung noch nicht ihre Selbständigkeit genommen» °chon in der Einreichung einer Klageschrift ist nach der in Hechtslehre und Bechtsprechung herrschenden Ansicht bereits der Beginn des ordentlichen Prozessverfahrens zu erblicken, auch wenn mit der Klageschrift ein Arnenrechtsgesuch verbunden wird (vgl die Zusammenstellungen IIDR 1950 S 470 und DJ 1951 S 145 sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ITJ7 52 3 545)« Dasselbe muss aber umsomehr f’;r die Einlegung einer. Berufung gelten, da für diese nur eine begrenzte Frist zur Verfügung steht, nach deren Ablauf das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird (vgl auch Schänke Bl 1951 S 145)« Der Eechtsmittelklager kann allerdings bestimmen, dass sein Schriftsatz nicht oder bis zur Bewilligung des Armenrechts nicht als Hechtsmittelschrift anzusehen ist oder er kann - wenn auch rechtlich unzuUässig-die Hechtsmitteleinlegung von der Bewilligung des Armenrechts 'abhängig machen mit der Folge, dass die Berufung noch nicht oder nur unter der Bedingung der Bewilligung des Armenrechts als eingelegt zu gelten hat» Für beides ist aber mit Kücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer der- • artigen Bestimmung eine ausdrückliche zweifelsfreie Er- seine Berufung erst nach 'Bewilligung des beantragten Armenrechts in den Geschäftsgang zu geben« "In den Geschäftsgang geben" ist ein Ausdruck, der sich'weder in der Zivilprozessordnung noch im Gerichtsverfassungsgesetz befindet« Grundsätzlich kommt ein Schriftstück in ,'dem Augenblick in den Geschäftsgang, in dem es bei Gericht eingereicht wird« Die von dem Brozessbevollmächtigten des Klägers ge-äusserte Bitte erscheint daher ihrem Wortlaut nach in sich widerspruchsvoll, da er selbst seine Berufung durch Einreichung beim Gericht in den Geschäftsgang gibt und damit bereits seine Bitte gegenstandslos macht« Bie Bitte des Klägers kann nur dahin verstanden werden, dass er zunächst ei Entscheidung über die Bewilligung des Armenrechts nachsuchte, um zu vermeiden, dass durch die Zustellung des Berufungs-' Schriftsatzes weitere Kosten verursacht würden und sich vorbehielt, seine Berufung wieder zurückzunehmen, wenn ihm des Armenrecht für die Berufungsinstanz nicht bewilligt würde. Diese Art und Weise der Rechtsmitteleinlegung steht, wenn sie auch, wie gezeigt, das Gericht nicht bindet und wenig nachahmenswert erscheint, der Rechtswirksamkeit der Berufung nicht entgegen, denn es wird weder damit zu dem Ausdruck gebracht, dass die Berufung noch nicht als «eingelegt gelten, noch dass sie von der Bewilligung des Armenrechts abhängig; sein soll« Die Erwägungen, die das Kammergericht in seiner ' Entscheidung JV«f 19358 S 253 angestellt hat, können bei dem hier vorliegenden Pall nicht zur Anwendung kommen, da es sich in der vom Kammergericht entschiedenen Sache« nicht um eine

Zitierte Normen: § 518 ZPO
bittenBerufungArmenrechtsBewilligungKlägerSchriftsatzRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk?
Nicht für die Amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichung!
Gesetz* 2P0 § 518	•	'
Kechtssatzs -ird in einer Berufungsschrift, die den Er-’ fordernissen einer Berufungseinlegung nach *
§ 518 ZPO genügt, die Bitte ausgesprochen,’ die Berufung erst nach Bewilligung des gleichzeitig beantragten Armenrechts in den Geschäftsgang zu nehmen, ,so ist dies nicht eine bedingte und damit rechtlich unzulässige Berufungoüit dieser Bitte wird nur,zu dem Ausdruck gebracht,' dass der Bechtsmittel-r kläger zunächst eine Entscheidung Uber die Bewilligung des Araehrechts_begehrt und sich . * .für den.Pall der Verweigerung die Zurücknahme ' seiner Berufung-vorbehält. ' - ”
Aktenzeichen; IVZH 224/51*
Urteil des BGIIo v. _ 29, Iläi 1952	'	KG.	Berlin
HL
IV ZS 224/51
Verbündet am 29c Mai 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozecsbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	JE	Er«
Strasse 18.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raünd-
Bundesrichter Br. Bersch, ^r. Hartz, Johannsen, Br. v.Werner und Scheffler
 für Recht erkannt*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kamme rgerichts in Berlin vom 13o Juli 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Im Samen des Volkes
• .'In Sachen
1.) der I>'rau Gertrud J •
' geb.
2.) deren Bhemann Paul J
beide wohnhaft in B
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
e * e * n
den Gärtner 7/ilhelm B
in B
liehe Verhandlung vom 15« Kai 1952 unter Mitwirkung der
 ton Hechts wegen
 LfC
 Tatbestand:
Der Kläger and die Be sagte za 1) waren miteinander verheiratet» Als Ersatz für Aufwendungen auf ein der Beklagten zu 1) gehöriges Grundstück verlangt der -Klager die Zahlung eines Betrages von lOoOOO DU* Bas Landgericht hat durch Urteil vom 6« Dezember 1950 die Klage abgewie-.sen0 Dieses Urteil ist dem Kläger am 6* Januar 1951 zugestellt worden* Am 22* Januar 1951 hat der-vorinstanzliche ProzessbevollnLichtigte des Klägers .beim Berufungsgericht einen als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 11* Januar 1951 eingereichts in dem einleitend folgendes erklärt wird:
11 Hamens des Klägers lege ich gegen das am 6,1,	.
zugestellte Urteil'des Landgerichts Berlin vom 8.. Dezember 1950
Berufung
 ein* Die zugestellte Ausfertigung des Urteils liegt bei«
Ich bitte, die Berufung erst in den Geschäftsgang zu nehmen nach.Bewilligung des.hiermit für den Kläger beantragten
 ArmenrechtSo,f
. Entsprechend einer Verfügung des Berufungsgerichts ist, wie es in der bei den Gerichtsakten befindlichen Zu-stellungsurkunde heisst, beglaubigte Abschrift der Beru- • fung vom’11* Januar 1951 unter der Geschäftsnummer 6 UH 17/ 51 den Beklagten zugestellt worden* Das Kammergericht hat dem Kläger durch Beschluss von 13* Februar 1951 das Amen-recht bewilligt und am 4* April 1951 Termin zur mündlichen Verhandlung unter der Geschäftsnummer 6 U 743/51 anberaumt*
- 3 •-
Durch das angefochtene Urteil ist die Beklagte zu 1) zu einer Zahlung von 6«000 BIS verurteilt worden, während der weitergebende Zahlungsanspruch des Klägers abgewiesen worden ist* Ilit der Revision, um deren Zurückweisung der Klüger bittet, begehren die Beklagten die Verwerfung der Berufung als unzulässig*
Entscheidungsgründes
 iy»iiiMi > M*»w	H|»A<V «VtWr* ••• m tmmmm m
Das Berufungsgericht erblickt in den Schriftsatz des Klägers vom 11* Januar 1951 eine ordnungsmässige Berufungs-schrift im Sinne des § 518 ZFO* In der in diesem Schriftsatz enthaltenen Bitte, die Berufung erst in den Geschäftsgang nach Bewilligung des beantragten Armenrechts zu neh- * men, sieht es nicht eine bedingte Einlegung der Berufung, sondern lediglich die Bitte auf einstweilige Zurückstel- * lung der nach § 519 a Z?0 von Amts wegen zu treffenden Hasanelimen, eine Bitte, der,wie das Urteil meint, weder hätte entsprechen werden müssen noch entsprochen worden sei*
Bie Revision ist der Auffassung, dass durch die im Schriftsatz von 11* Jenuar 1951 enthaltene Bitte die Berufung des Klägers nicht bestimmt und bedingungslos eingelegt sei, dass vielmehr der Kläger seinen * Schriftsatz vom 11* Januar 1951 lediglich als Armenrechtsgesuch behandelt wissen wollte, so dass die Berufung erst nach Bewilligung des Armenrechts als eingelegt, im Falle der Ablehnung des Armenrechts aber überhaupt nicht als eingelegt gelten sollte*
Der Revision ist zuzugeben, dass eine Berufung nur wirksam ist, wenn sie eindeutig-klar und ohne an irgend-
V£
 
welche Bedingungen geknüpft eingelegt ist (vgl BÖ-HZ 4, 54)o Der Kläger hat aber beim Berufungsgericht einen Schriftsatz eingerebht, der den Erfordernissen der Berufungseinlegung nach § 518 ZPO genügt» ^er Schriftsatz ist als Berufung bezeichnet und enthält die Angabe des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werdeo
 Dadurch, dass’der Kläger in seine Berufungssohrift noch einen Antrag auf Bewilligung des Arnenrechts aufgenommen hat, wird der.eingelegten Berufung noch nicht ihre Selbständigkeit genommen» °chon in der Einreichung einer Klageschrift ist nach der in Hechtslehre und Bechtsprechung herrschenden Ansicht bereits der Beginn des ordentlichen Prozessverfahrens zu erblicken, auch wenn mit der Klageschrift ein Arnenrechtsgesuch verbunden wird (vgl die Zusammenstellungen IIDR 1950 S 470 und DJ 1951 S 145 sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ITJ7 52 3 545)« Dasselbe muss aber umsomehr f’;r die Einlegung einer. Berufung gelten, da für diese nur eine begrenzte Frist zur Verfügung steht, nach deren Ablauf das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird (vgl auch Schänke Bl 1951 S 145)« Der Eechtsmittelklager kann allerdings bestimmen, dass sein Schriftsatz nicht oder bis zur Bewilligung des Armenrechts nicht als Hechtsmittelschrift anzusehen ist oder er kann - wenn auch rechtlich unzuUässig-die Hechtsmitteleinlegung von der Bewilligung des Armenrechts 'abhängig machen mit der Folge, dass die Berufung noch nicht oder nur unter der Bedingung der Bewilligung des Armenrechts als eingelegt zu gelten hat» Für beides ist aber mit Kücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer der- • artigen Bestimmung eine ausdrückliche zweifelsfreie Er-
Klärung erforderlich» Diese liegt hier nicht vor» Schon nach den Wortlaut des vom Kläger eingereichten Schriftsatzes wird die Berufung nicht von der Bewilligung des Armenrechts abhängig gemacht« -^ie Berufung wird vielmehr ohne jegliche Bedingungen eingelegt« Der Kläger bittet nur. seine Berufung erst nach 'Bewilligung des beantragten Armenrechts in den Geschäftsgang zu geben« "In den Geschäftsgang geben" ist ein Ausdruck, der sich'weder in der Zivilprozessordnung noch im Gerichtsverfassungsgesetz befindet« Grundsätzlich kommt ein Schriftstück in ,'dem Augenblick in den Geschäftsgang, in dem es bei Gericht eingereicht wird« Die von dem Brozessbevollmächtigten des Klägers ge-äusserte Bitte erscheint daher ihrem Wortlaut nach in sich widerspruchsvoll, da er selbst seine Berufung durch Einreichung beim Gericht in den Geschäftsgang gibt und damit bereits seine Bitte gegenstandslos macht« Bie Bitte des Klägers kann nur dahin verstanden werden, dass er zunächst ei Entscheidung über die Bewilligung des Armenrechts nachsuchte, um zu vermeiden, dass durch die Zustellung des Berufungs-' Schriftsatzes weitere Kosten verursacht würden und sich vorbehielt, seine Berufung wieder zurückzunehmen, wenn ihm des Armenrecht für die Berufungsinstanz nicht bewilligt würde. Diese Art und Weise der Rechtsmitteleinlegung steht, wenn sie auch, wie gezeigt, das Gericht nicht bindet und wenig nachahmenswert erscheint, der Rechtswirksamkeit der Berufung nicht entgegen, denn es wird weder damit zu dem Ausdruck gebracht, dass die Berufung noch nicht als «eingelegt gelten, noch dass sie von der Bewilligung des Armenrechts abhängig; sein soll« Die Erwägungen, die das Kammergericht in seiner ' Entscheidung JV«f 19358 S 253 angestellt hat, können bei dem hier vorliegenden Pall nicht zur Anwendung kommen, da es sich in der vom Kammergericht entschiedenen Sache« nicht um eine
*, ' '
* \

»
‘«V' ,* */V, ~
' -/" ♦
- 6 r
Berufung gehandelt hut. Bass die Zustellung der Berufungsschrift unter einen für eine Berufung unzutreffenden Aktenzeichen erfolgt ist, ist für die Präge der Y/irksamkeit der eingelegten Berufung unerheblich,	,/
Da es sich hei dem dem Kläger zugesprochenen Betrag . um eine nicht revisionsfähige Summe handelt, die Revision auch nicht ausdrücklich zugelassen ist, war nur die Frage zu prüfen, oh durch den Schriftsatz vom 116 Januar 1951 rechtsv/irksam Berufung eingelegt war.» Bie Revision war daher mit der Kostenfolge aus § ‘97 ZPO’ zurttckzuweisen.
Br. Bersch Br. Hartz Johannsen v. V/erner ^cheffler
r